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  Steuerliche Regelungen zum Homeoffice
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.03.2021, 19:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Steuerliche Regelungen zum Homeoffice


Quelle: Corona-Chefinfo Newsletter vom 2. März 2021



Steuerliche Regelungen Homeoffice

Zahlungen die der Arbeitgeber für die Abgeltung von Kosten der Arbeitnehmer im Homeoffice leistet, sind für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr in Höhe von bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag (maximal 300 Euro pro Jahr) nicht steuerbar.



Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in entsprechender Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen. Der Dienstnehmer kann demnach ohne Nachweis der Ausgaben, Werbungskosten von bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen.



Die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln (wie zB Laptops, Mobilgeräte, Internet) stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.



Die Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Drehstühle für Schreibtische und Beleuchtungskörper) zur Einrichtung eines Homeoffice Arbeitsplatzes sind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu maximal 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde.



Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet, sowie die Höhe des ausbezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto zu erfassen. Das gilt auch, wenn keine Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird.



Erste FAQ des BMF hinsichtlich häufig gestellter Fragen zum Homeoffice-Pauschale finden Sie hier.



Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

Die Regelung, wonach sowohl das Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG), als auch Zulagen und Zuschläge nach § 68 Abs 7 EStG auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise steuerfrei berücksichtigt werden können, wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.



Verlängerung Steuerstundungen

Die bereits mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, bis zum 31. März 2021 verlängerten Stundungen werden weiter bis 30. Juni 2021 verlängert.



Bis 30. Juni 2021 sollen außerdem keine Stundungszinsen vorzuschreiben sein. Für Abgaben mit einer Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 sollen auch keine Säumniszuschläge zu entrichten sein.



Verschiebung COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Aufgrund der Verlängerung der Steuerstundungen wird das COVID-19-Ratenzahlungsmodell um 3 Monate nach hinten verschoben.



Das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat und die Kundmachung im BGBl bleiben abzuwarten.


Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Regelungen wird es nach dem Beschluss weitergehende Informationen geben.

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  Kleinbetragsrechnung VORST-Abzug
Geschrieben von: BERNI - 03.03.2021, 19:23 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

es gibt Rechnungen (unter 400,00) Kleinbetragsrechnungen, die auf die Gesellschafter lauten, jedoch die GMBH möchte sich die Vorsteuer abziehen (da ja bei Kleinbetragsrechnungen kein
Empfänger auf der Rechnung stehen muss) - kann es da ein Problem geben, wenn ein Gesellschafter angeführt ist und nicht die GmbH bei einer Rechnung mit zb 200,00?

danke

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  AfA durch Begründung von wirtschaftlichem Eigentum beim Fruchtgenussberechtigten
Geschrieben von: Waltraud Klima - 03.03.2021, 17:55 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Wenn der Fruchtgenussberechtigte (kein Vorbehaltsgenussrecht) am Gebäude Umbauten und Sanierungen vornimmt, sprich gleich einem Eigentümer agiert, ist er dann wirtschaftlicher Eigentümer und kann die AfA geltend machen?  

MfG
Waltraud Klima

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  Potenitell zu leistende Arbeitsstunden in Kurzarbeit
Geschrieben von: Maria - 03.03.2021, 16:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Liebe Forumsteilnehmer!

Ich bin mir unsicher bei der Berechnung der zu leistenden Arbeitsstunden bei einer Reduzierung auf 10% sowie bei der Eingabe in der AMS Maske für die Abrechnung.
 
Die Gesamtarbeitszeit im Jänner beträgt 160,50 Stunden welche ich eintrage, die Stunden die normalerweise ohne KUA gearbeitet worden wären.
Weiters trage ich die beiden Feiertage mit 13,5 Stunden ein und es errechnen sich 147 potentiell zu leistende Stunden. 
Sind die zu leistenden 10% trotzdem von den 160,05 also 16,05 Stunden zu berechnen oder werden diese durch die Feiertage (wird normalerweise nie gearbeitet) gekürzt und es sind nur 14,7 Stunden zu leisten? 

