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  Änderung der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.08.2022, 15:51 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

BGBl. II Nr. 309, ausgegeben am 23. August 2022

Die Verordnung mit dem klingenden Namen „Familienbonus PLUS-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung“ wurde nun (vermutlich letztmalig) geändert.

Was sich getan hat, lesen Sie nachstehend:

1. Die ursprünglich per 1.7.2022 aufgewerteten Familienbonus Plus-Werte ändern sich schon rückwirkend per 1.1.2022. Praktisch kommen diese Werte aber nur bei den Hoch-preis-Ländern für Kalendermonate bis Ende Juli 2022 und dies auch nur über die Veranlagung zur Anwendung. Bis einschließlich Ende Juli 2022 sind hier über die Lohnverrechnung die „neu indexierten Werte“ zu berücksichtigen (BGBl. II Nr. 193/2022). Für Niedrigpreis-Länder ist ja bis spätestens Ende September 2022 über die Personalverrechnung im Aufrollweg (sonst über die Veranlagung) rückwirkend mit Beginn ab 1.1.2022 der höhere inländische Wert zur Anwendung zu bringen (§ 4 Abs. 4 der Verordnung).

2. Betreffend den Kindermehrbetrag (der ausschließlich über die Veranlagung geltend gemacht werden kann und dies auch nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) gilt, dass jene indexierten Werte, die noch für das Veranlagungsjahr 2021 galten, ab dem Veranlagungsjahr 2022 keine Anwendung mehr finden. Für das Veranlagungsjahr 2022 gilt für die Hochpreisländer, dass neue indexierte Werte gelten, für die Niedrigpreisländer gelten die höheren Werte aus Österreich (§ 4 Abs. 5 und 8 der Verordnung).

3. Die Werte des AVAB/AEAB-Betrages werden in Bezug auf die Hochpreisländer für das Veranlagungsjahr 2022 neu indexiert, was aber nur und ausschließlich für die Arbeitnehmerveranlagung gilt. In der Lohnverrechnung sind dort seit 1.8.2022 die anteiligen Österreich-Werte zur Anwendung zu bringen (§ 4 Abs. 7 iVm § 4 Abs. 9 Z 2 der Verordnung). Was die Niedrigpreis-Länder betrifft, so sind die höheren Österreich-Werte aus dem AVAB/AEAB rückwirkend mit 1.1.2022 zur Anwendung zu bringen (durch Aufrollung bis spätestens 30.09.2022), sonst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (zB. wenn ein Aus-tritt die Aufrollung verhinderte).

4. Die „alten“ indexierten Werte betreffend die Unterhaltsabsetzbeträge werden betreffend Hochpreisländer noch für Zeiträume bis Ende Juli 2022 im Zuge der Veranlagung berücksichtigt. Für die Zeit ab August 2022 gelten die normalen österreichischen Werte (§ 4 Abs. 9 Z 1 der Verordnung).

5. Die Familienbonus PLUS-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2023 außer Kraft (§ 4 Abs. 9 Z 3 der Verordnung).

Zum VO-Text geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/309/20220823

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  Steuerpflicht eines in Österreich ansässigen und für die Schweizer Justiz tätigen Richters
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.08.2022, 11:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Steuerpflicht eines in Österreich ansässigen und für die Schweizer Justiz tätigen Richters

VwGH Ra 2021/13/0042 vom 12. Mai 2022
Art. 19 und 23 DBA Schweiz

So entschied der VwGH:

1. Ist ein in Vorarlberg ansässiger Arbeitnehmer als Richter für die Schweizer Justiz tätig, also für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der Schweiz befinden (Gerichte und Staatsanwaltschaften in der Schweiz), so spielt die physische Anwesenheit betreffend die Erbringung der Tätigkeit (in der Schweiz oder im österreichischen Homeoffice) keine Rolle.

2. Somit handelt es sich zur Gänze um eine iSd Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA in der Schweiz ausgeübte Arbeit, die unter die „Spezialbestimmung“ des Art. 19 DBA Schweiz fällt und nicht unter jene des Art. 15 DBA Schweiz.

3. Die daraus erzielten Einkünfte sind daher zur Gänze (also auch im Umfang des Anteils, der auf die im österreichischen Homeoffice verbrachten Arbeitszeiten) in Österreich unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer zu besteuern.

