Hallo, Gast
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.

Benutzername
  

Passwort
  





Durchsuche Foren

(Erweiterte Suche)

Foren-Statistiken
» Mitglieder: 1.597
» Neuestes Mitglied: Franksully
» Foren-Themen: 7.253
» Foren-Beiträge: 10.767

Komplettstatistiken

Benutzer Online
Momentan sind 72 Benutzer online
» 0 Mitglieder
» 69 Gäste
Applebot, Bing, Google

Aktive Themen
WIKUS wöchentliches Lohnu...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Vor 11 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 9
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 16:47
» Antworten: 0
» Ansichten: 31
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 15:56
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 32
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 70
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 36
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 31

 
  Neue Kurzarbeitsrichtlinie mit Gültigkeit ab 1.7.2022 beschlossen – Vorlage für Sozialpartnervereinbarung „offen“ - neue Baustellen in der Personalverrechnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2022, 21:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neue Kurzarbeitsrichtlinie mit Gültigkeit ab 1.7.2022 beschlossen – Vorlage für Sozialpartnervereinbarung „offen“ - neue Baustellen in der Personalverrechnung

  • In der Verwaltungsratssitzung vom 17.05.2022 wurde die Kurzarbeitsrichtlinie, die ab 1.7.2022 Gültigkeit haben soll, beschlossen.
  • Damit die Richtlinie auch rechtswirksam wird, müssen noch die zuständigen Ministerien zustimmen.
  • Interessant dabei ist, dass der Beschluss gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite erfolgte. Diese besteht nämlich darauf, dass in der Sozialpartnervereinbarung eine generelle „90 % Nettoersatzrate“ verankert wird, womit aber die Arbeitgeberseite nicht einverstanden ist, weil dieses „Mehr“ nicht von der öffentlichen Hand gefördert wird (die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe bleibt unverändert).
  • Es ist daher derzeit offen, welche Inhalte die Sozialpartnervereinbarung aufweisen wird.
  • Etwaige Gespräche dazu finden zu Beginn der Kalenderwoche 21/2022 statt.
 
Anmerkung zur Personalverrechnung in der Kurzarbeit mit Wirkung ab 1.7.2022:

Damit könnte sich für die Personalverrechnung mit Wirkung ab dem 1.7.2022 die unangenehme Situation ergeben, dass man „irgendwie“ eine „90 % Nettoersatzrate“ wird hinbasteln müssen, was dann eventuell bei jenen „kein Problem“ darstellt, die sich aktuell schon in der „90 %-Nettoersatzrate“ befinden (wenn man in Bezug auf dieses „Netto“ auch auf dieselbe Berechnungsbasis abstellt)
Die Gewerkschaft wird – dem Vernehmen nach – in den konkreten Antragsfällen ausschließlich und nur dann ihre notwendige Zustimmung erteilen, wenn man bereit ist, diese „90 %-Nettoersatzrate“ zu leisten, also häufig mehr, als nach der Bundesrichtlinie bzw. nach der bisherigen Vorlage zur Sozialpartnervereinbarung zu leisten war.
Im Lohnprogramm wird man wohl die bestehenden Berechnungen (Mindestbruttoentgeltstabellen sowie die relevanten abgabenrechtlichen Beurteilungen) vorläufig beibehalten können, wird aber – um die 90 %-Nettoersatzrate erfüllen zu können – eine zusätzliche Lohnart einflechten müssen.
Die relevante dafür notwendige zusätzliche Lohnart dafür wird man – aus heutiger Sicht – wohl jeweils manuell mit einem Bruttowert befüllen müssen, dessen Ermittlung jedenfalls zur Herausforderung wird, weil zur Stunde offen ist, von welchem „Nettobetrag“ man ausgehen wird (man könnte auch sagen: wir finden nun genau jene Situation – ev. etwas abgeschwächt – vor, die wir Mitte März 2020 als Herausforderung „annahmen“). Für diesen zusätzlichen Betrag ist keine SV-Pflicht gegeben, da ja während der Kurzarbeit die „fiktive SV-Beitragsgrundlage“ vorrangig Ansatz findet. Er wird jedenfalls in den Abgaben DB, DZ und KommSt pflichtig sein (zumindest dem Grunde nach; individuelle Befreiungen wie zB Altersbefreiungen oder wegen Vorliegens einer begünstigten Behinderung bleiben natürlich weiterhin anwendbar). Im Bereich der Betrieblichen Vorsorge wird ein Günstigkeitsvergleich durch diesen Zusatzbetrag „ausgelöst“ (der sich dadurch ergebende höhere Bruttobetrag ist dann relevant, wenn er höher ist als die „fiktive BV-Beitragsgrundlage“).
Eine Unterstützung durch das Lohnprogramm wird es – speziell am Anfang – wohl eher nicht geben, zumal es keine neuen bzw. adaptierten Mindestbruttoentgeltstabellen geben wird. Nach einer „Leitfaden-Lösung“ sieht es im Augenblick eher nicht aus. Der Gegenvorschlag, der von uns kam und darauf hinausläuft, eine Bruttorate in die Sozialpartnervereinbarung aufzunehmen und darauf aufbauend die Mindestbruttoentgeltstabellen pauschal aufzuwerten und mit diesen Grundlagen dann den LV-Leitfaden mit Demobeispielen für die Praxis rechtssicher zu gestalten, lehnte die Arbeitnehmerseite leider ab.
Von AMS-Seite wird die Frage, ob man die Zusatzrate erfüllt oder nicht, dem Vernehmen nach nicht überprüft werden (können), aber durch die Aufnahme in die Vereinbarung entsteht ein zivilrechtlicher Erfüllungsanspruch. Das bedeutet, dass man bei Nichterfüllung der Zusatzrate möglicherweise als Arbeitgeber*in vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin geklagt werden kann, die Kurzarbeitsbeihilfe steht deshalb jedoch nicht auf dem Spiel.
 
