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  Stundungen und Ratenzahlungen für offene SV-Beiträge - Änderungen per 1.1.2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 21:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aufgrund der Fortdauer der COVID-19-Pandemie wird die Möglichkeit für Stundungen und Ratenzahlungen verlängert. Die Zielsetzung war eine weitgehende Angleichung der Regelung zwischen Finanz und Sozialversicherung. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell der Finanz wurde im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BAO) verankert. Die Neuerungen sehen folgende Eckpunkte vor:

 
Beitragszeiträume 02-04/2020
Der bisher in § 733 Abs. 7 vorgesehene Einzahlungstermin zum 15.1.2021 wird verzugszinsenfrei auf den 31.3.2021 verschoben. Eine freiwillige Zahlung vor dem 31.3.2021 ist möglich. Anstelle der bisher vorgesehenen gesetzlichen elf Raten kann ein Antrag auf Ratenzahlungen gestellt werden.
 
Beitragszeiträume 05-12/2020
Die Beiträge, für die Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31.3.2021 einzuzahlen, danach kann ein neuer Antrag auf Ratenzahlungen gestellt werden. Vorteil: längerer Ratenzahlungszeitraum und übersichtliche Ratenvereinbarung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen.
 
Beitragszeiträume 01-02/2021
Auch für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 gibt es die Möglichkeit der Stundung bis zum 31.3.2021, danach kann ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.
 
 Die Verzugszinsen werden reduziert und betragen nach § 746 Abs. 4 ASVG im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 für alle Dienstgeber 2% über dem Basiszinssatz (2021: 1,38%). Die Verzugszinsen für 2020 bleiben wie bisher.

Die nach § 733 Abs. 15 idF SVÄG 2020 rückwirkend ab Mai 2020 vorgesehene Verzugszinsenfreiheit wird wieder aufgehoben. Eine Nachsicht nach § 59 ASVG ist möglich.
 
Die Ausnahmeregelung für Dienstnehmer in Kurzarbeit, wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe freigestellte Dienstnehmer und nach dem Epidemiegesetz abgesonderte Dienstnehmer gilt weiterhin.
 
Die insolvenzrechtlichen Begleitmaßnahmen werden angepasst: Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach § 733 Abs. 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der IO noch nach der AnfO angefochten werden.
 
Ratenzahlungen - Einrichtung eines Zwei-Phasen-Modells:
Phase 1:

  • Dem Dienstgeber können auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 für die zum 31. März 2021 noch nicht entrichteten Beiträge gewährt werden.
  •  Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung, dass diese Beiträge zu diesem Zeitpunkt wegen der COVID-19-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  •  Die Dienstgeber werden um Antragstellung im März 2021 ersucht.
 
Phase 2:
  • Nach Ablauf des ersten Ratenzahlungszeitraums kann sich ein weiterer Ratenzahlungszeitraum bis längstens 31. März 2024 anschließen, wenn in der Phase 1 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen wurden.
  •  Für Beiträge, für die bereits die Phase 1 gewährt wurde, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • In Phase 1 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den verbliebenen Rückstand zusätzlich zu den laufenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums entrichten kann.

Sämtliche Details zum neuen Unterstützungspaket finden Sie auf der ÖGK-Homepage unter

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Herabsetzung des Mindestalters für die Teilnahme an einer Betriebsratswahl - Lehrling
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 21:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Herabsetzung des Mindestalters für die Teilnahme an einer Betriebsratswahl - Lehrlingsentschädigung wird auch im ArbVG zum Lehrlingseinkommen

1. Herabsetzung des Mindestalters für die Teilnahme an einer Betriebsratswahl
Mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2021 wird  durch eine Änderung im ArbVG sowie im Post-Betriebsverfassungsgesetz das Mindestalter für die Wahl eines Betriebsrates von 18 auf 16  Jahre herabgesetzt werden.

