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| Sonderbetreuungszeit |
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Geschrieben von: Irene - 02.03.2021, 19:36 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Forumsteilnehmer!
Eine Mitarbeiterin bringt ein Schreiben von der Stadt Wien Gesundheitsdienst in dem steht:
In der von Ihrem Kind besuchten Bildungseinrichtung Kindergarten .... sind in der Gruppe/Klasse KDG Hort-Halbtagsgruppe 7 mehrere COVID-19-Erkrankungsfälle aufgetreten. Es liegt der Verdacht vor, dass es sich um eine neuartige Variante handelt.
Tragen Sie daher Sorge dafür, dass Ihr Kind für 10 Tage nach dem letzten Kontakt mit der erkrankten Person, das ist bis inklusive 11.03.2021, nicht in den Kindergarten/die Schule geht und auch sonst keine Aktivitäten außerhalb von zu Hause wahrnimmt.
Der Name des Kindes ist nicht angeführt.
Einen Bescheid gibt es (bisher) nicht.
Besteht mit diesem Schreiben Anspruch auf die Sonderbetreuungszeit oder kann nur Sonderbetreuungszeit vereinbart werden?
Wenn nur vereinbarte Sonderbetreuungszeit möglich ist, müssen vorher andere Ansprüche auf Dienstfreistellung verbraucht werden, richtig?
Danke!
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| KUA + neue Arbeiter |
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Geschrieben von: Ulrike - 02.03.2021, 19:08 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Sehr geehrtes Forum!
Pizzeria liefert aus und der Betrieb ist in Kurzarbeit. (ca. 50 % Ausfall)
Jetzt möchte der Chef den gerf.Beschäftigten der die Pizzen ausliefert von 10 auf 40 Stunden pro Woche aufstocken. Muss ich da irgendetwas beachten wegen AMS und KUA?
Vielen DAnk im Voraus
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| Arbeitsrechtliche Höhe einer KFZ-Sachleistung – steuerlicher Sachbezug ist Anhaltspun |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.03.2021, 18:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeitsrechtliche Höhe einer KFZ-Sachleistung – steuerlicher Sachbezug ist Anhaltspunkt, jedoch nicht verbindlich
OGH 8 ObA 113/20f vom 23. November 2020
§ 1152 ABGB
Die Entscheidung des OGH:
1. Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. Anstelle der Naturalleistung wird das geschuldet, was sich der Arbeitnehmer durch den Bezug der Leistung ersparen konnte (9 ObA 25/16s = WPA 3/2017, Artikel Nr. 25/2017).
2. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde bei der Ermittlung des Werts des Naturalbezugs der Privatnutzung eines Dienstwagens wiederholt die nach der Sachbezugswerteverordnung vorzunehmende fiskalische Bewertung als brauchbare Orientierungshilfe akzeptiert.
3. Dies ändert aber nichts daran, dass Naturalbezüge grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen sind und bei einem erheblichen Auseinanderfallen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert daher auf diese Berechnungshilfe nicht zurückgegriffen werden kann, sondern auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden muss.
4. Angesichts dessen, dass der Sachbezug nicht nur die Bereitstellung eines Pkws zur unbeschränkten Nutzung, sondern auch alle Treibstoffkosten für die Privatfahrten umfasste, konnte hier ein Betrag ermittelt werden, welcher über dem fiskalischen Sachbezugswert lag und der nach § 273 ZPO (= nach freier richterlicher Überzeugung) auf Grundlage des amtlichen Kilometergeldes ermittelt wurde.
5. Der bei Anwendung des § 273 ZPO nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt im Übrigen grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
WIKU-Praxisanmerkung:
· Grundsätzlich gilt also der abgabenrechtliche Wert eines Sachbezuges auch als Richtschnur zur Ermittlung des arbeitsrechtlichen korrespondierenden Wertes (zB. Ersatzleistung bei Nichtinanspruchnahme oder bei der Basisbildung der Abfertigung ALT bzw. einer Urlaubsersatzleistung).
