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LStR-Wartungserlass 2020 erschienen |
Geschrieben von: CGV1 - 23.12.2020, 15:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Liebe K&K,
wer es noch nicht in der Findok entdeckt hat: https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...04.1.1.pdf
Schön finde ich die neue Klarstellung in Rz 96: „Aufgrund der COVID-19-Krise bestehen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.!“
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Kurzarbeit - AV - 2021 |
Geschrieben von: Fragenur - 23.12.2020, 12:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Guten Tag, liebe Foris!
Gibt es zur Änderung der AV Minderung / Kurzarbeit 2021 bereits eine gesetzliche Grundlage dazu und mBGM Beispiele?
Besten Dank für die Info!
LG
PS die Forensuche hätte ich befragt, aber keine nützliche Info erhalten
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KV Tapezierer Sonderzahlung unberechtigter vorzeitiger Austritt |
Geschrieben von: Irene - 22.12.2020, 20:22 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forumsteilnehmer!
Ein Arbeiter KV Tapezierer ist am 5.8.2020 eingetreten. Das DV wird mit 16.12.2020 wegen unberechtigtem vorzeitigen Austritt beendet.
Sind UB und WR auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt aliquot abzurechnen?
1) Eine UB wurde bisher noch nicht abgerechnet. Mir ist nicht ganz klar ob überhaupt bzw. wenn ja, in welcher Höhe diese zusteht.
§ 11 Urlaubszuschuss
1. Alle Arbeitnehmer (alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und
Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen
Lehrlinge und Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes) erhalten in jedem
Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen
Urlaubszuschuss.
2. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ab 1.2.2016 ………………… 4 Wochenlöhne
und ab 1.2.2017 ………………… 4,33 Wochenlöhne.
3. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig. Wird der Urlaub in Teilen
gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses.
4. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der
Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.
5. Die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn) erfolgt nach den gleichen
Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
6. Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht mit
dem Arbeitnehmer) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In
diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres
auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung
des Dienstverhältnisses fällig.
7. Arbeitnehmer (Lehrlinge), die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den
aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr
entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder beim Antritt eines Urlaubs
oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
8. Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs
endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend
ihrer im Kalenderjahr - Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer
im Dienstjahr - zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).
9. Der Anspruch gemäß Ziffer 2. und 8. entfällt, wenn der Arbeitnehmer) gemäß § 82
GewO) (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund
gemäß § 82 a GewO**) vorzeitig austritt.
10. Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende
Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres
ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig - entsprechend
dem Rest des Kalenderjahres - zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder nach
§ 82 GewO**) (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund
vorzeitig austreten.
2) Die WR wurde 11/2020 abgerechnet.
Steht diese aliquot zu oder kann diese ev. komplett rückverrechnet werden?
§ 12 Weihnachtsremuneration
1. Am 1. Dezember ist allen im Betrieb Beschäftigten (Arbeiter und Arbeiterinnen
einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und
Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes) eine Weihnachtsremuneration für
das Kalenderjahr auszubezahlen.
2. Die Weihnachtsremuneration beträgt ab 1.2.2016 ..………….. 4 Wochenlöhne
und ab 1.2.2017 …………… 4,33 Wochenlöhne
3. Die Berechnung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit dem Stundenlohn.
4. Arbeitnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem
Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil. Ein Anspruch auf diesen aliquoten
Teil besteht jedoch nicht, wenn die Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert
hat.
Danke!
Ich wünsche schöne Feiertage und Alles Gute im Neuen Jahr!
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NEBA-Betriebsservice; Beratungsangebot für Unternehmen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.12.2020, 18:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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NEBA-Betriebsservice; Beratungsangebot für Unternehmen
in Umsetzung des Regierungsprogramms wurde ein Betriebsservice entwickelt, das gezielt Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt unterstützen soll. Es ist ein Beratungs- und Serviceangebot für Unternehmen, das neben Informationen und Sensibilisierung zum Thema „Arbeit und Behinderung“ umfassende Beratung zu den zahlreichen Förderungsmöglichkeiten bietet. Der Fokus liegt auf den Bedürfnissen der Betriebe, weshalb die Unternehmen intensiv beim Recruiting begleitet werden.
Weitere Informationen und Kontakte finden Sie unter
https://www.neba.at/betriebsservice
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Covid-19-Prämien, die erst nach dem 31.12.2020 bezahlt werden - abgabenfrei? |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.12.2020, 17:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Covid-19-Prämien, die erst nach dem 31.12.2020 bezahlt werden - abgabenfrei?
Corona-Prämien, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden (sofern der arbeitsrechtliche Anspruch für Dezember 2020 entstanden und die Vereinbarung noch 2020 abgeschlossen worden ist), sind gem. § 124b Z 350 EStG iVm § 77 Abs.5 EStG auch bei Auszahlung bis 15.2.2021 steuerfrei (und damit auch frei von SV/BV, DB, DZ und KommSt).
Vereinbarungen, die - zB dann, wenn man das Jahresergebnis für 2020 einzuschätzen vermag - dann im Laufe des Kalendermonats Jänner bzw. Anfang Februar 2021 getroffen werden und bis spätestens Mitte Februar 2021 an den bzw. die Arbeitnehmer/in bezahlt werden, sind hingegen abgabenpflichtig, weil der arbeitsrechtliche Anspruch hier erst nach dem 31.12.2020 entstanden ist.
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