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Beitragsfreiheit von bestimmten Arbeitgeberzuschüssen zu Carsharing |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.05.2024, 18:48 - Forum: News & wichtige Infos
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Beitragsfreiheit von bestimmten Arbeitgeberzuschüssen zu Carsharing
BGBl I Nr. 46/2024, ausgegeben am 30. April 2024
§ 49 Abs. 3 Z 33 ASVG
Mit 1. Jänner 2023 trat eine Regelung in Kraft, die in der Praxis bis dato auf recht bescheidene Resonanz stieß. Konkret geht es um das neue „Car-Sharing-Zuschussmodell“, welches in § 3 Abs. 1 Z 16d EStG 1988 zu finden ist.
Mit Wirkung ab 1. Juli 2024 folgt nun auch die beitragsrechtliche Befreiungsregelung dazu, wodurch – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – überhaupt keine Lohnkosten anfallen. Beide Regelungen sind wörtlich und inhaltlich absolut ident.
Der Text in § 49 Abs. 3 Z 33 ASVG, der diese neue Beitragsfreiheit im SV-Bereich regelt, wird ab diesem Datum lauten:
Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.
b) Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, verwendet werden.
c) Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.
Anmerkung:
Im Rahmen dieses Bundesgesetzblattes handelte es sich hier um die einzig relevante Änderung für den Bereich der Lohnverrechnung.
Zusätzlich werden dort aber auch ein paar Anpassungen im leistungsrechtlichen Bereich geregelt, insbesondere in Bezug auf das Rehabilitationsgeld.
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Betriebsmittel eines Helpdeskmitarbeiters – wesentlich oder nicht wesentlich |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.05.2024, 18:20 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH vom 24.04.2024, Ra 2022/08/0142
§ 4 Abs. 4 ASVG
So entschied der VwGH:
1. In jenen Fällen, in denen - trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur -zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045 = WPA 10/2018, Artikel Nr. 246/2018; 15.5.2013, 2012/08/0163 = WPA 15/2013, Artikel Nr. 472/2013).
2. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163 = WPA 15/2013, Artikel Nr. 472/2013) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185 = WPA 3/2016, Artikel Nr. 43/2016; 7.8.2015, 2013/08/0159 = WPA 17/2015, Artikel Nr. 422/2015, jeweils mwN).
3. Im hier zu beurteilenden Fall nutzte der Leistungserbringer für seine Tätigkeit im Helpdeskbereich bei einem Auftraggeber einerseits die ihm dort zur Verfügung gestellten Betriebsmittel („insb. PC samt entsprechender Software und Account, Festnetztelefon, Büroarbeitsplatz in den Räumlichkeiten“), allerdings auch eigene Geräte, unter anderem Apple-Geräte, und zwar für Recherchezwecke genutzt.
4. Daher muss in weiterer Folge eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, aus der nachvollziehbar hervorgeht, dass die eigenen Betriebsmittel des Helpdeskmitarbeiters für die ausgeübte Tätigkeit wesentlich waren.
5. Das wäre jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie für die ausgeübte Tätigkeit nur eine ganz untergeordnete Bedeutung haben, was jedenfalls die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG zur Folge hat.
Anmerkung:
Das vorgelagert gewesene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben, weil es diese „Gesamtbetrachtung“ unterlassen hatte.
Im Revisionsverfahren war zudem noch strittig, ob nicht doch ein echtes Dienstverhältnis vorgelegen war. Nachdem aber schon die nach Ansicht des VwGH falsche Beurteilung der Betriebsmittelfrage durch das BVwG die Aufhebung des Bescheides rechtfertigte, blieb diese Frage jedenfalls vom dem Höchstgericht unerörtert.
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Krankenentgeltfortzahlung trotz Falschinformation der Dienstnehmerin |
Geschrieben von: PELA - 25.05.2024, 11:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Arbeitsrechtexperten,
folgender Sachverhalt: Arbeitnehmerin mit Abnützungen in der Hand fehlte öfters wegen Krankenstand und Arztterminen. Nach Arzttermin am 12.4. kam Sie zur Arbeit und teilte dem AG mit dass sie am Montag den 15.4. nochmal zu einer MRT muss wegen aktueller Bilder der Hand und später zum Dienst kommt( Assistentin in einem privaten Kindergarten), im Sommer 2024 wird dann die OP stattfinden teilte Sie dem AG ebenfalls mit.
Überraschenderweise erhielt der Arbeitgeber gegen Mittag am 15.4. eine Nachricht von ihrem Freund worin stand, daß sie gleich nach dem MRT operiert(!) wurde und sie ab jetzt für längere Zeit in Krankenstand ist.
Eine OP unter Narkose ist ohne OP Freigaben und damit verbundene Untersuchungen gar nicht möglich, es hat somit den Anschein dass die AN den OP Termin schon länger wusste und dem AG nicht mitgeteilt hat. Hat die AN trotz dieser Falschinformation Anspruch auf das Krankenentgelt durch den AG?
