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| Ust-Erstattung |
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Geschrieben von: Huschert - 17.05.2021, 17:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
Da ich im Internet nichts gefunden, hätte ich eine Frage an das Forum. Ein Fahrzeughändler kauf ein Kfz aus Deutschland mit 19% dt. Ust., er hat vergessen, seine öst. Uid anzugeben. Jetzt ändert der dt. Verkäufer seine Rechnung nicht mehr und gibt den Hinweis zu den Quick Fixes. Weiß jemand, ob es möglich ist, diese deutsche Ust in Österreich mittels Rückerstattungsantrag zu beantragen.
Danke
sg
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| BMF zur Frage der Notwendigkeit einer Homeoffice-Vereinbarung bei Vereinbarung "Wohno |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2021, 12:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BMF zur Frage der Notwendigkeit einer Homeoffice-Vereinbarung bei Vereinbarung "Wohnort" ist gleich "Dienstort"
Frage:
Kann bei Arbeitnehmer-innen, deren Wohnort bisher bereits der Dienstort war, eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale gezahlt werden?
Es handelt sich um AußendienstmitarbeiterInnen mit Dienstort ‚Wohnort‘ laut Arbeitsvertrag, die direkt von ihrer Wohnung zum Kunden fahren, aber auch tageweise nur zu Hause arbeiten um Kalkulationen udgl zu erledigen.
Können für jene Tage, an denen sie nur am Wohnort (=Dienstort) tätig sind, 3.-Euro steuerfrei ausgezahlt werden?
Wenn ja: Bedarf es hierfür einer gesonderten Homeoffice-Vereinbarung (die es für diese MitarbeiterInnen, für die sich ja an der bisherigen Arbeitssituation nichts geändert hat, derzeit nicht gibt) oder genügt der Dienstvertrag, der die Wohnung als Dienstort definiert und ein Nachweis, an welchen Tagen der oder die Mitarbeiter/in keinen Kundentermin hatte und nur zu Hause tätig war?
Antwort (durch BMF):
Es können auch in diesen Fällen gemäß § 26 Z 9 EStG 1988 3 Euro für jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit nachweislich ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird, nicht steuerbar ausgezahlt werden.
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| Novelle zur österr. EinreiseVO: Sonderbestimmungen für Einreise aus Deutschland | |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2021, 13:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Novelle zur österr. EinreiseVO: Sonderbestimmungen für Einreise aus Deutschland | Entwicklungen bei Deutschen Einreiseregeln
Information der Wirtschaftskammer Österreich
In Zusammenhang mit den Einreisevorschriften Österreichs und Deutschland gibt es dynamische Entwicklungen. Das BMSGPK hat nun kurzfristig eine Novelle zur österr. EinreiseVO (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 220/2021) verlautbart, mit der weitreichende Lockerungen im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr mit Deutschland eingeführt wurden. Die Änderungen sind am 13.5.2021 in Kraft getreten.
Die österreichische EinreiseVO wurde wie folgt geändert:
1.) Personen, die aus Deutschland einreisen und in den letzten 10 Tagen nur in Deutschland oder Österreich aufhältig waren, können (jetzt auch wieder privat) unter folgenden Voraussetzungen quarantänefrei einreisen – hier wird die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) schon angewandt. Vorzuweisen ist,
- für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
- für Genesene: ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
- für Getestete: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen neg. Test (PCR max 72h alt, Antigen max. 48h alt).
Kann keine der o.a. Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
2.) Pendlerverkehr aus oder nach Deutschland: Auch im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (Beruf, Familien, Schule/Studium) aus oder nach Deutschland findet die 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) nunmehr Anwendung, d.h. für eine quarantänefreie Einreise kann vorgewiesen werden, entweder
- für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
- für Genesene: ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
- für Getestete (so wie bisher): ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen neg. Test (PCR oder Antigen, max. 7 Tage alt).
