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| Kostenübernahme e-bikes von Drittanbietern: Vorsicht Falle |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.08.2022, 14:44 - Forum: News & wichtige Infos
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Kostenübernahme e-bikes von Drittanbietern: Vorsicht Falle
Die Antwort des Finanzamtes auf eine schriftliche Anfrage nach § 90 EStG 1988 erreichte mich heute. Sie betraf allerdings nicht ein Abzugs- oder Umwandlungsmodell, sondern ein Kostenübernahmemodell durch den Arbeitgeber.
Sachverhalt:
Ein Unternehmen möchte Mitarbeitern und deren Angehörigen Elektrofahrräder zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung dieser e-bikes erfolgt über einen Drittanbieter, welcher die e-bikes am Standort des Unternehmens abstellt und die Mitarbeiter mittels App dann buch/reservieren/verwenden können. Durch die Buchung wird ein Vertrag zwischen Drittanbieter und Mitarbeiter abgeschlossen. Die damit verbundenen Kosten werden dann zwischen dem Drittanbieter und dem Unternehmen verrechnet. Die Nutzung der e-bikes ist nicht nur auf die Mitarbeiter eingeschränkt, sondern diese können auch von den Angehörigen zB im Zuge von Familienausflügen verwendet werden. Die E-bikes können nicht nur für private Zwecke, sondern auch für betriebliche Zwecke genützt werden.
Antwort des Finanzamtes (auf eine Anfrage nach § 90 EStG 1988):
Die Begünstigung des § 4b Sachbezugswerteverordnung (Sachbezug NULL) kommt hier nicht zum Tragen, da es sich nicht um arbeitgebereigene Elektrofahrräder handelt. Der Arbeitgeber stellt nur die Abstellfläche zur Verfügung und trägt die Kosten für das Elektrofahrrad. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sowohl für den Arbeitnehmer als auch für deren Angehörige stellt jeweils einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (in Bezug auf die Angehörigen hat die Erfassung direkt beim Arbeitnehmer zu erfolgen). Dies gilt sinngemäß nicht nur für die Lohnsteuer, sondern auch für die Abgaben DB, DZ und KommSt.
Anmerkung:
Diese Auslegung wird dann wohl auch im Bereich der SV und im Bereich BV verfolgt werden.
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| Unschädlicher viertägiger Krankenhausaufenthalt der Mutter während der Familienzeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.08.2022, 11:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Unschädlicher viertägiger Krankenhausaufenthalt der Mutter während der Familienzeit
OGH 10 ObS 82/21p vom 25. Jänner 2022
§ 2 FamZeitbG
Sachverhalt:
Nachdem Mutter und die neugeborene Tochter in gemeinsame Wohnung mit dem Kindesvater gezogen waren, musste während der „Familienzeit“ die Mutter für 4 Tage ins Krankenhaus und zwar wegen des Verdachts auf „Bluthochdruckkrise.
Das Kind befand sich während dieser Zeit ebenfalls im Krankenhaus, um das Stillen zu erleichtern.
Der Vater war während dieser Zeit praktisch rund um die Uhr bei der Familie im Krankenhaus (abgesehen von einer Nacht, in der ihm kein Bett im Krankenhaus angeboten werden konnte und er daher das Krankenhaus verlassen musste).
Der Krankenversicherungsträger verweigerte die Leistung des Familienzeitbonus wegen dieser „Unterbrechung“ ebenso wie die Vorinstanzen.
Zum einen war strittig, ob während der gesamten Familienzeit der gemeinsame Haushalt bestanden hatte und zum anderen gab es Zweifel, ob während der gesamten Familienzeit auch tatsächlich „Familienzeit“ vorlag.
Der OGH drehte das Ergebnis zu Gunsten des Vaters um.
So entschied der OGH:
Beantragte der Vater eines am 4.9.2019 geborenen Kindes für die Zeit von 9.9.2019 (Tag, an dem die Mutter und das Kind vom Krankenhaus zurückkehrten) bis 9.10.2019 den Familienzeitbonus, so konnte ein danach eintretender vorübergehender Krankenhausaufenthalt der Mutter in der Zeit von 12.9. bis 15.9.2019 (wegen Verdachts auf Bluthochdruckkrise) den Anspruch auf den Familienzeitbonus nicht gefährden.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
A) Gemeinsamer Haushalt bestand fort:
1. Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt nach Ansicht des OGH weiterhin ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor, da zuvor (d. h. zu Beginn der Familienzeit)
2. Der Oberste Gerichtshof nahm bereits in der Entscheidung 10 ObS 147/19v = WPA 12-13/2022, Artikel Nr. 258/2022 zu den Auswirkungen des Krankenhausaufenthalts der Mutter auf das Weiterbestehen eines gemeinsamen Haushalts iSd FamZeitbG Stellung.
3. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass während eines zeitlich begrenzten stationären Aufenthalts zwar die tatsächliche Wohngemeinschaft der Eltern an der Familienwohnadresse aufgehoben ist, aber das für die Annahme einer „dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ wesentliche Element der Absicht, diese auf Dauer zu führen, nicht wegfällt.
4. Ebenso wenig ist das gemeinsame Wirtschaften beendet, ändert doch ein vorübergehender Krankenhausaufenthalt nichts an der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines auf drei Personen ausgelegten Haushalts.
5. Dass das Kind während dieser Zeit des Krankenhausaufenthaltes der Mutter auch im Krankenhaus war, um das Stillen zu erleichtern, ändert an der Beurteilung nichts, zumal der Vater während dieser Zeit fast rund um die Uhr (soweit im auch für die Nacht ein Bett im Krankenhaus zur Verfügung stand) im Krankenhaus anwesend war und sich um die Versorgung bzw. Betreuung des Kindes kümmerte.
6. Da Mutter, Vater und Kind während dieser Zeit hauptwohnsitzlich an derselben Adresse gemeldet waren und auch blieben, bestand kein Anlass, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes für diese Zeit anzuzweifeln.
B) Familienzeit war auch nicht unterbrochen:
7. Auch die „Familienzeit“ wurde nach Ansicht des OGH nicht schädlich unterbrochen.
8. Die Definition der Familienzeit stellt ausschließlich auf die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch den Vater (bzw den beziehenden Elternteil), die von ihm bezogenen Leistungen sowie darauf ab, dass er sich im relevanten Zeitraum ausschließlich der Familie widmet.
9. Ob auch der andere Elternteil (die Mutter) Betreuungsleistungen erbringt, ist für das Vorliegen von Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG irrelevant (10 ObS 147/19v).
10. Die Erbringung von Betreuungsleistungen durch die Mutter ist nur nach dem – hier nicht anzuwendenden – § 2 Abs 3a FamZeitbG, sohin für die Prüfung des Vorliegens des gemeinsamen Haushalts trotz eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts des Kindes zu prüfen.
11. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Familienzeit des Vaters auch während des Krankenhausaufenthalts des Kindes erfüllt:
a. Er trug – aufgrund der Abwesenheit der Mutter – nicht nur die alleinige Verantwortung für die Führung des Haushalts an der Familienwohnadresse, sondern betreute das Kind auch im Spital, sodass sich das Krankenhauspersonal nach den Feststellungen „nicht um die Tochter kümmerte“.
b. Ob vom Krankenhauspersonal allenfalls während einer Nacht Betreuungsleistungen für das Kind erbracht wurden, ist nicht entscheidend.
c. Für das Vorliegen von Familienzeit kommt es nicht darauf an, dass der Vater oder die Mutter jede einzelne Pflegeverrichtung persönlich durchführen, sondern darauf, dass der Vater seine Erwerbstätigkeit unterbricht und sich seiner Familie widmet.
d. Diese Voraussetzungen hat der Vater im vorliegenden Fall auch während des Krankenhausaufenthalts seiner Ehegattin und des Kindes erfüllt.
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| Toleranzgrenze bei Partnerschaftsbonus knapp verpasst – keine kaufmännische Rundung – kein Anspruch |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.08.2022, 10:56 - Forum: News & wichtige Infos
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Toleranzgrenze bei Partnerschaftsbonus knapp verpasst – keine kaufmännische Rundung – kein Anspruch
OGH 10 ObS 26/22d vom 24. Mai 2022
§ 5b KBGG
So entschied der OGH:
1. Nach § 5b KBGG gebührt jedem Elternteil nach Ende des Anspruchszeitraums ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 EUR als Einmalzahlung, wenn die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen, mindestens jedoch im Ausmaß von je 124 Tagen, beansprucht haben.
2. Zu annähernd gleichen Teilen beziehen Eltern Kinderbetreuungsgeld nach § 5b Satz 2 KBGG nur dann, wenn der eine Elternteil mindestens 40 % und der andere Elternteil maximal 60 % bezieht.
3. Kam dabei EIN Elternteil auf 39,84 % (bei gleichzeitig erfüllter Mindestbezugsdauer von 124 Tagen) und der andere Elternteil auf 60,16 %, so steht der Partnerschaftsbonus nicht zu, da die gesetzliche Regelung keine (kaufmännische) Rundungsmöglichkeit der Werte im Bereich „mindestens“ und „maximal“ vorsieht.
4. Im Falle der 60:40 bzw. 40:60 Bandbreiten handelt sich ohnedies schon um Toleranz-grenzen, die der Gesetzgeber, um Härtefälle zu vermeiden, ins Gesetz aufnahm.
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| DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung tritt mit 1.9.2022 in Kraft |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.08.2022, 10:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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In WPA 11/2022, Artikel Nr. 244/2022 konnten Sie sich bereits mit dem Entwurf zur DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung vertraut machen.
