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| Höhe des beitragsfreien Homeoffice-Pauschales |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.10.2022, 20:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Höhe des beitragsfreien Homeoffice-Pauschales
Quelle: DGservice Nr. 3/2022 (Seite 20)
Frage:
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein Homeoffice-Pauschale von 2,00 Euro pro Homeoffice-Tag.
Ist es möglich – unabhängig von der maximalen Anzahl der Homeoffice-Tage – den Jahres betrag von 300,00 Euro steuer- und beitragsfrei zu behandeln?
Antwort:
Grundsätzlich gilt: Das Homeoffice-Pauschale kann bis zu 3,00 Euro pro Homeoffice-Tag steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Das Pauschale ist für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. Somit sind pro Homeoffice-Tag maximal 3,00 Euro und pro Kalenderjahr maximal 300,00 Euro begünstigt.
In Fällen, in denen ein Homeoffice-Pauschale von weniger als 3,00 Euro pro Homeoffice-Tag gewährt wird, ist es dennoch möglich – unabhängig von der maximalen Anzahl der Homeoffice-Tage – den Jahresbetrag von 300,00 Euro steuer- und beitragsfrei abzurechnen. Zum Beispiel: 2,00 Euro Homeoffice-Pauschale pro Tag x 150 Homeoffice-Tage = 300,00 Euro Jahresbetrag.
Hinweis: Bei einem Homeoffice-Pauschale von über 3,00 Euro pro Homeoffice-Tag unterliegt der übersteigende Betrag der Steuer- und Beitragspflicht – auch wenn der maximale Jahresbetrag von 300,00 Euro nicht überschritten wird. Zum Beispiel: 6,00 Euro Homeoffice-Pauschale pro Tag x 50 Homeoffice-Tage. Der übersteigende Betrag von 3,00 Euro pro Homeoffice-Tag ist daher steuer- und beitragspflichtig.
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| Offizielle Anfragebeantwortung der ÖGK zu Fragen betreffend "Öffi-Tickets (Job-Tickets)" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.10.2022, 20:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Offizielle Anfragebeantwortung der ÖGK zu Fragen betreffend "Öffi-Tickets (Job-Tickets)"
Quelle: DGservice Nr. 3/2022, Seite 16
Frage 1 - Übertragbarkeit Öffiticket:
Eine Dienstgeberin stellt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine auf eine andere Person übertragbare Jahreskarte für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung. Sind diese Jahreskarten steuer- und beitragsfrei?
Antwort zu Frage 1:
Erwirbt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber Öffi-Tickets auf eigene Rechnung und stellt diese den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung, sind diese Tickets steuer- und beitragsfrei.
Ebenso ist die gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber für diese Tickets steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Öffi-Tickets zumindest am Wohn- oder Arbeitsort und für einen längeren Zeitraum gültig sind. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher ausgenommen.
Die Öffi-Tickets können für die Steuer- und Beitragsfreiheit auch auf andere Personen übertragbar sein. Wenn allerdings Zusatzkosten dafür anfallen, dass die Tickets übertragbar sind, dann sind diese Mehrkosten steuer- und beitragspflichtig.
Frage 2 - Öffiticket bei Austritt
Ein Dienstgeber ersetzt einem Dienstnehmer die Kosten einer Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel. Die Jahreskarte ist vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 gültig. Das Dienstverhältnis wird einvernehmlich am 31.01.2023 beendet. Der Dienstnehmer kann das Öffi-Ticket nach dem Ende des Dienstverhältnisses behalten und weiterhin bis 30.09.2023 benutzen. Wie ist diese Weiternutzung des Tickets steuer- und beitragsrechtlich zu beurteilen?
Antwort zu Frage 2:
Die übernommenen Kosten für das Öffi-Ticket sind, wenn dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort und für einen längeren Zeitraum gültig ist, beitragsfrei. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Gültigkeitsdauer des Tickets über die Dauer des Dienstverhältnisses hinausgeht. Es ist keine Aufrollung für die noch nicht verbrauchten Zeiträume vorzunehmen.
Lohnsteuerrechtlich ist jedoch der anteilige Kostenersatz - entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum - nach dem Ende des Dienstverhältnisses als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Beendigungsmonat zu versteuern.
Frage 3 - Fahrtkostenzuschuss
Ein Dienstgeber bezahlt seiner Dienstnehmerin über die Gehaltsabrechnung einen Fahrtkostenzuschuss in der Höhe einer Monatskarte eines öffentlichen Verkehrsmittels. Die Dienstnehmerin kauft jedoch keine Monatskarte, sondern fährt mit dem eigenen PKW zur Arbeit. Ist dieser Zuschuss steuer- und beitragsfrei, obwohl die Dienstnehmerin nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit fährt?
Antwort zu Frage 3:
Fahrtkostenzuschüsse in Höhe der fiktiven Kosten eines Massenbeförderungsmittels sind für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beitragsfrei.
Die Beitragsfreiheit ist unabhängig davon, ob die Dienstnehmerin tatsächlich ein Massenbeförderungsmittel benutzt oder mit dem eigenen PKW zur Arbeit fährt.
Ist der Fahrtkostenzuschuss höher als die Kosten eines Tickets des günstigsten in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels, ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Lohnsteuerrechtlich unterliegen Kostenzuschüsse für Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Lohnsteuerpflicht.
Anmerkung (WIKU):
Dass es das "günstigste in Betracht kommende Massenbeförderungsmittel" sein muss, ist ein Mythos, den zunächst die GKKs und jetzt die ÖGK schön am Köcheln hält. Einzig es fehlt dazu die relevante Rechtsgrundlage (in § 49 Abs .3 Z 20 ASVG ist davon seit über 30 Jahren nichts zu lesen).
