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| Fußballtrainer Dienstverhältnis Selbständigkeit? Dilemma |
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Geschrieben von: hartl@hartltreuhand.at - 21.08.2021, 23:50 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ich habe einen Fußballtrainer, der eine Fußballschule betreibt. Es werden Kinder trainiert in einzelnen Kursen, die von den Eltern bezahlt werden. Es gibt zwar keine Platzmiete, das stellen die Vereine ohne Verrechnung zur Verfügung, aber eine Hand voll Betriebsmittel hat der Trainer ja doch (Bälle, Huterl, Bänder, Laptop, Auto, Handy, Homepage, Facebookseite).
Dieser Trainer ist auch engagiert von einem Verein als Trainer der Kampfmannschaft. Die SVS stellt sich hier auf den Standpunkt, dass das wohl nur ein Dienstverhältnis sein könne.
Bei genauerer Betrachtung muss man der SVS wohl recht geben. Auch wenn der Trainer doch einigen Entscheidungsspielraum hat.
Ist das nun ein Dienstverhältnis, so verliert der Trainer das steuerfreie Entgelt von 540,00 monatlich beim Verein, da er ja nicht nebenberuflicher Trainer ist.
Der Mann steckt nun in einem Steuerproblem.
Wer kann helfen?
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| Kurzarbeit Phase 5 - besonders betroffene Unternehmen - Eilmeldung der WKO |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.08.2021, 16:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzarbeit Phase 5 - besonders betroffene Unternehmen - Eilmeldung der WKO
Soeben erhielt der Verwaltungsrat des AMS die Information des Vorstandes, dass bei 276 Unternehmen, die als besonders betroffene Unternehmen um die 100% Kurzarbeitsbeihilfe ein-gereicht haben, die Angaben zum Umsatzrückgang auf Beilage 1 nicht mit den beim BMF gespeicherten Umsatzdaten übereinstimmen.
Laut AMS Vorstand wird in diesen Fällen das Begehren abgewiesen werden.
Eine Verbesserungsauftrag unter Fristwahrung soll nicht möglich sein.
Unternehmen, die bereits eine Ablehnung vom AMS erhalten haben, können nur noch bis heute,19.8., 24 Uhr, rückwirkende Anträge ab.1.7.2021 auf Kurzarbeit als nicht besonders betroffenes Unternehmen stellen.
Unternehmen, die vermuten, dass der oben beschrieben Sachverhalt auf sie zutreffen könnte, und die noch keine Ablehnung durch das AMS erhalten haben, können ebenfalls nur noch heute bis 24 Uhr einen neuen rückwirkenden Antrag als nicht besonders betroffenes Unternehmen ab 1.7.2021 stellen.
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| Jahressteuern 2018+2019 geschätzt |
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Geschrieben von: Manfred - 19.08.2021, 11:08 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Eine Schneeräumungsfirma (Einzelunternehmer) hat mich kontaktiert. Ich soll ihn als Klienten übernehmen.
Es wurde oft keine UVAs abgegeben und auch keine Jahressteuer-Erklärungen. 2018+2019 wurde vom FA geschätzt.
Die Bescheide wurde im März 21 vom FA ausgestellt.
Die festgesetzte Nachzahlung hat der Klient bereits bezahlt.
Müssen die Jahre 2018+2019 trotzdem noch aufgebucht und Steuererklärungen abgegeben werden?
(Es ist klar, das dass ein Steuerberater machen muß).
Oder kann man das so lassen und erst mit 2020 beginnen.
(Im Jahr 2020 gab es wegen Corona kaum Umsätze).
Vielen Dank
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| FKZ 800.000 |
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Geschrieben von: Sandra Nindl - 18.08.2021, 17:10 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Liebe Kollegen!
Beim Antrag vom FKZ 800.000 muss auf Seite 10 der Bonusteil des Ausfallbonus angegeben werden.
Sind das die zusätzlichen 15% vom März und April?
Danke für die Hilfe!
Schönen Feierabend
Sandra
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| Keine Möglichkeit zur Sozialwidrigkeitsanfechtung einer Arbeitgeberkündigung für GmbH-Geschäftsführer |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.08.2021, 16:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Keine Möglichkeit zur Sozialwidrigkeitsanfechtung ei-ner Arbeitgeberkündigung für GmbH-Geschäftsführer
OGH 9 ObA 69/21v vom 24. Juni 2021
§ 36 Abs. 2 ArbVG
§ 105 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, soweit sie ihre Tätigkeit überhaupt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausüben, sowie leitende Angestellte sind nicht zur Kündigungs- bzw Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f ArbVG berechtigt (§ 36 Abs 2 Z 1 und Z 3 ArbVG).
2. Eine Prüfung der rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Führung des Betriebs, konkret der Ausgestaltung der Leitungsfunktion in Bezug auf eine Dispositions- bzw Entscheidungsbefugnis über Personalagenden ist nur für die Qualifikation als leitender Angestellter nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG erforderlich (8 ObA 49/12g mwN).
3. Darauf, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind, kommt es ebenso wenig an wie auf die Überlegung, in keinem Interessensgegensatz zur Beleg-schaft zu stehen.
4. Somit war im vorliegenden Fall die als GmbH-Geschäftsführerin tätige Arbeitnehmerin schon grundsätzlich (also unabhängig von der Ausübung ihrer Leitungsfunktion) als leitende Angestellte im Sinne des ArbVG anzusehen und somit keinem Kündigungs-schutz nach § 105 ArbVG unterworfen. Eine Anfechtung der Arbeitgeberkündigung wegen Sozialwidrigkeit oder wegen verpönten Motivs war daher nicht möglich.
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| Die Rolle von arbeitgeberseitig veranlassten einvernehmlichen Auflösungen iVm dem AMS-Frühwarnsystem |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.08.2021, 18:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Rolle von arbeitgeberseitig veranlassten einvernehmlichen Auflösungen iVm dem AMS-Frühwarnsystem
OGH 9 ObA 47/21h vom 24. Juni 2021
§ 45a Abs. 5 AMFG
So entschied der OGH:
1. Einvernehmliche Auflösungen, die von Arbeitgeberseite initiiert werden, können das AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG auslösen, wenn dadurch (gemeinsam mit den beabsichtigten übrigen Arbeitgeberkündigungen) der jeweils gültige Schwellenwert überschritten wird.
2. Kommt es (dennoch) während der (dadurch ausgelösten) Sperrzeit nach § 45a AMFG zur Vereinbarung von einvernehmlichen Auflösungen (vom Arbeitgeber veranlasst), so sind und bleiben diese rechtsgültig, im Gegensatz zu während dieser Zeit ausgesprochenen Arbeitgeberkündigungen.
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