Die Neuerungen in der Kurzarbeitsrichtlinie:
Im Wesentlichen wird das aktuelle Modell bis 31.12.2022 verlängert, allerdings wird der Zugang zur Kurzarbeit in mehreren Punkten restriktiver geschaltet, um die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe einzudämmen. Für den Fall neuerlicher behördlicher Eingriffe wurde Vorsorge getragen und dem Vorstand entsprechende Ermächtigungen erteilt.
 
Die Eckpunkte im Detail:
 
Förderbare Arbeitgeber (Punkt 6.2 der Richtlinie)
Arbeitskräfteüberlasser können künftig nur dann in Kurzarbeit gehen, wenn sich auch der Beschäftigerbetrieb in Kurzarbeit befindet.
 
Verständigung und Beratung (Punkt 6.4.2 der Richtlinie)
Jedes Unternehmen, das beabsichtigt, in Kurzarbeit zu gehen, muss diese Absicht mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit der zuständigen RGS (= Regionalen Geschäftsstelle) des AMS anzeigen und ein Beratungsverfahren im AMS unter Zuziehung des Betriebsrates und der zuständigen Sozialpartner durchlaufen.
Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben, ….) abgewendet werden kann.
 
Hinweis:
  • Betriebe, die beabsichtigen, ab 1.7.2022 in Kurzarbeit zu gehen, müssen daher möglichst rasch, spätestens am 10.6.2022 der zuständigen RGS ihre Absicht anzeigen.
  • Zu diesem Zeitpunkt ist es nicht erforderlich, alle Unterlagen (insbesondere Sozialpartnervereinbarung mit Unterschriften) fertig gestellt zu haben, da im Beratungsverfahren erst abgeklärt wird, ob Kurzarbeit überhaupt das passende Instrument ist.
  • Anders als bisher wird nun das AMS in die Entscheidung über die wirtschaftliche Begründung von Kurzarbeit einbezogen.
  • Über das Beratungsverfahren wird ein Beratungsprotokoll ausgestellt, das die Unternehmen im Zuge der Begehrensstellung gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung wie bisher im eAMS-Konto hochladen.
  • Die Zustimmung der überbetrieblichen Sozialpartner erfolgt über das Webportal (das Einholen der Originalunterschriften ist damit nicht mehr erforderlich).
 
Dauer der Kurzarbeitsbeihilfe (Punkt 6.5)
Die Kurzarbeitsbeihilfe steht längstens bis 31.12.2022 zu.
 
Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe (Punkt 6.6)
  • Die bisherige Höhe der Beihilfe samt Selbstbehalt von 15% bleibt.
  • In Fußnote 10 der Bundesrichtlinie ist klargestellt, dass bei durchgängiger Kurzarbeit mit Beginn vor dem 1.7.2022 als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage des Monats Juni 2022 herangezogen wird.
 
