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| Rückwirkende Zuerkennung der Behinderteneigenschaft |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2021, 15:47 - Forum: News & wichtige Infos
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Rückwirkende Zuerkennung der Behinderteneigenschaft
OGH 9 ObA 80/21m vom 28. Juli 2021
§ 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz
So entschied der OGH:
Kam es am 15.10.2014 zum Zugang einer Arbeitgeberkündigung und beantragte der Arbeitnehmer noch am selben Tag die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten und wurde diesem Antrag rund 5 Monate später rückwirkend per 15.10.2014 stattgegeben, so wurde auch die Arbeitgeberkündigung rückwirkend ungültig.
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| Afa V/V |
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Geschrieben von: bernadette - 12.09.2021, 21:55 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Hallo liebe Kollegen,
ein Steuerberater hat bei einer Vermietung in den letzten Jahren keine Afa als Werbungskosten angesetzt. Darf man bei der Überschussrechnung 2020 die Afa für das Jahr 2020 ansetzen? Und darf man die fiktive Afa ansetzen unter der Voraussetzung, dass es sich um eine unentgeltl. Übertragung der Wohnung und um eine erstmalige Vermietung handelt? Oder muss man in dem Fall die Afa vom Einheitswert berechnen?
Weiß das vielleicht jemand?
Liebe Grüße,
Bernadette
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| Gehaltsschema NEU KV für Angestellte im Handel - samt Umstellungsprozedere - letztes WIKU-Webinar |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.09.2021, 11:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Gehaltsschema NEU KV für Angestellte im Handel - samt Umstellungsprozedere - letztes WIKU-Webinar
Wir sind schon wirklich sehr gut gefüllt in Bezug auf dieses Webinar.
Trotzdem möchte ich noch einmal daran erinnern, dass wir am 17.9.2021 in der Zeit von 9 bis 11 Uhr ein WIKU-Live-Webinar zu oben angeführtem Thema anbieten.
Es handelt sich dabei um den 5. und definitiv letzten Termin, zu dem dieses Thema von uns als Webinar angeboten wird (da ja die Umstellung spätestens am 1.1.2022 vollzogen sein muss).
Sie erhalten eine ausführliche schriftliche Dokumentation mit ausführlichem Beispielmaterial zur Umstellung, das auch im Zuge des Live-Webinars besprochen wird.
Die Sitzung wird auch aufgezeichnet, sodass Sie im Anschluss an dieses Webinar den Aufzeichnungslink erhalten, der ca. 2 Jahre lang gültig sein wird. Sie können sich so bequem alles noch einmal in Ruhe ansehen oder von Sequenz zu Sequenz vor- oder zurückstreamen, ganz wie es Ihnen beliebt.
In der auf das Webinar folgenden Woche geht Ihnen dann auch eine Teilnahmebestätigung per e-mail zu, sofern Sie auch tatsächlich teilgenommen haben.
Fragen dürfen auch während des Webinars über die Chat-Funktion gestellt werden (dadurch kann das Webinar auch ev. etwas länger als geplant andauern). Sollten nach dem Webinar noch punktuell Fragen auftreten, so können Sie als Webinar-Teilnehmer*in dazu an meine e-mail-Adresse auch die relevante Fragen stellen, sodass Sie insoweit nicht dem Stress ausgesetzt sind, alles während des Webinares fragen zu müssen (manchmal tauchen diese Fragen einfach ein wenig später auf).
Wer das Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell hat, hat ohnedies die Möglichkeit, auch über mein Fachforum mit mir in einen regulierten fachlichen Austausch zu treten.
Je Teilnehmer*in verrechnen wir für dieses Webinar den Betrag von € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer).
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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| Übernahme eines Arbeiters in ein Angestelltendienstverhältnis - Dienstjahre für die Entgeltsfortzahlung - sensationelle OGH-Entscheidung! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.09.2021, 09:47 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Frage, ob die Übernahme eines Arbeiters bzw. einer Arbeitnehmerin in ein Angestellten-Dienstverhältnis die Dienstzeitenzählung für die Entgeltsfortzahlung wieder von vorne laufen lässt oder unverändert weiterlaufen lässt, hat der Oberste Gerichtshof soeben beantwortet.