Meine zweite Frage wäre wie verhält es sich wenn der Mitarbeiter Urlaub konsumiert? Wird der Urlaub auf die zu leistenden 10% angerechnet? Der Urlaub beträgt 31,5 Stunden müsste ich hier 10% also 3,15 als geleistet annehmen oder die vollen 31,5? Bei voller Anrechnung wären die 10% für den Jänner damit erfüllt und der Mitarbeiter müsste keine weiteren Stunden erbringen. 

Ich wäre für eure Unterstützung sehr dankbar.
Lg.

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  Funktionsentschädigung Obmann Genossenschaft
Geschrieben von: Berni99 - 03.03.2021, 15:44 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Smile Hallo liebe Forumsteilnehmer,
habe folgendes Problem – Obmann und Obmann -Stellvertreter sollen eine Funktionsentschädigung in Höhe von jährlich ( € 7.200,--für Obmann [hat keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit] u. Obmann-Stv. € 3.600,--[bezieht aus anderem Titel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]) erhalten. 
Es handelt sich um eine im Firmenbuch eingetragene Genossenschaft.
Wie kann hier diese Entschädigung ausbezahlt werden? Sollte für die Genossenschaft die günstigste Auszahlung gewählt werden!
1.      Freies Dienstverhältnis ??  -
Wäre für die Genossenschaft am Einfachsten – da hier kein Arbeitszeitgesetz (keine Stundenaufzeichnungen, usw.) 
Ist der Obmann weisungsgebunden gegenüber dem Vorstand ??  Gibt´s hier schon Judikatur dazu??
Besteht die Gefahr, dass bei einer eventuellen Prüfung – dieses freie Dienstverhältnis in ein normales Dienstverhältnis umgewandelt wird??
2.      Neue Selbständige ??
Oder gehören diese doch zu den neuen Selbständigen – hier wäre für den Obmann-Stellvertreter die gesamte Entschädigung SV-pflichtig ! (GSVG!)
 
Sind die Rechnungen  mit Umsatzsteuer auszustellen ??
Weiß hier jemand mehr ??
 
Herzlichen Dank für Eure Hinweise
Huh Berni

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  AMS-Frühwarnsystem: Filiale und nicht gesamter Betrieb für die Schwellenzahl maßgebli
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.03.2021, 12:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

AMS-Frühwarnsystem: Filiale und nicht gesamter Betrieb für die Schwellenzahl maßgeblich

 

OGH 8 ObA 87/20g vom 28. Jänner 2021
 
§ 45a Abs. 1 AMFG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Zur Klärung der Frage, welche Unternehmenseinheit konkret als „Betrieb“ (è relevant für die Ermittlung der Schwellenzahl in Bezug auf das AMS-Frühwarnsystem) zu werten ist, vertritt der OGH die Ansicht, dass im Falle eines „Filialbetriebes“ die einzelne Filiale als „Betrieb“ anzusehen ist und nicht alle Filialen zusammen und somit nicht das gesamte Unternehmen.
2.   Insoweit sind die jeweiligen Filialen jeweils als getrennte Einheit anzusehen.
3.   Diese Interpretation sieht der OGH in Einklang mit der EU-Massenkündigungsrichtlinie.
4.   Beschäftigte ein in Slowenien ansässiges Handelsunternehmen in Österreich insgesamt 28 Arbeitnehmer/innen - verteilt auf vier Filialen - und beabsichtigte es, diese Filialen zu schließen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen zu kündigen (sich also aus Österreich „zurückzuziehen“), so
·        wurde aus Sicht der gesamten Standorte in Österreich die Schwellenzahl nach
§ 45a Abs. 1 Z 1 AMSG (mindestens 5 Arbeitnehmer/innen in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten) überschritten (alle 28 Arbeitnehmer/innen wurden gekündigt),
·        nicht jedoch – und das ist entscheidend - aus Sicht der jeweils einzelnen Filiale (in der maximal je 7 Arbeitnehmer/innen beschäftigt waren; werden 7 von 7 Arbeitnehmer/innen „des Betriebes“ gekündigt, besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung des Frühwarnsystems mit Ausnahme der „Ü50-Regelung“: mindestens 5 Arbeitnehmer/innen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben). Daher musste das AMS-Frühwarnsystem nicht beachtet werden.
5.   Der Betriebsbegriff des § 34 Abs. 1 ArbVG wird nicht schematisch generell und überall im Arbeitsrecht zur Anwendung gebracht, was schon aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen geboten ist (ArbVG: Ermöglichung von Mitwirkungsrechten der Betriebsvertretung; AMFG: Begrenzung von Arbeitgeberkündigungen).
6.   Aber auch die für den arbeitsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff zu verlangende organisatorisch-technische Einheit wird nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden für eine Reihe von Betriebsstellen in einer Zentrale gemeinsam geführt werden. Insbesondere geht schon in Bezug auf § 34 Abs. 1 ArbVG der Betriebscharakter nicht deshalb verloren, weil die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmensspitze bearbeitet werden.

