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| Urlaubsersatzleistung im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes contra Rückzahlung eines Urlaubsüberkonsums |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2022, 21:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Urlaubsersatzleistung im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes contra Rückzahlung eines Urlaubsüberkonsums
Wenn ein:e Arbeitnehmer:in unberechtigt vorzeitig austritt, so ist der nicht konsumierte Resturlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ausgehend vom europarechtlichen Mindesturlaubsanspruch zu vergüten (also ausgehend von 4 Wochen bzw. dem aliquoten Anteil von 4 Wochen).
Beispiel:
DN hat im aktuellen Urlaubsjahr 130 Kalendertage bis zum unberechtigten vorzeitigen Austritt, er hat keinen Urlaubsrest aus dem Vorjahr
20 Urlaubstage/365 x 130 Kalendertage = 7,12 Urlaubstage Anspruch = berechnet auf Basis Mindesturlaub 4 Wochen nach EU-Recht
abzüglich verbraucht = 6 Tage
auszuzahlende UEL = 1,12 Urlaubstage sind im Rahmen der UEL auszubezahlen
Wenn es allerdings um die Frage der Rückzahlungspflicht des zuviel konsumierten Urlaubs bei dieser Austrittsart geht, so geht man in Bezug auf die Urlaubstagezahl von den 5 oder 6 Wochen bzw. dem aliquoten Anteil davon aus.
Beispiel - Fortsetzung von oben:
Angenommen der Dienstnehmer hätte 8 Urlaubstage konsumiert, erfolgt die Berechnnung wie folgt
25 Urlaubstage/365 x 130 Kalendertage = 8,90 Urlaubstage Anspruch = berechnet nach AT-Urlaubsrecht mindestens 5 Wochen. 8 Urlaubstage wurden konsumiert. Es besteht somit kein Überkonsum, es besteht aber auch kein Anspruch auf Bezahlung der 0,90 Tage (Verfall wegen unberechtigten vorzeitigen Austrittes).
Adaptiertes Beispiel :
25 Urlaubstage/365 x 130 Kalendertage = 8,90 Urlaubstage Anspruch = berechnet nach AT-Urlaubsrecht mindestens 5 Wochen
- Verbrauch 10 Tage
Rückforderung von 1,1 UT und nicht von 2,88 Tagen (im Verhältnis zu 7,12 Tagen basierend auf dem anteiligen 4-Wochen-Anspruch).
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| DB-Befreiung 2023 und 2024 - Abänderungsantrag gescheitert! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2022, 18:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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DB-Befreiung 2023 und 2024 - Abänderungsantrag gescheitert!
Der Abänderungsantrag betreffend die unsinnige Umsetzung der DB-Absenkung für 2023 und 2024 ging in die Binsen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR...ndex.shtml
Das bedeutet nun tatsächlich, dass wir - wenn nicht nun auf dem Interpretationsweg noch ein Wunder geschieht - für die Jahre 2023 und 2024 zwischen arbeitsrechtlichen Dienstnehmer:innen und solchen, denen kein arbeitsrechtlicher Dienstnehmerstatus zukommt, unterscheiden müssen, wenn es um die Frage der DB-Absenkung geht.
In Bezug auf jene, die arbeitsrechtlich Arbeitnehmer:innen sind, kann somit für die Jahre 2023 und 2024 die DB-Absenkung von 3,9 % auf 3,7 % in Anspruch genommen werden (vorausgesetzt, man wählt die kollektivvertragliche Variante oder die von mir empfohlene "Text-Variante" über die Lohnabrechnungsbelege, bei denen man aber dann zB. die freien Dienstnehmer:innen oder jene geschäftsführenden Gesellschafter:innen, die nicht als arbeitsrechtliche Arbeitnehmer:innen angesehen werden können, genauso wie AG-Vorstände ausklammern müsste). Das wird dann für Softwarehersteller garantiert wieder ein schärferer Eingriff.
