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  Änderung der Ausländerbeschäftigungsgesetzverordnung Seit heute (30.08.2022) gelten zwei neue Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, was bedeutet, dass man hier keine Beschäftigungsbewilligung oder sonst ein Dokument aus dem AuslBG
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.08.2022, 09:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Änderung der Ausländerbeschäftigungsgesetzverordnung


Seit heute (30.08.2022) gelten zwei neue Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, was bedeutet, dass man hier keine Beschäftigungsbewilligung oder sonst ein Dokument aus dem AuslBG-Bereich (zB. Rot-Weiß-Rot-Karte benötigt und zwar:


§ 1 Z 6
„6. Ausländerinnen und Ausländer, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen und in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf oder im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 erfolgreich absolviert haben und nach dem GuKG zur Berufsausübung berechtigt sind


sowie


§ 1 Z 12
„12. Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Angestellten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung


Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/325/20220829

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  Fahrradleasing Umsatzsteuer bei Gehaltsumwandlung
Geschrieben von: Michaela R. - 30.08.2022, 06:48 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Liebe KollegInnen,
nach Anfrage unserer Mitarbeiter wir wollen das Fahrradleasing mit Gehaltsumwandlung anbieten. Die Mitarbeiter sollen  ALLE Kosten tragen. Lt Leasingrechner wird den Mitarbeitern nur der Nettobetrag der Leasingrate VOR USt plus Versicherungsaufwand angerechnet. ME kann das nicht passen, weil der Endverbraucher die USt-Belastung tragen muss. Der Leasingaufwand wird als Betriebsausgabe mit vollem VSt-Abzug gebucht. Lt BMF handelt es sich um Umsätze nach Par 3a USTG 1994 mit Leistungsaustausch.
Bitte um eure Ansicht. Danke.
LG Michaela

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate KW 35/2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.08.2022, 17:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Nachstehend finden Sie das Lohnupdate mit der Rückschau auf die KW 34/2022 am Beginn der KW 35/2022:

https://www.youtube.com/watch?v=ctIsoCZ7hMQ


Zur Information:


Die nächsten beiden Webinartermine:

1.9.2022 von 9 bis 11 Uhr: ausgewählte Fragen zur Beendigung von DIenstverhältnissen

8.9.2022 von 9 bis 11 Uhr: ausgewählte Fragen zur Lohnpfändung


Preis je Teilnehmer:in und je Veranstaltung: € 120,00 (inkl. 20 % USt)


Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at



Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html

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  Bereitstellung von angemieteten Abstellflächen für Fahrräder auf dem Firmengelände - abgabenpflichtig oder abgabenfrei?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.08.2022, 13:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ereitstellung von angemieteten Abstellflächen für Fahrräder auf dem Firmengelände - abgabenpflichtig oder abgabenfrei?

In dem von mir betreuten Fachforum hat sich eine interessante Diskussion zu folgender Frage entwickelt:

"Bei uns ist eine Frage zum Thema gemietete Fahrradabstellplätze aufgetaucht. Wir als DG wollen zukünftig einen abschließbaren Abstellraum für Fahrräder mieten. Muss für Mitarbeiter/innen in der Personalverrechnung hier etwas berücksichtigt werden, falls sie diese vom DG gemietete Plätze in Anspruch nehmen? Muss in diesem Fall ein Sachbezug angesetzt bzw. am monatlichen Lohnzettel, am Jahreslohnzettel bzw. am Lohnkonto ein entsprechender Verweis/Vermerk geführt und berücksichtigt werden?"

Die Lösung dazu lautet:

Für den Fall, dass diese Abstellplätze allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen (sachliche Abgrenzung erforderlich) zur Verfügung gestellt werden, kann man die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a (Anlagen oder Einrichtungen des Arbeitgebers) zur Anwendung bringen.

Vorsicht ist geboten, wenn diese Einrichtung nur bestimmten Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellt wird, die keine anerkannte Gruppe bilden.

Vorsicht ist weiters dann geboten, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine derartige Anlage finanziell ersetzt oder wenn der Arbeitnehmer so etwas selber anmietet und der Arbeitgeber direkt das Geld an den Vermieter für den Arbeitnehmer bezahlt. In diesen Fällen ist nicht von einer "Anlage und Einrichtung des Arbeitgebers" auszugehen, sondern von einem nicht begünstigten finanziellen Zuschuss.

