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| Prämie und Altersteilzeit |
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Geschrieben von: Tiarel - 16.08.2021, 11:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
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Ein Mitarbeiter befindet sich in Altersteilzeit (kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung, Nutzung der Schwankungsbreite) - nun soll eine Prämie ausbezahlt werden.
Diese Prämie ist zwar als "einmalige Prämie" ohne Anspruch auf die Zukunft deklariert (Festhaltung in Richtlinien, Information an die Dienstnehmer), allerdings wurde sie die letzten Jahre immer ausbezahlt, weshalb die Prämie durchaus wiederkehrenden Charakter haben könnte.
a) Ist nun eine Änderungsmeldung an das AMS einzubringen (mit dem höheren Monatsentgelt) und im nächsten Monat eine Änderungsmeldung zurück auf die normalen Bezüge?
b) Hat die Wahl des Modells irgendwelche Auswirkungen hinsichtlich Abrechnung oder wäre eine Prämie nur beim Blockzeitmodell schwieriger?
Vielen Dank.
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| Aktualisierung der WIKU-PV-Akademie-Broschüre "Spezialfragen zu Sonderzahlungen und sonstigen Bezügen" sowie des gleichnamigen Digitalpakets (Schulungsunterlagen plus Aufzeichnung des kompletten Vortrages dazu) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.08.2021, 09:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktualisierung der WIKU-PV-Akademie-Broschüre "Spezialfragen zu Sonderzahlungen und sonstigen Bezügen" sowie des gleichnamigen Digitalpakets (Schulungsunterlagen plus Aufzeichnung des kompletten Vortrages dazu)
Stand: 1. September 2021
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. September 2022
Diese Unterlage wurde eigens für die WIKU-PV-Akademie entwickelt und enthält ein knapp 300 Fragen und Antworten umfassendes Programm.
Ergänzt wird dieses Programm noch durch zahlreiche Übersichtstabellen, gelöste Beispielfälle sowie Judikaturnachweise zu folgenden Themen:
Bearbeitung der praktischen Probleme bei herkömmlichen Sonderzahlungen:
Basisbildung von Sonderzahlungen,
Rückverrechnung, Aliquotierung und Wegfall von Sonderzahlungen,
Ermittlung in speziellen Fällen wie zum Beispiel beim Übergang von Voll- auf Teilzeit bzw. umgekehrt.
Wie entsteht eine Betriebsübung und wie kann man sie vermeiden:
Anspruchsvorbehalte,
Widerrufsvorbehalte
Abrechnung von Prämien, Bonuszahlungen, Gewinnbeteiligungen und Provisionen in der Personalverrechnung:
Sonderzahlung oder laufender Bezug in der Sozialversicherung,
o Sonstiger Bezug oder laufender Bezug in der Lohnsteuer
o Die „Formel 7“ in der Personalverrechnung (steueroptimiertes Auszahlen von Bonuszahlungen
• Die Besonderheiten des Kontrollsechstels.
• Arbeitsrechtliche Streitigkeiten und deren abgabenrechtliche Nachwirkungen (Ver-gleiche, Nachzahlungen und Kündigungsentschädigungen etc.).
„Golden handshakes“ in der Personalverrechnung.
Besonders ausführlich wird auf das Thema Vergleichszahlungen, Nachzahlungen und freiwillige Abfertigungen, Golden handshakes sowie auf knifflige Fragen rund um die „normalen“ Sonderzahlungen sowie auf das Thema „Formel 7“ (Prämienoptimierung) eingegangen.
Diese Unterlage (über 160 Seiten) kann unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at zum Preis von € 36,30 inklusive Umsatzsteuer, jedoch zuzüglich Versandspesen bestellt werden.
Diese Unterlage gibt es auch als „Digitalpaket“. Im Zuge dieses Digitalpakets (Stand: 1. September 2021) erhalten Sie die Arbeitsunterlage sowie die Folienhandzetteln als pdf sowie den Zugang zum kompletten Vortragsvideo zu diesem Thema (knapp 3,5 Stunden). Der Preis dafür beträgt € 198,00 (inklusive 20 % USt).
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| Anteilige Sonderzahlungen bei der Rückerstattung der Epidemieentgeltsfortzahlung - empfohlene Vorgangsweise bei offenen Verfahren |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.08.2021, 17:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Anteilige Sonderzahlungen bei der Rückerstattung der Epidemieentgeltsfortzahlung - empfohlene Vorgangsweise bei offenen Verfahren
Quelle: Corona-UnternehmerInnen-Info, Update 12. August 2021
Wird ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die Quarantäne beendet ist und der Arbeitnehmer den Dienst wieder antreten kann.
