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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 25 bis 28/2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.07.2022, 10:46 - Forum: News & wichtige Infos
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 25 bis 28/2022
Bekleidungsindustrie und industrielle Wäschereien - Angestellte- KV-Abschluss per 1.7.2022
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 5,4 %
- Erhöhung der IST-Gehälter der Angestellten in den industriellen Wäschereien um 5,1 %
- Erhöhung der Erhöhung der IST-Gehälter der Angestellten in der Bekleidungsindustrie um 5,0 %
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 5,4 %
- Erhöhung allfälliger Zulagen, Zuschläge und Prämien um 4,75 %
- Der 24.12. ist künftig für die Angestellten der Bekleidungsindustrie (nicht der industriellen Wäschereien) bezahlt arbeitsfrei
Bekleidungsindustrie Arbeiter - KV-Abschluss per 1.7.2022
- Erhöhung der KV-Löhne um 5,4 %
- Erhöhung der IST-Löhne um 5,0 %
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 5,4 %
- Erhöhung der Zulagen, Zuschläge und Prämien um 4,75 %
- 24. Dezember künftig bezahlt arbeitsfrei
Fleischergewerbe und Fleischwarenindustrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.7.2022
- Erhöhung der KV-Mindestlöhne um bis zu 8,61 %. Dies bedeutet eine Erhöhung um durchschnittlich 5,72 %
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 5,0 %.
- Erhöhung der Dienstalterszulage um 5,0 %.
- Erhöhung der Zehrgelder um 5,0 %.
- Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
Firma Haas - PEZ International GmbH - KV-Abschluss per 1.7.2022
- Erhöhung der KV-Löhne in allen Kategorien um 5,1 %
- Rundung auf volle Euro-Beträge
Industrielle Wäschereien - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.7.2022
- Erhöhung der KV-Löhne um 5,4 %
- Erhöhung der IST-Löhne um 5,1 %
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 5,4 %
- Erhöhung der Zulagen, Zuschläge und Prämien um 4,75 %
- Arbeitsgruppe zur Reform der Lohngruppen
Stickereiwirtschaft Vorarlberg - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.6.2022
- Erhöhung der KV-Löhne um durchschnittlich 5,0 %
- Empfehlung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung
- Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 5,0 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro)
- Fortsetzung der Lohngruppenreform im laufenden Jahr
- Redaktionelle Anpassungen bezüglich Lesbarkeit im RKV zu Kündigungsfristen/-termine, Sonn- und Feiertagsarbeit und Lehrlingseinkommen, sowie neue Hinterlegung des RKV im Jahr 2022 vereinbart.
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| Geldschein wanderte in die Hosentasche der Kassierin – gerechtfertigte Entlassung erfolgte rechtzeitig |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.07.2022, 11:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Geldschein wanderte in die Hosentasche der Kassierin – gerechtfertigte Entlassung erfolgte rechtzeitig
OGH 8 ObA 36/22k vom 25. Mai 2022
§ 27 Z 1 AngG
So entschied der OGH:
1. Verlor eine Kundin an der Kasse einen Geldschein und spielte ihr die Kassierin, die ihn gefunden und anstelle ihn zurückzugeben, ihn in ihre eigene Hosentasche gesteckt hat-te, wider besseres Wissen vor, ihn nicht gefunden zu haben und legte sie den Schein erst während der Nachschau der Filialleiterin heimlich wieder zurück, so lag der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit vor.
2. Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet.
3. Jedoch kann nicht aus jeder Verzögerung auf einen solchen Verzicht geschlossen werden.
4. Vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern.
5. Die Kassierin wurde noch am Vorfallstag, einem Freitag, dienstfrei gestellt und es wurde die Polizei verständigt.
6. Obwohl der Vorgesetzte am folgenden Montag durch andere Termine verhindert war, sodass die Entlassung der Kassierin, die im Krankenstand war, nach seinem Gespräch letztlich erst am Dienstag ausgesprochen wurde, ist es ohne weiters vertretbar, dass die suspendierte Kassierin deswegen noch nicht davon ausgehen konnte, dass die Arbeitgeberin auf ihr Auflösungsrecht verzichten würde. Die Entlassung war somit rechtzeitig erfolgt.
