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  Berufsunfähigkeit wegen einer massiven Angststörung als Folge von vier Tagen Einsatzleitung zur Umleitung von Flüchtlingsströmen auf österreichischem Bahnhof – kein Arbeitsunfall – keine Unfallrente
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.08.2021, 16:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH 10 ObS 48/21p vom 19. Mai 2021

§ 175 ASVG

§ 90 Abs. 1 B-KUVG

Die Entscheidung des OGH:

1. Ein psychisches Trauma kann ursächlich für einen Arbeitsunfall sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung oder reaktive Depression mit der Vorstellung bewirken, sich in einer aussichtslosen Situation zu befinden.
2. Betriebliche Ereignisse, die nicht im Einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, sind kein Arbeitsunfall, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten (hier: psychische Beeinträchtigung als Folge von vier Schichttagen als Einsatzleiter eines Polizeieinsatzes an einem österreichischen Bahnhof zur Weiterleitung von Flüchtlingsströmen).
3. Bei Verteilung mehrerer physischer oder psychischer Ereignisse über einen über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeitraum ist „Plötzlichkeit“ – und damit ein Arbeitsunfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung – nur dann zu bejahen, wenn sich ein oder mehrere Ereignisse (Einwirkungen) innerhalb einer bestimmten Arbeitsschicht aus der Gesamtheit der Ereignisse (Einwirkungen) so herausheben, dass sie nicht bloß eine (insbesondere die letzte) unter mehreren gleichwertigen Ursachen der Schädigung sind, sondern für die Schädigung wesentliche Bedeutung haben, diese also alleine wesentlich bedingen.

WIKU-Praxisecho:

• Vier Einsatztage auf einem österreichischen Bahnhof als Einsatzleiter der Polizei haben Spuren hinterlassen.
• Vier Jahre, nachdem der Polizist diese Einsätze zur Sicherstellung der Umleitung von Flüchtlingsströmen auf diesem Bahnhof geleitet hatte, ging dann im Jahr 2019 nichts mehr und er war aus seiner Sicht berufsunfähig.
• So musste er nach diesen vier Einsatztagen im Jahr 2015 nach und nach aufgrund einer sich immer stärker ausbreitenden Angststörung Plätze meiden, auf denen sich vie-le Leute aufhielten.
• Es hielten sich damals auf einmal bis zu knapp 3000 Flüchtlinge auf dem Bahnhof auf, die versuchten, den Anschlusszug zu erwischen, wobei dann eine Mutter mit ihrem Kind am Absperrgitter eingeklemmt wurden und er ihnen nicht helfen konnte. Hinzu traten noch massive sanitäre Missstände. Insgesamt war er auf diese Dimension des Einsatzes definitiv nicht vorbereitet gewesen bzw. auch nicht vorab über die Lage informiert worden.
• Das Gefühl der Hilflosigkeit, weder für die eigene Sicherheit noch für jene der Arbeitskollegen (als Einsatzleiter) sorgen zu können (geschweige denn für die übrigen am Bahnhof aufhältigen Leute), hinterließ schleichend über die Jahre immer mehr psychische Spuren (posttraumatische Belastungsstörungen).
• Nach Ansicht seiner Sozialversicherungsanstalt sowie nach Ansicht des OGH lag kein Arbeitsunfall vor, weil sich die Ereignisse auf vier Arbeitsschichten verteilten (es man-gelte also an der erforderlichen zeitlichen Eingrenzung und – angeblich – der Vorfall mit Kind und Mutter zu wenig an Intensität aufwies, um als „Unfall“ gelten zu können.
• Damit gab es auch nicht die ersehnte Unfallrente.

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  Aktualisierter Covid-19-Kurzarbeits-Leitfaden für die Personalverrechnung ist ONLINE!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.08.2021, 17:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ich habe den Covid-19-Kurzarbeitsleitfaden für die Personalverrechnung  mit Stand 1. Juli 2021 aktualisiert.

Sie finden diesen aktualisierten Leitfaden derzeit mal auf der WKO-Corona-Seite:

https://www.wko.at/service/leitfaden-kur...chnung.pdf

In Kürze soll er dann auch auf der BMA-Seite ONLINE geschalten werden.

