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| Eingeschränktes Arbeitnehmerwiderspruchsrecht aus Anlass eines Betriebsüberganges ver |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.05.2021, 11:12 - Forum: News & wichtige Infos
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Eingeschränktes Arbeitnehmerwiderspruchsrecht aus Anlass eines Betriebsüberganges verfassungs- und gemeinschaftskonform
VfGH G-243/2020 vom 21. September 2020
OGH 9 ObA 14/21f vom 24. März 2021
§ 3 Abs. 4 AVRAG
Das Erkenntnis des VfGH sowie der OGH-Beschluss (zusammengefasst) in Frage und Antwort:
Haben Arbeitnehmer-innen im Falle eines Betriebs(teil)übergangs auch ein Widerspruchsrecht?
· Ein Widerspruchsrecht aus Anlass eines Betriebs(teil)überganges besteht gemäß § 3 Abs. 4 AVRAG nur teilweise, nämlich dann, wenn ein kollektivvertraglich geregelter Bestandsschutz oder eine betriebliche Pensionszusage nicht übernommen werden.
· In derartigen Fällen hat der Widerspruch durch den bzw. die Arbeitnehmer-in innerhalb eines Monats ab Ablehnung der Übernahme oder bei Nichtäußerung des Erwerbers bzw. der Erwerberin zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung zu erfolgen.
· Widerspricht der bzw. die Arbeitnehmer-in, so bleibt sein bzw. ihr Arbeitsverhältnis zum Veräußerer bzw zur Veräußerin unverändert aufrecht.
Wie ist dieses nach der österreichischen Rechtslage eingeschränkte Widerspruchsrecht aus verfassungsrechtlicher bzw. europarechtlicher Sicht zu beurteilen?
· Der Verfassungsgerichtshof meinte (in Bezug auf die Frage der Verfassungskonformität des nur eingeschränkten Widerspruchsrecht), dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers läge, den Widerspruch nur aus „gewichtigen Gründen“ zuzulassen.
· Der Oberste Gerichtshof meinte zur EU-Konformität dieser Regelung, dass sich diese Regelung im Rahmen der Vorgaben der Betriebsübergangs-Richtlinie bewegt (siehe dazu schon früher OGH 8 ObA 41/10b vom 22. Februar 2011 = WPA 13/2011, Artikel Nr. 353/2011).
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| Fünfmonatige bezahlte Dienstfreistellung vor dem Austritt - 2 Wochen Resturlaub - Ver |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 20:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nach längerer Zeit hat sich nun der OGH wieder einmal zur Frage geäußert, inwieweit den Arbeitnehmer (hier: eine Arbeitnehmerin) eine "Obliegenheit" zum Urlaubskonsum trifft.
Eine Arbeitnehmerin befand sich in einem für die Dauer von 12 Monaten befristeten Dienstverhältnis. Nach sieben Monaten wurde sie für die restlichen 5 Monate dienstfrei gestellt und wurde ihr zugleich auch der Konsum des restlichen Urlaubs (14 Tage) "angeboten".
Die Arbeitnehmerin weigerte sich, den restlichen Urlaub zu konsumieren, zumal sie ein schulpflichtiges Kind zu Hause hatte und ein Teil der Dienstfreistellungszeit auch in den ersten Lockdown des Frühjahrs 2020 fiel.
Der Arbeitgeber bezahlte ihr die Urlaubsersatzleistung nicht und betrachtete den Urlaub als konsumiert, die Arbeitnehmerin klagte die Urlaubsersatzleistung ein.
Wie der OGH dazu entschied, das erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 10/2021 der WIKU-Personal aktuell (wird in der ersten Juni-Woche 2021 versandt werden).
Informationen zum Abo der WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen) finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html
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| Informationen der Wirtschaftskammer Österreich zur Kurzarbeitsbeihilfe für die Phase |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.05.2021, 18:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Information der Wirtschaftskammer Österreich
A) Nachträgliche Erhöhung der Ausfallstunden von über 70 % in Phase 3
Trotz intensiver Bemühungen bleibt es bei der Richtlinienregelung, wonach Änderungsbegehren für Arbeitszeitausfälle über 70 % nach dem 31.3. verspätet sind.
Kurzarbeitsbetriebe, die ursprünglich weniger als 70 % Ausfallstunden beantragt haben, erhalten für die ursprünglich nicht beantragten Ausfallstunden von über 70% keine Beihilfe.
