| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 106 Benutzer online » 0 Mitglieder » 103 Gäste Applebot, Bing, Google
|
| Aktive Themen |
WIKUS wöchentliches Lohnu...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Vor 10 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 9
|
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 16:47
» Antworten: 0
» Ansichten: 31
|
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 15:56
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
|
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 32
|
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
|
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 70
|
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 36
|
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 31
|
|
|
| Kurzarbeit ab 1.7.2022 - es wird (leider) auch Änderungen in der Personalverrechnung geben ==> daher: mind the date: Jour fixe Juni 2022 |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.05.2022, 16:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Kurzarbeit ab 1.7.2022 - es wird (leider) auch Änderungen in der Personalverrechnung geben ==> daher: mind the date: Jour fixe Juni 2022
Es zeichnet sich immer mehr ab, dass wir für den Bereich der Kurzarbeit auch im Bereich der Lohnverrechnung per 1.7.2022 eine Anpassung erleben werden, nämlich in Form der Anhebung der Nettoersatzrate.
Was einfach klingt, stellt sich in Wahrheit als durchaus große Herausforderung dar, weil wir ab 1.7.2022 vermutlich zwischen zwei Varianten des Mindestbruttoentgelts unterscheiden werden müssen, weil ja die Kurzarbeitsbeihilfe die Anhebung nicht mitmacht.
Der Plan dazu sieht wie folgt aus:
1. Sobald die offizielle Einigung da ist, arbeite ich das entsprechende Infopapier für die Praxis und die Softwarehersteller aus. Es wird frei zugänglich sein. Man wird dazu keine Schulung und dergleichen benötigen.
2. Wer sich dennoch die Dinge "schildern" lassen möchte, der hat die Möglichkeit dazu und zwar bei meinen Juni-Jour-fixe-Terminen (siehe dazu weiter unten). Der Beitrag wird maximal 15 bis 20 Minuten dauern.
3. Ob der gesamte Kurzarbeitsleitfaden aktualisiert wird, kann ich derzeit noch nicht sagen, ich rechne aber - offen gestanden - schon damit, dass ich die Aktualisierung durchführen werde. Das ist aber ein längerer Prozess, da ja dann alle Beispiele neu durchgerechnet werden müssen. Aus diesem Grund bringe ich ja schon die selbsterklärende Vorab-Information, sodass man nicht auf den LV-Leitfaden wird warten müssen.
4. Ich denke, dass die Information über die politische Einigung im Laufe der nächsten Woche (vor Pfingsten) rausgeht.
5. Die Jour-fixe-Termine für Juni 2022 sind der 7.6.2022 von 18:30 bis 20:30 sowie der 10.06.2022 von 9 bis 11 Uhr. Das Thema "Kurzarbeit - Neuerungen per 1.7.2022" werde ich ganz zum Schluss machen, damit jene, die mit diesem Thema nichts mehr "am Hut" haben, nicht gezwungen sind, sich dieses Thema live anhören zu müssen. Dadurch kann es sein, dass ich zeitlich jeweils ein wenig überziehe (maximal 10 Minuten, wenn überhaupt). Ansonsten werde ich folgende Themen im Jour fixe besprechen "Aktuelles zur Arbeitnehmergewinnbeteiligung", "Altersteilzeit - der letzte Stand", "Abgabenänderungsgesetz 2022 - Entwurf", "Geplante Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz" sowie interessante und brandaktuelle Judikatur, die für die Personalverrechnung interessant ist.
Teilnehmerbeitrag: € 120,00 (inklusive 20 % USt je Teilnehmer:in).
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
|
|
|
| Kurzarbeit - Rückforderungen |
|
Geschrieben von: KMst - 24.05.2022, 10:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
|
 |
S.g. Herr Kurzböck,
bitte um kurze Hilfestellung zu folgendem Problem:
Für einen vom Lockdown direkt betroffenen Betrieb mit 100% abgerechneten Ausfallstunden haben wir eine Rückforderung erhalten da die Antragstellung mit 89,99% gelaufen ist. Die Sozialpartnervereinbarung war mit 90% ausgestellt. Nur das online-Formular berechnete die Prozentsätze ja selbst, und damals dachte niemand daran, dass diese offensichtliche Rundungsdifferenz ein Problem darstellen könnte.
Die erste Rückmeldung seitens des AMS ist nun, dass man nichts dagegen machen könne.
Ist das tatsächlich aussichtslos? Haben Sie irgendeinen Ratschlag?
Danke im voraus und lg
|
|
|
| Verbuchung Import Ersatzteile BMD NTCS |
|
Geschrieben von: Tina S - 23.05.2022, 21:31 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
|
 |
Worauf muss ich bei der Verbuchung eines Importes von Ersatzteilen aus der Schweiz im BMD NTCS achten?
Bei der Anlage des Lieferanten?
Bei der Verbuchung der ER - wird hier ohne Steuercode und Prozentsatz auf das jeweilige Instandhaltungskonto gebucht, da die EUSt auf noch nicht entrichtete EUSt und bei Zahlung dann UB auf EUSt gebucht wird?
Danke im Voraus für die Hilfe!