Weitere Rahmenbedingungen (Punkt 6.9)
Die Unternehmen sind verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen/Lehrlinge individuell und nachweislich jeweils nach Vorlage der Teilabrechungen beim AMS über die abgerechneten Ausfallstunden zu informieren.
 
Hinweis:
Dieser Punkt geht auf eine Vorgabe des Rechnungshofs zurück.
 
Ermächtigung des Vorstandes (Punkt 6.11)
Im Fall normativer Eingriffe, wie etwa Betretungsverboten, wird der Vorstand ermächtigt, die bisher während der Lockdowns geltenden Erleichterungen wieder einzuführen.
 
Befassung des Landesdirektoriums (Punkt 7.4)
Das zuständige Landesdirektorium ist künftig vor jeder Genehmigung der Erstbegehrens zu hören.
 
Zustimmung der Sozialpartner (Punkt 9.7)
Die Zustimmung der überbetrieblichen Sozialpartner erfolgt immer explizit über das Webportal.
 
Verfahrensschritte bei Kurzarbeit ab 1.7.2022:
  1. Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu geben
  2. Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann, Abschluss mit Beratungsprotokoll
  3. Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. einzelnen Arbeitnehmern
  4. Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit
  5. Zustimmung der Sozialpartner im Webportal, parallel dazu
  6. Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums
  7. Entscheidung des AMS über das Begehren

Drucke diesen Beitrag

  Umfassendes Weisungsrecht des Kommanditisten = Pflichtversicherung nach dem GSVG
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2022, 11:23 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Umfassendes Weisungsrecht des Kommanditisten = Pflichtversicherung nach dem GSVG

BVwG W 1562233 723-1 vom 20. Juli 2021

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG

So entschied das BVwG:

1. Wurde einem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen betroffen sind) ein Weisungsrecht gegenüber dem Komplementär (hier: der Komplementärin-GmbH) eingeräumt und zwar mittels einfacher Beschlussmehrheit der Gesellschafterversammlung, so besitzt er dadurch Mitwirkungsbefugnisse am gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens, die über seine Stellung als Kommanditist hinausgehen.

2. Der bloße Umstand, dass ihm durch diese Situation keine alleinige Entscheidungsbefugnis zukommt, sondern es zur Erreichung der für die Beschlussfassung nötigen einfachen Mehrheit zumindest der Zustimmung anderer – wenn auch mehrerer – Kommanditistinnen bedarf, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es nicht darauf ankommt, ob der Kommanditist überstimmt werden kann.

3. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat.

4. Daher waren die Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu unterwerfen.

Drucke diesen Beitrag

  Tarifgruppe für leitende Angestellte von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften mit KU-Befreiung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.05.2022, 21:01 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Tarifgruppe für leitende Angestellte von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften mit KU-Befreiung

Über eines der von mir betreuten Fachforen erreichte mich vor einigen Wochen die Frage, welche Tarifgruppe für jene leitenden Angestellten anzuwenden wäre, die aufgrund der Stellung im Betrieb von der Kammerumlage (AK) befreit sind.

Die ÖGK bestätigte mir, dass die Beschäftigtengruppe B014 grundsätzlich dafür tatsächlich korrekt wäre, jedoch die Textierung überarbeitet werden müsste, was mit dem Release für 2023 nachgeholt wird. Die Bezeichnung "ohne EFZ" wird dabei entfallen.

Die Textierung soll lauten:

Angestellte – Sonderfall (nur WF und IE) (=B014)

Kranken-, Pensions- und Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag und Zuschlag nach Insolvenzsicherungsgesetz.

Keine Arbeiterkammerumlage.

Verwendung für lohnsteuerpflichtige Vorstände (Betriebsleiter) von Einzelfirmen und Personengesellschaften.

Zusätzlich werden die Texte für B013 (lohnsteuerpflichtige AG-Vorstände) sowie B028 (nicht lohnsteuerpflichtige AG-Vorstände) überarbeitet. Der Beschäftigtengruppe B032 könnte sogar - mangels Anwendbarkeit - das Ende drohen.

