Hallo, Gast
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.

Benutzername
  

Passwort
  





Durchsuche Foren

(Erweiterte Suche)

Foren-Statistiken
» Mitglieder: 1.489
» Neuestes Mitglied: Mike Roger
» Foren-Themen: 5.643
» Foren-Beiträge: 8.588

Komplettstatistiken

Benutzer Online
Momentan sind 230 Benutzer online
» 0 Mitglieder
» 228 Gäste
Bing, Google

Aktive Themen
Umsatzgrenze Kleinunterne...
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Bague
Vor 7 Stunden
» Antworten: 1
» Ansichten: 37
Teuerungsprämie Metaller ...
Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
Letzter Beitrag: Lohn01
Gestern, 09:41
» Antworten: 0
» Ansichten: 26
Vereine
Forum: Berufsrecht
Letzter Beitrag: Otto Deweis-Weidlinger
01.05.2024, 22:16
» Antworten: 4
» Ansichten: 351
Das Premium-Wochenupdate ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
26.04.2024, 14:52
» Antworten: 0
» Ansichten: 203
WIKU-Live-Webinar "Sachbe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
26.04.2024, 14:16
» Antworten: 0
» Ansichten: 101
Kollektivvertragsabschlüs...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
26.04.2024, 13:18
» Antworten: 0
» Ansichten: 96
Bearbeitungsbebühr/Kosten...
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Christoph G.
25.04.2024, 19:05
» Antworten: 2
» Ansichten: 145
WIKU Live-Webinar: Sonder...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 18:28
» Antworten: 0
» Ansichten: 117
Carsharing - Sammelnovell...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:55
» Antworten: 0
» Ansichten: 99
Hoteldirektor als leitend...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:39
» Antworten: 0
» Ansichten: 80

 
  Wichtige Info betreffend jene Personen, die vor dem Beginn der Kurzarbeit die Vorauss
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.09.2020, 14:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wichtige Info betreffend jene Personen, die vor dem Beginn der Kurzarbeit die Voraussetzung der Mindestbeschäftigungsdauer (mindestens ein Kalendermonat) erfüllt haben - Reparaturanleitung zur Kurzarbeitsbeihilfe

Quelle: Corona-Chefinfo der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 4.9.2020

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#04091

Jene Betriebe, die bis dato nur eine korrigierte Abrechnung (ohne Neueintritte) eingebracht haben, müssen bis spätestens 30. September 2020 für diese Personen auch ein neues rückwirkendes Begehren einbringen.

Nur so kann eine korrekte rückwirkende Einbeziehung von Neueintritten ab dem 2. Beschäftigungs(kalender)monat vom AMS fristgerecht erfasst und bearbeitet werden.

WICHTIG: Dieses Erstbegehren ist unabhängig von einer Aufforderung/Rückforderung des AMS zu stellen und ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr möglich!

Drucke diesen Beitrag

  Kann für NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.09.2020, 11:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kann für NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden?

Ja, aufgrund einer Vereinbarung des BMAFJ mit der Österreichischen Notariatskammer kann auch für unselbständig beschäftigte NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden, wenngleich diese nicht gemäß AlVG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Die Österreichische Notariatskammer hat zur Versorgung der NotariatskandidatInnen für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeldbezug) und der Mutterschaft (Wochengeldbezug) eine Einrichtung in Form eines Sozialfonds errichtet, in welchem alle in § 1 Abs. 2 Notarversorgungsgesetz 2020 (NVG 2020) angeführten Personen ausnahmslos und obligatorisch zur Beitragsleistung erfasst sind.

Die Abwicklung des Arbeitslosengeldes – analog den Bestimmungen des AlVG – erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats.

Da das NVG 2020 eine jährliche Beitragsgrundlage vorsieht, erfolgt die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage an den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung (DVSV) rückwirkend für die Monate des Vorjahres (anhand des
Jahreslohnkontos/Lohnzettels).

Gemäß NVG 2020 gibt es keine Deckelung der SV-Beitragsgrundlage, die Meldung an den DVSV ist allerdings nur bis zur GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: € 6.265,--) möglich.

In Bezug auf die SV-Beitragsgrundlage im vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit werden im DWH-Prüfbericht diese Personen mit „?“ (kein Wert vorhanden) ausgewiesen.

Erst im März 2021 ist der diesbezügliche Wert überprüfbar.

Die Kurzarbeitsbeihilfe für unselbständig beschäftigte NotariatskanditatInnen kann dennoch ausbezahlt werden.