LG, Tina
|
|
|
| Kollektivvertragsabschluss Zahnärzte per 1.6.2022 |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.05.2022, 15:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Kollektivvertragsabschluss Zahnärzte per 1.6.2022
Quelle: https://www.zahnaerztekammer.at/
Nach langen und schwierigen Verhandlungen ist es gelungen, mit der Gewerkschaft einen neuen Kollektivvertrag abzuschließen.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Neuerungen:
Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter inkl. Gefahrenzulage um 9 % (letzte Erhöhung war vor mehr als 3 Jahren)
Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 38 Stunden (und aliquote Reduktion der Arbeitszeit bei Teilzeitangestellten)
Keine Aliquotierung der Gehälter bei ZAss in Ausbildung
Anrechnung von Karenzzeiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (bei Dienstjubiläen etc.)
Wirksamkeit ab 1. Juni 2022
Keine Ist-Lohn-Erhöhung!
Zum neuen KV-Text geht es hier:
https://www.zahnaerztekammer.at/fileadmi...190522.pdf
|
|
|
| Keine Inländerdiskriminierung trotz unterschiedlicher Strafhöhe bei Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz – Überlassung innerhalb von Österreich contra grenzüberschreitende Überlassung nach Österreich |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.05.2022, 15:03 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Keine Inländerdiskriminierung trotz unterschiedlicher Strafhöhe bei Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz – Überlassung innerhalb von Österreich contra grenzüberschreitende Überlassung nach Österreich
VfGH G 123/2021 vom 2. Dezember 2021
§ 28 AuslBG
So entschied der VfGH:
1. Kommt es zu einer Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein im EU/EWR-Ausland ansässiges Unternehmen und erfolgt der Einsatz dieser Arbeitnehmer ohne die entsprechenden Genehmigungen nach dem AuslBG, so darf dem Unternehmen nach der Rechtsprechung des EuGH nur EINE Gesamtstrafe vorgeschrieben werden (EuGH 12.09.2019, C-64/18, Rs Maksimovic = WPA 18/2019, Artikel Nr. 456/2019).
2. Damit wird die Regelung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG verdrängt, wonach für jeden unerlaubt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafe zu verhängen ist.
3. Kommt es hingegen zu einer derartigen Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches Unternehmen, so verdrängt das Unionsrecht die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht.
4. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes stellt diese unterschiedlich hohe Strafdrohung keine unzulässige Inländerdiskriminierung dar, weil unterschiedliche Personenkreise und Sachverhalte (lediglich Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung ohne Arbeitsmarktprüfung contra Beantragungspflicht einer Beschäftigungsbewilligung mit Arbeitsmarktprüfung) betroffen sind. Deshalb bestehen hier auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die unterschiedliche Bemessung der Strafhöhe.
5. Insofern bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die unterschiedliche Bemessung der Strafhöhe.
|
|
|
| Krankenstand ohne Meldung an Dienstgeber und unberechtigter vorzeitiger Austritt |
|
Geschrieben von: Waltraud - 23.05.2022, 13:41 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
 |
Hallo, liebe KollegInnen!
Folgender Sachverhalt: Arbeiter war vorige Woche krank, hat sich aber beim DG nicht krankgemeldet. Heute ist er beim DG aufgetaucht, hat eine Krankmeldung für vorige Woche abgegeben, hat gleich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt und ist dann wieder gegangen. Wie regle ich das meldetechnisch korrekt bei der ÖGK? Ich meine, irgendwo gelesen zu haben, dass er zu Beginn des Krankenstandes abgemeldet hätte werden müssen (weil er ja aufgrund der fehlenden Meldung an den DG keinen EFZ-Anspruch für diese Zeit hat). Leider hat mir aber der DG erst heute Bescheid gegeben.
So einen Fall hatte ich noch nie - danke im Voraus für eure Anregungen!
|
|
|
| Kurzarbeit - Beratungsverfahren - Höchstdauer von 24 Monaten |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.05.2022, 16:48 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Kurzarbeit - Beratungsverfahren - Höchstdauer von 24 Monaten
Beratungsverfahren
Sollten Betriebe jetzt schon wissen, dass sie ab 1.7. neuerlich Kurzarbeit benötigen, sollten sie diesen Umstand dem AMS über das eAMS-Konto so rasch als möglich anzeigen.
Die Landesgeschäftsstellen sollten auf die erforderlichen Aktivitäten bereits vorbereitet sein. Einzelne Landesgeschäftsstellen haben bereits mit den Beratungsgesprächen begonnen.
Höchstdauer von 24 Monaten
Nur zur Klarstellung: Ab 1.6. gilt wieder die Höchstdauer von 24 Monaten. Betriebe, die auch im Juni Kurzarbeit in Anspruch nehmen möchten, benötigen andere besondere Gründe (insbesondere Ukrainekrieg), die in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens substantiiert dargelegt werden müssen, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann.
Dies gilt auch für Begehren ab 1.7.: Für die Gewährung der Beihilfe über die Höchstdauer von 24 Monaten hinaus kommen nicht Corona bedingte schwerwiegende, das Unternehmen betreffende wirtschaftliche Verwerfungen und dergleichen in Frage.
|
|
|
|