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| Triftige medizinische Gründe für operativen Eingriff in einer Privatklinik – außergewöhnliche Belastung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.11.2021, 19:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Triftige medizinische Gründe für operativen Eingriff in einer Privatklinik – außergewöhnliche Belastung
VwGH Ra 2021/15/0059 vom 5. Oktober 2021
§ 34 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Liegen triftige medizinische Gründe vor, so können auch höhere Aufwendungen des Steuerpflichtigen als jene, die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen, was bedeutet, dass diese steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können.
2. Steht fest, dass es ohne eine Operation zu einem schweren neurologischen Defizit mit Lähmungen bis zur Querschnittlähmung kommen könnte und wurde von einem Facharzt auch attestiert, dass die Operation im öffentlichen Bereich nur sehr eingeschränkt durchgeführt wird und eine aus neurologischer Sicht absolute Dringlichkeit vorgelegen hatte, so ist dieser Nachweis erbracht.
3. Im Hinblick auf die - auch aufgrund des Alters des Steuerpflichtigen - gebotene Eile lagen ausreichend triftige medizinische Gründe für die zeitnahe Operation in einer Privatklinik vor.
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| WIKU-Live-Webinar "Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2022" am 24.11.2021 von 8 Uhr 30 bis 12 Uhr |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.11.2021, 14:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Live-Webinar "Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2022" am 24.11.2021 von 8 Uhr 30 bis 12 Uhr
Auch heuer biete ich wieder ONLINE-Schulungen zu den "Aktuellen Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung" in kompakter und intensiver Form an.
Preis je Teilnehmer*in: € 240,00 (inklusive 20 % USt).
Nach erfolgter Anmeldung unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at erhalten Sie einen Tag vor der Veranstaltung den Zoom-Webinar-Link übermittelt sowie die kompletten Arbeitsunterlagen sowie die Folienhandzetteln zu den "Highlights 2022", dem Jahrbuch für die Personalverrechnung, digital (als pdf) übermittelt.
Im Nachgang erhalten Sie dann den Aufnahmelink zu dieser Veranstaltung (man kann sich also die Veranstaltung so oft man möchte ca. für die Dauer von zwei Jahren ansehen), die Teilnahmebestätigung sowie die Rechnung übermittelt.
Die Themen:
1. Praxisfragen zum neuen Kündigungsrecht bei den Arbeiter*innen
2. Änderungen bei der Lohnpfändung
3. Änderungen beim LSD-BG
4. Praktisches und Aktuelles zum Thema Homeoffice
5. Die neue ÖFFI-Ticket-Regelung mit den jüngsten BMF-Aussagen aus dem Entwurf zum LStR-Wartungserlass
6. Hochinteressante und praktische Judikatur der Höchstgerichte
7. Highlights aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass
8. Aktuelle Werte und Neues aus dem Bereich der Sozialversicherung
Die Webinarzeit wird durch eine 15minütige Pause unterbrochen werden.
Wir freuen uns, wenn Sie uns Ihr Vertrauen schenken.
Weitere Terminoptionen:
15.12.2021 von 8 Uhr 30 bis 12 Uhr
05.01.2022 von 8 Uhr 30 bis 12 Uhr
14.01.2022 von 8 Uhr 30 bis 12 Uhr
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| Umfassende Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung immer erst nach Ausbildung – keine Ersatzpflicht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.11.2021, 21:39 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Umfassende Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung immer erst nach Ausbildung – keine Ersatzpflicht
OGH 9 ObA 85/21x vom 2. September 2021
§ 2d AVRAG
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war vom 1. 4. 2017 bis 30. 4. 2019 bei der Arbeitgeberin angestellt.
Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung.
Im Beschäftigungszeitraum nahm der Arbeitnehmer an verschiedenen Ausbildungskursen (Schulungen) teil, deren Kosten die Arbeitgeberin zahlte.
Die schriftlichen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen schlossen die Parteien erst nach Absolvierung der jeweiligen Ausbildung ab.