Kann keine der Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
Begriffsbestimmungen bzw. Anforderungen:
a) Für „Geimpfte“ nach der österreichischen EinreiseVO müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung (liegt nicht länger als 3 Monate zurück) bei Impfstoffen mit 2 Dosen, oder
· ab dem 22. Tag der Impfung, wo nur eine Einzeldosis (liegt nicht länger als 9 Monate zurück) vorgesehen ist, oder
· nach der Zweitimpfung bei Impfstoffen mit 2 Dosen (Erstimpfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück), oder
· wenn mind. 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (Impfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück)
Zugelassene Impfstoffe: die Impfung(en) müssen mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff erfolgen - das sind gegenwärtig (!):
· Comirnaty von BioNTech und Pfizer (mRNA): 2 Dosen
· Covid-19 Vaccine Moderna (mRNA): 2 Dosen
· Vaxzevria (früher COVID-19 Vaccine AstraZeneca®) von AstraZeneca (Vektorimpfstoff): 2 Dosen
· COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals (Vektorimpfstoff): 1 Dosis (Einzeldosis)
Details zu den derzeit zugelassenen Impfstoffen sind auf der Webseite des BMSGPK dargestellt: Impfstoffe und Impfstoffentwicklung (sozialministerium.at)
b) Für „Genesene“ nach der EinreiseVO müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN (zB österreichischer Absonderungsbescheid) über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, oder
· ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
3.) Die Vorlagen für die neuen ärztlichen Zeugnisse (Anlage C in DE, Anlage D in EN) über Impfstatus oder Teststatus.
ACHTUNG:
- Deutschland ist nach wie vor kein Land der Anlage A (= Niedriginzidenzländer), d.h. eine digitale Einreiseanmeldung (Pre Travel Clearance) ist nach unserem Verständnis weiterhin abzugeben!
- Die bisherigen Ausnahmentatbestände von der gesamten EinreiseVO (zB für Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, für Transitpassagiere/Durchreisende durch Österreich ohne Zwischenstopp, für Personen im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt) bleiben unverändert!
VORSICHT Deutsche Einreiseregeln! Auch bei der Deutschen Rechtslage gab es in der Nacht auf heute neue Dynamik: der Bund hat eine Coronavirus-Einreiseverordnung erlassen, die alle bisherigen 16 Landesverordnungen ersetzt und nunmehr bundeseinheitlich insbesondere die Verpflichtungen hinsichtlich Quarantäne, Test und Registrierungen regelt. Die (Wieder-)Einreise nach Deutschland aus Österreich wird damit wieder vereinfacht und verfolgt iW eine ähnliche 3G-Strategie: Coronavirus-Einreiseverordnung bündelt Regeln für die Einreise (bundesregierung.de).
Unsere Kolleg*innen in den AußenwirtschaftsCenter in Berlin, München und Düsseldorf analysieren dzt die neuen Regeln und fassen diese danach auf ihrer Länderseite, wo auch immer die aktuellsten Informationen zu den Deutschen Einreiseregeln abrufbar sind, kompakt und verständlich zusammen: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-deutschland.html
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| Verlängerung der telefonischen Krankmeldung bis 30. Juni 2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2021, 13:15 - Forum: News & wichtige Infos
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Verlängerung der telefonischen Krankmeldung bis 30. Juni 2021
Aktuelle Information der Wirtschaftskammer Österreich
Die ÖGK verlängert noch einmal die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung. Diese war im März des Vorjahres pandemiebedingt eingeführt worden und war zuletzt bis Ende Mai befristet. Um sowohl Versicherte als auch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte vor möglichen Ansteckungen zu schützen, gilt die kontaktlose Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis Ende Juni. Bis dahin sollten die Infektionszahlen weiter zurückgehen. Außerdem ist geplant, dass dann jeder und jede Impfwillige eine erste Corona-Impfung erhalten haben soll, wodurch mehr Sicherheit bei einem Arztbesuch gewährleistet ist.