4. Die Regelung des Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA Schweiz weicht - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf Einkünfte im Sinne des Art. 19 DBA von Formulierungen im OECD-Musterabkommen erheblich ab; sie ist unabhängig von hiezu vertretenen Ansichten vor allem nach dem Zweck dieser (offenbar auch kein sonstiges Vorbild aufweisenden) Regelung auszulegen.

5. Es entspricht der herrschenden Ansicht, dass die ausländische Steuer (hier: jene Steuer, die in der Schweiz für den in Österreich ansässigen Richter eingehoben wurde) nur bis zu dem Betrag angerechnet werden kann, der im Ausland bezahlt werden musste.

6. Jedoch hat der Abgabepflichtige die aufgrund des DBA oder aufgrund des innerstaatlichen Rechts des anderen Staates bestehenden Steuervorteile auszunützen.

7. Kann eine Herabsetzung einer von Bruttobeträgen vorgenommenen Abzugsteuer im Wege einer Antragsveranlagung herbeigeführt werden, darf darauf im Allgemeinen nicht verzichtet werden.

8. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass erklärt werden muss, inwieweit die Geltendmachung allfälliger Werbungskosten bei der Veranlagung in der Schweiz zu einer Reduktion der Steuer in der Schweiz geführt hatten.

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  Erreichung des Krankenstandsjahres auf Raten bei begünstigt behindertem Vertragsbediensteten – keine weitere Verständigung des Behindertenausschusses erforderlich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.08.2022, 10:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Erreichung des Krankenstandsjahres auf Raten bei begünstigt behindertem Vertragsbediensteten – keine weitere Verständigung des Behindertenausschusses erforderlich

OGH 8 ObA 61/21k vom 18. Juli 2022
§ 24 Abs. 9 VBG 1948
§ 8a Behinderteneinstellungsgesetz

So entschied der OGH:

1. Gemäß § 24 Abs 9 VBG 1948 endet dann, wenn Dienstverhinderungen wegen Un-fall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, das Dienstverhältnis des Vertragsbe-diensteten mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung verein-bart wurde.

2. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die inner-halb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

3. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.

4. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist.

5. Ist der Vertragsbedienstete zugleich begünstigt Behinderter (mit Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz), so ist in diesem Fall auch § 8a Behinderteneinstellungsgesetz zu beachten.

6. Nach § 8a BEinstG ist, soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, im Falle eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen.

7. Der Behindertenausschuss hat zur Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Fort-setzung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen.

8. Die Beendigung des Dienstverhältnisses wird – ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften – frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss wirksam.
9. Kehrt der Vertragsbedienstete vor der Erfüllung der einjährigen Dienstverhinderung zum Dienst zurück, so muss der Dienstgeber, falls später weitere Erkrankungen zur Vollendung des „Krankenstandesjahres“ führen und somit zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Behindertenausschuss kein weiteres Mal verständigen, wenn er bereits davor ordnungsgemäß die Verständigung durchgeführt hatte, auch wenn auf die Verständigung hin die Auflösung vorerst noch nicht eintrat.

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  GF Bezug SVS Beiträge
Geschrieben von: chr2 - 22.08.2022, 10:19 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebe Kollegen!

eine Gmbh bezahlt für die beiden Geschäftsführer (GF Bezug je  mtl. € 2000,--) die SVS Beiträge .
werden diese SVS Beiträge als zusätzlichen GF Bezug gewertet, und dadurch DB, DZ  und Kommunalsteuer pflichtig ?

Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.
lg
Christa

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate - KW 34/2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.08.2022, 10:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKUS wöchentliches Lohnupdate - KW 34/2022


https://www.youtube.com/watch?v=UNNzLhjCe_E


Infos zum WPA-Premium-Abo gibt es hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html


Infos zum Start der nächsten WIKU-PV-Akademie

http://wikutraining.at/bilderwiku/2023%2...ademie.pdf

Falls Sie ein "Like" für das Video bzw. ein (kostenloses) Abo meines Youtube-Kanals für mich übrig haben. WIKU-Training dankt! You'll never walk alone!

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  Errichtung von Rohbauten in Eigenregie für den eigenen betrieblichen Bedarf – keine BUAG-Zugehörigkeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.08.2022, 09:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

VwGH Ra 2020/08/0118 vom 22. März 2022
§ 3 Abs. 1 BUAG


Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:


1. Tätigkeiten, die lediglich zur Befriedigung des Eigenbedarfs des Handelnden, ins-besondere auch bloß zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage gesetzt werden, sind - abgesehen von den in § 1 Abs. 3 BUAG genannten Arbeitgebern (öffentlich-rechtliche Körperschaften, bestimmte von diesen verwaltete Rechtsträger) - nicht ausreichend, um ein Unterliegen unter die Vorschriften des BUAG zu begründen.