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| WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 16-2022 - die Begleitvideos |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.10.2022, 18:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 16-2022 - die Begleitvideos
Auch zur Ausgabe Nr. 16/2022 gibt es zum einen ein frei zugängliches Kurz-Info-Video, welches die Inhalte dieser Ausgabe zusammenfasst. Dieses finden Sie hier:
https://vimeo.com/757205685
Haben Sie ein Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell, dann haben Sie Zugriff auf das detaillierte Video, welches die Inhalte dieser Ausgabe auch im Detail erklärt.
In diesem Video geht es um das Teuerungsentlastungs-Paket Teil 2 (Abmilderung der kalten Progression, inflationsbedingte Aufwertung von Absetzbeträgen sowie Steuergrenzstufen, DB-Absenkung ab 2023 mit bürokratischen Hürden, die Sonderbetreuungszeit - Phase 7 in Frage und Antwort (detailliert dargestellt), eine überraschende (aber nicht unerwartete) gesetzliche Änderung im Urlaubsgesetz sowie eine Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz. Alle diese gesetzlichen Änderungen bedürfen noch der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Zudem finden Sie das ausführliche Frage-Antworten-Protokoll zur Teuerungsprämie (bei dem ich betreffend Praxisfragenfindung in Kooperation mit der WKO mitwirken durfte) und - da es sich um eine Ausgabe mit gerade Zahl handelt - es gibt das WIKU-Trainingscenter mit den Themen e-card-Service-Entgelt, Golden Handshake aus Sicht der Personalverrechnung und den WIKU-Lohnbudsmann (mit kniffligen Fragen aus der Praxis samt Lösungsansätzen). Das Vorlagenportal hat uns dieses Mal auch wieder eine sehr grandiosen Vorlagen zur Verfügung gestellt. Mittlerweile sind es über 1800. Da bin ich sehr beruhigt, denn da kann ich noch 163,6 Jahre lang Vorlagen präsentieren.
Zu diesem Video gelangen Sie hier (hier wird jenes Passwort benötigt, welches wir Ihnen zu Jahresbeginn übermittelt haben; es wird immer zu Jahresbeginn geändert):
https://vimeo.com/757241158
Wer noch kein Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell hat, der findet die nötigen Infos hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Wer sich noch einen Platz bei den "Highlights 2023" sichern möchte (das sind meine Neuerungen-Seminare, die als WIKU-Live-Webinar durchgeführt werden), findet nachstehend Termine, Kosten und Buchungsmöglichkeiten:
http://wikutraining.at/seitenwiku/sem_neuerungen.html
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| Interessante Ergänzung des mBGM-Frage-Antworten-Katalogs vom 29.08.2022 - betrifft Meldungen im Falle ausgeschöpften Entgeltsfortzahlungsanspruchs bei geringfügig Beschäftigten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.10.2022, 19:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: DGservice Nr. 3/2022
Frage 3.1.20.1:
Eine Dienstnehmerin ist den ganzen Jänner beschäftigt und vom 14.01. bis 18.01. wird für sie "Krank ohne Entgelt“ vorgemerkt. Wie sieht hier die mBGM bezüglich Tarifblöcke und dem Beginn der Verrechnung (VVON) aus?
Antwort:
Ist im Krankheitsfall der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bereits erschöpft, aber die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) leistet während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das Krankengeld, hat keine Abmeldung per 13.01. vor dem Krankenstand und keine Anmeldung per 19.01. zu erfolgen. Die Versicherungszeit wird nur bei der ÖGK systemintern durch die Leistungsbezugszeit Krankengeld unterbrochen. In diesem Fall ist ein Tarifblock mit dem Beginn der Verrechnung "01“ zu übermitteln.
Sind der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und auch der Krankengeldanspruch gegenüber der ÖGK bereits erschöpft, sind eine Abmeldung per 13.01. und eine Anmeldung per 19.01. erforderlich. In diesem Fall ist eine mBGM mit zwei Tarifblöcken zu übermitteln (Beginn der Verrechnung im ersten Tarifblock "01“ und im zweiten Tarifblock "19“).
Ergänzung vom 29.08.2022:
Bei geringfügig Beschäftigten ist im Krankheitsfall mit Ende der Entgeltfortzahlung eine Abmeldung (Ende Entgelt, Beschäftigung aufrecht) und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung (Beginn des Entgeltbezuges) eine Anmeldung zu übermitteln.
Zum kompletten Katalog geht es hier:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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| Lehrlingsentschädigung Berufsschule durchgefallen |
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Geschrieben von: Pfeiffer - 04.10.2022, 08:03 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ein Lehrling (Dachdecker) hat das 1. Berufsschuljahr nicht erfolgreich abgeschlossen und muss es wiederholen.
Gebührt ihm trotzdem ab dem 2. Berufsjahr die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres? Im anzuwendenden KV ist hierzu keine besondere Regelung vorgesehen (wie bsp im KV Metall).
Ist somit das Lehrjahr entkoppelt vom Berufsschuljahr zu betrachten?
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| Wichtige Aufgaben aus dem Dienstverhältnis |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.10.2022, 19:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: DGservice 3/2022 (Seiten 4 und 5)
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...1664369705
Mir sind bei der Durchsicht dieses Textes vor allem zwei Aussagen aufgefallen:
1. Betreffend die Anrechnung von relevanten Vordienstzeiten trifft den Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht eine Pflicht zur Aufforderung an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zum Nachweis bzw. auch eine Pflicht zur Erinnerung.
2. Falsche, fehlende oder unvollständige Arbeitszeitaufzeichnungen können zur Schätzung der Beitragsgrundlagen und damit zu einer SV-Beitragsnachverrechnung führen.
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