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  Abgeschlossener Vergleich über Beendigungsansprüche aus Anlass einer Dienstfreistellung und später entdeckte Entgeltsdifferenzen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.11.2022, 21:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Abgeschlossener Vergleich über Beendigungsansprüche aus Anlass einer Dienstfreistellung und später entdeckte Entgeltsdifferenzen

OGH 9 ObA 95/22v vom 28.09.2022
§ 1380 ABGB


So entschied der OGH:

Erklärte sich eine Arbeitnehmerin  im Zuge einer Auflösungsvereinbarung damit einverstanden, dass mit der Dienstfreistellung alle offenen Urlaubsansprüche, Zeitguthaben und sonstigen Freistellungsansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sein sollten, so konnte sich dieser "Vergleich" nicht auf die nach der Beendigung der Beschäftigung von einer Arbeitnehmervertretung entdeckten Entgeltsdifferenzen erstrecken, da diese Entgeltsteile zum Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung kein "Thema waren".

Diese Entgeltsdifferenzen konnte, soweit sie noch nicht verfallen oder verjährt waren, jedenfalls geltend gemacht werden.

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  Sonderbetreuungszeit - Phase 7 - das FAQ-Programm der Buchhaltungsagentur des Bundes ist nun ONLINE
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.11.2022, 21:32 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das FAQ-Programm für die Phase 7 der Sonderbetreuungszeit ist nun ONLINE.

Interessant für die Praxis erscheint vor allem der Hinweis, welche Nachweise bei der Geltendmachung der Rückerstattung beigelegt werden müssen (zB. Positives Testergebnis (positiver molekularbiologischer SARS-CoV-2-Test, behördlich anerkannter Antigen Test), oder eine ärztliche Bestätigung über eine symptomatische Erkrankung an COVID-19) sowie, dass die Anträge bis spätestens 11.2.2023 einzubringen sind.

Zum kompletten Programm geht es hier:

https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/so...t-phase-7/

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  Abfertigungszahlung und Vermietungseinkünfte
Geschrieben von: AngieK - 09.11.2022, 14:39 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo zusammen,

ich habe eine Klientin, die hat nicht selbständige Einkünfte. Sie wird jetzt in Pension gehen und bekommt vom Arbeitgeber eine Abfertigung für über 25 Jahre (Jahresgehalt).
Ich weiß, dass die Abfertigung mit 6 % versteuert wird. 
Die Klientin hat Einnahmen aus VV. 
Liege ich richtig, dass die Abfertigung keinen Einfluss auf das steuerpflichtige Einkommen hat?  Idea
Die KZ 245 = ja dafür entscheidend. Da ist die Abfertigung nicht drin, oder?
Ich entschuldige mich bei den Lohnverrechnern für die banale Frage, aber das ist nicht mein Fachgebiet und ich möchte nur sichergehen. 
Danke schon mal im Voraus für eure Hilfe.  Smile

Liebe Grüße
Angelika

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  Geplante Änderung zu den Kinderbetreuungskosten mit 1.1.2023 kommt vorläufig nicht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.11.2022, 23:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die ursprünglich geplant gewesenen Änderungen betreffend den Kinderbetreuungskostenzuschuss per 1.1.2023, die noch im Rahmen des ELDA-Softwareherstellertreffens kommuniziert wurden, kommen vorläufig nicht.

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  Der Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerte-VO ging in die Begutachtung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.11.2022, 23:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Beginn der Begutachtung: 7.11.2022

Ende der Begutachtung: 22.11.2022

Verlautbarung im Bundesgesetzblatt: vermutlich nicht vor Mitte Dezember 2022

Schwerpunkte der Regelungen:

Bezugsumwandlung bei emissionsfreien Fahrzeugen

Das Tragen oder Ersetzen von Ladekosten, das Ersetzen der Anschaffungskosten einer Wallbox durch den Arbeitnehmer bzw. das Zurverfügungstellen einer Wallbox durch den Arbeitgeber.

Nachstehend finden Sie den Link zum geplanten VO-Text und den Materialien

tinyurl.com/4ajhd4x8

Wenn Sie das Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell haben und das Premium-Passwort für die ausführlichen Begleitvideos können, so können Sie auch das nun beigelegte Dokument herunterladen. Es enthält eine ausführliche Analyse und (hoffentlich verständliche) Darstellung der Rechtslage



Angehängte Dateien
.pdf   Sachbezugs-Werte-Verordnung – geplante Änderungen mit 1. Jänner 2023.pdf (Größe: 176,16 KB / Downloads: 12)
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  Arbeitnehmergewinnbeteiligung - Gewinn des Vorjahres - Beschäftigungsverhältnis
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.11.2022, 22:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeitnehmergewinnbeteiligung - Gewinn des Vorjahres - Beschäftigungsverhältnis


Wir konnten heute mit der Finanzverwaltung final und offiziell dahingehend eine Klärung herstellen, dass zwar die Summe der steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligungen NICHT das relevante Ergebnis des Vorjahres überschreiten darf, aber dass es NICHT erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, welche:r diese Zahlung erhalten soll, auch in diesem "Referenz-Jahr" beschäftigt sein musste.


Beispiel:
Das für die Ergebnisgrenze "relevante" Wirtschaftsjahr endete am 31.03.2021.
Ein Arbeitnehmer trat mit 1.4.2021 ein und erhält im September 2022 eine Arbeitnehmergewinnbeteiligung.


