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| Werbungskosten - KM Geld |
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Geschrieben von: BERNI - 23.09.2021, 11:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ein Dienstnehmer hat von seinem Arbeitgeber einen PKW (voller Sachbezug wird gerechnet) zur Verfügung gestellt bekommen.
Wohnort: Amstetten
Dienstort: St. Pölten
der Dienstnehmer fährt einmal die Woche nach Wien und jede 2. Wochen nach Graz (Filiale)
kann der Dienstnehmer für diese Fahrten KM-Geld bei der Arbeitnehmerveranlagung (Werbungskosten) geltend machen?
danke
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| FKZ 800t Gesellschafter-Geschäftsführer |
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Geschrieben von: bernadette - 22.09.2021, 19:09 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Liebe Kollegen,
wisst Ihr, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn er analog zu seinen Dienstnehmern, die in der Kurzarbeit waren, nur 50% seines GF-Gehaltes bezogen hat, einen Antrag auf FKZ1 bzw. FKZ800 stellen darf?
Liebe Grüße,
Bernadette
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| Wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter - DB-Pflicht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.09.2021, 12:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter
BFG RV/7100343/2017 vom 17. August 2021
§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 FLAG
1. Übt der zu mehr als 25% ("wesentlich") beteiligte Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH für mehrere Jahre die Geschäftsführung und die operative (anwaltliche) Tätigkeit der Gesellschaft aus, ist er in deren betrieblichen Organismus eingegliedert.
2. Die Vergütung, die er dafür erhält, fällt unter § 22 Z. 2 TS 2 EStG 1988 und unterliegt damit dem Dienstgeberbeitrag i.S.d. 41 FLAG 1967 (somit auch der Kommunalsteuer).
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| Bereitschaftsverpflichtung während Ruhepause kann Arbeitszeit sein |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.09.2021, 12:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bereitschaftsverpflichtung während Ruhepause kann Arbeitszeit sein
EuGH C-107/19 vom 9. September 2021
Richtlinie 2003/88
So entschied der EuGH:
1. Musste ein Arbeitnehmer während der ihm gewährten Ruhepause, wenn dies notwendig war, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein (er musste beim Betreten der Betriebskantine ein Funkgerät mit sich führen, über das er bei Bedarf verständigt wurde, dass ihn ein Einsatzfahrzeug binnen zwei Minuten abholen würde), so führte diese Anordnung dazu, dass im Ergebnis keine Ruhepause, sondern in Wahrheit Arbeitszeit vorlag.
2. Dass tatsächlich derartige Einsätze nicht so häufig vorkamen, aber der Arbeitnehmer sich dafür bereithalten musste, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil im Ergebnis die so auferlegten Beschränkungen dazu führen, dass man die Ruhepause nicht frei gestalten kann und sie den eigenen Interessen zu widmen.
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| Die Sonderbetreuungszeit - Phase 5 - der Gesetzesentwurf |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.09.2021, 20:39 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Sonderbetreuungszeit - Phase 5 - der Gesetzesentwurf
Der Gesetzesentwurf zur Phase 5 der Sonderbetreuungszeit ist im Parlament eingelangt.
Zu diesen Materialien gelangen Sie hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
Die rückwirkend mit 1.9.2021 in Kraft tretende Regelung stellt faktisch eine Fortführung der Vorgängerversion dar (zumindest mal bis 31.12.2021).
Es gibt somit sowohl eine "Anspruchsversion" und auch eine "Vereinbarungsversion".
Auch die von mir seit Anbeginn kritisierten problematischen Gesetzespassagen hat man wieder fein säuberlich übernommen.
§ 18b Abs. 1b AVRAG sieht diesmal eine Regelung vor, die sich mit dem Zeitraum zwischen dem 1.9.2021 und der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt auseinandersetzt. Hier regelt man (von Klarstellung denke ich nicht, dass man sprechen kann), dass während dieser Zeit gewährte Dienstverhinderungen aus dem "allgemeinen Dienstverhinderungsecht" und zwar aus den Anlässen, die zur Sonderbetreuungszeit berechtigten würden quasi rückwirkend dann als Sonderbetreuungszeit gewertet würden. Persönlich sehe ich eine "rechtliche Kante", nämlich jene, dass man nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht ja pro Anlassfall für die Dauer von maximal einer Woche "zu Hause bleiben" darf, während die eigentliche Sonderbetreuungszeit 3 Wochen (auch am Stück) dauern darf.
