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| SWÖ-KV: Zulässig niedrigere Entlohnung von Nachtarbeitsbereitschaft und zulässige einseitige Zeitausgleichsanordnung für bestimmte Zeitguthaben |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.12.2021, 21:13 - Forum: News & wichtige Infos
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SWÖ-KV: Zulässig niedrigere Entlohnung von Nachtarbeitsbereitschaft und zulässige einseitige Zeitausgleichsanordnung für bestimmte Zeitguthaben
So entschied der OGH:
A) Geringere kollektivvertragliche Entlohnung von Nachtarbeitsbereitschaft:
1. Der SWÖ-KV sieht in seinem § 8 Abs 3 lit d und e eine abweichende Mindestentgeltregelung für Nachtarbeitsbereitschaft (von 22 bis 6 Uhr) vor, im Zuge welcher nur 50 % des Grundstundenlohnes gebühren.
2. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Zeiten der Arbeitsbereitschaft aufgrund der geringeren Beanspruchung des Arbeitnehmers (Überstunden „minderer Art“) grundsätzlich auch geringer entlohnt werden.
B) Zulässiger einseitig von Arbeitgeberseite angeordneter (eingeteilter) Zeitausgleich für kollektivvertraglich erworbenes Zeitguthaben aus geleisteten Nachtdiensten:
6. Die Regelung des § 9 Abs 4 SWÖ-KV, sieht vor, dass für jeden geleisteten Nachtdienst für Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Gutstunden gebührt. Der Verbrauch dieses Zeitguthabens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
7. Der Regelung des § 9 Abs 4 SWÖ-KV liegt offenkundig der gleiche Zweck wie dem Ab-löseverbot nach § 7 UrlG zugrunde, den Naturalkonsum der für die Erholung des Arbeitnehmers gewidmeten bezahlten Freizeit zu gewährleisten.
11. Wenn der Arbeitgeber insoweit das offene Zeitguthaben durch kürzere Diensteinteilungen einseitig zum Abbau gebracht hat, so bestehen gegen diese Vorgangsweise seitens des OGH keine Bedenken, zumal es innerbetrieblich keine festgeschriebenen Regeln zur Konsumation derartiger Zeitguthaben gab.
Was der OGH zu diesem interessanten Fall noch zu sagen hatte, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 1-2022 der WIKU-Personal aktuell.
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| Wegzeit und Geringfügigkeit |
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Geschrieben von: Manuela - 28.12.2021, 13:02 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebes Forum,
es handelt sich um das Elektriker-Gewerbe.
Wenn ein geringfügig beschäftigter DN Wegzeit vergütet bekommt und damit in einem Monat über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, dann fällt für diesen Monat Vollversicherung an, richtig?
Oder zählt die Vergütung der Wegzeit nicht zur Geringfügigkeitsgrenze?
Wie verhält sich das bei der Entfernungszulage oder der Montagezulage?
Ich wäre der Meinung, dass alle 3 Zulagen den laufenden Bezug erhöhen.
Herzlichen Dank
Manuela
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| Fristlose Entlassung nach Bekanntgabe eines Väterkarenzwunsches - Kündigungsentschädigung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.12.2021, 21:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Fristlose Entlassung nach Bekanntgabe eines Väterkarenzwunsches - Kündigungsentschädigung
OGH 8 ObA 115/20z vom 28. Jänner 2021
§ 7 Abs. 3 VKG
§ 1162b ABGB, § 29 AngG
So entschied der OGH:
Wurde ein Arbeitnehmer nach der Bekanntgabe seines Karenzwunsches vom Dienstgeber fristlos entlassen, obwohl davor die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts durch Klage hätte eingeholt werden müssen, so kann sich der Arbeitnehmer für die gerichtlich Feststellung der Fortsetzung der Beschäftigung (also die Unwirksamkeit der Beendigung) entscheiden oder für eine Kündigungsentschädigung, welche die Zeit nach dem Ausspruch der Entlassung bis zum Tag vor dem (fiktiven) Karenzbeginn umfasst sowie jenen Zeitraum, welcher bis zum frühestmöglichen Ende der Beschäftigung durch Arbeitgeberkündigung hätte verstrichen wäre (unter Beachtung des vierwöchigen Kündigungsausspruchverbotes nach dem Ende Karenz).
Lesen Sie mehr zu diesem Fall in WPA 1-2022.
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| KV Bau Angestellte Sonderzahlung |
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Geschrieben von: erich - 23.12.2021, 09:03 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (5)
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Liebe Forumsgemeinde, im KV der Angestellten im Bau ist geregelt, dass die Sonderzahlung einem Monatsgehalt z.b. im November entspricht. Anscheinend gibt es lt Auskunft der WKO einen Bau Zusatz KV oder Kommentar, der besagt, dass bei Teilzeitangestellten, die Mehrarbeitsstunden haben, diese Mehrarbeit mit in die Sonderzahlung einzurechnen wäre. Kann mir da jemand behilflich sein, wo das tatsächlich geregelt wäre? Vielen Dank.
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