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  Erstes Give-me-WIKU-5 nach der Sommerpause: Video vom 8.8.2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.08.2021, 19:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Erstes Give-me-WIKU-5 nach der Sommerpause: Video vom 8.8.2021

Nachstehend eine kleine fachliche Zusammenfassung der letzten beiden Wochen:

https://vimeo.com/584577046

Das nächste Video plane ich für den 12.8.2021

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  Arbeitskräfteüberlassung oder Werkvertrag: es kommt möglicherweise darauf an, wohin die Überlassung führt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.08.2021, 17:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeitskräfteüberlassung oder Werkvertrag: es kommt möglicherweise darauf an, wohin die Überlassung führt

OGH 8 ObA 63/20b vom 23. Oktober 2020

§ 4 Abs. 2 AÜG

So entschied der OGH:

1. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 18.06.2015, C-586/13) liegt eine Arbeitskräfteüberlassung iSv Art 1 Abs 3 lit c der Entsende-RL dann vor, wenn drei Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind:
a. Erstens muss es sich bei der Überlassung von Arbeitskräften um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handeln, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird.
b. Zweitens muss das wesentliche Merkmal dieser Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist.
c. Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen.

2. Nach der österreichischen (innerstaatlichen) Rechtslage (§ 4 Abs. 2 AÜG) liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
a. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
b. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
c. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
d. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

3. Während nach der Judikatur des EuGH in Bezug auf die genannten Merkmale eine Ge-samtbetrachtung erfolgt, sieht die österreichische Rechtslage (sowie deren bisherige Auslegung durch die Höchstgerichte) vor, dass das Vorliegen bereits eines Merkmals aus § 4 Abs. 2 AÜG dazu ausreicht, dass Arbeitskräfteüberlassung vorliegt (und kein Werkvertrag).

4. In Bezug auf grenzüberschreitende Sachverhalte (zB Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich) hat der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur auf die neue EuGH-Judikatur bereits „umgestellt“ und stellt die EuGH-Gesamtbetrachtung über die Ausle-gung des § 4 Abs. 2 AÜG, wonach ja das Vorliegen eines Merkmals zum Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung ausreichen würde.

5. Zu innerstaatlichen Sachverhalten musste sich der VwGH bis dato nicht äußern, aber der Oberste Gerichtshof wurde nun mit einem derartigen Sachverhalt (Arbeitskräfteüberlassung innerhalb von Österreich) befasst.

6. Der OGH bleibt bei seiner Linie der vorrangigen Anwendung des § 4 Abs. 2 AÜG und wischt allfällige Bedenken betreffend eine Ungleichbehandlung inländischer Sachverhalte (bei denen man „rascher“ in einer – möglicherweise ungewollten – Arbeitskräfteüberlassung landet) gegenüber grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei denen die EuGH-Judikatur mit der Gesamtbetrachtung zur Anwendung kommen muss, mit „interessanten“ Argumenten weg, über die möglicherweise noch zu sprechen sein wird.

WIKU-Praxisecho:

Mit diesem Urteil kann es sein, dass derselbe Sachverhalt bei grenzüberschreitenden Fällen anders zu beurteilen ist (ev. keine Arbeitskräfteüberlassung) als im Falle eines innerstaatlichen Sachverhaltes (wo man „schneller“ in der Arbeitskräfteüberlassung landet, was die Anwendung des AÜG zur Folge hat).

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  Aktuelles zur Kurzarbeit (konkret zur Beihilfe) unter anderem zur derzeit falschen AMS-Wien-Praxis wegen Beilage 2 für besonders betroffene Betriebe
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.08.2021, 14:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktuelles zur Kurzarbeit (konkret zur Beihilfe) unter anderem zur derzeit falschen AMS-Wien-Praxis wegen Beilage 2 für besonders betroffene Betriebe

A) Neue IT-Webtools ab 9.8.
Mit 9.8.2021 werden voraussichtlich die neuen IT-Webtools im Rahmen der Begehrensstellung zur Verfügung stehen.
Das Antragsformular wird erweitert. Für die besonders betroffenen Unternehmen wird die Antragstellung erleichtert, sie können bereits im Rahmen der Begehrensstellung die 100%ige Beihilfe beantragen.
Damit entfällt die Notwendigkeit, ein Änderungsbegehrens zu stellen.
Besonders betroffene Betriebe, die bereits ein Begehren gestellt haben und dementsprechend nur die 85%ige Beihilfe bewilligt erhielten, können das Änderungsbegehren ab 9.8. stellen, um die restlichen 15% der Beihilfe zugesprochen zu erhalten.
Im Zuge der Begehrensstellung wird nun auch abgefragt werden, ob es sich um ein neues Unternehmen in KUA handelt.
Weiters auch, ob es sich um einen Fall handelt, bei dem die KUA mit verminderter Belegschaft fortgesetzt werden soll (Ausnahmefall Massenkündigungs-verfahren - Frühwarnsystem).


