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  Stelleninserat: Personalverrechner*in in Wien gesucht!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.05.2022, 16:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://jobs.sv-group.com/offene-stellen...2553fb7ddb

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 20/2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.05.2022, 11:05 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (1)

Glasindustrie – KV-Abschluss per 1.6.2022
• Erhöhung der KV-Gehälter/Löhne um 4,9 %
• Erhöhung der IST-Gehälter/Löhne um 4,8 % (mindestens € 100,00)
• Erhöhung der Lehrlingseinkommen
o im ersten Lehrjahr um 10,0 %
o in den anderen Lehrjahren um 4,9 %
• Erhöhung der KV-Zulagen um 4,9 %
• Erhöhung der innerbetrieblichen Zulagen um 4,8 %
• Erhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen um 3,9 %


Konditoren Kärnten – KV-Abschluss per 1.5.2022
• Erhöhung der KV Löhne um durchschnittlich 4,4 %
• Erhöhung der Lehrlingseinkommen um durchschnittlich 4,7 %


Konditoren Vorarlberg – KV-Abschluss per 1.5.2022
• Erhöhung der KV-Löhne um durchschnittlich 3,9 %
• Erhöhung der Lehrlingseinkommen um € 20,00


Lederwaren- und Kofferindustrie – KV-Abschluss per 1.6.2022
• Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter/Löhne um 4,3 %
• Erhöhung der IST-Gehälter um 4,3 %
• Aufrechterhaltung der Überzahlung
• Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 4,5 %
• Erhöhung der Zulagen, Zuschläge und Prämien um 4,3 %
• Der 24.12. ist künftig bezahlt arbeitsfrei


Schuhindustrie – KV-Abschluss per 1.6.2022
• Erhöhung der KV-Löhne/Gehälter um 4,55 %
• Erhöhung der IST-Löhne/Gehälter um 4,55 %
• Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 4,55 %
• Erhöhung der Zulagen, Zuschläge und Prämien um 4,34 %
• Urlaubszuschuss 2022 wird von der erhöhten Basis gerechnet
• 24. Dezember künftig bezahlt arbeitsfrei

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  Durchführungsberichte
Geschrieben von: Andrea 2 - 19.05.2022, 22:09 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Lieber Herr Kurzböck,

ich habe einen Klienten der ist seit 1.7.2021 bis 31.5.2022 in Kurzarbeit - es liegen mehrere Verlängerungsanträge und somit mehrere Projekte vor. Frage der Einreichung der Durchführungsberichte - am 28. Tag nach Ende der einzelnen Behaltefristen oder am finalen Ende der Behaltefrist (Ende KUA 31.5.2022 - Behaltefrist 30.6.2022 - DFB bis 28.7.2022) alle DFBe gemeinsam einreichen.

ich habe eine Aussage von Ihnen vom 26.6.2020 gefunden wo sie darüber informieren, dass:
Der DFB zum ersten Kurzarbeitszeitraum kann gemeinsam mit der DFB zum Verlängerungs-Kurzarbeitszeitraum und somit nach Ender der Verlängerung und Ablauf der Behaltefrist eingereicht werden.

ist diese Aussage noch aufrecht - bzw habe ich dazu nciht in den FAQ des Sozialministeriums etc gefunden.

Vielen DANK

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  Beharrliche Arbeitnehmerweigerung zu den vorgeschriebenen Covid-Tests – Entlassung gerechtfertigt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2022, 14:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Beharrliche Arbeitnehmerweigerung zu den vorgeschriebenen Covid-Tests – Entlassung gerechtfertigt

OGH 8 ObA 11/22h vom 22. Februar 2022

§ 82 lit. f GewO 1859

So entschied der OGH:

1. War ein Arbeitgeber als unmittelbare Adressatin der Verordnung verpflichtet, Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (bzw einer der in der Verordnung statuierten Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, ergibt sich auch mittelbar für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich den kostenlos angebotenen Tests zu unterziehen, um seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen zu können.