Drucke diesen Beitrag

  Einseitige Urlaubsanordnung in Betrieben mit Betretungsverbot war rechtskonform
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.05.2022, 19:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Einseitige Urlaubsanordnung in Betrieben mit Betretungsverbot war rechtskonform

Bot ein Arbeitgeber aus dem Gastgewerbe, dessen Betrieb von einem kompletten Betretungsverbot betroffen war, einem Arbeitnehmer in der ersten Lockdown-Woche im März 2020 eine einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellungszusage an, die dieser jedoch ablehnte und sprach er darauf die Dienstgeberkündigung am 18.3.2020 aus und verlangte ausdrücklich die Urlaubskonsumation während der (zweiwöchigen) Kündigungsfrist, obwohl die dazugehörige gesetzliche Regelung erst am 21.3.2020 im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, so war die Arbeitgeberanordnung rechtskonform.

Wie der OGH zu diesem Ergebnis in seiner aktuellen Entscheidung kam und seit wann die zugrundeliegende gesetzliche Regelung schon nicht mehr gilt, erfahren Sie in WPA 10-2022.

Drucke diesen Beitrag

  Die nächste Hiobsbotschaft – Rückvergütung nach dem Epidemiegesetz „wackelt“ grundsätzlich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.05.2022, 16:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die nächste Hiobsbotschaft – Rückvergütung nach dem Epidemiegesetz „wackelt“ grundsätzlich


Ein VwGH-Erkenntnis, welches zum „Rückvergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz“ in Bezug auf Beamte und Beamtinnen erging, sorgt aktuell für Verunsicherung, sowohl bei den Behörden als auch bei den Arbeitgeber*innen der Privatwirtschaft.

Dieses besagt nämlich unter anderem (im Wesentlichen), dass Beamte und Beamtinnen – von einigen im Gesetz aufgezählten Gründen abgesehen – immer einen Entgeltsanspruch haben und die Quarantäne jedenfalls nicht als „Entgeltsentfallsgrund“ gesetzlich geregelt ist.

Der VwGH wörtlich (VwGH vom 21.03.2022, Ra 2021/09/0235):

„Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts trotz Absonderung aufgrund anderer Bestimmungen, gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers nach dem EpiG; dies gilt ebenso für privatrechtliche Dienstverhältnisse.“


Dies hat nun dazu geführt, dass

1. in einigen Bundesländern die Behörden ihre Rückerstattungsarbeit eingestellt haben, weil nun geprüft werden muss, inwieweit nicht Regelungen des § 8 Abs. 3 AngG bzw. des § 1154b Abs. 5 ABGB möglicherweise dem Quarantäneentgelt „vorgehen“ (eine Ansicht, die aus dem VwGH-Erkenntnis durchaus abgeleitet werden kann, weil das Höchstgericht ja betont, dass gerade DESHALB keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen sein wird, eben weil nicht nur Beamte oder Beamtinnen einen vorrangigen Entgeltsfortzahlungsanspruch auch im Falle der Quarantäne haben, allerdings auch eine Ansicht, der einige renommierte Rechtsexpert*innen massiv widersprechen, da es ja nicht sein kann, dass sich nun der Bund „aus dem Staub macht“, nachdem er eine Quarantäne verhängt hat) und

2. dass es in der zweiten Maihälfte im zuständigen Ministerium zu entsprechenden Gesprächen kommen wird, wie denn jetzt mit den Epidemierückvergütungsanträgen weiter vorgegangen wird.

Drucke diesen Beitrag

  WIKUS wöchentliches Lohnupdate 19-2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.05.2022, 12:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKUS wöchentliches Lohnupdate 19-2022

https://www.youtube.com/watch?v=bY7bcXRJYYk

Drucke diesen Beitrag

  Änderungen bei Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden im Bundesgesetzblatt verlautbart
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.05.2022, 09:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Änderungen betreffend Pendlerpauschale und Pendlereuro, die rückwirkend ab 1.5.2022 gelten, wurden nunmehr im Bundesgesetzblatt verlautbart.

Sie entsprechen genau jenen Informationen, die ich in WIKU-Personal aktuell (WPA) Nr. 6-2022, Artikel Nr. 125-2022 veröffentlicht hatte.

Zu Bundesgesetzblatt und Materialien geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/63/20220513

Drucke diesen Beitrag

  OGH: Arbeitnehmer*innen haben kein Recht auf ein "positives" Dienstzeugnis
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.05.2022, 09:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH: Arbeitnehmer*innen haben kein Recht auf ein "positives" Dienstzeugnis

https://www.derstandard.at/story/2000135...nstzeugnis

Drucke diesen Beitrag

  Altersteilzeit - neue Berechnungen - aktuelle Änderungen - Überstundenpauschale nun nicht (mehr) im Unterwert
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.05.2022, 16:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Altersteilzeit - neue Berechnungen - aktuelle Änderungen - Überstundenpauschale nun nicht (mehr) im Unterwert 

Bedingt durch ein VwGH-Erkenntnis (siehe dazu ausführlich WPA 2-2022, Artikel Nr. 33-2022) kam es ja sowohl in der Lohnverrechnung als auch im Bereich der Förderung zu umfangreichen Änderungen und Anpassungen (siehe dazu ganz ausführlich WPA 6-2022, Artikel Nr. 135-2022).