Diese Regelung wird unter Garantie eines Tages vom VfGH aufgehoben werden, allerdings dann auch erst wieder für die Zukunft in Bezug auf jene, die nicht ins Rechtsmittel gehen, wenn die GPLB hier Unterscheidungen trifft.
Schade um eine vertane Chance für die Politik zu zeigen, dass man über einen geschärften Praxisblick verfügt.
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| 3. ELDA-Lohnsoftwarehersteller-ONLINE-Treffen - ausgewählte Fragen und Antworten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2022, 14:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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3. ELDA-Lohnsoftwarehersteller-ONLINE-Treffen - ausgewählte Fragen und Antworten
Beachten Sie bitte, dass das Fragenprotokoll samt Antworten ebenfalls noch auf der ELDA-Homepage verlautbart werden wird. Bei einigen wenigen Fragen im Steuerrecht ist eine Abstimmung mit dem BMF erforderlich. Sobald das Protokoll da ist, werde ich es hier verlinken.
Sie finden nachstehend einen Auszug der Fragen und Antworten. Dieser hier wiedergegebene Auszug besteht großteils (nicht zur Gänze) aus von mir eingebrachten Fragen.
Frage 1:
Car-sharing-Regelung ab 1.1.2023: gibt es hier Auswirkungen auf die Pendlerpauschale "zu befürchten"? Wird der Zuschuss über das Lohnkonto zu führen sein?
Antwort zu Frage 1:
Keine Auswirkungen auf die Pendlerpauschale; vermutlich wird eine Führung über das Lohnkonto erforderlich sein.
Frage 2:
Spielt es eine Rolle, wenn in den letzten Jahren jeweils Corona-Prämien abgabenfrei gewährt wurden? Läuft dies heuer dem Erfordernis "zusätzliche Zahlung" zuwider und verhindert die Abgabenfreiheit der Teuerungsprämie?
Antwort zu Frage 2:
Coronaprämien spielen keine Rolle und können der Abgabenfreiheit der Teuerungsprämie keinen Abbruch tun.
Frage 3:
Muss der separate Ausweis bei der Teuerungsprämie "aufgrund lohngestaltender Vorschrift" grundsätzlich auf dem Lohnkonto erfolgen und nur soweit, als die € 2.000,00 überschritten werden?
Antwort zu Frage 3:
Diese Frage wird noch mit dem BMF geklärt (eventuell schon nächste Woche). Der Text der Lohnkontenverordnung (Änderung vom 10.08.2022) widerspricht dem EStG-Gesetzestext (§ 124b Z 408 EStG 1988). Letzter verlangt ja die Differenzierungen nur in Bezug auf Prämienteile (Zulagenteile), die über € 2.000,00 hinausgehen, während die Lohnkontenverordnung generell die Differenzierung verlangt.
Frage 4:
Können Teuerungsprämien zumindest bis € 2.000,00 auch für jene lohnnebenkostenfrei gewährt werden, die nicht lohnsteuerpflichtig sind (zB. freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs. 4 ASVG). Es geht hier um DB, DZ und KommSt sowie auch um SV und BV?
Antwort zu Frage 4:
Nein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist - nach Ansicht der Finanzverwaltung - ein steuerrechtliches Dienstverhältnis.
Anmerkung:
Das Inanspruchnehmen der gesamten € 3.000,00 verlangt dann wohl zusätzlich das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses (wegen der Voraussetzung "lohngestaltender Vorschriften", die nur in Bezug auf arbeitsrechtliche Dienstverhältnisse relevant sein können).
So wird der Kommanditist bzw. die Kommanditistin einer KG (SV) sowie der freie Dienstnehmer bzw. die freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 4 ASVG völlig leer ausgehen, der NICHT wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer mit Sperrminorität, der steuerlich Dienstnehmer ist, nicht jedoch arbeitsrechtlich, bei jährlich € 2.000,00 anstehen.
