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  Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2020 ist ONLINE - ein kleiner praktischer Erfolg
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.12.2020, 18:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2020 ist ONLINE - ein kleiner praktischer Erfolg für unser kleines Team betreffend Essensgutscheine

Noch ein letzter kleiner Erfolg für unser kleines Team:

Der Wartungserlass 2020 für die Lohnsteuerrichtlinien ist gerade ONLINE gegangen und kann hier abgerufen werden:
[/url]
[url= https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=35827499-ca5e-40d1-b820-231a3d90b8ed]https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=35827499-ca5e-40d1-b820-231a3d90b8ed


Meinem Ersuchen, das ich vor ca. 4 Wochen an das BMF gerichtet hatte, man möge bitte in diesen Zeiten den "großen Essensgutscheinfreibetrag" auch dann abgabenfrei anwenden, wenn man nicht vor Ort das Essen konsumieren kann, wurde stattgegeben.

Die Rz 96 LStR 2002 wurde ergänzt wie folgt:

"Aufgrund der COVID-19-Krise bestehen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden."

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  Trinkgeldersatzprämie (Covid-19-Prämie) nun auch im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Mass
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.12.2020, 17:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Den KV-Text samt Handlungsanleitung (ist wie im Friseurgewerbe) findet man hier:

https://www.wko.at/service/kollektivvert...ona-zulage



Auch hier hat man aus LV-Sicht Zeit bis Mitte Februar 2021, um diese Zulage rückwirkend abgabenfrei in der LV zu berücksichtigen.

Auch die Kurzarbeitsbeihilfe könnte man rückwirkend korrigieren, wenn man sich schon ohne Corona-Zulage eingereicht hat.

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  LStR-Wartungserlass 2020 erschienen
Geschrieben von: CGV1 - 23.12.2020, 15:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Liebe K&K,
wer es noch nicht in der Findok entdeckt hat: https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...04.1.1.pdf
 
Schön finde ich die neue Klarstellung in Rz 96: „Aufgrund der COVID-19-Krise bestehen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.!“

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  Kurzarbeit - AV - 2021
Geschrieben von: Fragenur - 23.12.2020, 12:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Guten Tag, liebe Foris!


Gibt es zur Änderung der AV Minderung / Kurzarbeit 2021 bereits eine gesetzliche Grundlage dazu und mBGM Beispiele?

Besten Dank für die Info!

LG

PS die Forensuche hätte ich befragt, aber keine nützliche Info erhalten

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  KV Tapezierer Sonderzahlung unberechtigter vorzeitiger Austritt
Geschrieben von: Irene - 22.12.2020, 20:22 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebe Forumsteilnehmer!

Ein Arbeiter KV Tapezierer ist am 5.8.2020 eingetreten. Das DV wird mit 16.12.2020 wegen unberechtigtem vorzeitigen Austritt beendet.

Sind UB und WR auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt aliquot abzurechnen?

1) Eine UB wurde bisher noch nicht abgerechnet. Mir ist nicht ganz klar ob überhaupt bzw. wenn ja, in welcher Höhe diese zusteht.
§ 11 Urlaubszuschuss
1. Alle Arbeitnehmer (alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und
Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen
Lehrlinge und Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes) erhalten in jedem
Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen
Urlaubszuschuss.
2. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ab 1.2.2016 ………………… 4 Wochenlöhne
und ab 1.2.2017 ………………… 4,33 Wochenlöhne.
3. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig. Wird der Urlaub in Teilen
gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses.
4. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der
Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.
5. Die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn) erfolgt nach den gleichen
Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
6. Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht mit
dem Arbeitnehmer) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In
diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres
auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung
des Dienstverhältnisses fällig.
7. Arbeitnehmer (Lehrlinge), die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den
aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr
entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder beim Antritt eines Urlaubs
oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
8. Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs
endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend
ihrer im Kalenderjahr - Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer
im Dienstjahr - zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).
9. Der Anspruch gemäß Ziffer 2. und 8. entfällt, wenn der Arbeitnehmer) gemäß § 82
GewO) (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund
gemäß § 82 a GewO**) vorzeitig austritt.
10. Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende
Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres
ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig - entsprechend
dem Rest des Kalenderjahres - zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder nach
§ 82 GewO**) (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund
vorzeitig austreten.