Der Arbeitgeber kann aber binnen 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen (§ 32 EpiG).
Der VwGH hat nun klargestellt, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorzunehmen ist. Demnach ist – unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt - auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen (insbesondere Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) resultiert. Ausgenommen sind allerdings Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer - nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen - vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte (24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
Arbeitgeber, die keine Sonderzahlungen beantragt bzw erhalten haben, können daher – sofern noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt – den Vergütungsantrag nach § 32 EpiG um die Sonderzahlungen erweitern.
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| WIKU-Live-Webinar (via Zoom): Ausgewählte Fragen zur Lohnpfändung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.08.2021, 17:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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19.8.2021 von 9 bis 11 Uhr
€ 120,00 (inklusive USt) je Teilnehmer*in
Wer Zeit und Lust für ein kleines Update hat (es gab ja Änderungen per 1.7.2021) und zusätzlich noch eine Auswahl der interessantesten gelösten Problemfälle, welche die Praxis beschäftigten, hören möchte, hat nun eine Gelegenheit dazu.
Sie erhalten die komplette Schulungsunterlage "Lohnpfändung Intensivtraining" sowie die Änderungen dazu (in separater Unterlage) vorab übermittelt sowie nach der Veranstaltung eine Teilnahmebestätigung und den Aufzeichnungslink zu dieser Sitzung, der mindestens zwei Jahre abrufbar sein wird.
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| Unfall auf dem Weg zum Bankomaten stellt normalerweise keinen Arbeitsunfall dar |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.08.2021, 16:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Unfall auf dem Weg zum Bankomaten stellt normaler-weise keinen Arbeitsunfall dar
OGH 10 ObS 132/20i vom 19. Jänner 2021
§ 175 Abs. 2 Z 8 ASVG
§ 90 Abs. 2 Z 7 B-KUVG
Die Entscheidung des OGH:
1. Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu be-heben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt.
2. Die Bargeldbehebung bei einem Bankomaten dient regelmäßig nicht der „Behebung des Entgelts“ (so wie früher im Lohnbüro des Arbeitgebers), sondern steht mit der Vorbereitung von eigenwirtschaftlichen Handlungen im Zusammenhang, die der Verwendung eines Teils des auf dem Gehaltskonto liegenden Entgelts dienen, wie etwa dem Einkauf von Nahrungsmitteln, der Nahrungsaufnahme oder der Finanzierung einer (nicht berufsbedingten) Taxifahrt.
3. Dient hingegen beispielsweise die Bargeldbehebung beim Bankomaten dazu, eine begonnene dienstliche Tätigkeit fortsetzen zu können (etwa um ein Taxi besteigen zu können, das ein liegen gebliebenes öffentliches Verkehrsmittel auf einer Dienstreise ersetzt), ist ein innerer Zusammenhang mit dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben.
4. Dienen zurückgelegte Wege privaten („eigenwirtschaftlichen“) Zwecken, ist für diese Wege der Versicherungsschutz auch auf Dienstreisen – ähnlich wie bei Arbeitswegen – zu verneinen.
5. Unterbricht der Versicherte den zur versicherten Tätigkeit gehörenden Weg aus priva-ten Gründen nicht nur geringfügig und widmet sich persönlichen Belangen (so genann-ten „eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“), steht er während dieser Zeit nicht unter Versi-cherungsschutz.
WIKU-Praxisecho:
Im vorliegenden Fall unterbrach der Arbeitnehmer die Fahrt zur nächsten Dienststelle, um ein „Postamt“ aufzusuchen, welches ca. 300 m entfernt war, um Briefmarken für einen Bekannten zu besorgen. Danach wollte er noch Geld von einem Bankomaten beheben, musste zu diesem Zweck zurück zu seinem Dienstfahrzeug, da er dort die Bankomatkarte vergessen hatte und wurde auf dem Weg dorthin von einem Fahrzeug erfasst.
Dieses Ereignis wurde NICHT als Arbeitsunfall angesehen (keine Unfallrente).
Die Hoffnung, wonach ev. § 175 Abs. 2 Z 8 ASVG zu einem anderen (positiven) Ergebnis führen konnte, zerschlug sich (erst) vor dem OGH, nachdem die Vorinstanzen diese Rege-lung noch als taugliche Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles angesehen hatten. Diese Regelung lautet:
„auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbil-dungsstätte oder zur Wohnung“.
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