Dadurch zählen 16- und 17-Jährige auch in Bezug auf die erforderliche Zahl von stimmberechtigten Arbeitnehmer/innen für eine Betriebsratswahl mit (ab 5 stimmberechtigten Arbeitnehmer/innen kann ein Betriebsrat gegründet werden).

2. Lehrlingsentschädigung wird auch im ArbVG mit Wirkung ab 1.1.2021 zum Lehrlingseinkommen

Nun wird die Begriffsänderung von Lehrlingsentschädigung auf Lehrlingseinkommen mit Wirkung ab dem 1.1.2021 auch im Arbeitsverfassungsgesetz vollzogen.

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  Covid-19-Prämie (Covid-19-Bonus) für Spätentschlossene - wie spät darf es denn sein?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 19:48 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Covid-19-Prämie (Covid-19-Bonus) für Spätentschlossene - wie spät darf es denn sein?

In letzter Zeit häuften sich die Fragen dahingehend, ob man auch im Jahr 2021 noch für das Jahr 2020 eine abgabenfreie Covid-19-Prämie an Arbeitnehmer/innen auszahlen kann.

Von der Finanzverwaltung erhielt ich dazu heute den Hinweis, dass die Auszahlung nur noch bis zum 31.12.2020 möglich wäre. Lediglich dort, wo die Lohnverrechnung für den Kalendermonat Dezember 2020 in der ersten Jännerhälfte 2021 durchgeführt wird, ist eine abgabenbegünstigte Auszahlung noch bis 15. Jänner 2021 möglich.

Eine Ausbezahlung bis Mitte Februar 2021 im Aufrollwege für das Kalenderjahr 2020 darf von der Abgabenprüfung nicht entdeckt werden.

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  Entgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz - keine sechstelerhöhenden laufenden Bez
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 17:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Entgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz - keine sechstelerhöhenden laufenden Bezüge

Vor kurzem habe ich  hier mit der Aussage "überrascht", dass die Entgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz von den Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt befreit ist.

Ausschlaggebend dazu war die Rückmeldung einer Bezirksverwaltungsbehörde auf eine  Beschwerde, warum denn gerade diese Lohnnebenkosten nicht refundiert würden. Da wurde uns das VwGH-Erkenntnis aus 1984 übermittelt, wo festgehalten wurde, dass die Behörde dies deshalb nicht refundieren muss, weil sie der Dienstgeber gar nicht bezahlen muss.

Es handelt sich bei der "Quarantäneentgeltsfortzahlung" um Arbeitslohn von dritter Seite, im Zuge dessen der bzw. die Arbeitgeber/in für den verkürzten Zahlungsweg "herhält" und insoweit in Vorlage tritt, was normalerweise von der Behörde bezahlt werden muss.

Dies bedeutet nach Ansicht des BMF, dass diese Zahlungen (das laufende für die Dauer einer behördlich festgelegten Quarantäne bezahlte Entgelt) auch nicht das Jahressechstel erhöhen (und auch nicht das Kontrollsechstel), weil sie (im Ergebnis) von dritter Seite stammen (Rz 1194a LStR 2002).

Somit sieht die Lohnart wie folgt aus:

SV und BV: pflichtig als Entgelt von dritter Seite (von ÖGK bestätigt)

LSt: Lohnsteuerabzug pflichtig (von Finanzverwaltung bestätigt)

J/6 bzw. K/6 bzw. BUAG- J/12 bzw. BUAG-K/12: neutrale Zahlung (keine Erhöhung und auch keine Belastung - von Finanzverwaltung bestätigt)

DB/DZ/KommSt: frei (aufgrund des VwGH-Erkenntnisses: hierzu erhalten wir noch in dieser Woche die endgültige Bestätigung durch die Finanzverwaltung).

