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| Weitere Infos zum Thema "3G am Arbeitsplatz" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.10.2021, 17:56 - Forum: News & wichtige Infos
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Weitere Infos zum Thema "3G am Arbeitsplatz"
Quelle: Coronoa-Chefinfo-Newsletter vom 28.10.2021
https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#28102
Aus dem Fachgruppennewsletter der "gewerblichen Dienstleister" vom 28.10.2021 darf ich noch folgende Ergänzung posten:
Anmerkung zur Arbeitskräfteüberlassung:
Die vorgesehenen Sorgetragungspflichten (Informations- bzw. Kontrollpflicht) treffen den „Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes“ iSd § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, d.h. bei Arbeitskräfteüberlassung den jeweiligen Beschäftiger als Inhaber der Betriebsstätte/Arbeitsortes, an denen überlassene AN ihre Tätigkeit verrichten (außer es handelt sich um AN, die in den eigenen Büroräumlichkeiten des AÜ arbeiten).
Unternehmen mit externen Arbeitsorten - Beispiel zur Handhabung der stichprobenartigen Kontrolle des 3G-Nachweises
Sachverhalt:
Ein Unternehmen betreibt gleichzeitig mehrere Baustellen, in gewisser Entfernung vom Unternehmenssitz. Die Arbeitnehmer fahren direkt von der Wohnung zu Baustelle und wieder zurück. Kontrollen auf der dezentralen Baustelle sind durch den Unternehmer persönlich so gut wie nicht möglich.
Lösung:
1.
Der Unternehmer informiert die Arbeitnehmer in einem Schreiben davon, dass sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften nur mehr geimpft, genesen oder gültig getestet den Arbeitsort betreten dürfen. Die Arbeitnehmer haben dafür den jeweiligen 3-G Nachweis mit sich zu führen, damit er vom Arbeitgeber kontrolliert werden kann.
Eine Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers über den Erhalt der Information kann als Nachweis der Informationsweitergabe dienen und darf aufbewahrt werden.
2.
Die Kontrollen mittels Stichprobe müssen nicht vom Arbeitgeber persönlich vorgenommen werden, sondern können auch an einen Arbeitnehmer delegiert werden (zB Bauleiter, Polier, Partieführer, anderer beauftragter Mitarbeiter).
3.
Die Stichprobe kann entweder vor Ort auf der Baustelle oder am Betriebssitz erfolgen. Für eine ausschließliche Kontrolle am Betriebssitz ist Voraussetzung, dass die jeweiligen Arbeitnehmer in gewisser Frequenz dort anwesend sind.
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| Servicetechniker als echter Dienstnehmer |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.10.2021, 16:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Servicetechniker als echter Dienstnehmer
VwGH Ra 2021/08/0065 vom 30. August 2021
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Im vorliegenden Fall ging es um die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Servicetechnikers, dessen Aufgabe überwiegend laufend die Montage von Mauertrockenlegungsgeräten bei Kunden seines Dienstgebers sowie die begleitende Durchführung von Messungen der Feuchte von Mauern darstellte, als Werkvertrag oder als „echter Dienstvertrag“ einzustufen war.
2. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass im vorliegenden Fall ein echtes Dienstverhältnis vorlag, da
a. es sowohl inhaltliche als auch zeitliche Vorgaben betreffend die Verrichtung der Tätigkeit gab sowie
b. persönliche Kontrollen und Weisungen durch den Arbeitgeber.
3. Hinzu trat noch der Umstand, dass der Dienstnehmer ausschließlich für diesen Dienstgeber tätig war.
4. Die Tätigkeit war nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Erbringung einzelner Werke, sondern auf eine dauerhafte Leistung von Diensten gerichtet gewesen.
5. Somit lag schon von Haus aus kein Werkvertrag vor, sondern (aufgrund der persönlichen Weisungsbindungen) ein echter Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 2 ASVG.
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| Abgrenzung FKZ 800.000 |
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Geschrieben von: Verena - 28.10.2021, 09:19 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Liebe Kollegen,
mein letzter Stand ist, dass die Fixkostenzuschüsse als Aufwandskürzung in dem Jahr erfasst werden müssen, das sie wirtschaftlich betreffen.
Gibt es hier schon neue Informationen wie vorzugehen ist, wenn jetzt Anträge auf den FKZ 800.000 abgegeben und Ende des Jahres bzw. überhaupt erst nächstes Jahr gewährt werden?
Sonst müsste ja bei jedem Klienten eine Wiederaufnahme des Abschlusses 2020 für den Anteil September-Dezember 2020 gemacht werden.
Liebe Grüße
Verena
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| Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell – Anspruch auf Familienbonus PLUS |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.10.2021, 20:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell – Anspruch auf Familienbonus PLUS
BFG RV/7102260/2017 vom 16. September 2021
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
§ 231 Abs. 1 ABGB
So entschied das BFG:
1. Kommt es im Rahmen eines Scheidungsvergleichs, in dem die gleichteilige Betreuung der fünf gemeinsamen Kinder festgelegt wurde, zum Wegfall wechselseitiger Geldunterhaltsleistungen, so bedeutet dies, dass zB der Kindesvater trotzdem für seine nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder einen gesetzlichen Unterhalt leistet, der einem Geldunterhalt gleichzuhalten ist.
2. Die vereinbarte Aufhebung der gegenteiligen Geldunterhaltsansprüche zwischen den geschiedenen Ehepartnern setzt bedarfsdeckende und gleichwertig erbrachte Naturalleistungen sowie Betreuungsleistungen von beiden Elternteilen voraus.
3. Übernehmen beide Elternteile Betreuungsleistungen, so kommen sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nach § 231 Abs. 1 ABGB (BGBl. I Nr. 15/2013) dadurch nach, dass sie dem Kind (überwiegend) Naturalunterhalt zuwenden.
4. Nach dieser Bestimmung haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizu-tragen.
5. Durch den Scheidungsvergleich wurde schriftlich nachgewiesen, dass der Kindesvater im Streitjahr in Anwendung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodelles für seine nicht haushaltszugehörigen Kinder auf Basis der Erbringung gleichwertiger Betreuungs- und Naturalleistungen einen gesetzlichen Unterhalt leistete.
6. Dadurch entsteht sowohl der Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag als auch auf den Familienbonus PLUS.
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