Die ausführliche Diskussion dazu finden Sie hier:

https://pv-forum.ars.at/post/verschlie%C...1333327985

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  Deadline für die Hauptwohnsitzmeldung des Kindes betreffend Kinderbetreuungsgeld
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.08.2022, 11:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Was zuletzt in Verbindung mit Familienleistungen so geschah:

Wir haben wohl in Österreich im Vergleich zu anderen Ländern immer noch großartige Sozialleistungen. Insbesondere die Familienleistungen an sich können sich „sehen las-sen“.

Irgendwann jedoch ist unser Staat in eine Richtung „abgebogen“, die es (jungen) Familien sehr erschwert, zu diesen Leistungen zu gelangen.

Auch ich kann mich noch sehr gut daran erinnern, welche Tricks in der Vergangenheit (in den Achtzigern und Neunzigern des vorigen Jahrhunderts) angewandt wurden, um zu der einen oder anderen Sozialleistung zu kommen. Man kam sich ja fast schön blöd vor, wenn man da nicht „mitmachte“, weil das ja (angeblich) alle so machten.

Genau aus diesem Spannungsfeld heraus, einerseits die Familien zu unterstützen, aber andererseits auch die Voraussetzungen für diese Leistungen auf einfache Art und Weise überprüfen zu können (auch die Behörden haben ja massivst an Personal eingespart in den letzten Jahren), hat man es dann auf der anderen Seite mit bürokratischen Hürden wohl sehr übertrieben.

So stammt ja aus meiner Feder (aus dem Jahr 2009) der österreichweit bekannte Aus-druck „Wochengeldfalle“, gefolgt von dem Ausdruck „Papamonatsfalle“.

Bei der Wochengeldfalle fiel häufig Müttern der Umstand „auf den Kopf“, dass in kurz aufeinanderfolgenden Abständen Kinder zur Welt kamen (ein äußerst erfreulicher Umstand an und für sich) und man sich – verständlicherweise – für ein „höheres Kinderbetreuungs-geld“ entschieden hatte (als junge Familie hat man es zumeist nicht so „dicke“), das aber regelmäßig spätestens mit Ablauf des 12. Lebensmonats des Kindes sein Bezugsende fand (das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld oder – wie es korrekt heißt – das Kin-derbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens).

Wenn dann zwischen Bezugsende für das Kinderbetreuungsgeld und dem Beginn des nächsten Mutterschutzes (beides während der arbeitsrechtlichen Karenz) auch nur EIN einziger leistungsfreier Tag liegt, dann gibt es in Bezug auf das nächste Kind kein Wo-chengeld  Wochengeldfalle. Hier hat sich die Rechtslage nämlich still, heimlich und leise vor gut 15 Jahren verändert.

Die „Papamonatsfalle“ erlebten wir in Verbindung mit dem Umstand, dass Väter sich praktisch ab der Geburt des Kindes schon bei der Familie wähnten, den Familienzeitbonus geltend machten (welcher der Höhe nach vermutlich in einigen Fällen gemeinschaftswidrig ist) und dann feststellen mussten, dass sie keinen Cent bekamen, weil sich ein Teil der Tage noch außerhalb der offiziellen Begründung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes (Mutter, Vater und Kind) befand. Dass hierfür der komplette Wegfall des Familienzeitbo-nus rechtlich unzulässig war, hat der OGH erst kürzlich festgestellt und dabei seine eigene bisherige Judikatur „gerügt“.

Hinzu kommt dann noch, dass aufgrund der verwirrenden Regelungen betreffend Karenz und Leistung „guter Rat selten und teuer ist“. Die optimale Beratung in diesen Fällen kommt nur langsam in die Gänge. Die ÖGK hält sich aus Haftungsgründen bedeckt, ob dann im Einzelfall bei einer Arbeitnehmervertretung ein Beratungstermin gefunden werden kann, ist gar nicht so selbstverständlich.

Und so kommt es dann dazu, dass immer wieder Fälle vor Gericht landen, weil sich junge Eltern die behördliche Behandlung „nicht gefallen lassen“ und das ist gut so (wenngleich auch nicht immer erfolgreich).