2. Wird aufgrund der unberechtigten Verweigerung der aufgrund der Verordnung zur Erfüllung der Arbeitspflicht notwendigen Tests das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber durch Kündigung beendet, liegt dieser Beendigung kein verpöntes Motiv zugrunde, kann also nicht von einer Motivkündigung gesprochen werden (OGH 8 ObA 42/22s).

3. Kündigte eine Arbeitnehmerin, die in einer Krankenanstalt tätig war, trotz Androhung der fristlosen Entlassung an, sich nicht jenen wöchentlichen Testungen zu unterziehen, welche für den Zutritt erforderlich waren, so kann dieses Verhalten als „beharrlich“ im Sinne des § 82 lit. f GewO 1859 gesehen werden. Die Beharrlichkeit kann sich nicht nur in wiederholter Weigerung ausdrücken, sondern auch im Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung.

4. Die mangelnde persönliche Überzeugung von der Sinnhaftigkeit einer Anordnung des Arbeitgebers (Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Covid-Tests ==> weltanschauliche Gründe) berechtigt noch nicht zur Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung.

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  Verstoß gegen Quarantänebestimmungen während der Freizeit samt Uneinsichtigkeit kann zur berechtigten fristlosen Entlassung führen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2022, 13:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH 9 ObA 8/22z vom 24. März 2022
§ 27 Z 1 AngG


So entschied der OGH:

1.  Verstieß  der Außendienstmitarbeiter eines in der Lebensmittelproduktion tätigen Arbeitgebers während des ersten Absonderungs-Wochenendes – also während seiner Freizeit - gegen die Quarantänebestimmungen (er führte über 18 Fahrten mit einer Gesamtentfernung von mehr als 100 km durch) und erwiderte er auf die Frage des Geschäftsführers, warum er sich nicht an die Absonderungsbestimmungen halte, dass ihn das nichts anginge, so ist die fristlose Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt.

2. Aus dem Arbeitnehmerverhalten konnte trotz des Umstandes, dass die „Übertretung während der Freizeit erfolgt war“ objektiv die Befürchtung abgeleitet werden, dass der Arbeitnehmer nicht nur nachlässig mit behördlichen Maßnahmen der Pandemie-Bekämpfung umgeht, sondern dass er auch bestrebt sein wird, den Geschäftsführer darüber im Unklaren lassen.

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  PCR Test zuerst negativ dann doch positiv:
Geschrieben von: ERJ - 18.05.2022, 17:11 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Mitarbeiterin, aus Wien, fühlt sich am Montag krank. Macht daheim 2 Antigentests - beide waren positiv. Daraufhin macht sie einen PCR Test. Am Dienstag Abend bekommt sie das Testergebnis - negativ. Sie hat aber weiterhin Symptome.
Der Firma ist das zu heiß. Firma zahlt ihr einen PCR Test in einem Privatlabor. Ergebnis - positiv.

Das wirft 2 Fragen auf:

1. Wie sind Montag und Dienstag zu behandeln. Offiziell war sie ja negativ. Das ist dann kein Krankenstand und es gibt keinen Absonderungsbescheid.
2. Wie kommt die Firma zur Erstattung wenn der ofizielle PCR Test negativ war und es keinen Absonderungsbescheid gab. Muss man da mit dem Magistrat streiten?

Danke im Voraus!

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  Anleitung zur täglichen Bewegung – keine KommSt-Befreiung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.05.2022, 16:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Anleitung zur täglichen Bewegung – keine KommSt-Befreiung

VwGH Ro 2019/15/0010 vom 21. März 2022

§ 8 Z 2 KommStG 1993

So entschied der VwGH:

1. § 8 Z 2 KommStG knüpft die Befreiung von der Kommunalsteuer (abgesehen vom Fall der Erfüllung mildtätiger Zwecke) an taxativ aufgezählte gemeinnützige Zwecke, wobei von den im § 35 Abs. 2 BAO genannten gemeinnützigen Zwecken nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer erfasst werden, nicht aber die Förderung des Körpersports (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103; 28.5.2019, Ra 2018/15/0030; 19.10.2006, 2005/14/0132; und 24.6.2004, 2001/15/0005).

