Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
Benutzer Online |
Momentan sind 373 Benutzer online » 0 Mitglieder » 369 Gäste Applebot, Bing, Google, Yandex
|
|
|
Einmalzahlung zusätzlich zu neuem Gehaltsschema - sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.05.2024, 19:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
BFG vom 18.04.2024, RV/3100152/2018
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
1. Leistete ein Krankenhaus an sein ärztliches Personal eine Einmalzahlung (zwischen € 5.000,00 und € 7.000,00) zusätzlich zum reformierten Gehaltsschema, welches wegen der durch die Änderungen im KA-AZG und der neuen gesetzlichen Beschränkungen der Arbeitszeiten erarbeitet wurde, um die damit verbundenen Entgeltseinbußen abzumindern, so waren diese Einmalzahlungen in der Lohnsteuer als sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 abzurechnen und nicht als laufende Bezüge.
2. Die Einmalzahlung diente dem Zweck einer Annäherung an das Gehaltsniveau eines bestimmten anderen Krankenhauses, wodurch sich der Zweck dieser Zahlung von jenem der laufenden Gehälter unterschied. Hinzu kommt, dass auch der Auszahlungsmodus ein anderer war, weil diese Zahlung nicht für einen Lohnzahlungszeitraum (also für einen Kalendermonat) gewährt wurde, sondern für den gesamten "Grundlohnzeitraum".
|
|
|
Stichtagsregelung der umfassenden arbeitsrechtlichen Aufwertung von Elternkarenzzeiten (1.8.2019) nicht unionswidrig |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.05.2024, 18:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Stichtagsregelung der umfassenden arbeitsrechtlichen Aufwertung von Elternkarenzzeiten (1.8.2019) nicht unionswidrig
OGH vom 22.03.2024, 8 ObA 3/24k
§ 40 Abs. 29 MSchG
So entschied der OGH:
1. In Bezug auf Geburten, Adoptionen bzw. unentgeltliche Inpflegenahme von Kindern ab/seit 1.8.2019 wurden Karenzzeiten arbeitsrechtlich massiv aufgewertet und zwar dahingehend, dass sie fortan zur Gänze für alle Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind, berücksichtigt werden müssen (lediglich der verfügbare Urlaubsanspruch des betroffenen Urlaubsjahres wurde aliquotiert) und dies unabhängig vom anzuwendenden Kollektivvertrag.
2. Dass diese Stichtagsregelung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen würde (weil ältere Arbeitnehmerinnen, die "früher" Kinder bekommen haben, nun gegenüber jüngeren Arbeitnehmerinnen, die erst ab diesem Stichtag ein Kind zur Welt brachten, benachteiligt wären), konnte schon der VfGH nicht erkennen (siehe dazu VfGH vom 12.06.2023, G 182/2023 = WPA 17/2023, Artikel Nr. 361/2023).
3. Eine Differenzierung der Anrechnung von Karenzzeiten als Vordienstzeiten nach Maßgabe unterschiedlicher Geburtsdaten stellt hier auch keine Diskriminierung aufgrund des Alters oder eines an das Alter anknüpfenden Ereignisses dar.
|
|
|
Vom IEF abgelehnte Forderung an nicht ausbezahlten Gehältern |
Geschrieben von: Manfred - 14.05.2024, 12:10 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
|
An eine Bekannte hat ihr Arbeitgeber Gehälter zwar korrekt abgerechnet, aber weil sie die Gattin des Geschäftsführers ist
und die finanzielle Lage der Firma schon jahrelang finanziell sehr knapp war wurden Teile der Gehälter von 2020 bis 2022 (über € 40.000,-) nicht ausbezahlt.
Vor knapp einem Jahr hat diese GmbH die Insolvenz beantragt und der Masseverwalter hat diese Forderung anerkannt.
Allerdings hat der IEF diese Forderung wegen des familiären Naheverhältnis mit dem Geschäftsführer mit Bescheid vom Februar 2024 abgelehnt.
Die Insolvenzquote beträgt 20% - das heißt 80% sind verloren.
Allerdings wurden für die 80% auch SV-Beiträge und Lohnsteuer abgeführt.
Deshalb die Frage meiner Bekannten (die sich bereits 2019 in der regulären Alterspension befindet):
1) Kann man eine Refundierung dieser zu viel bezahlten SV-Beiträge und Lohnsteuer erwirken und wie?
2) Der Einkommensteuerbescheid 2022 ist noch kein Jahr alt. Kann man zumindest für das Jahr 2022 im Wege
einer Wiederaufnahme nach die §303 BAO erwirken, dass die Lohnsteuer der nun nicht mehr auszahlbaren Gehälter refundiert wird?
Für Ihren Rat sehr dankbar
Manfred
|
|
|
Sachlich gerechtfertigte Befristung bei werdenden Müttern – auf Zweck der Befristung sollte ausdrücklich hingewiesen werden |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2024, 11:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung wiederholte der OGH seine Ansicht, wonach der Ausnahmefall des § 10a Abs. 2 MSchG ("sachlich gerechtfertigte Befristung" und somit Nichtverlängerung des befristeten Dienstverhältnisses bis einen Tag vor dem Beginn des Mutterschutzes) nur dann greifen kann, wenn der Zweck der Befristung der Arbeitnehmerin auch mitgeteilt wurde.
Die Vereinbarung einer Befristung für sich alleine sowie der Umstand, dass ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Befristung vorlag, reicht somit nicht aus.
In der Doppelausgabe Nr. 9-10/2024 der WIKU Personal aktuell gibt es eine ausführliche Darstellung sowie auch eine Praxisformulierungshilfe dazu.
|
|
|
Sozialwidrigkeitsanfechtung – hohe Einkommen können „rasiert“ werden |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2024, 10:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Sozialwidrigkeitsanfechtung – hohe Einkommen können „rasiert“ werden
Auszug aus der aktuellen OGH-Entscheidung (die komplette Entscheidung bringe ich in der Ausgabe Nr. 9 - 10/2024, erscheint Ende Mai 2024):
Für den gekündigten Angestellten, der zuletzt 8.509 EUR brutto, 14x jährlich an Gehalt bezogen hat, bestand im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei entsprechender Arbeitsplatzsuche die Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %).
Unter Berücksichtigung seiner festgestellten sozialen und familiären Lage, der von ihm begonnenen unternehmerischen Tätigkeit und der familiären Unternehmensbeteiligungen, ist er nach Auffassung des OGH hier auch mit einem solcherart reduzierten Gehalt weiterhin in der Lage sei, für sich und seine Familie den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.
Das Argument des gekündigten Angestellten, wonach für ihn überhaupt nur mehr der gekündigte Arbeitsplatz beim Arbeitgeber angemessen wäre und keine andere Tätigkeit als zumutbar in Frage käme, ist unbeachtlich.
Der Zumutbarkeitsbeurteilung ist das gesamte Berufsleben des Arbeitnehmers zugrunde zu legen und eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des allgemeinen Arbeitsmarkts anzustellen.
|
|
|
UVA Photovotaik |
Geschrieben von: wito75 - 13.05.2024, 16:31 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
|
|
Hallo,
gehören die ab 2024 steuerbefreiten Umsätze betreffend Photovoltaikanlagen in die UVA eingetragen?
Danke!!
|
|
|
|