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 19/2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2021, 08:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 19/2021
Textilindustrie - KV-Abschluss per 1.4.2021
+ 2,00 % KV-Löhne und Mindestgehälter
+ 1,75 % IST-Löhne und IST-Gehälter
+ 2,00 % Lehrlingseinkommen
+ 1,35 % Reiseaufwandsentschädigung
Rahmenrechtliche Verbesserungen
Gemeinsame Vereinbarung der Sozialpartner: Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen in der Branche
Angestellte
Arbeitsgruppe zum Thema Homeoffice und „All-In-Verträge werden fortgeführt
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| Landesverwaltungsgericht NÖ ganz aktuell zur "Epidemieentgeltsrückerstattung": anteil |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.05.2021, 13:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Landesverwaltungsgericht NÖ ganz aktuell zur "Epidemieentgeltsrückerstattung": anteilige Sonderzahlungen: ja - ALV-Dienstgeberanteil: nein
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
LVwG-AV-56/001-2021 vom 1. Mai 2021
LVwG-AV-67/001-2021 vom 1. Mai 2021
1. Die anteiligen Sonderzahlungen sind bei der Rückerstattung des Entgelts nach § 32 Epidemiegesetz (Rückerstattung betreffend jenes Entgelts, das für die Dauer einer behördlichen Absonderung weitergewährt wurde) zu berücksichtigen.
2. Dabei ist nicht entscheidend, dass sie während Absonderungszeitraumes ausbezahlt wurden, sondern dass sie FÜR diesen Zeitraum zustehen und auch tatsächlich ausbezahlt wurden.
3. Jede andere Auslegung würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
4. Wenn eine Sonderzahlung im Juni ausbezahlt wird, würde ansonsten ein Dienstgeber für einen Dienstnehmer, der im Juni abgesondert war, die Sonderzahlung aliquot als Vergütung erhalten, für einen im Mai abgesonderten Dienstnehmer jedoch nicht, dies ohne sachliche Rechtfertigung.
5. Aus der taxativen Aufzählung in § 51 ASVG ergibt sich, dass ausschließlich Dienstgeberanteile zur Kranken- (3,78 %), Unfall - (1,2 %) und Pensionsversicherung (12,55 %) zu ersetzen sind (in Summe 17,53 %).
6. Noch anschaulicher wird der Widerspruch zu einer sachlichen Gleichbehandlung für den hypothetischen Fall, wenn ein und derselbe Dienstnehmer in der letzten Woche des Monats Mai und in der letzten Woche des Monats Juni abgesondert war und der Dienstgeber die Sonderzahlung im Monat Juni ausbezahlt hat; in diesem Fall würde der Dienstgeber für ein und dieselbe Person die anteilige Sonderzahlung teilweise – für den Monat Juni – ersetzt bekommen und teilweise – für den Monat Mai - nicht.
7. Eben dies entspricht weder dem Wortlaut der heranzuziehenden rechtlichen Bestimmungen noch dem Willen des Gesetzgebers, dass die von der behördlichen Verfügung betroffene Person durch die Vergütung nicht schlechter gestellt werden und daher aufgrund eben dieser behördlichen Verfügung keinen Vermögensnachteil erleiden soll.
8. Alle übrigen Dienstgeberanteile (nämlich zur Arbeitslosenversicherung, zum IESG, Wohnbauförderungsbeitrag etc.) sind vom Erstattungsumfang nicht erfasst.
9. Was zudem die Arbeitslosenversicherung im Speziellen betrifft, trennt der Gesetzgeber nicht nur die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, sondern wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in verschiedensten Entscheidungen auf diese Trennung verwiesen (z.B. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008; 17.11.2004, 2002/08/0068; 16.02.1999, 94/08/0282).
10. Sohin ist hier im Ergebnis davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs. 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung umfasst ist. Davon umfasst sind allerdings nicht nur die entsprechend vom Dienstgeber mit dem Bruttogehalt des Dienstnehmers verbundenen Beiträge, sondern auch die mit den Sonderzahlungen des Dienstnehmers verbundenen.
Praxisanmerkung:
Die ordentliche Revision zum Verwaltungsgerichtshof wurde hier jeweils nicht zugelassen. Ob eine außerordentliche Revision eingelegt wird, bleibt noch abzuwarten (ca bis Mitte Juni 2021 wäre ja Zeit, die außerordentliche Revision beim Höchstgericht einzubringen).
Es zeichnet sich immer mehr der Trend ab, dass die anteiligen Sonderzahlungen jedenfalls bei der Rückerstattung dabei sein müssen (so sie auch irgendwann im Sonderzahlungszeitraum, das zumeist das Kalenderjahr ist, gewährt wurden).
