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Update: Mitarbeiterprämie 2024 - weitere Kollektivverträge im Bereich Gewerbe und Handwerk |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.04.2024, 17:39 - Forum: News & wichtige Infos
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Folgende weitere Kollektivverträge der Bundessparte Gewerbe und Handwerk haben Regelungen zur Mitarbeiterprämie aufgenommen:
KV für Friseure Arbeiter
KV für Filmberufe
KV für Film- und Musikwirtschaft
KV für Arbeitskräfteüberlasser Arbeiter
KV für Agrarservice Arbeiter – Text wie bei Metallarbeiter
KV für Forstunternehmer Arbeiter - Text wie bei Metallarbeiter
KV für Textilreiniger Arbeiter
KV für Mode und Bekleidungstechnik Arbeiter
KV für Kürschner Arbeiter
KV für Sticker, Stricker, … Arbeiter
KV für Kunststoffverarbeiter Arbeiter
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Besteuerung einer Zahlung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs nach Kündigungszustimmungsklage |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.04.2024, 14:04 - Forum: News & wichtige Infos
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BFG vom 02.04.2024, RV/7100346/2019
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
§ 67 Abs. 10 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Brachte der Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht in Bezug auf einen Arbeitnehmer, der sich in Elternteilzeit befand und dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Väterkarenzgesetz unterlag, eine Zustimmungsklage zu einer beabsichtigten Arbeitgeberkündigung ein und endete das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich dahingehend, dass der Arbeitnehmer einer angebotenen einvernehmlichen Auflösung zustimmt und dafür einen Betrag von € 30.000,00 erhält, so ist dieser Betrag nicht als Vergleich zu besteuern.
2. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lag hier in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Abgangsentschädigung (Zahlung für Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume) vor und war die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen (sonstiger Bezug, der nach Tarif besteuert wird).
3. Die Besteuerung dahingehend, dass bis zum Betrag von € 7.500,00 die Besteuerung mit festem Steuersatz (6 %) erfolgen kann und vom Rest 1/5 steuerfrei zu berechnen wäre (nach oben gedeckelt mit 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) sowie 4/5 nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 lehnte das Bundesfinanzgericht ab.
4. Der Arbeitnehmer hat die Vergleichszahlung dafür erhalten, dass er das Dienstverhältnis zum damaligen Zeitpunkt und vor Ablauf des Kündigungsschutzes einvernehmlich auflöst. Auch wenn die Zahlung im Rahmen einer Vereinbarung im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zustande gekommen ist, ändert dies nichts an dem Zweck, zu dem sie erfolgte, nämlich eine Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt, als dem Ende des Kündigungsschutzes nach dem Väterkarenzgesetz herbeizuführen.
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Aus-, Fort- und Weiterbildung gem. § 11b AVRAG - Weiterbildung gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.04.2024, 15:28 - Forum: News & wichtige Infos
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Das BMAW gab als Rückmeldung, dass § 19b Güterbeförderungsgesetz lediglich die Verpflichtung für Berufskraftfahrer darstellt, durch eine „Weiterbildung“ den Nachweis des Weiterbestehens der Fahrerqualifizierung zu erbringen.
Damit stellt diese „Weiterbildung“ keine Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 11b AVRAG dar.
Das BMAW bestätigt damit, dass § 11b AVRAG nichts daran ändert, dass es sich bei der Weiterbildung gem. § 19 Güterbeförderungsgesetz um eine Pflicht des AN (Lenkers) handelt, die keine Arbeitszeit darstellt.
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Bearbeitungsbebühr/Kostenersatz steuerliche Behandlung |
Geschrieben von: silhu - 23.04.2024, 15:25 - Forum: Steuern
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Hallo, wir möchten einem Lieferanten (China) gerne Bearbeitungskosten verrechnen, da laufend Nacharbeit bei Verzollungen nötig sind, durch deren Fehler oft höhere Frachtkosten anfallen. Als Erziehungsmaßnahme sozusagen. Diese Rechnung werden wir bei der Eingangsrechnung in Abzug bringen. Wir sind jetzt jedoch nicht sicher wie wir das steuerlich behandeln? Liegt hier ein Leistungsaustausch vor? Reine rechtliche Grundlage dafür haben wir nicht. Ist Reverse Charge richtig, oder handelt es sich um einen echten Schadenersatz - also nicht steuerbar in Österreich? Danke
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Auswirkung einer mehrjährigen Gehaltsnachzahlung wegen falscher Einstufung auf die Unterhaltsbemessung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.04.2024, 15:18 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH 20.02.2024, 4 Ob 22/24z
1. In einem Verfahren, das vor dem OGH landete (Tochter klagte den Vater), ging es um die Frage, ob eine Nachzahlung, die der Vater (als Arbeitnehmer) für die Jahre 2016 bis 2021 (!) in Höhe von über € 24.000,00 von seinem Arbeitgeber erwirkte, in das Unterhaltsbemessungsjahr 2021 (dort aufgeteilt auf 12 Monate) entfiel oder aber gemäß des "Anspruchszeitraumes" auch für Unterhaltszwecke aufgeteilt werden musste.
