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| Ablesen von Wärmemessgeräten – echte Dienstverhältnisse – keine Werkverträge |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.08.2022, 12:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ablesen von Wärmemessgeräten – echte Dienstverhältnisse – keine Werkverträge
VwGH Ra 2021/15/0058 vom 18. Mai 2022
§ 47 Abs. 1 EStG 1988
Nicht immer ist ein „Werkvertrag“ auch tatsächlich (im rechtlichen Sinne) ein „Werkvertrag“. Zwar hat die getroffene Vereinbarung und der Vertragspartnerwillen eine gewisse Bedeutung für die Zwecke der GPLB (also für die Frage, ob der „Werkvertrag“ abgabenrechtlich hält oder ob er nicht hält). Wenn sich allerdings die Abläufe (das „gelebte Vertragswesen“) feststellen lassen, so haben diese – wenn sie im Widerspruch zum „Vertragswerk“ stehen – eine größere Bedeutung („wahrer wirtschaftlicher Gehalt“).
Im vorliegenden Fall ging es um die Beurteilung der „Werkverträge“, die ein Unternehmen mit Personen abschloss, die „Wärmemessgeräte“ ablasen und Verbrauchwerte dokumentierten.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dabei die Auffassung des Bundesfinanzgerichts, wonach es sich hierbei um echte Dienstverhältnisse handelte.
Ausschlaggebend waren dabei folgende Überlegungen:
A) Merkmale persönlicher Weisungsgebundenheit: traten aufgrund der Außendiensttätigkeit sowie Umständen, die in der Natur der Sache lagen, in den „Hintergrund“:
- Diese Tätigkeit wurde außerhalb von örtlichen Einrichtungen des Auftraggebers durchgeführt, weshalb eine Unterscheidung einer unselbständigen von einer selbständigen Tätigkeit kaum anhand von Merkmalen der persönlichen Weisungsgebundenheit getroffen werden kann.
- Dass Arbeitszeiten gewissermaßen vorgegeben waren (nämlich dann, wenn im jeweiligen Haushalt jemand anwesend war) und auch der jeweilige Arbeitsort, liegt dabei „in der Natur der Sache“. Das bedeutet, dass – egal, ob man diese Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt – man auf diese Gegebenheiten trifft.
B) Merkmal „Unternehmerrisiko“: war nicht vorhanden
- Aus diesem Grund war es notwendig, die Unterscheidung anhand anderer Merkmale zu treffen (zB. anhand von Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines etwaigen Unternehmerrisiko).
- Nicht als taugliches Unternehmerrisiko galt, dass die Entlohnung „je erfolgreiche Ablesung“ erfolgte. Dies wurde als „Leistungsentlohnung“ gewertet, die auch bei echten Dienstnehmer:innen vorkommen kann.
- Die Ablesenden konnten die Annahme von Aufträgen NICHT danach ausrichten, in welchen Wohnobjekten lukrative Ablesevorgänge zu erwarten waren, noch konnten sie den Erfolg ihrer Tätigkeit durch ihr eigenes Darzutun maßgeblich beeinflussen.
- Zudem wurden die Fahrtkosten sowie Parkscheine ersetzt und auch Tagesdiäten gewährt, was gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos spricht.
- Als eigene Betriebsmittel kamen Zangen, Schraubenzieher, Kugelschreiber sowie die eigenen Mobiltelefone zum Einsatz. Auch das riss den VwGH nicht vom Hocker, da es sich hierbei um betraglich nicht ins Gewicht fallende Arbeitsmittel handelte, die zudem in jedem Haushalt zum Einsatz kamen (keine wesentlichen Betriebsmittel).
- Die wirklich wesentlichen Betriebsmittel (nach Einschätzung des VwGH) stellte der Auftraggeber zur Verfügung, nämlich in Form von Ampullen und Plomben.
- Alles in allem konnten die Ablesenden ihren Erfolg weder durch Einnahmen noch durch Ausgaben (Einsatz von Arbeitsmitteln) wesentlich beeinflussen, womit sie kein relevantes Unternehmerwagnis getroffen hatte.
- Dass einzelne Ablesende mit ihrer Ablesetätigkeit auch für andere und damit mehrere Auftraggeber tätig wurden und insofern selbst unternehmerisch auf dem Markt aufgetreten waren, konnte nicht festgestellt werden.
C) Vertretungsrecht innerhalb des Kollegenkreises: nicht ausschlaggebend:
Da sich im hier zu beurteilenden Fall das „Vertretungsrecht“ darin erschöpfte, dass Ablesearbeiten im Fall der Absage von anderen Ablesenden vorgenommen wurden, die ihre Leistungen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet hatten, stellt diese Vertretungsmöglichkeit keinen für eine selbständige Tätigkeit maßgeblich sprechenden Umstand dar.
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Verpflichtet sich jemand dazu, Zähler von Wärmemessgeräten abzulesen und den Verbrauch zu dokumentieren, erhält er dabei die Aufwände (Fahrtkosten, Parkscheine und Diäten) ersetzt und die wesentlichen Betriebsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, kann er sich nur innerhalb des Kollegenkreises vertreten lassen und bezahlt der Auftraggeber das Entgelt des Vertretenden direkt an ihn, so liegt kein Werkvertrag, sondern ein echter Dienstvertrag vor.