2. Von einer Tätigkeit, die lediglich zur Befriedigung des Eigenbedarfs bzw. für den eigenen Betrieb gesetzt wird, ist dagegen eine wirtschaftliche Tätigkeit zu unter-scheiden, bei der - entsprechend dem Tätigkeitsbereich eines Bauträgers (§ 117 Abs. 4 GewO 1994) - ein Bauvorhaben abgewickelt wird, um aus der Veräußerung oder Vermietung des Objektes bzw. der Teile des Objektes einen Ertrag zu er-zielen.


3. Die Errichtung der Rohbauten, die von Mai 2018 bis September 2018 mit 12 Arbeitnehmern (die als Bauhilfsarbeiter beschäftigt waren) von einem Dienstgeber der Landwirtschaft durchgeführt wurde und dem von ihm betriebenen „I-Kompetenzzentrums“ diente , nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der betrieblichen Nutzung im Zuge des vom Revisionswerber und seiner Ehegattin seit Mai 2019 betriebenen „I Kompetenzzentrums“ (für Pferdehaltung und Pferdezucht).


4. Damit lag aber eine Tätigkeit für den Eigenbedarf - nämlich die Errichtung einer eigenen Betriebsanlage - vor, die nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz BUAG nicht zu einem Unter-liegen unter die Vorschriften des BUAG führt.


5. Darauf, ob die betriebliche Tätigkeit - insbesondere zum Zeitpunkt der Bautätigkeit - gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 GewO 1994 als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 GewO 1994 als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Anwendung der GewO 1994 ausgenommen war bzw. ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

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  EAR Bankomatzahlung
Geschrieben von: wito75 - 22.08.2022, 09:10 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (4)

Hallo,
mit welchem Datum ist bei einem EA-Rechner eine Einnahme, welche mit Bankomat oder Kreditkarte bezahlt wurde, zu verbuchen?
Mit dem Tag der Zahlung mit der Karte oder mit dem Tag an dem der Betrag am Bankkonto einlangt?
Danke!

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  Ungerechtfertigte Entlassung als wirksames Storno eines Arbeitgeberangebotes, das noch auf dem Weg zur Arbeitnehmerin war
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.08.2022, 08:49 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ungerechtfertigte Entlassung als wirksames Storno eines Arbeitgeberangebotes, das noch auf dem Weg zur Arbeitnehmerin war

OGH 8 ObA 51/22s vom 18. Juli 2022
§ 862 ABGB
§ 29 Abs. 1 AngG

So entschied der OGH:

1. Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, dem kein besonderer gesetzlicher Entlassungsschutz zukommt.

2. Der Angestellte behält nach § 29 Abs 1 AngG aber seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen.

3. Darüber hinaus steht es dem Angestellten nach § 29 Abs 1 AngG frei, weitergehen-den Schadenersatz geltend zu machen.

4. Übermittelte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin einen von ihm unterfertigten „Auf-hebungsvertrag“ mit einer Provisionsentschädigung in einer namhaften Höhe als Ange-bot für eine einvernehmliche Auflösung, die 5,5 Monate später wirksam werden sollte, sprach er kurz danach am selben Tag die fristlose Entlassung aus, weil die Arbeitnehmerin seiner Ansicht nach für einen Tag unberechtigt fernblieb (in Wahrheit konsumierte sie einen genehmigten Urlaubstag, wodurch die Entlassung „unberechtigt“ war), so war das Angebot betreffend den Aufhebungsvertrag hinfällig, weil ihr dieses Angebot erst nach dem Ausspruch der Entlassung zugegangen war.

5. Ein Anbot nach § 862 ABGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

6. Die Bindung an das Anbot beginnt erst mit dessen Zugang, weshalb es bis dahin noch widerrufen werden kann.

7. Nach der Rechtsprechung muss der Widerruf des Anbots beim Empfänger spätestens gleichzeitig mit dem Anbot eintreffen.

8. Das Vertragsanbot des Arbeitgebers war im Zeitpunkt der Entlassungserklärung noch nicht verbindlich und konnte deshalb durch die Entlassungserklärung widerrufen werden. Die Arbeitnehmerin unterfertigte zudem dieses Angebot erst 1 Monat nach dem Ausspruch der Entlassung.

9. Somit konnte die zu Unrecht entlassene Arbeitnehmerin keinen Schadenersatz aus der Nichterfüllung des Aufhebungsvertrages geltend machen.