In meinen sozialen Netzwerken lese ich dann häufig als Kommentare, dass man sich wun-dere, mit welchen Fragen sich die Gerichte hier herumschlagen müssen. Das liegt häufig leider auch daran, dass die ohnedies schon sehr „strengen“ Gesetze dann von den Behör-den übertrieben streng ausgelegt werden (über Weisung des zuständigen Ministeriums) und dann – Gott-sei-Dank – von den Gerichten mitunter auch zurückgepfiffen werden.


Der aktuelle Sachverhalt:

Sehen wir uns mal an, welches „schwere Vergehen“ eine Mutter im vorliegenden Fall be-gangen hatte.  Ihr Sohn wurde am 13.04.2021 geboren, am 16.04.2021 erfolgte die Ent-lassung aus dem Krankenhaus und am 27.04.2021 wurde der Sohn an der Wohnadresse der Mutter hauptwohnsitzlich gemeldet.

Die Mutter hatte keinen Anspruch auf ein Wochengeld (ob hier die „Wochengeldfalle“ zu-schlug oder andere Gründe dafür ausschlaggebend waren, konnte man dem Sachverhalt leider nicht entnehmen), weshalb das Kinderbetreuungsgeld (in pauschaler Kontenform) mit Wirkung ab dem Geburtstag (13.04.2021) geltend gemacht wurde. Die zuständige Versicherungsanstalt (VAEB) sah sich erst für die Zeit ab 27.04.2021 zuständig (also ab dem Datum, ab dem die Hauptwohnsitzmeldung erfolgt war), weil sie der Ansicht war, dass die „Anmeldung“ des Sohnes an der gemeinsamen Adresse verspätet erfolgt war und daher erst ab dem 27.04.2021 das Kinderbetreuungsgeld zustünde und nicht rückwir-kend.

So entschied der OGH:

• Die Versicherungsanstalt verlor das Verfahren in allen drei Instanzen und musste das Kinderbetreuungsgeld für die Zeit ab dem 13.04.2021 bezahlen.
• Die Gerichte (und auch der OGH) meinten, dass die Anmeldung zwar melderechtlich verspätet, aber für Zwecke des Kinderbetreuungsgeldes knapp rechtzeitig erfolgt war.


Die höchstgerichtlichen Entscheidungsgründe in Frage und Antwort sowie "auf den WIKU-Punkt gebracht" finden Sie demnächst in Ihrer WIKU-Personal aktuell

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  Corona-Hilfen EAR
Geschrieben von: Buchhaltung.m - 29.08.2022, 11:03 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo, 

wie verschiebe ich bei einem EAR die Corona-Hilfen von einem Jahr ins andere? (Einige müssen ins dieses Jahr, für welches sie beantragt wurden und nicht, wann die Zahlung erfolgt ist) - da es für steuerliche Zwecke dient, wäre ich bei einer MWR - simmt das? Oder liege ich mit dem Gedanken ganz falsch.

Danke

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  Umsatzsteuer bei Fahrradleasing mit Gehaltsumwandlung
Geschrieben von: Michaela R. - 27.08.2022, 15:33 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Liebe KollegInnen,
nach Anfrage unserer Mitarbeiter wir wollen das Fahrradleasing mit Gehaltsumwandlung anbieten. Die Mitarbeiter sollen  ALLE Kosten tragen. Lt Leasingrechner wird den Mitarbeitern nur der Nettobetrag der Leasingrate vor USt plus Versicherungsaufwand angerechnet. ME kann das nicht passen, weil der Endverbraucher die USt-Belastung tragen muss. Der Leasingaufwand wird als Betriebsausgabe mit vollem VSt-Abzug gebucht. Lt BMF handelt es sich um Umsätze nach Par 3a USTG 1994 mit Leistungsaustausch.
Bitte um eure Ansicht. Danke.
LG Michaela

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  FKZ 800.000
Geschrieben von: Hendrich Günter - 26.08.2022, 17:54 - Forum: Steuern - Keine Antworten

Eine Anfrage aus dem Burgenland:

Ihm Rahmen der Abrechnung des Fixkostenzuschusses 800.000 durch die COFAG, will diese für die gewählten 9,5 Monate keine Fixkosten unter k) GF-Bezug anerkennen. Angesetzt wurden der reduzierte GF-Gehalt auf 2.666,67 € von vorher 3.000 € monatlich x 9,5 gewählte Abrechnungsmonate = 25.333,37 €.