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| Umwandlung einer Arbeitnehmergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie - Vorsicht Falle! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.08.2022, 16:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Umwandlung einer Arbeitnehmergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie - Vorsicht Falle!
§ 124b Z 408 lit. b EStG 1988 sieht Folgendes vor:
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
Nachdem es die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligungen ab 2022 auch toleriert, dass die bisherige freiwillige Gewährung von zB Erfolgsprämien oder Bonuszahlungen durch eine "lupenreine" Arbeitnehmergewinnbeteiligung ersetzt wird (siehe dazu auch WPA 8/2022, Antwort zu Frage 8.2, Seite 60), könnte die Aussicht, dass man aus einer "nur" steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung eine komplett abgabenfreie Teuerungsprämie zur teuren Falle in der Personalverrechnung werden.
Das Gesetz (§ 124b Z 408 EStG 1988) verlangt als Voraussetzung zur Abgabenfreiheit, dass die Teuerungsprämie "zusätzlich" gewährt wird. Wenn aber genau diese geschilderte Verkettung vorliegt (Erfolgsprämien und Bonuszahlungen zB in den Jahren 2020 und 2021 und Arbeitnehmergewinnbeteiligung ab 2022), dann kann die rückwirkende Umwidmung von Arbeitnehmergewinnbeteiligung zu Teuerungsprämie oder die Gewährung einer Teuerungsprämie anstelle einer (geplanten) Arbeitnehmergewinnbeteiligung schnell zum Bumerang werden und es wäre - nach derzeitiger Rechtsauffassung - wohl durchaus sinnvoller, bei der (zumindest) steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) zu bleiben, solange nicht die Finanzverwaltung hier großzügigere offizielle Auslegungen vertritt oder das Gesetz noch angepasst wird.
Das Problem "zusätzliche Zahlungen im Vergleich zu bisher üblichen Zahlungen" wurde kürzlich in einem BFG-Erkenntnis zur Abgabenfreiheit des Corona-Bonus behandelt (siehe dazu auch WPA 13/2022, Artikel Nr. 318/2022). Dieses Erkenntnis kann durchaus als "Warnhinweis" für das eben dargestellte Vorhaben gesehen werden (bei den genannten oder ähnlichen Konstellationen).
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| Die Zwischenschaltung von Managementgesellschaften - Vermeidung von DB, DZ und KommSt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.08.2022, 12:05 - Forum: News & wichtige Infos
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Die Zwischenschaltung von Managementgesellschaften - Vermeidung von DB, DZ und KommSt
Die Entstehung der DB-, DZ- und KommSt-Pflicht bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern:
Erhält ein handelsrechtlicher GmbH-Geschäftsführer von der GmbH eine Vergütung, so unterliegt diese in den meisten Fällen der DB-, DZ- und KommSt-Verpflichtung.
Speziell in Verbindung mit wesentlichen Beteiligungen (d. h. von mehr als 25 %) gab es zu Beginn des Jahres 1994 einen Aufschrei, als plötzlich die Vergütungen von Personen, die in der Personalverrechnung praktisch nicht aufschienen, in den genannten Lohnnebenkosten über Nacht Pflichtigkeit erfuhren (also auch zB bei einem handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführer, der zu 100 % am Kapitel beteiligt ist). Zeitgleich wurde die Lohnsummensteuer durch das Auslaufen des Gewerbesteuergesetzes durch die Kommunalsteuer ersetzt.
Die Suche nach „Auswegen“:
Dieser über Jahrzehnte geführte Streit, ob man dem Gesetz dann doch ein Lohnnebenkostenschnippchen schlagen könnte, mündete schließlich in unzähligen Verfahren vor dem VwGH und auch vor dem VfGH und brachte für die Unternehmen Teilerfolge, aber zumeist herbe Niederlagen.
Zuletzt war nicht selten eine Konstruktion anzutreffen, bei der die GmbH-Geschäftsführung von einer anderen Gesellschaft wahrgenommen wurde (zB einer OG), welche Managementaufgaben übernahm und zufällig aus jenen Gesellschaftern bestand, die auch Gesellschafter der GmbH waren, um deren Geschäftsführung es ging.
Da die Zahlung ja nicht direkt an den oder die GmbH-Geschäftsführer:innen erfolgte, sondern an eine eigens gegründete Firma, wähnte man sich schon auf der Siegerstraße.
Die Finanzverwaltung und auch der VwGH waren daraufhin ein „skeptisches Auge“ auf derartige Konstrukte. Das Höchstgericht (VwGH) meinte dazu, dass die Drittanstellung eines Geschäftsführers steuerwirksam sein kann, wenn
sie ernsthaft gewollt sei und
dementsprechend durchgeführt werde.
Allerdings darf die Zwischenschaltung nicht der nur der Umgehung sonst anfallender lohnabhängiger Abgaben (hier: DB, DZ und KommSt) dienen.
Ob der hier zu beurteilende Fall, bei dem eine Management-OG Geschäftsführungsagenden einer GmbH übernahm vor dem VwGH Gnade fand, erfahren Sie demnächst in Ihrer WIKU-Personal aktuell.
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