Vor Absolvierung der Schulungen war der Arbeitnehmer weder über die konkrete Hö-he der jeweils damit verbundenen Kurskosten und sonstigen zurückzuerstattenden Kosten, noch über die Modalitäten und Voraussetzungen eines etwaigen Rückersatzes oder dessen Höhe informiert.
Der Arbeitgeber klagte den Arbeitnehmer Rückzahlung der nicht amortisierten Ausbildungskostenanteile gemäß der jeweils im Nachhinein getroffenen Vereinbarung.
So entschied der OGH:
Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung NACH der Ausbildung – Arbeitgeber hat das NACHsehen – Transparenz ist Trumpf
Soll der Arbeitnehmer im Sinne des § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten (und des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts) verpflichtet werden, muss nach ständiger Rechtsprechung darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzen-den Ausbildungskosten hervorgeht.
Der Oberste Gerichtshof begründet diese Rechtsprechung mit dem Zweck des § 2d AVRAG, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen.
Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde.
Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers vermieden werden.
§ 2d AVRAG ist eine Arbeitnehmerschutzbestimmung ==> daher ist Vereinbarung vorab notwendig
§ 2d AVRAG stellt eine Schutzbestimmung für den Arbeitnehmer dar.
Die dem Arbeitnehmer daraus gebührenden Rechte sind nach § 16 AVRAG unabdingbar, die Inhalte des § 2d AVRAG stellen relativ zwingendes Recht dar.
Richtig ist zwar, dass der Wortlaut des § 2d AVRAG nicht ausdrücklich einen Zeitpunkt bzw Zeitraum für den Abschluss der nach § 2d AVRAG erforderlichen Vereinbarung normiert.
Dem Gesetzeszweck entsprechend sichert aber nur eine vor der Ausbildung abgeschlossene Vereinbarung dem Arbeitnehmer eine selbstbestimmte Entscheidung, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Umständen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann.
Der Arbeitnehmer soll sich nicht erst nach absolvierter Ausbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis mit der vom Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegten Vereinbarung über die Rückforderbarkeit der bereits vom Arbeitgeber getragenen Kosten und erfolgten Gehaltsfortzahlung konfrontiert sehen.
Er kann dadurch unter Umständen in eine Drucksituation gelangen, die seinem schützenswerten Interesse, sich frei und sachlich über die Teilnahme an einer Ausbildung entscheiden zu können, entgegen steht.
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Lässt ein Arbeitgeber immer erst nach absolvierter Ausbildung eine umfassende Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung unterfertigen, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, im Falle eines Ausscheidens Ausbildungskostenanteile an den Arbeitgeber zu erstatten.
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| Teilweise Vergütung für abgabenrechtlich begünstigtes ÖFFI-Ticket – abgabenfreie Fahrtkostenersätze für Dienstreisen möglich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.11.2021, 20:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Teilweise Vergütung für abgabenrechtlich begünstigtes ÖFFI-Ticket – abgabenfreie Fahrtkostenersätze für Dienstreisen möglich
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber bezahlt gegen Belegvorlage (bzw. Vorlage einer Kopie der Karte) einen Teil der Kosten einer vom Arbeitnehmer angeschafften Jahreskarte (Öffi-Ticket). Die Jahreskarte kostet knapp € 2.000,00. Der Arbeitgeber zahlt zB € 500,00 dazu. Diese Vergütung ist gemäß § 26 Z. 5 lit. b EStG 1988 abgabenfrei. Fraglich ist, ob im Falle einer unternommenen Dienstreise unter Einsatz dieser Karte zusätzlich Fahrtkosten abgabenfrei abgerechnet werden können (zB. Ticket dieses Verkehrsmittels), da im Falle einer gänzlichen Vergütung diese Möglichkeit nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht besteht.