Die Begründung der COFAG lautet: "Laut Firmenbuch gibt es keine Personen, die gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter sind, und für die nach Punkt 4.1.1. (k) der Richtlinien Geschäftsführerbezüge geltend gemacht werden können."

Die Bestimmung des Punktes 4.1.1. (k) der Richtlinien lautet wortgemäß: "Aufwendungen bis zu einem Betrag von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat für Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sofern der Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu versichern ist;"

Tatsächlich ist die physische Person alleiniger Geschäftsführer der antragstellenden GmbH und gleichzeitig einziger Gesellschafter einer weiteren GmbH, die 50 %-Gesellschafter der antragstellenden GmbH ist. Ich kenne keine Aussage, die dieser Konstellation die Definition Gesellschafter-Geschäftsführer absprechen würde. Der Ausdruck der COFAG "... keine Personen, die gleichzeitig ..." stimmt insofern nicht, da der Gesellschafter eine juristische Person in Form einer weiteren GmbH ist und diese zu 100 % beherrscht. Laut Richtlinien sind (natürliche) Personen nicht ausgeschlossen, nur weil sie bloß indirekt über eine GmbH-Beteiligung eingebunden sind. Damit ist die natürliche Person in der antragstellenden GmbH meines Erachtens Gesellschafter-Geschäftsführer, da es keine rechtlichen Aussagen über direkte oder indirekte Verflechtungen weder in den Richtlinien noch in den FAQ gibt.

Eine ASVG-Versicherung liegt nicht vor. Somit ist diese Bedingung auch erfüllt.


Vielen Dank
Herbert Sch.

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  KV IT - Telearbeit oder Homeoffice?
Geschrieben von: sattler susanne - 26.08.2022, 15:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo,



ich habe einen Klienten der 1 DN vollzeit beschäftigt. Arbeitsort ist seine Wohnadresse
* DG hat keine Büroräumlichkeiten
* SV ist Bundesland wo DN wohnt (Oberösterreich) und
* Kommst ist Bundesland wo die Firma ist (Steiermark) - da hab ich mit der Gemeinde vom Firmensitz korrespondiert (die waren sich auch nicht sicher)
* Gehalt laut KV ST2
* Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt ( Laptop)




Meine Frage:

Fällt das jetzt unter Telearbeit (KV IT § 9 Telearbeit) oder Homeoffice?

Finde die Unterscheidung schwierig und es macht einen Unterschied, ob ich Homeoffice Tage melde oder nicht?
Denn somit würde ich ja jeden Arbeitstag als Homeoffice Tag melden? - das Thema verwirrt mich schon Confused



 

„Homeoffice“

Homeoffice Vereinbarung

Homeoffice Tage melden

Homeoffice Pauschale auszahlen – z.b. davon 100 Tage frei zu je 3 Euro und darüber hinaus pflichtig (wäre ja quasi ein Kostenersatz)

 

 

„Telearbeit“

Telearbeit Vereinbarung und Kostenersatz (tatsächlich oder pauschal)

Keine Homeoffice Tage melden?





Es gibt ja mittlerweise die Begrifflichkeiten: Telearbeit, Working Mobile und Homeoffice.
WKO meinte es ist Homeoffice und es sind die Homeoffice Tage zu melden?


Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen, bin schon verwirrt und unsicher

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  Geänderte OGH-Judikatur zum Familienzeitbonus – „Al-les oder Nichts-Strategie“ wegen nicht erfüllter „Pi-pifax“-Voraussetzungen verstößt gegen EU-Recht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.08.2022, 11:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Geänderte OGH-Judikatur zum Familienzeitbonus – „Al-les oder Nichts-Strategie“ wegen nicht erfüllter „Pi-pifax“-Voraussetzungen verstößt gegen EU-Recht

OGH 10 ObS 161/21f vom 29. März 2022
§ 2 FamZeitbG

Sachverhalt:

1. Befinden sich in einem Gebäude (einem Wohnhaus) zwei Wohnungen, die - wie im vor-liegenden Fall - mit zwei unterschiedlichen Topnummern von der Meldebehörde – das ist gemäß § 13 Abs 1 MeldeG der Bürgermeister – bezeichnet wurden, so verfügen diese Wohnungen somit auch gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG über unterschiedliche Adressen (Wohnadressen).

2. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, bei dem ein Wohnhaus seit dem Ausbau des Dachgeschoßes aus zwei Wohnbereichen besteht.

3. Auf allfällige weitere Umstände – nur ein Haupteingang, gemeinsame Wärmeversorgung, einheitlicher Wasseranschluss etc – kommt es hingegen nicht an.

4. Lautete die hauptwohnsitzliche Meldung des Kindesvaters auf „TOP 1“ (hier Untergeschoß), während die Kindesmutter sowie das neugeborene Kind auf „TOP 2“ (hier: Obergeschoß) gemeldet waren, so lag in diesem Zeitraum kein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 FamZeitbG vor.

5. Beantragte der Kindesvater für die Zeit 1.9. bis 30.9.2019 den Familienzeitbonus und waren erst ab 5.9.2019 alle drei Familienmitglieder an der gemeinsamen Wohnadresse hauptwohnsitzlich gemeldet, so erhält der Kindesvater für die Zeit von 5.9. bis 30.9.2019 anteilig den Familienzeitbonus und zwar aus folgenden Erwägungen:

a. Es entspricht weder den Intentionen des Familienzeitbonusgesetzes noch der EU-Richtlinie 2019/1158 (Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige), dass der Kindesvater, der seine Erwerbstätigkeit für mindestens 28 Tage unterbricht, sich während dieser Zeit ausschließlich der Familie widmete, gar keinen Familienzeitbonus erhält, nur weil für 4 Tage die vom Gesetz geforderte Voraussetzung der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung nicht erfüllt war.

b. In einem Fall wie dem vorliegenden würde der gänzliche Verlust des Anspruchs bei Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung der Intention der RL 2019/1158, Männern einen Anreiz zur Übernahme eines gleichwertigen Anteils an Betreuungs- und Pflegeaufgaben zu bieten, damit Frauen relativ betrachtet weniger unbezahlte Familienarbeit leisten, widersprechen.

c. Die mit der Bestimmung des § 2 Abs 3 FamZeitbG verfolgte legitime Verwaltungsvereinfachung durch das Verlangen einer gemeinsamen „hauptwohnsitzli-chen“ Meldung (VfGH G 121/2016 VfSlg 20.096/2016) kann im konkreten Fall auch dadurch erreicht werden, dass der Familienzeitbonus anteilig für den Teil des Anspruchszeitraums ausgezahlt wird, in dem eine gemeinsame „hauptwohnsitzliche“ Meldung besteht.

d. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Strittig ist im Verfahren lediglich die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG gewesen. Tat-sächlich fehlt es an einem gemeinsamen Haushalt des Kindesvaters mit der Mutter des Kindes und dem Kind von 1. 9. 2019 bis 4. 9. 2019. Nicht strittig sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Insbesondere ist nicht strittig, dass sich der Kindesvater während des gesamten Anspruchszeitraums in Familienzeit gemäß § 2 Abs 4 FamZeitbG befand und sich um sein Kind und seine Familie kümmerte.

e. Dem Kindesvater gebührt daher Familienzeitbonus für jenen Zeitraum innerhalb des von ihm gewählten Anspruchszeitraums, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG erfüllt waren.

Auf den WIKU-Punkt gebracht:

Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus.

WIKU-Praxishinweis:

Mit diesem Urteil geht der OGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, über die er die von der ÖGK verfolgte „Alles oder nichts“-Strategie billigte.

Der in der Literatur aufgezeigte Aspekt des möglichen Verstoßes gegen die zugrundeliegende EU-Richtlinie war hier aus Sicht des Kindesvaters sprichwörtlich bares Geld wert.

Nebenbei angemerkt könnte auch die derzeitige Höhe des Familienzeitbonus da und dort gemeinschaftswidrig sein (derzeit: € 22,60 pro Kalendertag; die Richtlinie verlangt hier die Höhe des versicherungsmäßigen Krankengeldes).

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