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| Samstagskraft KV-Handel |
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Geschrieben von: Ilke - 14.07.2022, 10:59 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Lieber Herr Kurzböck, liebe KollegInnen,
ich muss mich erstmalig mit dem Thema KV-Handel im Einzelhandel auseinandersetzen und habe folgende Frage:
Eine Klientin möchte eine reine Samstagskraft in ihrem kurz vor der Eröffnung stehenden Lebensmittelgeschäft einstellen (7:00-14:30 inkl bezahlter Pause).
Soweit ich dem KV entnehmen konnte, dürfen Dienstnehmer, die generell nur samstags arbeiten, jeden Samstag bis nach 13:00 beschäftigt werden (lt Abschnitt 2) Arbeitszeit/C/2.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 2) Arbeitszeit/F/1.11).
Gewünscht ist eine Abgeltung eines eventuellen Zuschlags in Geld und nicht in Zeitausgleich. Unter Abschnitt 2) Arbeitszeit/F/1.7.3. hätte ich nun herausgelesen, dass der Überstunden-Zuschlag am Samstag zw 13:00 und 18:00 50% beträgt. Um meine Verwirrung aber komplett zu machen besagt Absatz 1.11. selbigen Abschnitts:
"Diese Bestimmungen gelten nicht für Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist."
Was soll das heißen? Dass für reine Samstagskräfte kein 50%iger Zuschlag nach 13:00 fällig ist, wenn sie nicht länger also bis 18:00 arbeiten?
Und falls doch 50% Zuschlag fällig sind ab 13:00, gehört die Zeit von 13:00-14:30 dann laut Abschnitt 2) Arbeitszeit/F/1.8. mit dem Teiler 1/167 gerechnet oder mit 1/158 laut Abschnitt 2) Arbeitszeit/G/2.2?
Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir bei der Beantwortung auch die jeweiligen KV-Stellen aufzeigen könnten, die zur Lösung meines Falles führen.
Vielen Dank!
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| Arbeiten in der Freizeit für ein Konkurrenzunternehmen – fristlose Entlassung eines Arbeiters |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.07.2022, 10:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeiten in der Freizeit für ein Konkurrenzunternehmen – fristlose Entlassung eines Arbeiters
OGH 9 ObA 37/22i vom 27. April 2022
§ 82 lit. e GewO 1859
So entschied der OGH:
1. Nach § 82 lit e) 2. Fall GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt.
2. Der Nachteil für den Arbeitgeber kann darin liegen, dass die Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, so-dass er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann.
3. Die abträgliche Auswirkung kann nach der Rechtsprechung aber auch darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Arbeitgebers betrieben wird, der Arbeitnehmer also seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht.
4. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Arbeitgeber gewesen wäre und für den Arbeitnehmer war.
5. Führte ein Arbeiter, der bei einem Installationsunternehmen tätig war und der das Firmen-KFZ sowie das Werkzeug für Installationsarbeiten „in der großen Familie“ verwenden durfte, diese Arbeiten für ein durch Installationsunternehmen durch, welches seiner Arbeitgeberin Konkurrenz machte, war die ausgesprochene fristlose Entlassung gerechtfertigt.
6. Damit der Entlassungsgrund des § 82 lit e) 2. Fall GewO 1859 erfüllt ist, mussten die außerbetrieblichen Tätigkeiten des Arbeiters aber nicht jedenfalls auch eine „echte Pflichtenkollision“ bei seiner Arbeit im Betrieb der früheren Arbeitgeberin bewirkt haben (wie zB Fehlzeiten wegen der „anderweitigen Arbeiten“).
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