Die "Ausreißer-Erkenntnisse" aus Oberösterreich sind hier - aus meiner Sicht - nicht mehr repräsentativ, da jene Erkenntnisse, die "pro Einbeziehung" der anteiligen Sonderzahlungen sprechen, nun schon in der eindeutigen Mehrzahl sind.
Für die Lohnverrechnung besteht natürlich das Dilemma, dass die zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) im Falle der Einbeziehung in den Antrag den jeweiligen Antrag ablehnen wird und man dann gezwungen ist, ins aufreibende Rechtsmittelverfahren zu gehen, an dessen Ende man aber Recht bekommt (außer in OÖ: hier muss man derzeit zum VwGH gehen, um zu seinem Recht zu kommen).
Wenn dann das endgültige VwGH-Erkenntnis da sein sollte (das ich für den Herbst diesen Jahres erwarte), wonach die anteiligen Sonderzahlungen völlig unabhängig vom tatsächlichen Auszahlungstermin (schon aus Sachlichkeitsgründen) hätte rückerstattet werden müssen, werden dann natürlich die Fragen eintrudeln, ob man hier noch etwas retten kann, wenn man den Weg gewählt hat, welchen der Erlass des Gesundheitsministeriums vorgibt (der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht halten wird). Dies wird aber nur dann "gehen", solange die jeweilige behördliche Entscheidung (also jene der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, so sie ablehnend war) noch nicht rechtskräftig wurde.
Man wird hier also nicht umhin kommen, eine Entscheidung zu treffen, die einem möglichst wenig weitere Ressourcen abringt.
Betreffend die Ausklammerung des ALV-Dienstgeberanteils finde ich die vorliegenden Erkenntnisse nicht wirklich überzeugend. Auch der Verweis auf die VwGH-Erkenntnisse, wonach das Höchstgericht im Bereich der Sozialversicherung selber "trennt", tut meiner Ansicht nach zum vorliegenden Problem nicht wirklich etwas zur Sache. Auch hier wird man auf ein höchstgerichtliches Erkenntnis wohl warten müssen.
Beachten wird man mE ja auch müssen, dass es Arbeitnehmer-innen gibt, die während einer Kurzarbeit abgesondert waren. Dort nämlich wäre vom anteiligen Mindestbruttoentgelt auszugehen (außer man hat freiwillig mehr bezahlt), zuzüglich anteilige Sonderzahlungen. Hinzu kommt noch, dass in Bezug auf das laufende Entgelt ja die vom Arbeitgeber getragenen SV-Beiträge höher ausfallen, da dieser ja Teile der sonst dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin auferlegten Dienstnehmeranteile "tragen" muss. Es steht zu befürchten, dass die Behörden wiederum die hier dargestellten Prozentsätze nehmen und alles andere wieder abweisen, weil es hier möglicherweise auch an der Detailkenntnis der Beitragsentwicklung fehlt, das dann nicht ins Schema passt. Bleibt zu hoffen, dass man keine Probleme bekommt, weil man für abgesonderte Personen, die 60 oder älter sind, keinen Unfallversicherungsbeitrag "beantragt", da dieser ja nicht anfällt und somit auch nicht "ins Schema passt".
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| Die FAQ des BMF zur Homeoffice-Pauschale wurden neuerlich ergänzt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.05.2021, 18:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Dankenswerterweise erhielten wir nun auch einen Hinweis betreffend die Kommunalsteuer.
Zum gesamten Protokoll geht es hier:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...chale.html
Sind die Homeoffice-Pauschale und Homeoffice-Tage auch auf den Auslandslohnzettelarten anzuführen?
Ja, auch auf den Auslandslohnzetteln sind das Homeoffice-Pauschale und die Homeoffice-Tage zu erfassen.
Ein inländisches Unternehmen beschäftigt einen inländischen Dienstnehmer/eine inländische Dienstnehmerin fast ausschließlich im Homeoffice. Wird dadurch eine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet?
Grundsätzlich wird durch Homeoffice keine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. Besteht bereits ein Anknüpfungspunkt für die Kommunalsteuer, so ist diese auch weiterhin dort zu entrichten.
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