2. In letzterem Fall meinte der "Vater", dass das, was für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zurücklag, betreffend des Unterhalts für seine Tochter bereits verjährt sein müsste.
3. Der OGH sprach sich für die erstere Lösung aus und teilte den Betrag dem Jahr 2021 (aufgeteilt auf 12 Monate) zu. Dass die Nachzahlung auch frühere Zeiträume betraf, führte zu keinem anderen Ergebnis.
4. Die vom Vater favorisierte Aufteilung der Nachzahlung auf die Zeit ab 2016 wäre für das Kind ua wegen der insoweit eingetretenen Verjährung massiv nachteilig, sodass sich der Irrtum des Dienstgebers des Vaters zu Lasten des Kindes auswirken würde, weil dieses dann insoweit am höherem Einkommen des Vaters nicht (mehr) teilhaben kann.
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/ent...chzahlung/
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Kündigung nach Differenzen über die Höhe einer Verwendungszulage nach Beförderung - Motivkündigung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.04.2024, 14:43 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH vom 11.01.2024, 8 ObA 83/23y
§ 105 Abs. 3 lit. i ArbVG
So entschied der OGH:
1. Die Einigung über die Höhe des Entgelts gehört beim Arbeitsvertrag aufgrund von § 1152 ABGB nicht zu den „essentialia negotii“ (==> es handelt sich beim Entgelt somit NICHT um einen wesentlichen Vertragspunkt).
2. Besteht Einigkeit darüber, dass ein Arbeitnehmer eine besondere Aufgabe übernimmt und dafür ein zusätzliches Entgelt erhält, dessen Höhe aber nicht festgelegt wird, so hat er nach Rechtsprechung und Lehre nach § 1152 ABGB Anspruch auf einen angemessenen Betrag hierfür.
3. Machte eine Arbeitnehmerin - nachdem ihr die Leitung der Rechtsabteilung übertragen wurde - eine höhere Verwendungszulage geltend, als ihr erst nach der Übernahme der Rechtsabteilung konkret angeboten wurde (davor wurde eine Zulage ohne Nennung einer Höhe in Aussicht gestellt und nach der Übernahme dann konkretisiert), weil ihrer Ansicht nach nicht die angebotenen € 500,00 monatlich, sondern € 579,00 und nach einer KV-Erhöhung € 604,00 relevant waren, so war die unmittelbar darauf erfolgte Kündigung als Motivkündigung anfechtbar.
4. Es handelte sich nämlich um "eine offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung“ iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG.
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Abfertigung ALT |
Geschrieben von: Barbara Kolednik - 23.04.2024, 13:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
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Sachverhalt: Tabaktrafik (Bahnhof) muss 7 Tage pro Woche öffnen, Dienstnehmerin bekommt Gehalt 1.454,-- und zusätzlich wenn sie am Sonntag arbeitet einen Sonntagszuschlag (es sind im Durchschnitt im Monat für 35,5 Stunden Sonntagszuschlag zu bezahlen) das sind ca. 599,-- pro Monat. (Teilzeitbeschäftigte)
Frage:
Für die Berechnung der Abfertigung alt, müssen nun diese Sonntagszuschläge auch miteingerechnet werden?
--> es heißt Monatsgehalt, Sonderzahlungen, Provisionen, Zulagen, Sachbezüge, regelmäßige Überstunden, SEG Zulagen.
Gehören nun diese Sonntagszuschläge (Ausfallsprinzip?) in der Abfertigung ALT miteingerechnet. (Anspruch auf das 9 fache)
und wie wird dann der Vervielfacher berechnet wenn diese Sonntagszuschläge bis 400 steuerfrei sind. Bei Gehalt 1454 und Sonntagszuschlag 599,-- sind monatlich Lonsteuer 10,03
Wird dann diese Lohnsteuer für den Vervielfacher herangezogen?
vielen Dank
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