Förderbar sind auch NotariatskandidatInnen, die als NotarsubstitutIn nach § 119 Abs. 1 Notariatsordnung bestellt sind (nicht aber im Falle einer Bestellung als NotariatssubstitutIn nach § 7 Abs. 1 Notariatsordnung).

Drucke diesen Beitrag

  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 36/2020
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.09.2020, 09:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Konditoren Kärnten - KV-Abschluss per 1.9.2020

Erhöhung der KV-Löhne um durchschnittlich 2,85 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,59 %
Im Protokoll festgehaltene Vereinbarung: Der Mindestlohn von 1.500 Euro wird bis zum Lohnabschluss 2021 umgesetzt. Des Weiteren wird eine angemessene Lohnspreizung zwischen FacharbeiterInnen und ungelernten DienstnehmerInnen definiert werden sowie die Lohntafel verkleinert.

Drucke diesen Beitrag

  Können Sozialplanzahlungen unter das steuerliche Betriebsausgaben-Abzugsverbot fallen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.09.2020, 13:13 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (1)

Können Sozialplanzahlungen unter das steuerliche Betriebsausgaben-Abzugsverbot fallen?

BFG RV/7100845/2020 vom 8. April 2020

§ 20 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988

§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988


Nach einem aktuellen Erkenntnis der österreichischen Rechtsmittelinstanz (BFG = Bundesfinanzgericht) können Sozialplanzahlungen nur dann auch zugleich Betriebsausgabe beim Dienstgeber darstellen, wenn diese mit dem festen Steuersatz von 6 % zu besteuern sind.

Diese Auslegung bedeutet, dass auch jene Teile einer Sozialplanzahlung, welche mit dem Hälftesteuersatz des § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 (bis maximal € 22.000,00: besteuert werden bzw. wurden, vom Abzugsverbot erfasst sind.

Dieses Abzugsverbot aus dem EStG lautet wörtlich (und ist gemäß § 12 Abs. 1 Z 8 KStG auch bei Kapitalgesellschaften anzuwenden):

"Gemäß § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 (AbgÄG 2014) sind Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, nicht abzugsfähig".


Praxisanmerkung:

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde Revision eingelegt. Der Bescheid des BFG ist daher nicht rechtskräftig (was nichts an der derzeitigen Ansicht der Finanzverwaltung ändert).

Dass jene freiwilligen Abfertigungen, die nach Tarif versteuert werden (müssen), weil sie an Dienstnehmer/innen ergehen, die dem System der Abfertigung NEU unterliegen oder weil sie über die "Viertel- bzw. Zwölftelbegünstigung" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen nach altem Recht hinausreichen, ist auch aus Sicht eines Sozialplanes wohl die unvermeidliche Konsequenz des Gesetzes.

Dass aber auch jene Anteile eines Sozialplanes davon erfasst sind, für welche der Gesetzgeber noch eine steuerliche Begünstigung vorgesehen hat (nämlich den Hälftesteuersatz), wird - geht es nach meiner Einschätzung - schon aufgrund der Entstehungsgeschichte sowie der Stoßrichtung betreffend diese Anfang 2014 überfallsartig eingeführten Änderungen (Einbremsung von Golden handshakes und damit verbundene betragliche Deckelungen im § 67 Abs. 6 EStG 1988 bei Viertel- und Zwölftelregelung sowie Stichwort "Managergehälter") wohl vom Verwaltungsgerichtshof nicht wirklich geteilt werden.

Vom "Gefühl her betrachtet" könnte es sich hier um - sagen wir - eine Retourkutsche dafür handeln, dass Sozialplanzahlungen in Verbindung mit DB, DZ und KommSt GRUNDSÄTZLICH als freie Leistungen vom VwGH angesehen werden.

Die Ausgangssituation bei DB/DZ/KommSt ist aber schon legistisch eine andere als beim Abzugsverbot. Beispiel für DB (und auch sinngemäß für DZ und KommSt): § 41 Abs. 4 lit. b FLAG ==> die im § 67 Abs. 3 und 6 GENANNTEN Bezüge ==> hier meinte der VwGH - bereits im Jahr 2005 zu austrittsbedingten Pensionsabfindungen, dass GENANNT nicht "nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteuert" bedeutet und dass damit beendigungskausale Leistungen umfasst sind).

Beim Abzugsverbot geht es um "Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind". Hier geht es also sehr wohl um die steuerliche Zuteilung von Entgelten und nicht um das Benennen von Leistungen, die den "Charakter" einer beendigungskausalen Leistung haben.

Dass der Gesetzgeber Sozialpläne "draußen haben wollte", soweit sie vor dem 1.3.2014 bereits verhandelt wurden und erst danach zur Auszahlung gelangten, kann wohl auch nur jenen Anteil betreffen, der nach Tarif (also nach § 67 Abs. 10 EStG 1988) besteuert wurde.