2) Die WR wurde 11/2020 abgerechnet. 
Steht diese aliquot zu oder kann diese ev. komplett rückverrechnet werden?
§ 12 Weihnachtsremuneration
1. Am 1. Dezember ist allen im Betrieb Beschäftigten (Arbeiter und Arbeiterinnen
einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und
Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes) eine Weihnachtsremuneration für
das Kalenderjahr auszubezahlen.
2. Die Weihnachtsremuneration beträgt ab 1.2.2016 ..………….. 4 Wochenlöhne
und ab 1.2.2017 …………… 4,33 Wochenlöhne
3. Die Berechnung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit dem Stundenlohn.
4. Arbeitnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem
Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil. Ein Anspruch auf diesen aliquoten
Teil besteht jedoch nicht, wenn die Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert
hat.


Danke!

Ich wünsche schöne Feiertage und Alles Gute im Neuen Jahr!

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  Fachkräfteverordnung 2021 - Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fach
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.12.2020, 19:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Fachkräfteverordnung 2021 - Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften

Mit heutigem Tage wurde die Fachkräfteverordnung für das Kalenderjahr 2021 veröffentlicht.

Im Zusammenhang mit den dort genannten Berufen haben ausländische Fachkräfte sehr gute Chancen auf die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte".

Nicht überraschend ist, dass "Lohn- und Gehaltsverrechner/innen" bundesweit "fehlen".

Oberösterreich und Salzburg haben einen Mangel an Buchhalter/innen vermeldet, Oberösterreich zudem auch einen Mangel an Wirtschaftstreuhänder/innen.

Zum Text der Verordnung geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/595/20201222

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  NEBA-Betriebsservice; Beratungsangebot für Unternehmen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.12.2020, 18:33 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

NEBA-Betriebsservice; Beratungsangebot für Unternehmen

in Umsetzung des Regierungsprogramms wurde ein Betriebsservice entwickelt, das gezielt Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt unterstützen soll. Es ist ein Beratungs- und Serviceangebot für Unternehmen, das neben Informationen und Sensibilisierung zum Thema „Arbeit und Behinderung“ umfassende Beratung zu den zahlreichen Förderungsmöglichkeiten bietet. Der Fokus liegt auf den Bedürfnissen der Betriebe, weshalb die Unternehmen intensiv beim Recruiting begleitet werden.

Weitere Informationen und Kontakte finden Sie unter  


https://www.neba.at/betriebsservice

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  Rückwirkende Geltendmachungsmöglichkeit von Kurzarbeit wird verlängert
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.12.2020, 18:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Rückwirkende Geltendmachungsmöglichkeit von Kurzarbeit wird verlängert

Nach Ergehen der 2. Covid-Maßnahmen-Verordnung wird meinen Recherchen zufolge die Möglichkeit, rückwirkend die Kurzarbeit beim AMS zu beantragen verlängert werden und zwar voraussichtlich bis zum 4.1.2021.

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  Der dritte harte Lockdown - alle Eckpunkte im Überblick
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.12.2020, 18:01 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der dritte harte Lockdown - alle Eckpunkte im Überblick

https://www.oe24.at/coronavirus/der-3-ha.../458536289

Zum Text der Verordnung geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/598/20201222

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  Covid-19-Prämien, die erst nach dem 31.12.2020 bezahlt werden - abgabenfrei?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.12.2020, 17:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Covid-19-Prämien, die erst nach dem 31.12.2020 bezahlt werden - abgabenfrei?

Corona-Prämien, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden (sofern der arbeitsrechtliche Anspruch für Dezember 2020 entstanden und die Vereinbarung noch 2020 abgeschlossen worden ist), sind gem. § 124b Z 350 EStG iVm § 77 Abs.5 EStG auch bei Auszahlung bis 15.2.2021 steuerfrei (und damit auch frei von SV/BV, DB, DZ und KommSt).

Vereinbarungen, die - zB dann, wenn man das Jahresergebnis für 2020 einzuschätzen vermag - dann im Laufe des Kalendermonats Jänner bzw. Anfang Februar 2021 getroffen werden und bis spätestens Mitte Februar 2021 an den bzw. die Arbeitnehmer/in bezahlt werden, sind hingegen abgabenpflichtig, weil der arbeitsrechtliche Anspruch hier erst nach dem 31.12.2020 entstanden ist.

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