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| Zuerst Überlassung zum späteren Arbeitgeber dann Fixbeschäftigung – Zeiten sind für die Vierjahresfrist nach BEinstG nicht zu addieren |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.07.2022, 17:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zuerst Überlassung zum späteren Arbeitgeber dann Fixbeschäftigung – Zeiten sind für die Vierjahresfrist nach BEinstG nicht zu addieren
Für die Beurteilung, ob die „Vier-Jahres-Frist“ nach § 8 Abs. 6 lit. b BEinstG erfüllt ist oder nicht, sind jene Zeiten, die dem Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber als überlassener Arbeitnehmer zu diesem Dienstgeber (dem Beschäftiger) nicht addieren (hier wurde das „Überlassungsdienstverhältnis“ beendet und anschließend das neue Dienstverhältnis begründet.
Lange und häufige Krankenstände können personenbezogene Kündigungsgründe darstellen, wobei die hier vom OGH entwickelte Rechtslage mit zu beachten ist.
Rieten sowohl der Betriebs- als auch der Hausarzt von einer Weiterberschäftigung der begünstigt behinderten Arbeitnehmerin am gegenwärtigen Arbeitsplatz ab, da sich ansonsten der Gesundheitszustand gravierend verschlechtern könnte und handelte es sich dabei schon um einen Schonarbeitsplatz und gab es im Betrieb keine weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten, so war die Kündigungsanfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit abzuweisen.
Weitere Details zu dieser aktuellen OGH-Entscheidung gibt es in WPA 12-2022.
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| www.entsendung.at (Andreas Walch): SV-Abkommen mit Brasilien unterzeichnet |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.07.2022, 16:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Am 17.5.2022 wurde ein SV-Abkommen mit Brasilien unterzeichnet.
Bei Entsendungen nach Brasilien besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens 1 Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre ist nicht möglich, sondern man muss mindestens 1 Jahr unterbrechen, damit die 5 Jahre wieder neu zu laufen beginnen.
Die Beitragspflicht in Brasilien kann damit dann in Zukunft vermieden werden.
Krankenleistungen sind vom Abkommen nicht erfasst, d.h. Krankheitskosten muss der entsendende Arbeitgeber übernehmen - da ist wohl eine Zusatzversicherung sinnvoll.
Wann das Abkommen in Kraft tritt, ist noch unklar, wohl aber nicht vor Ende 2022.
Zu den Materialien geht es hier (NR-Beschluss erfolgte am 23.06.2022):
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...index.shtm
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| Änderung der Fachkräfteverordnung sowie Änderung der Saisonkontingentverordnung 2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.07.2022, 15:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderung der Fachkräfteverordnung sowie Änderung der Saisonkontingentverordnung 2022
Mit Verordnung, BGBl. II Nr. 271/2022 (ausgegeben am 7.7.2022), wurde die Fachkräfteverordnung geändert.
Für die "Bundesliste" kommen hinzu (in § 1 Abs. 1):
„67. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
68. Kellner/innen“
Dafür wurden diese Berufsgruppen aus den diversen "Landeslisten" gestrichen.
Zum VO-Text geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/271/20220707
Weiters wurde die Saisonkontingentverordnung 2022 geändert (BGBl II Nr. 272/2022, ausgegeben am 7.7.2022).
Diese Änderung umfasst zum einen neue Kontingente betreffend die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen im Wirtschaftszweig Tourismus und zum anderen - in einem neuen § 5a - die Regelung, wonach im Falle freiwerdender Kontingentsplätze jene Arbeitgeber zu bevorzugen sind, bei denen sich die bisher im Betrieb beschäftigten Ausländer als Stammsaisonniers registrierten lassen oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Stammmitarbeiter erhalten.
Zum VO-Text geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/272/20220707
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| Änderung der Pendlerverordnung - keine neuen Pendlerpauschalerklärungen aus Anlass der zeitlich befristeten höheren Beträge erforderlich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.07.2022, 14:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderung der Pendlerverordnung - keine neuen Pendlerpauschalerklärungen aus Anlass der zeitlich befristeten höheren Beträge erforderlich
Am 8.7.2022 wurde die Pendlerverordnung geändert.