Hier darf man dann auch das FAQ der Buchhaltungsagentur des Bundes gespannt sein. Ich tippe persönlich darauf, dass man hier wohl keine Zeitschranke aus Förderungssicht (abgesehen von den drei Wochen) verhängen wird, aber arbeitsrechtlich bleibt es halt aus meiner Sicht doch "problematisch".
Auf der Webseite der Buchhaltungsagentur des Bundes wurde der Button für die Phase 5 schon eröffnet, aber noch nicht mit Inhalten befüllt. Dies wird wohl erst ab der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (also vermutlich im Laufe der zweiten Oktoberhälfte 2021) der Fall sein.
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| Die nächsten WIKU-Live-Webinare aus der Reihe "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.09.2021, 12:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die nächsten WIKU-Live-Webinare aus der Reihe "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam"
Die Termine für das dritte Quartal:
28.9.2021 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 ("auf d`Nocht")
30.9.2021 von 9 bis 11 Uhr
Preis: € 120,00 (inklusive USt) je Teilnehmer*in
Die geplanten Themen:
1. Abchecken, was sich bei den gesetzlichen Vorhaben aus den ersten beiden Terminen in der Zwischenzeit noch verändert hat (Kündigung Arbeiter*innen NEU ab 1.10.2021, Homeoffice, LSD-BG NEU, Lohnpfändung, Jobticket NEU),
2. Umfangreicher Judikaturblock mit zB folgenden Themen:
2.1. Krankenentgelt über Ende Beschäftigung hinaus - gehören Sonderzahlungen dazu?
2.2. Entscheidungen zum Frühwarnsystem
2.3. Einvernehmliche Auflösungen während Krankenstandes - kommt es für die erweiterte Entgeltsfortzahlung darauf an, ob Arbeitgeber*in oder Arbeitnehmer*in hier die Initiative setzt?
2.4. die zeitliche rolle von Arbeitervordienstzeiten nach Übernahme ins Angestellten-Dienstverhältnis bei der Entgeltsfortzahlung sowie bei den Kündigungsfristen
2.5. VwGH zur Prüfung der Angemessenheit von SEG-Zulagen
u.v.m
3. Sonstige Last-Minute-News wie zB Sonderbetreuungszeit - Phase 5, Existenzminimumswerte 2022, SV-Werte 2022.
Sie erhalten den Teilnahmelink (Zoom-Webinar-Sitzung) nach Ihrer erfolgten Anmeldung unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at einen Tag vor der Veranstaltung per e-mail zugesandt. Mit dabei ist die umfangreiche Schulungsunterlage "Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2021/2022" in der pdf-Version sowie die dazugehörigen Folienhandzetteln.
Die Veranstaltung wird aufgezeichnet. Den Aufzeichnungslink sowie die Teilnahebestätigung erhalten Sie in den Tagen nach der Veranstaltung automatisch von uns per e-mail zugesandt. Bitte, melden Sie sich mit vollem Klarnamen zur Zoom-Sitzung an. Wir verwenden die "Zoom-Webinar-Funktion", sodass außer uns niemand sieht, wer teilnimmt. Wir können aber nur dann eine Teilnahmebestätigung ausstellen, wenn wir Sie auch identifizieren können.
Den Aufnahmelink können Sie sich in den nächsten 2 Jahren ohne weitere Einschränkungen immer und immer wieder ansehen.
Fragen können während des Webinars über den Chat gestellt werden und dürfen auch - wenn sie sich umfangmäßig im bewältigbaren Rahmen bewegen - auch nach der Veranstaltung (zum Stoff gehörig) per e-mail an mich gerichtet werden.
http://wikutraining.at/
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| Quarantäne - Entschädigungen |
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Geschrieben von: BERNI - 20.09.2021, 13:14 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Gemäß §19 Abs. 1 Z2 EStG sind Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in jenem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Anspruch besteht.
(zb Fixkostenzuschuss und Ausfallsbonus)
wie sieht es mit den Quarantäneentschädigungen - Auszahlung Vergütung des Verdienstentganges - aus?
zb Lohnaufwand 2020 - Auszahlung der Vergütung 2021?
danke Bernadette
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