Frage 5:
Kann die Teuerungsprämie auch an Arbeitnehmer:innen abgabenfrei gewährt werden, die im Laufe des heurigen Kalenderjahres schon arbeitsrechtlich ausgetreten sind?
Antwort zu Frage 5:
Ja.
Frage 6:
Steht ab 1.1.2023 der Pendlereuro im Falle der Öffiticket-Zuwendung auch dann zu, wenn rechnerisch die Pendlerpauschale zwar dem Grunde nach zusteht, aber durch den anteiligen Öffiticket-Wert NULL herauskommt?
Antwort zu Frage 6:
Ja (vorausgesetzt, es wird die L 34-EDV-Erklärung eingereicht)
Frage 7:
Versteht man unter "Zuwendung" nur den Kostenersatz durch den DIenstgeber oder auch die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber (ich meine den Abzug des anteiligen Öffiticketwertes von der Pendlerpauschale) oder "killt" dieses Öffiticket weiterhin (also auch ab 1.1.2023) Pendlerpauschale und Pendlereuro.
Antwort zu Frage 7:
Unter Zuwendung in diesem Sinne versteht man auch das Zurverfügungstellen eines begünstigten Öffitickets durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.
Frage 8:
Muss man zuerst die Pendlerpauschale dritteln und dann das Öffi-Ticket abziehen? Oder muss erst das Öffi-Ticket abgezogen werden und erst danach die Pendlerpauschaldrittel berechnet werden?
Antwort zu Frage 8:
Ersteres (zuerst die PP dritteln und davon den Kostenersatz abziehen; auch den Pendlereuro dritteln).
Frage 9:
Ist die steuerfreie Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets an Lehrlinge trotz Lehrlingsfreifahrt möglich?
Antwort zu Frage 9:
Ja.
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| 3. ELDA-Lohnsoftwarehersteller-ONLINE-Treffen - Interessante geplante Änderungen zum Steuerrecht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2022, 12:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Dieser Part war für die Praxis ein wenig umfangreicher. Aus den über 90 Folien habe ich nachstehend die interessantesten geplanten Änderungen zusammengefasst. Auch hier wird demnächst der Foliensatz auf der ELDA-Homepage verfügbar sein. Sobald dies der Fall ist, poste ich hier den entsprechenden Link:
1. Geplante Änderungen betreffend Kinderbetreuungskostenzuschuss:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2022 (welches derzeit auch noch nicht offiziell als Entwurf) erhältlich ist, soll eine Änderung des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 betreffend die Möglichkeit eines abgabenfreien Kinderkostenzuschusses bewirkt werden.
Der maximal mögliche Zuschussbetrag soll von € 1.000,00 auf € 2.000,00 je Kind erweitert werden.
Zudem soll die Alterstgrenze des Kindes von 10 auf 14 angehoben werden und zwar dergestalt, dass zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.
Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auch diesbezügliche (teilweise) Kostenersätze an den bzw. die Arbeitnehmer:in abgabenfrei leistet (Achtung: Kinderabsetzbetrag muss dem Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin selber zustehen und nicht dem Partner bzw. der Partnerin), wenn es zur Vorlage einer Rechnung kommt, die belegt, dass Kinderbetreuungskosten von Arbeitnehmerseite getragen wurden und die dann zum Lohnkonto zu nehmen ist.
Vermutlich wird dann auch das Formular L 35 angepasst werden.
Ob dann eine Aufnahme des bezuschussten oder ersetzten Betrages in das Lohnkonto und in weiterer Folge in den Lohnzettel zu erfolgen hat (derzeit ist dies ja nicht der Fall), ist derzeit noch nicht bekannt.
Die geplanten Änderungen sollen für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2022 gelten (§ 124b Z 416 EStG 1988).