B) Rückforderungen von Kurzarbeitsbeihilfen für Pensionsbezieher-innen in Phase 3
Das AMS wird jene Kurzarbeitsbeihilfen aus der Phase 3 zurückfordern, die für Beschäftige ausbezahlt wurden, die das Regelpensionsalter bereits erreichten und eine Alterspension bezogen.
Diese Rückforderung entspricht der Richtlinie und findet sich seit der Phase 3 ausdrücklich in der Verpflichtungserklärung (Punkt 2)
C) Schulungskostenförderung während Kurzarbeit - Schulungsmaßnahme reicht von Phase 3 in die Phase 4
Weiterbildungen, die in der Phase 3 begonnen haben und in die Phase 4 hineinreichen, müssen in Phase 4 noch einmal, und zwar unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer beantragt werden.
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| FKZ 800 000 |
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Geschrieben von: Manuela - 18.05.2021, 20:11 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Liebe Forumsteilnehmer,
ich hätte noch eine Frage zum Unternehmerlohn, der ja beim FKZ in Abzug gebracht werden kann:
Der Unternehmer (E/A-Rechner) hat den pauschalen FKZ 800 000 beantragt.
Unternehmensgründung war im August 2020.
Ich habe den Unternehmerlohn (aus Mangel an Werten aus dem Jahr 2019) wie folgt berechnet:
Gewinn August - Dezember 2020 / 5 Monate
Im Gewinn ist der FKZ noch nicht berücksichtigt!
Nun ist aber der Unternehmerlohn pro Monat bereits höher als der anteilige FKZ pro Monat.
Kann ich das trotzdem so ansetzen oder ist der Unternehmerlohn mit dem anteiligen FKZ pro Monat "gedeckelt"?
Beispiel mit Zahlen:
FKZ pro Monat Euro 1.500,-
Unternehmerlohn pro Monat Euro 1.700,-
Herzlichen Dank für Hinweise und Empfehlungen.
lG, Manuela
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| vorzeitiger Austritt aus der Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Daniel - 18.05.2021, 16:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten Tag liebe Kollegen
kurze Frage zur Beendingung der Kurzarbeit
Phase 4 - 01.04. bis 30.06.
für ein Dienstnehmer soll die Kurzarbeit per 31.05. enden.
Im Juni soll der Dienstnehmer das normale Entgelt beziehen, nicht mehr das Mindestbrutto
laut AMS ist keine separate Meldung dafür notwendig, er soll einfach nicht mehr angeführt werden
Meldung seiten des AMS:
bei Monaten in der besagter Mitarbeiter keine Ausfallstunden mehr hat, muss er in der Abrechnungsdatei nicht mehr angeführt werden.
meine Sicht:
so bleibt der Dienstnehmer in Kurzarbeit.
solange der Dienstnehmer in Kurzarbeit ist, kann ich nicht das normale Entgelt abrechnen, sondern immer
nur das Mindestbrutto - auch wenn voll gearbeitet wird oder?!
auch wird es dann in der Durchrechnung der drei Monate eng mit der maximalen möglichen Arbeitszeit
bin ich hier jetzt falsch Unterwegs
danke Euch
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| Änderung des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2021, 17:30 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Änderung des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes
Information der Wirtschaftskammer Österreich
Im BGBl. I Nr. 82/2021 wurden die Änderungen des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes kundgemacht. Damit erfolgt eine Gleichstellung von geimpften, genesenen und getesteten Personen. Ausnahmen sind nur aus unbedingt erforderlichen epidemiologischen Gründen zulässig.
Das COVID-19-Maßnahmengesetz enthält nun auch die Grundlage für Tests an Arbeitsorten. Die Testauflage kann für Arbeitsorte vorgeschrieben werden, an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen. Diesbezügliche Anordnungen können per Verordnung festgelegt werden. Derzeit liegt kein diesbezüglicher Entwurf vor.
Weiters können beschäftigte Personen zur Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie zum Mitführen eines entsprechenden Nachweises verpflichtet werden. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests entweder vor Ort oder außerhalb des Arbeitsortes (bspw. in Teststraßen) zu ermöglichen. Die bisher vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testführung vorzuschreiben, entfällt.
Details bezüglich Art der Tests oder der Gültigkeitsdauer etc. sind im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Abhängig von den wissenschaftlichen Entwicklungen können auch SARS-CoV2-Tests zur Eigenanwendung berücksichtigt werden. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden.
Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte (oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten) ein Testnachweis auf SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird. Die COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet diesbezüglich bereits Vorgaben.
Die Bestimmungen sollen mit 19.05.2021 in Kraft treten.
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