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  AMS-Frühwarnsystem: Überschreiten der Ü50-Schwellenzahl betrifft nur gekündigte Ü50-A
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.03.2021, 11:06 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

AMS-Frühwarnsystem: Überschreiten der Ü50-Schwellenzahl betrifft nur gekündigte Ü50-Arbeitnehmer/innen

OGH 9 ObA 74/20b vom 21. Oktober 2020

OGH 8 ObA 83/20v vom 23. Oktober 2020

§ 45a Abs. 1 AMFG

Die Entscheidung des OGH:

1. Löste ein Arbeitgeber, bei dem 300 Arbeitnehmer/innen beschäftigt waren, an einem Tag 10 Arbeitsverhältnisse auf, so wurde dadurch der „Schwellenwert“ nach § 45a Abs. 1 Z 2 AMFG (= 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis zu 600 Beschäftigten ==> 5 % von 300 = 15) NICHT ausgelöst. Das AMS musste somit nicht vor Ausspruch der Kündigungen verständigt werden, das Frühwarnsystem galt somit nicht.

2. Befanden sich jedoch unter diesen 10 Arbeitnehmern insgesamt 7, die zum Zeitpunkt der „Absichtsbekundung, die Arbeitgeberkündigung auszusprechen“ das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, so war die Schwellenzahl nach § 45a Abs. 1 Z 4 AMFG (mindestens 5 Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) überschritten worden. Somit hätte das Frühwarnsystem aus diesem Grund beachtet werden müssen.

3. Wurde die Einhaltung des Frühwarnsystems in diesem Fall von Arbeitgeberseite nicht beachtet, so konnten sich nur die 7 Arbeitnehmer über 50 Jahre auf die Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung berufen, nicht jedoch die übrigen 3, deren (eigene) Schwellenzahl (5 % von 300 = 15) ja nicht überschritten wurde.

4. Hätte die Zahl der gekündigten Arbeitnehmer Ü50 zusammen mit der Zahl der gekündigten Arbeitnehmer unter 50 zusammen genommen den Schwellenwert nach § 45a Abs. 1 Z. 2 AMFG überschritten (also die 5 % von 300 = 15), dann hätte sich der Arbeitnehmer unter 50 auf die Unwirksamkeit der Dienstgeberkündigung berufen können.

5. Vollendete einer der 3 restlichen gekündigten Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr im Laufe der Kündigungsfrist, so kam für ihn dennoch „nur“ die Schwellenzahl nach § 45a Abs. 1 Z 2 AMFG zur Anwendung (hier: 5 % von 300 = 15).