Ein neuer Absatz 4 im § 6 regelt (dankenswerterweise), dass man aus Anlass der für die Zeit von Mai 2022 bis Juni 2023 angehobenen Beträge keine neuen Pendlerpauschalerklärungen (also keine neuen L 34-EDV-Erklärungen) einholen muss.
Das bedeutet, dass die zeitlich befristeten betraglichen Änderungen bei den Pendlerpauschal- sowie Pendlereurowerten keinen Auslöser dafür darstellen, dass man zwingend neue Erklärungen für die Personalverrechnung benötigt.
Sollten während dieses Zeitraumes andere wichtige Parameter eine Änderung erfahren (zB. die Lage der Arbeitszeit, die Wohnadresse bzw. die Adresse des Arbeitsplatzes), so gilt - wie bisher - dass eine neue Erklärung benötigt wird, welche den Änderungsumständen Rechnung trägt.
Zum Text der Verordnung (BGBl. II 275/2022) geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/275/20220708
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| Buchhaltung für KMU Handel und Neuerdings auch Kulturveranstaltungen |
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Geschrieben von: Manfred - 08.07.2022, 12:21 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Bitte um Hilfe für folgenden Fall:
Eine Klientin von mir - Umsatz unter Kleinunternehmergrenze aber in die UST-Pflicht optiert
Handel, Verkauf von Bildern,... beginnt jetzt auch noch Kultur-Veranstaltungen und bekommt dafür Förderungen.
Angeblich muss man da die Buchhaltung komplett anders aufarbeiten.
Nicht nur "ust-lich" sondern auch "est-lich".
Ich hatte noch nie damit zu tun.
Wo kann ich mich schlau machen, was in solchen Fällen zu beachten ist?
Vielen Dank
M. Haslinger
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| Arbeitnehmerkündigung während des Krankenstands |
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Geschrieben von: Barbara_311 - 06.07.2022, 15:42 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo Zusammen!
Ich hätte ein paar Fragen zur Kündigung im Krankenstand durch den Dienstnehmer.
Unser Betrieb ist im KV Handel.
Der Dienstnehmer ist seit August 2021 bei uns.
Seit 2.6.2022 ist er im Krankenstand.
Am 30.6.2022 bekam ich die Kündigung (der DN will die einvernehmliche Kündigung).
1. Falls wir der einvernehmlichen Kündigung zustimmen, können wir dann jeden Tag das Dienstverhältnis lösen oder müssen wir die Kündigungsfrist einhalten?
2. Wenn wir der einvernehmlichen Kündigung zustimmen, dann müssten wir ihm über das arbeitsrechtliche Ende noch weiter die EFZ zahlen bis er keinen Anspruch mehr darauf hat oder?
3. Wenn wir der einvernehmlichen Kündigung nicht zustimmen, halten wir einfach die Kündigungsfrist ein und müssen nicht über das arbeitsrechtliche Ende die EFZ noch bezahlen oder?
3. Er hat noch aliquot 7,5 Tage Urlaub, sein Krankenstand wird aber weiterlaufen, müssen wir ihm die 7,5 Tage Urlaub auszahlen oder könnte er sich auch gesund schreiben lassen und den Urlaub konsumieren?
4. Muss ich sonst noch auf irgendetwas bei der Kündigung im Krankenstand aufpassen?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Liebe Grüße
Barbara
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| Verlustvortrag |
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Geschrieben von: Walpurga Wendl - 29.06.2022, 11:47 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (3)
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Auf der WKO-Seite habe ich folgenden Hinweis gelesen:
Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll.
Folgendes Beispiel (bei EAR):
Verlust 2020: EUR 9.000,00
Gewinn 2021: EUR 10.000,00
Muss der Verlust aus 2020 zwingend im Jahr 2021 vorgetragen werden? Der Verlustvortrag hat im Jahr 2021 keine einkommensteuerliche Auswirkung, da bei einem Gewinn von EUR 10.000,00 ja sowieso noch keine EST anfällt.
Bitte um zahlreiche Meinungen.
Walpurga Wendl
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