Lösung:
Die Summe der steuerfreien Anteile der Arbeitnehmergewinnbeteiligungen darf das relevante Ergebnis (zB EBIT des Vorjahres (also jenes Wirtschaftsjahres, welches mit 31.03.2021 zu Ende ging) nicht überschreiten.
Dass die Gewinnbeteiligung nun auch an den neu eingetretenen Arbeitnehmer ergeht, stört dabei überhaupt nicht.


Anders formuliert: man könnte somit im September 2022 auch eine Arbeitnehmergewinnbeteiligung gewähren, die aus dem Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2022 (das mit 31.03.2022 endete) abgeleitet wird, allerdings die Obergrenze der steuerfreien Anteile ist das relevante Ergebnis (zB EBIT per 31.03.2021).
Allerdings sollte dann das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung noch aufrecht sein ("aktiv"), weil der Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 den Status "aktiv" im Falle einer beendeten Beschäftigung zum Zeitpunkt der Zahlung (nur) auch dann toleriert, wenn man Erfolg des Vorjahresergebnisses beitragen hat.

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  Beschäftigung eines Dienstnehmers aus der Schweiz
Geschrieben von: tigmar - 08.11.2022, 17:21 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Liebes Forum!

Ein österreichisches Unternehmen plant, einen Dienstnehmer aus der Schweiz (Wohnsitz Schweiz, denke auch Staatsbürgerschaft Schweiz) einzustellen.
Dieser DN wird immer nur für einige Tage am Firmensitz in Ö sein, aber auch viel im Homeoffice (Schweiz) arbeiten.
Es stellt sich für mich die Frage, wie viel er vor Ort sein muss (also Ö), um den sozialversicherungsrechtl. Bestimmungen von Ö zu unterliegen - genügen > 25 %??

Wie wäre die steuerliche Vorgehensweise? 
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich? unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz nehme ich an.

Was wäre, wenn er zumindest einen Wohnsitz (z.B. kleine Dienstwohnung evtl. unter 30m2) in Ö hätte - wäre dann auch eine "normale" steuerliche Behandlung denkbar?
(also ohne Hinzurechnung der € 9000,00) ??

Des weiteren wäre geplant, dass der DN auch für die dt. Tochterfirma tätig wird (ich will noch gar nicht daran denken ..... Confused )
Dann wäre auch zu prüfen, ob Steuerpflicht in DE anfallen würde ??

Welche Vereinbarungen sollten wir mit dem DN treffen (in Bezug auf Wohnsitz, Arbeitsort) um die Abrechnung (für uns) so einfach wie möglich halten zu können?

Vielen lieben Dank für eure Hilfestellungen Rolleyes !

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  Abberufung von Geschäftsführung kein „Grund“ für Rücktritt von der Urlaubs- bzw. Zeitausgleichsvereinbarung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.11.2022, 21:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Abberufung von Geschäftsführung kein „Grund“ für Rücktritt von der Urlaubs- bzw. Zeitausgleichsvereinbarung

OGH 9 ObA 98/22k vom 28. September 2022
§ 27 Z 1 AngG

So entschied der OGH:

1. Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich.

2. Der Arbeitgeber kann von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falls unumgänglich notwendig gemacht hätten

3. Aus einem Schreiben, welches der handelsrechtlichen Geschäftsführerin übermittelt wurde und in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass sie als Geschäftsführerin abberufen sei und zur Übergabe von Geschäftsunterlagen (während ihres Urlaubs) aufgefordert werde, musste weder auf den Widerruf einer früheren Urlaubsvereinbarung noch auf einen potenziellen Betriebsnotstand geschlossen werden.

4. Auch wird eine Zeitausgleichsvereinbarung wurde durch eine Änderung in der Person des Vorgesetzten oder in der Gesellschafterstruktur NICHT nachträglich hinfällig.

5. Zudem war dem genannten Schreiben kein solcher (konkludenter) Widerruf zu entnehmen.

6. Daher war auch nicht von einer Verweigerung der Arbeitsleistung aufgrund eines ei-genmächtigen Konsums von Zeitausgleich auszugehen.

7. Da die neue Geschäftsleitung die ehemalige Geschäftsführerin  somit ausgerechnet während ihres Urlaubs nicht zum persönlichen Erscheinen auffordern konnte, löste das Nichterscheinen auch keinen berechtigten Entlassungsgrund aus.

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  Barwertfreigrenze für Pensionsabfindungen 2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.11.2022, 20:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Im Jahr 2023 beträgt die Barwertfreigrenze für Pensionsabfindungen insgesamt € 13.500,00 (2022: € 13.200,00).

Beträgt der Barwert einer Pensionsabfindung maximal diesen Betrag, so ist die Anwendung des Hälftesteuersatzes möglich.

Achtung:

Der Betrag für 2023 beträgt nicht - wie ursprünglich gedacht - € 13.500,00 - sondern € 14.400,00.

Dies wurde soeben von der FMA verlautbart:

https://www.fma.gv.at/pensionskassen/off...ebe0dc07bc

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  Die abgabenfreie Teuerungsprämie für Spätentschlossene - "abgabenfreie Nachzahlung" bis 15.2.2023 für 2022 möglich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.11.2022, 20:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wie ich von der Finanzverwaltung erfahren konnte, akzeptiert man Zahlungen von Teuerungsprämien, die bis 15.2.2023 an den Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin geleistet werden und als Teuerungsprämie für 2022 bezeichnet und ins Kalenderjahr 2022 "gerollt" werden, noch als Teuerungsprämien für 2022.

In diesen Fällen wird dann der für das Jahr 2023 geltende Freibetrag (€ 2.000,00/€ 3.000,00) nicht angeknabbert.

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