In dieser Entscheidung (OGH 9 ObA 72/21k vom 28.07.2021) wurde Folgendes festgehalten:
§ 8 Abs 1 AngG ist so auszulegen ist, dass als „Dienstzeiten“ grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber gelten, also auch Zeiten des Arbeitnehmers als Arbeiter. Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeiter- und Angestelltendienstzeiten ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 8 AngG, der nicht einschränkend auf „Dienstzeiten als Angestellter“ abstellt, noch aus der mit der Gesetzesänderung BGBl I 2017/153 verfolgten Intention des Gesetzgebers, das Entgeltfortzahlungsrecht der Angestellten und Arbeiter anzugleichen.
Praxisanmerkung:
Nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass
1. Arbeiterdienstzeiten, die dem Angestelltendienstverhältnis zum selben Dienstgeber unmittelbar vorausgehen, aus gesetzlicher Sicht mitzuberücksichtigen sind (Kollektivverträge können hier aber aus Arbeitnehmersicht Besserstellungen vorsehen) sowie dass
2. Lehrzeiten, die dem Angestelltendienstverhältnis vorausgehen, ebenfalls zu berücksichtigen sind (sämtliche Zeiten,.... auch Arbeiterdienstzeiten; der OGH bezieht sich auf einen Kommentar - Zeller Handbuch zum Arbeitsrecht - wo auch genau dieser Schluss, nämlich dass auch die Zeiten des vorangegangenen Lehrverhältnisses zu berücksichtigen sind, gezogen wird; angemerkt werden darf, dass es in diesem Verfahren jedoch nicht um die Frage der Berücksichtigung von vorangegangenen Lehrzeiten ging; bis dato war lediglich unumstritten, dass diese bei der Entgeltsfortzahlung der Arbeiter*innen zu berücksichtigen sind).
3. Inwieweit diese Betrachtungen dann auch auf das nicht minder umstrittene Rechtsfeld der Kündigungen anzuwenden sein wird, ist im Moment nicht leicht abzuschätzen, da der OGH (allerdings in einem Nebensatz, von Juristen "obiter" genannt) vor vielen Jahren meinte, dass in Bezug auf die Dienstjahresstaffelung bei den Angestellten nur Angestelltenzeiten beim selben Arbeitgeber zählten (OGH 8 ObS 291/00s). Sieht man sich aber die "Intentionen des Gesetzgebers" auch für diesen Bereich an, so wird dieses "obiter" aktuell nur noch sehr schwer aufrecht erhalten können und werden die besseren Argumente für eine analoge Anwendung der nun entschiedenen Grundsätze im Bereich der Entgeltsfortzahlung auch für die Kündigungsfristen gelten müssen. Allenfalls wird dies noch vom OGH zu entscheiden sein. Argumente, die gegen eine derartige Gleichstellung sprechen, werden wohl nicht leicht auszumachen sein.
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| Kauf Gebäude - Buchung des Kaufes - wann? |
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Geschrieben von: Muck Manuela - 10.09.2021, 08:27 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Liebes Forumteam,
ich bräuchte eure Meinung zu untenstehendem Sachverhalt:
Kauf eines Gebäudes, Kaufvertrag ist im Mai abgewickelt und unterschrieben worden. Der Nutzen/Lasten/Wechsel des Gebäudes ist jedoch erst im Oktober, da noch einige Unterlagen gefehlt haben, sodaß der Kaufpreis erst Ende September fällig wird.
Wann buche ich den Kaufvertrag ein? Mit Datum des KV oder erst mit dem N/L/W des Gebäudes. Hier liegen doch 4 Monate dazwischen.
Ich hätte die Verbindlichkeit bereits schon im Mai gezeigt.
Danke für euer Feedback.
Manuela
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