2. Geplante Änderung betreffend Teuerungsprämie:
Es ist geplant, dass ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand geschaffen wird, welcher "sicherstellen" soll, dass insgesamt höchstens € 3.000,00 an steuerfreier Teuerungsprämie an den einzelnen Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin gehen.
Zahlen also mehrere Arbeitgeber:innen im Jahr 2022 bzw. 2023 jeweils einen steuerfreien Betrag von insgesamt mehr als € 3.000,00 abgabenfrei an den jeweiligen Arbeitnehmer bzw. die jeweilige Arbeitnehmerin aus (durch parallel oder hintereinander geführte Beschäftigungen), so bleibt den auszahlenden Arbeitgeber:innen (wenn sonst alle Voraussetzungen erfüllt sind) die Abgabenfreiheit in der Personalverrechnung erhalten. Der bzw. die einzelne Arbeitnehmer:in wird aber im Zuge der Arbeitnehmer- oder Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt betreffend Lohnsteuer zur Kasse gebeten werden.
Die SV-Beitragsfreiheit bleibt auch beim einzelnen Arbeitnehmer bzw. bei der einzelnen Arbeitnehmerin trotz insgesamter Freibetragsüberschreitung erhalten.
3. Geplante Änderung zum Betriebsausgabenabzugsverbot von Sozialplanzahlungen:
Hier soll es mit 1. Jänner 2023 eine Änderung dahingehend geben, dass freiwillige Abfertigungen, die auf Basis von Sozialplänen (Betriebsänderungen) geleistet werden, vom Abzugsverbot ausgenommen werden.
Diese Änderung soll ab 1.1.2023 greifen.
4. Geplante Befreiungen in Verbindung mit Ladekosten von CO2-emissionsfreien Fahrzeugen:
Es soll zu einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung kommen, welche das "Umfeld" von CO2-emissionsfreien Fahrzeugen betrifft. Die Details zu den mit 1.1.2023 voraussichtlich in Kraft tretenden Änderungen stehen noch nicht fest.
Betreffend arbeitgebereigene KFZ, die CO2-emissionsfrei sind, soll das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin grundsätzlich befreit werden, dies soll auch für den Kostenersatz betreffend Ladestrom durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin an den bzw. die Arbeitnehmer:in gelten, ebenso soll das (teilweise) Kostentragen bzw. Zurverfügungstellen von E-Ladestationen beim Arbeitnehmerhauptwohnsitz abgabenbefreit werden und zwar mit einem Höchstbetrag.
Was arbeitnehmereigene Kraftfahrzeuge, die CO2-emissionsfrei sind, betrifft, so soll ab 2023 das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin generell abgabenfrei werden.
Zudem ist geplant, dass man Klarstellungen vornimmt, welche die Bezugsumwandlung in Verbindung mit Elektrofahrrädern, Fahrrädern bzw. emissionsfreien Fahrzeugen betreffen.
Die Änderungen sollen in der Sachbezugswerteverordnung vollzogen werden.
Anmerkung: hier hat wohl mein (bis dato noch unbeantworteter) 20-Fragen-Katalog dazu geführt, dass man den Klarstellungsbedarf erkannt hat.
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| 3. ELDA-Lohnsoftwarehersteller-ONLINE-Treffen - die interessantesten geplanten Änderungen aus dem Bereich der SV zum Jahreswechsel 2022/2023 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2022, 11:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nachstehend darf ich die für die Praxis interessantesten angekündigten Änderungen für die LV-Praxis darstellen. Für Softwarehersteller gibt es einige zusätzliche Anpassungsinformationen, die aber für die LV-Praxis vorläufig nicht so vordringlich sind. Die Folienpräsentationen sowie das ausführliche Frage- und Antworten-Protokoll (betreffend die Fragen, die von der Teilnehmerrunde gestellt wurden) werden im Laufe der kommenden Woche nachgereicht werden. Ich werde sie in einem separaten Beitrag verlinken.
1. Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeldzwecke
Aus den Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeldzwecke werden jene zusätzlichen Daten, die per Jahreswechsel 2021/2022 betreffend Sonderzahlungsumfang und Sachbezugsumfang eingeführt wurden, zum Jahreswechsel 2022/2023 wieder entfernt. Sie hatten nicht die erwünschten Effekte erzielt.
Bei der Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeldzwecke gibt es dazu hingegen keine Änderungen.
2. Abmeldegrund "Ummeldung"
Ummeldungen (Abmeldegrund Nr. 12) können künftighin (ab dem Jahreswechsel 2022/2023) mit nur einer Meldung vorgenommen werden. Eine separate Anmeldung im Zuge einer Ummeldung wird obsolet werden, weil bei der Abmeldung betreffend diesen Abmeldegrund Angaben zur Anmeldung ergänzt werden. Der Abmeldegrund „Ummeldung“ ist nur innerhalb der ÖGK möglich.
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| Teuerungsprämie individuell mehr als € 2.000,- ? |
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Geschrieben von: t.r - 12.10.2022, 11:42 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Mir ist leider noch immer nicht ganz klar, ob es möglich wäre, für alle Dienstnehmer (Teilzeitkräfte aliquotiert) z.B. einen Grundbetrag von € 1.500,- auszuzahlen und bei manchen Teamleitern/Vorgesetzten (und von der Geschäftsleitung individuell ausgewählten Mitarbeitern) diesen Grundbetrag auf € 2.500,- zu erhöhen und als Teuerungsprämie zu gewähren?
Wie lauten da die Voraussetzungen für die € 500,- (die die € 2.000,- Grenze übersteigen) bzw. können diese mit diesen Vorgaben überhaupt als abgabenbefreite Teuerungsprämie abgerechnet werden?
Für uns gilt der KV Metallindustrie - Jahresboni, laufende Prämien und Zielerreichungsprämien werden weiterhin wie gewohnt abgerechnet, Gewinnbeteiligung gibt es bei uns keine.
Viele Dank für Eure Mithilfe!
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| Beitragsfreie Teuerungsprämie unproblematisch bei Bezug einer vorzeitigen Alterspension |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2022, 09:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die WKÖ hat die Frage, ob eine beitragsfreie Teuerungsprämie ein Problem im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Alterspension darstellen kann, offiziell (d. h. auf Bundesebene) recherchiert und dazu erfahren, dass dies nicht der Fall ist:
"Die Teuerungsprämie fällt nicht unter das Erwerbseinkommen. Nach § 91 Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Da die Teuerungsprämie bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zum Entgelt iSd § 49 Abs 3 Z 30 ASVG zählt, fällt diese auch nicht unter das Erwerbseinkommen bei einer vorzeitigen Pension."
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| Zuwendungen einer Privatstiftung im Dienstgebernaheverhältnis als beitragspflichtiges Entgelt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.10.2022, 19:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nach einem ganz aktuellen VwGH-Erkenntnis stellen Zahlungen, die eine Privatstiftung, die in einem Naheverhältnis zum Dienstgeber steht, an die Dienstnehmer:innen dieses Unternehmens leistet, sv-pflichtiges Entgelt dar.
In Ausgabe Nr. 18-2022 wird dieses Erkenntnis genauer unter die Lupe genommen.
Zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Mehr Vertiefungsmöglichkeiten mit Live-Webinaren, Schulungsvideos, ausführlichen Schulungsmöglichkeiten, einer fachlichen Betreuung in der Kurszeit gibt es im Rahmen meiner WIKU-Personalverrechnungsakademie (komplett ONLINE oder Mischung aus ONLINE und Präsenzveranstaltung, also stehen zwei Varianten zur Auswahl, sie sind inhaltlich gleich, für eine kann man sich dabei entscheiden). Detailinfos dazu finden Sie hier:
http://wikutraining.at/bilderwiku/2023%2...ademie.pdf
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