Das BFG ist mit verschiedensten Argumenten, die aus höchstgerichtlichen Entscheidungen zu praktisch völlig anderen Rechtsfragen ergingen, zu der vorliegenden Interpretation gelangt. Das muss man respektieren. Ich denke aber, dass der VwGH dieses Erkenntnis aufheben wird.

Dieser Artikel stammt aus der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 14/2020 (Versand erfolgt am 8. September 2020).

Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

Drucke diesen Beitrag

  Neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Geschrieben von: Daniel - 03.09.2020, 08:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Guten Morgen

kleine Frage zur Sicherheit

Eintritt Arbeiter 05.06.2001

Krankmeldung per 22.03.2020
Entgeltbestätigung
Volles Entgelt bis 19.05.
Halbes Entgelt  bis 04.06.

Neuer Anspruch 05.06.

Ist für hier eine neue Arbeits und Entgeltbestätigung zu melden, denke schon oder
letzter Arbeitstag 22.03.
Vollens Entgelt aufgrund neuem Anspruch bis 14.08.
Geldbezüge Voll vom 05.06. bis 14.08.
Geldbezüge Halb vom 15.08. bis 11.09

danke schon mal

Drucke diesen Beitrag

  Kurzarbeit - Phase 3 ist ausverhandelt - Hinweis auf Fachinformationen sowie Schulung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.09.2020, 22:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzarbeit - Phase 3 ist ausverhandelt - Hinweis auf Fachinformationen sowie Schulungsmöglichkeiten zu diesem Thema

Die Sozialpartnerverhandlungen für die Kurzarbeit Phase 3 wurden am heutigen Tage abgeschlossen.

Betreffend die "Dynamisierung des Entgelts" (auf Deutsch: Weitergabe von Lohn- oder Gehaltserhöhungen auf das Mindestbruttoentgelt) wurde eine Lösung erzielt.

Sobald die Dokumente von den Sozialpartnern freigegeben und veröffentlicht sind, starte auch ich mit meinen Informationen auf all meinen Kanälen (somit "frei zugänglich")

Ich werde Sie in den nächsten Tagen hier, in meinem Magazin WIKU-Personal aktuell und auch in meinen Webinaren mit den Titeln

1. Die neue Phase 3 der Kurzarbeit sowie

2. Jour fixe Personalverrechnung für dahoam

zu diesem Thema im Detail informieren.

Die Inhalte zur Kurzarbeit-Phase 3 werden in beiden Webinaren ident sein. Im Jour fixe Personalverrechnung werden wir allerdings noch weitere aktuelle Themen aus der Welt der Personalverrechnung behandeln.

Wer nur und ausschließlich  "die Kurzarbeit - Phase 3" hören oder sehen möchte, für den ist das Webinar mit dem Titel "die neue Phase 3 der Kurzarbeit" die ideale Lösung:

Termin: 21. September 2020 von 10 bis 11 Uhr

Hinweis: Wenn Sie sich bereits für den 7. September 2020 angemeldet haben, erhalten Sie bis zum Ende dieser Woche (idealerweise am 3.9.2020) einen Hinweis, dass wir an diesem Tag das Webinar noch nicht durchführen können, da ja erst im Laufe der nächsten Woche die Texte dazu freigegeben werden und noch ein paar restliche Punkte geklärt werden (die aus LV-Sicht nicht so dramatisch wichtig sind, aber doch beachtet werden müssen).

Wer auch die übrige Welt der Personalverrechnung der letzten Wochen upgedatet bekommen möchte (wie gesagt: der Beitrag "Kurzarbeit - Phase 3" ist hier ident), für den sind die beiden Termine

22. September 2020 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 sowie

24. September 2020 von 09 bis 11 Uhr

ideal.

Teilnehmerbeitrag je Veranstaltung: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer).


Noch einmal zur Klarstellung:

Ich werde Sie in jedem Fall hier und in meinem Magazin ausführlich informieren und gemeinsam mit der Wirtschaftskammer auch ein Info-Package schnüren. Ein Webinarbesuch ist also aus dieser Sicht heraus entbehrlich. Wer aber darauf nicht verzichten möchte, für den ist das soeben genannte Webinarangebot gedacht.

Drucke diesen Beitrag

  Vergütung für den Verdienstentgang gem § 32 Epidemiegesetz
Geschrieben von: Bettina - 02.09.2020, 13:29 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Wie wird die Vergütung durch die MA 15  für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz richtig verbucht?
Soll die Vergütung als sonstiger betrieblicher Ertrag verbucht werden oder darf sie im Gehaltsaufwand erfasst werden?
Vielen Dank für die Rückmeldung!