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  Umleitung von Kunden bei Kontaktaufnahme durch Kunden – Verstoß gegen eine Gemeinhaltungsverein-barung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.08.2022, 14:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

 Umleitung von Kunden bei Kontaktaufnahme durch Kunden – Verstoß gegen eine Gemeinhaltungsverein-barung

OGH 8 ObA 49/22x vom 18. Juli 2022
§ 26 Abs. 2 UWG

Sachverhalt:

  • • Der beklagte (ehemalige) Arbeitnehmer war als Servicetechniker für Brandschutzan-lagen im Unternehmen des klagenden Arbeitgebers beschäftigt.
  • • Mit einer „Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag“ verpflichtete sich der Arbeitnehmer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnis-ses vertraulich und geheim zu halten und ausschließlich für Zwecke seines damaligen Dienstgebers zu verwerten.
  • • Nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Arbeitgeber, ist der beklagte ehemali-ge Arbeitnehmer nunmehr als Servicetechniker für Brandschutzanlagen bei einem an-deren Unternehmen tätig und betreut dort auch Kunden, die er zuvor für den früheren Arbeitgeber betreute.
  • • Die auf Unterlassung der Verwendung von Kundendaten und Preislisten des klagenden ehemaligen Arbeitgebers gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der beklagte ehemalige Arbeitnehmer die-se Informationen verwendet hätte, um gezielt Kunden des klagenden Arbeitgebers abzuwerben.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1. Geheimhaltungsvereinbarung ist keine Kundenschutzklausel bzw. keine Konkurrenzklausel:

Eine Geheimhaltungsvereinbarung über Geschäftsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG, die vor der Benützung dieser Geheimnisse als Mitbewerber schützen würde.

Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass die Kontaktaufnahme mit Kunden des früheren Arbeitgebers zwar gegen eine Kundenschutzklausel verstößt, für sich allein genommen aber noch keinen Verstoß gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung darstellt (9 ObA 134/19z = WPA 16/2020, Artikel Nr. 353/2020).

2. Es lag auch kein Verstoß gegen das UWG vor:

Nach § 26c Abs 2 UWG ist die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheim-nisses nur dann unzulässig, wenn sie durch eine Person erfolgt, die (Z 1) das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben hat oder (Z 2) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen oder nur beschränkt zu nutzen, verstößt.

Dass der Arbeitnehmer die Kundenlisten des ehemaligen Arbeitgebers rechtswidrig er-langt hätte, wurde nicht behauptet.

 Dass der frühere Arbeitnehmer jene Kunden des ehemaligen Arbeitgebers, die sich an ihn gewendet haben, an seinen neuen Arbeitgeber weitergeleitet hat, bedeutet schon deshalb keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung, weil damit keine geheimen Informationen offengelegt wurden.

Da nicht festgestellt werden konnte, dass der beklagte frühere Arbeitnehmer die Kundenlisten des klagenden Arbeitgebers zum Abwerben von Kunden verwendete, kann dem ehemaligen Arbeitnehmer auch kein Verstoß gegen die mit der „Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag“ übernommene Verpflichtung angelastet werden, die Geschäftsgeheimnisse ausschließlich für Zwecke seines früheren Dienstgebers zu verwerten.

 Somit konnte auch kein Verstoß gegen § 26c Abs. 2 UWG nachgewiesen werden.

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  Motivkündigung setzt Sittenwidrigkeit voraus – Klage wegen Sittenwidrigkeit nicht möglich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.08.2022, 13:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Motivkündigung setzt Sittenwidrigkeit voraus – Klage wegen Sittenwidrigkeit nicht möglich

In einer ganz aktuellen Entscheidung setzte sich der OGH (wieder einmal) mit dem Verhältnis Motivkündigung zu "sittenwidriger Kündigung im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB" auseinander.

Das Ergebnis lautet (wenig überraschend erneut): dort, wo eine Motivanfechtung nach § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG möglich ist (oder eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit), ist für eine Arbeitnehmerklage wegen Sittenwidrigkeit der Kündigung rechtlich kein Platz.

Eine ausführliche Darstellung dieser OGH-Entscheidung erfolgt in der Ausgabe Nr. 14-2022 der WIKU-Personal aktuell.

Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html


Informationen zum WIKU-PV-Akademie-Start am 20. Jänner 2023 finden Sie hier:

http://wikutraining.at/bilderwiku/2023%2...ademie.pdf

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