2. Dieses gesetzgeberische Konzept führt dazu, dass die Förderung der Gesundheitspflege von der Förderung des Körpersports abgegrenzt werden muss. Auch wenn Körpersport ohne Zweifel positive Auswirkungen auf die Gesundheit entfaltet, kommt der Regelung des § 8 Z 2 KommStG nicht die Bedeutung bei, dass sie durch das Tatbestandsmerkmal „gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege“ generell auch den Zweck der Förderung des Körpersports erfasst.

3. Eine generelle Reihung der mittels Bewegungscoaches vorgenommenen Anleitung zu täglicher sportlicher Betätigung unter den Begriff der Gesundheitsvorsorge überzeugt daher nicht.

4. Geht es - unabhängig von konkreten individuellen medizinischen oder therapeutischen Bedürfnissen - allgemein um die Entfaltung sportlicher Betätigungen, liegt eine Tätigkeit zur Förderung des Körpersports vor, die in den von § 8 Z 2 KommStG taxativ aufgezählten gemeinnützigen Zwecken keine Deckung findet.

Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Besteht der Zweck einer GmbH gemäß Satzung in der Förderung der Gesundheit und körperlichen Ertüchtigung, insbesondere im Motivieren von Kindern und Jugendlichen zu einer langfristigen Bewegungsausübung und werden dabei auch „bewegte Stunden“ in Schulen ausgeführt, so ist die KommSt-Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG nicht anwendbar.

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  Abenteuer Lohnverrechnung: Rückvergütungsanträge nach dem Epidemiegesetz "laufen wieder"
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.05.2022, 14:40 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Nachdem ein höchstgerichtliches Erkenntnis vor kurzem für massive Verunsicherung dahingehend sorgte, ob denn nicht möglicherweise der rückerstattungstauglichen Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz eine Entgeltsfortzahlung aus wichtigem Grund (zB nach § 8 Abs. 3 AngG - beschränkt mit maximal einer Woche) vorangehen müsste, kommt nun aus dem zuständigen Ministerium das Signal, dass es mit den Anträgen wieder weitergeht.

Die Arbeitgebervertretung WKÖ hat hier erfolgreich argumentiert und vorgebracht, dass wir uns im Falle einer Epidemie eher im Bereich der "neutralen Sphäre" bewegen würden, während § 8 Abs. 3 AngG die Arbeitnehmersphäre betrifft.

Wie auch immer: es geht wieder weiter und es gibt somit zumindest mal hier "Entwarnung". Die Bearbeitung der Anträge müsste somit in den kommenden Tagen wieder aufgenommen werden.

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  DerStandard.at: Kurzarbeitsmodell bis 31.12.2022 verlängert
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.05.2022, 10:07 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

DerStandard.at: Kurzarbeitsmodell bis 31.12.2022 verlängert

https://www.derstandard.at/story/2000135...ert-werden

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  Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie Ausländerbeschäftigungsmeldung seit 1.5.2022 nur noch über das e-AMS-Konto möglich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.05.2022, 09:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Seit dem 1.5.2022 können im Falle der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen die relevanten Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. die Meldungen über den Antritt bzw. das Ende einer Beschäftigung eines oder einer Drittstaatsangehörigen (zB. im Falle von RWR-Karten-Besitzer*innen) nur noch über das e-ams-Konto erstattet werden.

Wer als Dienstgeber*in noch kein e-AMS-Konto hat, sollte eines beantragen. Hier ist mit Wartezeiten zu rechnen (können im Einzelfall bis zu 4 Wochen dauern).

Weitere Infos dazu finden Sie hier:

https://news.wko.at/news/salzburg/Auslae...glich.html

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