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| Kollektivvertragsaktualisierungen für die Kalenderwoche 45/2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.11.2021, 13:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Bergbau-Stahl, Fahrzeugindustrie, Gießereiindustrie, Metalltechnische Industrie, Nichteisenmetallindustrie – KV-Abschluss per 1.11.2021
Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 3,55 % rückwirkend mit 1. November
Erhöhung der Mindestlöhne und -Gehälter um 3 %
Die Zulagen werden um 3,55 % erhöht, die Aufwandsentschädigung um 2,5 %.
Zulage für die 2. Schicht: +100 Prozent (in Etappen bis November 2023)
Zulage für die 3. Schicht: +58,5 Prozent (in Etappen bis November 2027)
Lehrlingseinkommen: +6,74 Prozent (1. Lehrjahr), +4,27 Prozent (2. Lehrjahr), +5,61 Prozent (3. Lehrjahr), +5,63 Prozent (4. Lehrjahr)
B) Eisenbahnen - KV-Abschluss per 1.11.2021
Erhöhung der KV-Löhne und IST-Löhne um 3,7 %
Erhöhung der valorisierbaren Nebenbezüge um 3,7 %
Zwei-Jahres-Abschluss bei Lehrlingen per 1.12.2021:
Erhöhung in den technischen Lehrberufen im ersten Lehrjahr um rund 22 %; in kaufmännischen Lehrberufen um 25 %
C) Genossenschaftliche, gewerbliche und industrielle Molkereien und Käsereien – KV-Abschluss per 1.11.2021
Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne um + 2,7 %, plus Rundung auf den vollen Euro.
Erhöhung der Dienstalterszulagen um + 2,7 %
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 2,7 % auf den nächsten vollen Euro gerundet.
Erhöhung der Taggelder, Nachtgelder, Zehrgelder, des Rösselsprungs und Kassierfehlgeldes um + 2,7 %
D) Güterbeförderungsgewerbe (Angestellten-KV) KV-Abschluss per 1.1.2022
Durchschnittliche Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter von 3,60 %.
Einstiegsgehalt steigt um 5,10%.
Der Aufbau der Tabelle wird durch weitere Erhöhungen zwischen 5 % und 3,50 % gestaltet. Echte Vorrückungen werden damit sichtbar und ermöglichen wieder eine Gehaltsentwicklung.
Bei den oberen Gehältern der Gruppe 4 wird mit 2,20 % zumindest die durchschnittliche Inflation abgebildet.
Fahrplan zur Umsetzung eines Mindestgehaltes von Euro 1.700,00.
Vereinbarung zu Gesprächen um einen Reformprozess zur Weiterentwicklung des Kollektivvertrages einzuleiten.
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| Mehrtägig stationär verabreichte antibiotische Kombinationstherapie unmittelbar nach der Geburt des Kin-des – medizinisch indizierter Krankenhausaufenthalt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.11.2021, 22:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH 10 ObS 134/21k vom 13. September 2021
§ 2 Abs. 3a Familienzeitbonusgesetz
So entschied der OGH:
1. Erhielt ein neugeborenes Kind vom Tag der Geburt weg für insgesamt vier Tage im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts eine antibiotische Kombinationstherapie und betreuten in dieser Zeit der Kindesvater und die Kindesmutter im gesetzlich geforderten Ausmaß (und darüber hinaus) das Kind im Krankenhaus, so lag bereits eine Familienzeit vor und durfte daher der Kindesvater den Familienzeitbonus auch schon für diese Zeit beantragen.
2. Die Rechtsansicht des Krankenversicherungsträgers (hier: der ÖGK), wonach die „übliche Verweildauer“ eines Kindes im Krankenhaus nach der Geburt drei bis fünf Tage betragen würde und erst nach deren Überschreitung allenfalls ein medizinisch indizierter Krankenhausaufenthalt vorliegen könnte, teilt der OGH nicht, da diese weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen war.
3. Eine genaue Definition des „medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalts“ sieht das Gesetz zudem nicht vor.
4. Benötigte das Kind nach der Geburt eine antibiotische Kombinationstherapie, so lag gerade keine komplikationsfreie Geburt vor und ist somit der Krankenhausaufenthalt medizinisch indiziert.
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| Reihengeschäft - Quick Fixes |
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Geschrieben von: Brigitte.S - 10.11.2021, 21:29 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Liebes Forumteam,
ich hätte eine Frage zu einem Reihengeschäft.
Ich habe einen Unternehmer aus Österreich (A), umsatzsteuerlich registriert in Deutschland.
Die Kunden (hauptsächlich Unternehmer) bestellen über den Online-Shop von A. Die Ware wird beim Lieferanten in Deutschland (D) bestellt und dann direkt an den Kunden in Österreich oder Deutschland versendet. Der österr. Unternehmer A gibt bei der Bestellung in D seine deutsche UID bekannt.
D ------------ A (UID-DE) --------------- Kunde Österr. oder DE
Die bewegte Lieferung ist dann zwischen A und Kunde Österr. oder DE. Vom österr. Unternehmer (A) kann kein Transportnachweis erbracht werden, da Transport vom Lieferanten in D beauftragt wird.
Nach meinem Verständnis könnte die Lieferung zwischen A und Kunde Österreich steuerfrei gestellt werden, aber aufgrund des fehlenden Transportnachweises muss mit 19 % deutscher USt verrechnet werden und es ergibt sich ein Doppelerwerbsproblematik, da die Ware sich in Österreich befindet.
Der Unternehmer A wäre dann auch noch erwerbssteuerpflichtig in Österreich. Kann diese Erwerbsbesteuerung durch den Nachweis der Versteuerung in Deutschland lt UVA aufgebhoben werden?
Bei der Lieferung von A an den deutschen Kunden handelt es sich um eine innerdeutsche Lieferung mit 19 % Ust. Ist also kein Problem.
Kann mir bitte jemand mitteilen, ob diese Sichtweise so stimmt oder ob auf alle Fälle eine Doppelbesteuerung zur Anwendung kommt.
Vielen Dank, Brigitte
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