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| Entlastungspaket |
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Geschrieben von: Walpurga Wendl - 14.07.2022, 07:10 - Forum: Diverses
- Keine Antworten
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Ich habe einen Klienten, der die Maßnahmen des Entlastungspaketes im größtmöglichen Ausmaß in Anspruch nehmen möchte und keine Fristen versäumen möchte in Bezug auf Antragstellung.
Soweit ich jetzt bei den einzelnen Maßnahmen recherchiert habe, funktioniert alles antragslos. Mann muss nur im FinanzOnline kontrollieren, ob die richtige Kontonummer hinterlegt ist.
Außer den Energiekostenausgleich, den muss man tatsächlich beim Stromlieferanten beantragen.
Könnt ihr mir da zustimmen, oder habe ich etwas übersehen?
Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl
SBBH
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| Freigestellte Betriebsratsmitglieder – Ausfallsprinzip für Dauer der Freistellung unter Berücksichtigung eines fiktiven Karriereverlaufes |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.07.2022, 17:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Freigestellte Betriebsratsmitglieder – Ausfallsprinzip für Dauer der Freistellung unter Berücksichtigung eines fiktiven Karriereverlaufes
Wird ein Betriebsratsmitglied auf Antrag gemäß § 117 ArbVG von der Arbeitsleistung freigestellt, so hat es Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts und zwar nach dem Ausfallsprinzip.
Dabei ist aber nicht etwa nur auf ein „stures Durchschnittsprinzip“ abzustellen (wie es oft bei Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelt vorkommt), sondern darauf, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Freistellung bezogen worden wäre.
Im Falle längerer derartiger Dienstfreistellungen ist zudem der überwiegend wahrscheinliche Karriereverlauf zu berücksichtigen und zwar anhand vergleichbarer Arbeitnehmer vor der hier zu beurteilenden Freistellung.
Ausführlich dargestellt wird die vorliegende OGH-Entscheidung in WPA 12-2022.
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| Zur Haftung einer BV-Kasse für betragliche Differenzen zwischen Kontonachricht und den geringeren tatsächlich eingelangten Beiträgen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.07.2022, 10:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zur Haftung einer BV-Kasse für betragliche Differenzen zwischen Kontonachricht und den geringeren tatsächlich eingelangten Beiträgen
Gibt es Abweichungen zwischen den vom KV-Träger an die BV-Kasse gemeldeten BV-Beitragsgrundlagen und den an die BV-Kasse bezahlten (hier: niedrigeren) BV-Beiträgen, so haftet die BV-Kasse – betreffend die Richtigkeit ihrer eigenen Kontonachrichten - maximal für jene Beiträge, die auch tatsächlich an sie geflossen sind (Zuflussprinzip im BV-Bereich).
Damit die BV-Kasse diese Differenz trotzdem als Schadenersatz leisten zu hat, müsste im gerichtlichen Verfahren ein Vorbringen erstattet werden, wonach der BV-Kasse bei zeitgerechter Überprüfung die Differenz hätte auffallen müssen, um sie zeitgerecht einbringen zu können und diese in weiterer Folge jedoch verschleiert wurde.
Eine ausführliche Darstellung dieser (zu diesem Thema sehr selten anzutreffenden) OGH-Entscheidung gibt es in WPA 12-2022.
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| Literatur Vorsteuererstattung |
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Geschrieben von: Kallinger - 13.07.2022, 09:57 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Hallo,
kann mir jemand Literatur zum Thema Vorsteuererstattung empfehlen? Da die Rechnungslegung dem jeweiligen Erstattungsland entsprechen muss, wäre eine Übersicht einzelner Länder (zB Italien) sehr hilfreich.
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| Teuerungsbonus |
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Geschrieben von: Eva Maria - 12.07.2022, 17:27 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Für 2022 und 2023 gibt es ja nun einen steuerfreien Teuerungsbonus bis zu 3.000,-- pro Jahr.
Kann ich einem geringfügigen Dienstnehmer so einen steuerfreien Teuerungsbonus bis zu 2.000,-- (weil keine lohngestaltende Vorschrift) auszahlen.
Der DN verdient im Monat 485 Euro. Wenn ich dem nun einen Bonus auszahle dann übersteigt er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Oder kann dieser Bonus monatlich mit einer separaten Abrechnung ausbezahlt werden?
Danke
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| Covid-19-Sonderfreistellung für werdende Mütter endete mit 30. Juni 2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.07.2022, 15:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Covid-19-Sonderfreistellung für werdende Mütter mit körpernahen Tätigkeiten ab dem Beginn der 14. Schwangerschaftswoche endete - von einer Ausnahme abgesehen - mit 30. Juni 2022.
Begann eine Schwangerschaft vor dem 1.7.2022 und erstreckt sie sich über den 1.7.2022 hinaus, gilt diese Freistellungsregelung weiter.
Durch Verordnung, die im Einvernehmen zwischen dem BM für Arbeit sowie dem BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ergehen hat, kann diese Freistellungsregelung wieder aufleben. Derzeit ist keine derartige Verordnung "aktiv".
Weitere Detailinformationen dazu finden Sie hier:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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