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  WKO-Update Kurzarbeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.03.2021, 22:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WKO-Update Kurzarbeit

Corona-Chefinfo der WK OÖ vom 26.02.2021

Im Nationalrat wurde diese Woche die Verlängerung der Kurzarbeit um weitere 3 Monate bis 30. Juni 2021 beschlossen. Zwischen Regierung, AMS und Sozialpartner wurde dazu auch die wesentlichen Eckpunkte für Phase 4 (1. April 2021 bis 30. Juni 2021) vereinbart. Hier finden Sie die Eckpunkte:

https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html


Zur aktuellen Administration konnten einige wichtige Detailfragen geklärt werden. Dazu finden Sie nachstehend ein Update:

Fehlervermeidung bei der Antragstellung

Bei der Antragsstellung und Abrechnung kommt es immer wieder zu fehlerhaften Anträgen. Dies führt zu Verbesserungsaufträgen, einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und schlussendlich einer verzögerten Beihilfenauszahlung. Gemeinsam mit dem AMS wurde versucht praxisnahe Informationen aufzubereiten, wie eine korrekte Antragsstellung und Abrechnung sichergestellt werden kann:

Auf der AMS-Kurzarbeit-Webseite finden Sie Erläuterungen zu den häufigsten Fehlern/Korrekturen bei der eAMS-Konto Begehrensstellung und zwar hier:

https://www.ams.at/unternehmen/personals...-als-video

Als Ergänzung dazu wurde seitens der Wirtschaftskammer eine Checkliste aufbereitet:

https://www.wko.at/service/checkliste-ku...hilfen.pdf

Folgende Detailfragen konnten mit dem AMS bzw. der ÖGK abgeklärt werden:

Neuerliche Bestätigung des Bilanzbuchhalters, bzw. Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberaters bei Änderungsbegehren

Zur Frage, ob eine neuerliche Bestätigung erforderlich ist, wenn bei Änderungsbegehren weitere Mitarbeiter einbezogen werden, wurde mit dem AMS nun folgende Vorgehensweise vereinbart: Werden mit dem Änderungsbegehren mehr als 5 weitere Mitarbeiter einbezogen, ist eine neuerliche Bestätigung erforderlich. Bei der Einbeziehung von weniger als 5 Mitarbeiter ist keine neuerlich Bestätigung erforderlich. Diese Regelung trifft nur für jene Branchen zu, für die nicht eine generelle Befreiung dieser Bestätigung erlassen wurde.

Neuer Sachbezug während der Kurzarbeit – Anpassung SV-Bemessungsgrundlage
Mit der ÖGK konnte abgeklärt werden, dass ein neuer Sachbezug während der Kurzarbeit die SV-Bemessungsgrundlage erst mit dem Stichtag einer etwaigen Kurzarbeitsverlängerung erhöht (Anmerkung: also im Normalfall mit Wirkung ab 1.4.2021).

Detailinformationen zur SV-Bemessungsgrundlage während Kurzarbeit stellt die ÖGK auch auf ihrer Website zur Verfügung:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Sonderbestimmungen für werdende Mütter, die in Berufen mit Körperkontakt arbeiten
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.03.2021, 20:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sonderbestimmungen für werdende Mütter, die in Berufen mit Körperkontakt arbeiten

Aus Anlass der Verlängerung dieser Regelung:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Kauf eines PKW aus dem Leasingvertrag/Luxustangente
Geschrieben von: Manfred - 02.03.2021, 20:14 - Forum: Steuern - Keine Antworten

Bei dem Sachverhalt bin ich mir etwas unsicher:

Ein PKW - Kaufpreis über 40.000,- war mehr als 6 Jahre vom Unternehmer geleast.
Danach wird er aus dem Leasing herausgekauft und ins Anlagevermögen übernommen.
Nach diesen 6 Jahren ist der Kaufpreis auch steuerlich weiter unter der Angemessenheitsgrenze. 

Muss man für diesen PKW nach wie vor die Luxustangente berechnen, oder gilt da die Regelung, dass für die Anschaffung von gebrauchten Autos  die älter als
5 Jahre sind vom Kaufpreis ausgehen kann?

Vielen Dank

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