Antwort:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung können im hier geschilderten Fall sehr wohl noch Fahrtkostenersätze betreffend Dienstreisen, die unter Verwendung der begünstigten Karte unternommen werden, geleistet werden. Die betragliche Grenze insgesamt liegt in diesem Fall im maximal möglichen abgabenfreien Vergütungsbetrag (das wären hier: € 2.000,00).
Das WIKU-Fazit:
Fachlich ist dieser Hinweis sehr erfreulich. In Bezug auf die praktische Durchführung jedoch kann man hier auch nicht unbedingt von einer „Entbürokratisierung“ sprechen.
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| 3 G-Pflicht am Arbeitsplatz - interessanter Aspekt bei Arbeitgeberüberprüfungen, die über "Stichproben" hinausgehen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.11.2021, 20:03 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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3 G-Pflicht am Arbeitsplatz - interessanter Aspekt bei Arbeitgeberüberprüfungen, die über "Stichproben" hinausgehen
Auf der ÖGB-Seite findet man einen interessanten Eintrag, der sich mit der Frage auseinandersetzt, inwieweit Kontrollen betreffend die "3 G-Voraussetzungen" durch den bzw. die Arbeitgeber*in, die über "Stichproben" hinausgehen, einer individuellen Zustimmung (Vereinbarung) oder (falls ein Betriebsrat installiert ist) einer Betriebsvereinbarung bedürfen:
https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/...-november-
5. Wer kontrolliert, ob ich geimpft, genesen oder getestet bin?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet bzw. dazu aufgerufen, „stichprobenartige Kontrollen“ durchzuführen.
Für Beschäftigte heißt das auch, dass sie wohl nicht jeden Tag, wenn sie ihren Arbeitsplatz betreten, überprüft werden - sogenannte Einlasskontrollen sind also nicht vorgesehen.
Führt der Arbeitgeber mehr als Stichproben durch, dann kommen wir in den Bereich der „zustimmungspflichtigen Maßnahmen“ (das sind Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren). Das heißt, dass auch der Betriebsrat zustimmen muss.
Gibt es keinen Betriebsrat, müssen die einzelnen ArbeitnehmerInnen ihre Zustimmung geben. Kein Arbeitgeber kann von sich aus ständige Kontrollmechanismen einfach einführen.
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| Bilanzbuchhaltung nach Deutschland ausweiten |
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Geschrieben von: TWannemacher - 04.11.2021, 14:03 - Forum: Berufsrecht
- Keine Antworten
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Hallo zusammen,
hat jemand bereits Erfahrungen damit, als österreichischer Bilanzbuchhalter (mit Sitz in Österreich) sich in Deutschland niederzulassen und zu arbeiten? Was muss ich dabei beachten? Vor allem: Was darf ich da machen? Viele Dinge, die ich in Österreich darf, obliegen in Deutschland wohl den Steuerberatern??
LG
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| Geringf. Beschäftigter und Exekution |
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Geschrieben von: Ulrike - 04.11.2021, 11:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Sehr geehrte Forum!
Da ein gerf.B. DN auch noch AMS Einkünfte hat, habe ich vom BG folgenden Beschluss erhalten:
Der nach ³ 291a Abs.1 u. 2 EO errechnete unpfändbare Freibetrag (allgem.Grundbetrag) ist für die der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner a) AMS zustehende Forderung im Ausmaß von 88,5 % und b) dem Dienstgeber zustehende Forderung im Ausmaß von 11,5 % zu gewähren.
(der allgem. Steigerunsbetrag nach ³291a Abs. 3 Z. 1 u. 2 EO ist von sämtlichen Drittschuldnern zu berücksichtigen)
Ich hoffe es kann mir jemand helfen bzw. mitteilen, wie ich das berechnen muss, habe "Gott sei Dank" bisher noch nie Exekutionen berechnen müssen. Das gerf. Einkommen beträgt € 295,31
Hoffe auf die Hilfe aus dem Forum, liebe Grüße und vielen Dank im Voraus Ulrike
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