B) Beratung der neuen Betriebe in Kurzarbeit
Künftig soll auch bei den Beratungsfällen die explizite Zustimmung der Sozialpartner im Webportal ermöglicht werden.
Diese Umstellung wird etwas Zeit benötigen, da sie Änderungen sowohl in der Richtlinie als auch in der IT erfordert.


C) Besonders betroffene Betriebe - Berücksichtigung von ausländischen Umsätzen
Die Frage, ob auch ausländische Umsätze in die Beurteilung des Umsatzrückganges einfließen, konnte geklärt werden.
Das AMS wird diese bei der Frage, ob die 50% Umsatzgrenze erreicht wird, anhand der Informationen des BMF berücksichtigen.
Ob die ausländischen Umsätze in der Beilage 1 enthalten sind, ist insofern nicht relevant.
Die Beurteilung der besonderen Betroffenheit erfolgt allein anhand der BMF-Daten entsprechend der UID-Nummer.


D) Besonders betroffene Betriebe – Beilage 2 erst bei AZ-Ausfall über 70%
Das AMS bestätigte neuerlich (zum dritten Mal!!!), dass besonders betroffene Unternehmen erst ab einem Arbeitszeitausfall von über 70% Beilage 2 vorlegen müssen.
Auf Grund von Hinweisen aus dem "Raum Wien", wonach (dort) das AMS die Beilage 2 immer, d.h. auch bei den besonders betroffenen Betrieben, ab einem Arbeitszeitausfall von 50% verlangt, und bei Fehlen der Beilage 2 die Begehren zurückweist, sagte die Bundesgeschäftsstelle des AMS zu, für eine Korrektur dieser Fehler zu sorgen, wenn sie ihr gemeldet werden.
Sollten derartige Fälle der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung bekannt sein, wird um Bekanntgabe an die zuständige Stelle der Wirtschaftskammer ersucht, diese werden diese Fälle der Bundesgeschäftsstelle weiterleiten.

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  Zwangsstrafen Firmenbuchgericht
Geschrieben von: erich - 06.08.2021, 13:54 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Hallo zusammen, hat jemand eine Idee, wie man eine Zwangsstrafe beim Firmenbuchgericht beeinspruchen könnte? Die Bilanz Wj zum 30.06.2020 wurde erst am 06.08.2021 eingereicht und es sind leider 3 x 350,- Zwangsstrafe ergangen.... Vielen Dank für eure Erfahrungen.

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  KV-Aktualisierungen KW 31/2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.08.2021, 11:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Fleischergewerbe - KV-Abschluss per 1.7.2021

  • Die Werte der KV-Gehaltstabelle werden um 1,90 % angehoben und centgenau gerundet
  • Die Lehrlingseinkommen werden um 2,00 % erhöht
  • Die Zehrgelder werden um 1,70 % angehoben.

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  Zur Rechtslage in Deutschland
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.08.2021, 18:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zur Rechtslage in Deutschland:

https://www.zeit.de/arbeit/2021-07/impfp...cht-anwalt

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  Steuerfreie Zulagen und Zuschläge während begünstigter Auslandstätigkeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.08.2021, 15:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Steuerfreie Zulagen und Zuschläge während begünstigter Auslandstätigkeit

BFG RV/4100468/2018 vom 16. Februar 2021
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
§ 68 EStG 1988

So entschied des BFG:

Wurden während einer „begünstigten Auslandstätigkeit“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Zulagen und Zuschläge nach § 68 EStG 1988 steuerfrei zur Auszahlung ge-bracht, so konnte die „60 %-Befreiung“ beim laufenden Arbeitslohn (gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) nicht zur Anwendung gebracht werden.

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  Gutachten aktivieren?
Geschrieben von: Muck Manuela - 05.08.2021, 14:32 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Hallo liebe Forum-Mitglieder!

Zählt ein Gutachten über Aufteilung von AK auf Gebäude und Grund und Boden zu den Anschaffungsnebenkosten, wenn ein solches im Zuge eines Kaufes eines Objektes beauftragt wird.
Danke für euer Feedback.
Manuela

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