Dabei geht es um praktisch um Anpassungen in Bezug auf Quellenentlastung in Verbindung mit grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich.
Die VO tritt mit 1.9.2022 in Kraft und ist betreffend Rückerstattungen (§ 4 der VO) - wie auch im Entwurf schon vorgesehen - auch auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die Option, 70 % der Abzugsteuer einzubehalten und zu überweisen, wurde nun auch für die konzerninterne Gestellung von Angestellten sowie auch für alle anderen Überlassungsfälle ausdrücklich aufgenommen, wobei diese Option für Letztere (samt Angabepflicht in der Vorausmeldung) für Einkünfte gilt, die ab 1.1.2023 zufließen.
In WPA 15/2022 wird dieser letzte Stand nochmals ausführlich gebracht mit färbiger Heraushebung jener Teile, die gegenüber dem Entwurf abgeändert wurden.
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/318/20220824
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| Freiwillig verlängerte Karenz mit Kinderbetreuungsgeldbezug – keine schädliche Verlängerung im Hinblick auf das pauschale KBG für das nächste Kind |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.08.2022, 17:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Freiwillig verlängerte Karenz mit Kinderbetreuungsgeldbezug – keine schädliche Verlängerung im Hinblick auf das pauschale KBG für das nächste Kind
OGH 10 ObS 104/21y vom 19. Oktober 2021
§ 24 Abs. 2 und 3 KBGG
So entschied der OGH:
1. Bezog eine in Österreich beschäftigte und in der Schweiz ansässige Arbeitnehmerin für die Geburt ihres ersten Kindes für die Dauer von 731 Kalendertagen (= 2 Jahre) pauschales Kinderbetreuungsgeld (in Kontenform), befand sie sich zunächst bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in der österreichischen gesetzlichen Karenz und wurde diese Karenz einvernehmlich für 9 Tage verlängert, da danach der Mutterschutz für das nächste Kind begann, so stand ihr auch für das zweite Kind das pauschale Kinderbetreuungsgeld in Kontenform zu, zumal für diese 9 Tage auch das pauschale Kinderbetreuungsgeld durch Verlängerungsantrag bezogen wurde und somit während dieser Zeit eine Teilpflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden hatte.
2. Die Rechtansicht der ÖGK, wonach die 9 Tage an freiwilliger Karenz eine schädliche Unterbrechung der „Beschäftigungszeit bzw. der Zeit, die einer Beschäftigung gleichgestellt ist“ (im Sinne des § 24 Abs. 2 und 3 KBGG) darstellen würde, teilt der Oberste Gerichtshof nicht, zumal – wie dargestellt -das Kinderbetreuungsgeld durchgehend bezogen wurde.
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| Änderung der Lehrberufslisteverordnung (Lehrberufspaket 2/2022) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.08.2022, 09:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BGBl. II Nr. 311, ausgegeben am 23.08.2022
Die Lehrlingsausbildung trägt wesentlich zur Fachkräfteentwicklung in Österreich bei. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe laufend an die aktuellen technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Anforderungen anzupassen.
Die Überarbeitung und Neuherausgabe von Berufsbildern muss sich dabei nicht nur am unmittelbaren Bedarf der Unternehmen, sondern auch der Gesamtwirtschaft und damit verbundenen gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen, insb. den Megatrends Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Digitalisierung, orientieren.
Dies erfolgt vor allem durch die Formulierung folgender fachübergreifender Kompetenzbereiche:
- Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld,
- Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten und
- Digitales Arbeiten.
Die Lernergebnisse der einzelnen Berufsbilder müssen dem Qualifikationsniveau 4 des Nationalen (und damit Europäischen) Qualifikationsrahmens entsprechen.
Alle Entwürfe wurden in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und mit Expertinnen und Experten der betroffenen Branchen inhaltlich erarbeitet, sind tätigkeitsbezogen (kompetenzorientiert) formuliert und vom sozialpartnerschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 31 BAG) beschlossen.
Das vorliegende Verordnungspaket (Lehrberufspaket 02/2022) betrifft folgende sechs Verordnungen:
Novellierung der Lehrberufslisteverordnung
Berufsbild für den Lehrberuf „Kunststoffformgebung“
Berufsbild für den Lehrberuf „Mechatronik“ (Modullehrberuf) – Ergänzung durch das Spezialmodul „Digitale Fertigungstechnik“
Berufsbild für den Lehrberuf „Metalltechnik“ (Modullehrberuf) – Ergänzung durch das Hauptmodul „Sicherheitstechnik“
Berufsbild für den Lehrberuf „Tischlerei“ (der Schwerpunkt „Drechslerei“ ersetzt den Lehrberuf Drechsler/Drechslerin)
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/311/20220823
Zu den Detailerläuterungen durch das BMA geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begu...D57F0.html
Die vorliegende Verordnung tritt mit 1.9.2022 in Kraft.
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