Nachfragen von Seiten des AG an die AN blieben unbeantwortet, somit wurde die Kündigung durch den DG ausgesprochen unter Einhaltung aller Fristen, diese wurde von der AN auch angenommen. Sie ist bis dato krankgeschrieben.
Danke vorab für Ihre Rückmeldung!!!
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Krankheitskosten Kostenersätze |
Geschrieben von: wito75 - 24.05.2024, 11:07 - Forum: Steuern
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Hallo, sind eigentlich bei den Krankheitskosten die Kostenersätze einer privaten Zusatzversicherung in Abzug zu bringen obwohl die Versicherungsbeiträge nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können?
Danke!
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Schauspieler als Dienstnehmer – ja oder nein |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.05.2024, 19:31 - Forum: News & wichtige Infos
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Schauspieler als Dienstnehmer – ja oder nein
VwGH vom 27.03.2024, Ra 2021/13/0122
§ 47 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis - soweit hier von Bedeutung - vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
2. Dieser Legaldefinition sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die (nicht bloß sachliche, sondern persönliche) Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
3. Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos und der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen (vgl. dazu ausführlich VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0041 = WPA 15/2019, Artikel Nr. 378/2019).
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang bereits mehrfach mit der Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung der Tätigkeit reproduzierender Künstler (zu denen grundsätzlich auch Schauspieler zu zählen sind) beschäftigt und dazu festgehalten, dass bei diesen die Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit - die grundsätzlich selbständiger Art ist - typischerweise eine verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung erforderlich macht.
5. Dementsprechend kommt der - in der Natur der Sache liegenden - Bindung der Künstler an Zeit, Ort, Programm usw. der jeweiligen Veranstaltung bzw. Aufführung, sowie an bestimmten Verhaltensvorgaben bei Proben und Aufführungen keine entscheidende Bedeutung zu.
6. Ebenso wenig entscheidend ist die fehlende Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, weil künstlerische Leistungen ihrer Natur grundsätzlich nach als unvertretbar anzusehen sind. Entscheidendes Gewicht für die Abgrenzung selbständiger von unselbständigen Tätigkeiten hat in diesen Fällen daher - in der Regel - das Unternehmerrisiko.
7. Ein solches hat der Verwaltungsgerichtshof bei künstlerischer Betätigung schon dann angenommen, wenn im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, kein Anspruch auf Entgelt besteht (vgl. zu alldem umfassend VwGH 25.4.2019, Ra 2018/13/0083 = WPA 13/2019, Artikel Nr. 309/2019),
8. Vorliegend hat sich das Bundesfinanzgericht mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt und sich ausschließlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1985, 84/13/0004, gestützt.
9. In jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen des Unternehmerwagnisses der bei Burgfestspielen engagierten Schauspieler verneint, weil diese einen Anspruch auf Zahlung der pauschalen Gage in jedem Fall hatten, unabhängig da-von, aus welchem Grund immer Vorstellungen durchgeführt oder abgesagt wurden.
10. Das Bundesfinanzgericht hat im hier zu beurteilenden Fall ein Unternehmerwagnis der Schauspieler ebenfalls verneint, weil diesen eine Tagespauschale angeblich „garantiert worden“ sei, was aber mehr als strittig ist.
11. Daher wird das Bundesfinanzgericht sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Unternehmerwagnis bestanden hatte oder nicht.
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Keine wesentlichen Betriebsmittel bei Musiktherapeutin – freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.05.2024, 20:06 - Forum: News & wichtige Infos
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Keine wesentlichen Betriebsmittel bei Musiktherapeutin – freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG
VwGH vom 21.02.2024, Ra 2022/08/0124
§ 4 Abs. 4 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen, zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.
2. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird (vgl. grundlegend VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 0225 = WPA 6/2008, Artikel Nr. 256/2008 mit näheren Ausführungen zum Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ nach § 4 Abs. 4 ASVG; so-wie aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133 = WPA 10/2022, Artikel Nr. 226/2022).
3. Das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel ist somit jedenfalls dann zu verneinen, wenn der freie Dienstnehmer (wie - abgesehen von der persönlichen Abhängigkeit - ein echter Arbeitnehmer) nur innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist (vgl. nochmals VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 225).
4. Im Übrigen ist es in der eigenen Ingerenz eines Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den „Markt“, sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) aus-führen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert).
5. Auch in Fällen, in denen eine eigene unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163, mwN).
6. Stellte der auftraggebende Verein einer Musiktherapeutin die Räumlichkeiten für die Ausübung der Tätigkeit ebenso zur Verfügung wie die Schlaginstrumente und waren weitere Musikinstrumente, die sie selber beisteuerte, die aber für private Zwecke an-geschafft und nicht dem Betriebsvermögen gewidmet waren, so verfügte die Musiktherapeutin über keine wesentlichen Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Daher lag auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG vor.
7. Ob das Eingehen eines freien Dienstverhältnisses nach dem MuthG (Musiktherapiegesetz) rechtlich zulässig war oder nicht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Pflichtversicherung ohne Bedeutung.
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