Drucke diesen Beitrag

  Export von Kinderbetreuungsgeld – Mutter-Kind-Untersuchungen nicht nach österreichisc
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.09.2020, 12:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Export von Kinderbetreuungsgeld – Mutter-Kind-Untersuchungen nicht nach österreichischen Regelungen erforderlich

OGH 10 ObS 163/19a vom 16. April 2020
§ 24c KBGG
Verordnung 883/2004

So entschied der OGH:

1. Bezieht eine in Deutschland ansässige und in Österreich erwerbstätige Arbeitnehmerin eine Differenzzahlung zwischen der primären deutschen Familienleistung und der nachrangigen, aber höheren österreichischen Leistung des erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, so ist es nicht erforderlich, dass sie die im Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgeschriebenen (nach den österreichischen Regelungen verankerten) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen lässt, damit der Differenzbetrag nicht deshalb gekürzt wird.

2. Deutschland verfügt über ein vergleichbares System, das nicht exakt jenem entsprechen muss, welches in Österreich besteht.

3. Die Kindesmutter, die zusammen mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind in Deutschland lebte, jedoch zuvor in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte, hat sämtliche im Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft angeführten Untersuchungen zu den jeweils vorgeschriebenen Terminen durchführen lassen.

4. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung der Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gemäß §§ 24c iVm 24a Abs 4 KBGG nicht vor.

Drucke diesen Beitrag

  Kosten für Teilnahme an Montessori-Diplomlehrgang für Pädagog/innen stellen für AHS-L
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.09.2020, 10:33 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kosten für Teilnahme an Montessori-Diplomlehrgang für Pädagog/innen stellen für AHS-Lehrerin Werbungskosten dar

BFG RV/7101633/2016 vom 16. April 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Die berufliche Notwendigkeit ist bei der Beurteilung von Fortbildungskosten dann nicht entscheidend, wenn kein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung, sondern nur eine berufliche Veranlassung zu erkennen ist.

2. Der hier zu beurteilende Montessori-Diplomlehrgang richtet sich an Pädagoginnen/Pädagogen und alle Fachleute, die sich mit den Bedürfnissen von Jugendlichen, den schulischen Anforderungen und neuen Lerngelegenheiten vertieft auseinander setzen wollen. Es liegt daher im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts ein homogener Teilnehmerkreis vor.

3. Die Lehrinhalte lassen eine nahezu ausschließliche Verwertung des erworbenen Wissens als Lehrerin/Lehrer oder im verwandten Beruf der Pädagogin/des Pädagogen als sehr wahrscheinlich erscheinen.

4. Dass die Bildungsmaßnahmen auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse sind, ist aufgrund der Zielgruppendefinition, des umfassenden Lehrinhalts, der Lehrgangsdauer und -kosten (über € 2.000,00 nicht plausibel.

5. Der Beruf einer AHS-Lehrerin erfordert neben dem zweifellos notwendigen sprachlichen Fachwissen auch pädagogische Kompetenzen.

6. Erwachsen Fortbildungskosten mit dem Ziel, die Herangehensweisen bzw. die Werkzeuge zur Wissensweitergabe - auch interdisziplinär und vor allem an pubertierende Jugendliche - zu erweitern, ist jedenfalls eine berufliche Veranlassung gegeben.

Drucke diesen Beitrag

  www.vorlagenportal.at (Mag. Rainer Kraft): RÜCKKEHR ZUR KURZARBEIT NACH UNTERBRECHUNG
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.09.2020, 22:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

www.vorlagenportal.at (Mag. Rainer Kraft): RÜCKKEHR ZUR KURZARBEIT NACH UNTERBRECHUNG: WELCHE BASIS GILT FÜR DIE NEUERLICHE KURZARBEIT?

Eine spezielle Frage, die durchaus nun häufiger "vorkommen" kann und auch wird, wurde dankenswerterweise in einer Co-Produktion des Vorlagenportals sowie der UBIT und dem BMAFJ geklärt.

Nähere Infos dazu finden Sie hier:

https://www.vorlagenportal.at/rueckkehr-...9HPuKVuIj4


Wer das Vorlagenportal abonnieren möchte, findet hier Informationen (das Vorlagenportal gehört NICHT mir oder zu meiner WIKU-Personal aktuell, sondern dem großartigen Duo Birgit Kronberger und Rainer Kraft):

https://www.vorlagenportal.at/abo-info/

Drucke diesen Beitrag