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| Änderungen des EStG 1988 im Bundesgesetzblatt verlautbart |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.12.2021, 19:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderungen des EStG 1988 im Bundesgesetzblatt verlautbart
Jene Änderungen, die nichts mit der ökosozialen Steuerreform zu tun haben, wurden heute im Bundesgesetzblatt verlautbart.
Es sind dies
1. die Anwendung des großen Essensgutscheinefreibetrages für Zwecke des Lieferservices oder der Speisenabholung (2020 und 2021 gemäß LStR 2002, ab 2022 gemäß EStG 1988),
2. die Arbeitsplatzpauschale für Selbständige (u. a. auch für freie Dienstnehmer*innen),
3. die Corona-Prämie auch für 2021
4. Gutscheineersatzregelung für entfallende Weihnachtsfeiern
5. Rückwirkende Anwendung bzw. Wiederaufleben der Begünstigungen bei Pendlerpauschale/Pendlereuro sowie § 68 EStG 1988 im Falle von Covid-19-bedingten Dienstverhinderungen für die Kalendermonate November und Dezember 2021 sowie der Sportlerbegünstigungen für entfallende Einsatztage in den Kalendermonaten November und Dezember 2021.
Zu den Gesetzestexten und Gesetzesmaterialien geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/227/20211230
In der Ausgabe Nr. 1/2022 der WIKU-Personal aktuell folgt die detaillierte Darstellung und Kommentierung dieser neuen Regelungen.
Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
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| Arbeitgeberanerkenntnis eines Anspruchs – keine Anwendung der Verfallsfristregelung nach dem KV EMG |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.12.2021, 22:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeitgeberanerkenntnis eines Anspruchs – keine Anwendung der Verfallsfristregelung nach dem KV EMG
OGH 9 ObA 26/21w vom 24. März 2021
Artikel XX KV EMG
So entschied der OGH:
Der Kollektivvertrag für die Arbeiter*innen im eisen- und metallverarbeitenden Ge-werbe sieht in Punkt XX (Verfall von Ansprüchen) Folgendes vor:
1. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden – wenn sie nicht anerkannt werden – schriftlich geltend gemacht werden. Die Verlängerung der Verfallfrist gilt nicht für Ansprüche, die am 31.12.2010 bereits verfallen waren.
Wurde eine vom Arbeitgeber zugesagte Prämie auch von ihm anerkannt, so muss sie nach der vorliegenden kollektivvertraglichen Verfallsregelung nicht zusätzlich innerhalb von sechs Monaten danach noch schriftlich geltend gemacht werden, damit sie nicht verfällt.
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