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| Urlaubsersatzleistung - Wissenswertes im Überblick |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.10.2022, 18:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: DGservice Nr. 3/September 2022
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
Bei diesem Artikel sind mir persönlich folgende Einträge aufgefallen:
1. Bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsersatzleistung (also der Bruttowertermittlung) akzeptiert die ÖGK die kaufmännische Rundung der auszahlenden Resturlaubstage. Hierbei handelt es sich ja um eine nach wie vor nicht unstrittige Situation, im Zuge welcher jedenfalls eine Abrundung nicht unbedingt empfohlen wird, aber offenbar von der ÖGK - sollten es die kaufmännischen Rundungsregeln (bis 0,49) zulassen - offenbar akzeptiert wird.
2. Davon zu unterscheiden ist die Verlängerung der Pflichtversicherung durch die ersatzzuleistenden Urlaubstage. Hier fallen die Kommatage tatsächlich weg. Man könnte also bei zB. 3,6 offenen Urlaubstagen arbeitsrechtlich zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung auf 4 Urlaubstage aufrunden (man kann, man muss aber nicht). Für die Verlängerung sind aber nur 3 Tage heranzuziehen.
3. Das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf Grund der Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung ändert nichts an der Geringfügigkeit des Dienstverhältnisses. Dem Vernehmen nach gibt es hier immer wieder Rückmeldungen aufgrund von Clearingsituationen, die aber "unberechtigt" sind. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob eine Verlängerung der Pflichtversicherung eintritt oder nicht (zB. weil nur maximal 0,99 Urlaubstage zur Auszahlung gelangen). Die Urlaubsersatzleistung ist einfach etwas absolut Eigenständiges, das selber ein Versicherungsschicksal nicht beeinflusst, sondern jenes teilt, welches aufgrund der übrigen laufenden Entgeltssituation im betreffenden Kalendermonat vorliegt. Sollte dies Ihre Kontaktperson der ÖGK anders sehen, dann bitte einfach den oben verlinkten Artikel, der von der ÖGK selber kommt, per e-mail übermitteln und um eine Stellungnahme bitten, wie es denn kommen kann, dass etwas von der ÖGK gefordert wird (nämlich die Herstellung der Vollversicherung), wo der eigene Fachbereich der ÖGK dies kategorisch ablehnt. Dieses Problem haben wir übrigens seit über 15 Jahren und es kommt immer wieder in Wellen daher. Das Ergebnis ist aber Gott-sei-Dank immer dasselbe.
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| Auszahlung Versicherungsleistung Kapitalablöse |
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Geschrieben von: tigmar - 30.09.2022, 12:05 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebes Forum!
Ich hätte eine Frage:
Ich habe von einer Versicherung eine Kapitalablöse erhalten für einen ehemaligen Dienstnehmer, der bereits vor einigen Jahren ausgetreten ist.
Diese Versicherung wurde aber nicht von uns einbezahlt, sondern von seinem früheren Arbeitgeber.
Wir haben die Versicherung damals einfach übernommen, aber keine Beträge einbezahlt.
Der Dienstnehmer hat nun das Regelpensionsalter erreicht, deshalb hat die Versicherung nun den Betrag ausbezahlt.
Der Dienstnehmer konnte sich aussuchen, ob er eine Rente oder das gesamte Kapital auf einmal erhalten möchte.
Nun soll ich ihm den Versicherungserlös (Ablösekapital + Gewinnanteil) auszahlen, weiß aber ehrlich gesagt nicht, wie ich das versteuern muss.
Es handelt sich um eine Rentenversicherung - Pensions-Rückdeckungsversicherung
Kann mir jemand helfen?
Vielen Dank!
lg
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| UEL bei vorheriger Änderung der Arbeitszeit: |
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Geschrieben von: ERJ - 30.09.2022, 10:01 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Es geht um die Berechnung der UEL bei 2 Monate davor geänderter Arbeitszeit. Es betrifft 2 Mitarbeiter. Einer wechselt davor von Voll- auf Teilzeit. Der zweite Mitarbeiter wechselt von Teil- auf Vollzeit. Ziel ist eine faire Lösung für beide. Es ändert sich nichts an den Arbeitstagen. Beide haben davor und danach eine 5-Tage Woche. Beide Änderungen geschehen auf Wunsch der Mitarbeiter.
Mitarbeiter 1:
Vollzeit (38h) bis 30.09., Reduktion auf 20h ab 01.10., Austritt mit 30.11.
Mitarbeiter 2:
Teilzeit (20h) bis 30.09., Erhöhung auf Vollzeit ab 01.10., Austritt mit 30.11.
Wenn nun beide die UEL anhand des Letztbezugs bekommen, zahlt MA 1 drauf und MA2 gewinnt. Oder gibt es hier eine gesetzliche Regelung?
Der DG ist bereit, dem MA1 die UEL anhand des Bruttobezugs vor der Stundenreduktion zu zahlen. Allerdings nur, wenn er beim MA2 die UEL ebenfalls anhand des Bruttobezugs vor Stundenerhöhung abrechnen kann.
Kann man das mit MA2 einvernehmlich regeln oder spricht da etwas dagegen?
Besten Dank im Voraus!
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