Unter anderem wurde (auch in den AMS-Formularen) die Ansicht vertreten, dass infolge der neuen Betrachtungen auch eine Überstundenpauschale in den unteren Ausgangswert ("Unterwert") einbezogen werden muss und zwar mit jenem Wert, welcher der anteiligen neuen Normalarbeitszeit entspricht (also mit einem Wert, der zwischen 40 und 60 % liegt). Gemeint ist der "Unterwert", der für die Ermittlung des Altersteilzeitgeldes maßgeblich ist.

Diese Ansicht wurde nun glücklicherweise verworfen. Überstundenentgelte sind nun im "unteren Ausgangswert" (der für die Ermittlung des Altersteilzeitgeldes maßgeblich ist) nicht einzubeziehen und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Abrechnung nach geleisteten Überstunden oder nach Pauschalwerten kommt. Diese Auslegung gilt natürlich auch für den "unteren Ausgangswert", der für die Personalverrechnung maßgeblich ist.

Diese adaptierte Betrachtung wurde nun auch in den Erläuterungen zu den Formularen berücksichtigt:

https://www.ams.at/content/dam/download/...ag_atz.pdf

https://www.ams.at/content/dam/download/...1_2013.pdf

https://www.ams.at/content/dam/download/...ension.pdf

https://www.ams.at/content/dam/download/...ension.pdf

Drucke diesen Beitrag

  Kurzarbeit - Brutto vor Kurzarbeit bei schwankenden Entgelten - mögliche Diskrepanz zwischen LV und Beihilfenbasis
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.05.2022, 15:45 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzarbeit - Brutto vor Kurzarbeit bei schwankenden Entgelten - mögliche Diskrepanz zwischen LV und Beihilfenbasis

Es gab zuletzt Hinweise, wonach der von mir miterstellte „Leitfaden zur Personalverrechnung des BMA“ betreffend die Ermittlung des „Brutto vor Kurzarbeit“ im Falle schwankender monatlicher Leistungen „angepasst“ werden müsste.

Als problematisch erwies sich die Mischung aus schwankenden monatlichen Entgelten (zB wegen Zulagen und Zuschlägen) und einer KV-Erhöhung, die auch in diesen Zeitraum fiel, sodass möglicherweise der Lohn oder das Gehalt für ein oder zwei Monate auf Basis des ursprünglichen Wertes ermittelt wurde und für die restlichen der insgesamt drei Monate auf Basis des erhöhten Wertes.

Mein Vorschlag im Leitfaden, der mit allen Beteiligten abgestimmt wurde, lautete, dass man aus den schwankenden Entgelten einen Durchschnitt bildet und aber das letztgültige Gehalt bzw. den letztgültigen Lohn heranzieht.

Eine einvernehmliche Analyse hat nun ergeben, dass der Leitfaden in diesem Punkt korrekt ist, weil er dem Text der Sozialpartnervereinbarung entspricht, die Prüfsoftware des AMS allerdings nur aus allen Werten einen Drei-Monate-Schnitt ermitteln kann und man daher dem Betrieb „freistellt“, entweder den kompletten Drei-Monate-Schnitt für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe (als „Brutto vor Kurzarbeit“) heranzuziehen oder die Werte des letzten Kalendermonats.

Das ist aus meiner persönlichen Sicht deshalb bemerkenswert, weil der Text der AMS-Bundesrichtlinie inhaltlich dem Text der Sozialpartnervereinbarung entspricht. Auch der Text der Bundesrichtlinie stellt auf die „Entgeltsbestandteile“ (die variabel sind) ab und bezieht „diese“ in die Berechnung des Durchschnitts. Allerdings dürfte der Überprüfbarkeit durch das AMS hier eine Grenze gesetzt sein.

Details zur Textierung finden Sie in der Ausgabe Nr. 10-2022 der WIKU-Personal aktuell.

Drucke diesen Beitrag