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  KV Handel - Rückforderung Gehalt möglich?
Geschrieben von: Manuela - 16.12.2020, 16:54 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Forum-Teilnehmer,

einem Mitarbeiter wurden rd Euro 120,- Gehalt zu viel ausgezahlt.
Es gilt KV Handel.
Mitarbeiter war 6 Tage in der Probezeit beschäftigt (DV beendet).
Kann der zu viel ausgezahlte Betrag zurück gefordert werden?
Herzlichen Dank und liebe Grüße,
Manuela

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  Covid Prämie
Geschrieben von: Ulrike - 16.12.2020, 11:13 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Sehr geehrte Forum!
Bis 3000 Euro pro Dienstnehmer, ist es egal ob Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt, oder muss aliquotiert werden?
Vielen Dank im Voraus

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  Abfertigungszuschläge nach dem BUAG für das Kalenderjahr 2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 10:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Abfertigungszuschläge nach dem BUAG für das Kalenderjahr 2021

Der Zuschlag für die Finanzierung der "Abfertigung ALT" sowie der "Abfertigung NEU" wurde im Rahmen der BUAG-Zuschlagsverordnung der Höhe nach auch für das Kalenderjahr 2021 bestätigt (KV-Stundenlohn x 1,2 x 1,5 je Anwartschafts- oder Kalenderwoche).

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/564/20201215

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  Das Budgetbegleitgesetz 2021 mit den Änderungen für die Kurzarbeits-LV ist nun im Bun
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 10:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das Budgetbegleitgesetz 2021 mit den Änderungen für die Kurzarbeits-LV ist nun im Bundesgesetzblatt verlautbart

Das Budgetbegleitgesetz 2021 bringt für die Lohnverrechnung in der Kurzarbeit zwei wichtige Änderungen:

1. Ab 1. Jänner 2021 wird die Ermittlung des SV-Dienstnehmeranteils in Verbindung mit niedrigem Einkommen dahingehend adaptiert, dass man auch tatsächlich die Nettoersatzrate erreicht.

2. Rückwirkend mit 1. Oktober 2020 kommt es (in wenigen Fällen) zu einem Günstigkeitsvergleich im Bereich der Betrieblichen Vorsorge. Es werden hier die Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit und die Höhe des "effektiven" in einem Kalendermonat tatsächlich erzielten Entgelts (das normalerweise der BV-Pflicht unterliegen würde) miteinander verglichen. Der höhere Wert kommt zum Tragen. Es gab nämlich in der Vergangenheit vereinzelt Fälle, bei denen durch intensive Arbeitsleistungen während der Kurzarbeit ein höheres Entgelt erzielt wurde als dies der BV-Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit entsprach. Dieser Günstigkeitsvergleich unterscheidet sich massiv von jenem betreffend die SV-Beitragsgrundlage während der Kurzarbeit. Letztere Regelung bleibt vorerst mal unverändert.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/135/20201215

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  WiEReG jährliche Sorgfaltspflicht
Geschrieben von: Silvia - 16.12.2020, 10:03 - Forum: Diverses - Antworten (5)

Genügt es, wenn einmal jährlich ein Auszug abgerufen wird und eventuelle Änderungen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden?
Oder muss gesondert eine Meldung gemacht werden, dass die Daten überprüft wurden? Falls ja, kann mir jemand mitteilen wo ich im Register diese Meldung machen kann.

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  Die Einmalzahlungen zum Arbeitslosengeld sowie die Verlängerung der Altersteilzeiterl
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 09:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Einmalzahlungen zum Arbeitslosengeld sowie die Verlängerung der Altersteilzeiterleichterungen sind nun im Bundesgesetzblatt verlautbart worden

Jene Regelungen im ALVG, welche Arbeitslosen einmalige Sondervergütungen zugestehen sowie zusätzlich die Covid-19-bedingten Erleichterungen bei der Altersteilzeit bis 31. März 2021 verlängern (Wiedereintritt direkt in Altersteilzeit oder erweiterter Altersteilzeit und Entfall der Verpflichtung bis 31. März 2021 während der Freizeitphase Ersatzkräfte zu beschäftigen), ist nun im Bundesgesetzblatt verlautbart worden:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/130/20201215

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