· Gerade dort jedoch, wo der Sachbezugswert durch Deckelung oder Abgabenfreistellung hinter dem „Wiederbeschaffungswert“ liegt, kann für die arbeitsrechtliche Werteermittlung ein anderer Wert herangezogen werden (zumeist ist es ein höherer Wert).
· Das amtliche Kilometergeld gerät dabei immer häufiger in den Mittelpunkt der Betrachtungen und der Judikatur.
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| BMD Package zu verkaufen |
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Geschrieben von: BHexperts - 02.03.2021, 15:51 - Forum: Kauf / Verkauf
- Keine Antworten
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BMD-Kauflizenz für den Finanz- und Controllingbereich zu verkaufen
Fibu:
Fibu Basispaket mit OP und Mahnwesen
Ergänzung: Teil- und Schlussrechnungsautomatik
Zahlungsverkehr:
Zahlungsverkehr Lieferanten
Controlling:
Betriebswirtschaftl. Auswertungen + Budget für 1 User
Finanzplan lang- und kurzfr. U. Bonitätsanalyse für 1 User
Kore:
Kore Basismodul
Zeiterfassung
Zeiterfassung Basispaket bis 100DN
Zeiterfassung Erg. Kore bis 100 DN
Zeiterfassung Nichtleistungszeiten
BMD Zeiterfassung Basispaket, Erw. 1 auf 2 User
BMD Zeiterfassung Erg. Kore, Erw. 1 auf 2 User
Fakturierung / WWS:
BMD Faktura Basis f. Stb-Klienten
BMD Preistabellen
BMD Teil- und Schlussrechnung WWS
Einkauf Basis (mit Erweiterung auf 3 User)
Rechnungs- und Zahlungsplan
Preis nach Abstimmung.
Kontaktieren Sie bezüglich näherer Informationen bitte office@bh-experts.com, zuständige Ansprechpartnerin ist Frau Romana Haider, die Sie dann gerne zurückrufen wird.
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| IESG-Sicherung der offenen Entgelte einer zur Verlassenschaftskuratorin bestellten Ar |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.03.2021, 13:38 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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IESG-Sicherung der offenen Entgelte einer zur Verlassenschaftskuratorin bestellten Arbeitnehmerin
OGH 8 ObS 8/20i vom 23. Oktober 2020
§ 1 IESG
§ 276 ABGB
Die Entscheidung des OGH:
1. Wurde eine Arbeitnehmerin, nachdem ihr Arbeitgeber (ein Einzelunternehmer) verstorben war, vom Verlassenschaftsgericht zur Verlassenschaftskuratorin bestellt und wurde über die Verlassenschaft in weiterer Folge die Insolvenz eröffnet, so waren die ausständigen Bezüge dieser Arbeitnehmerin nach dem IESG gesichert.
2. Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Befugnisse der Verlassenschaftskuratorin auf
· die Leistung der laufenden Zahlungen vom Firmenkonto,
· die Durchführung von Bestellungen,
· die Verwaltung der Post und
· die Funktion als Ansprechpartnerin der anderen Arbeitnehmer.
· Sie hatte keinen Kreditrahmen für das Firmenkonto und es war ihr auch nicht erlaubt, größere Zahlungen ohne Rücksprache durchzuführen. Alle Mitarbeiter wussten, was zu tun war; hätte es Probleme mit Mitarbeitern gegeben, hätte die Klägerin ebenfalls bei der Gerichtskommissärin nachgefragt. Die Zahlung der Gehälter erfolgte durch die Steuerberatungskanzlei.
3. In Anbetracht dieser Aufgaben ging die Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren.
4. Bei diesem beschränkten Aufgabenkreis der Kuratorin, der nicht über die Pflichten und Rechte einer angestellten Filialleiterin hinausging und weder Führungsaufgaben (insbesondere auch keine Befugnis zur Einstellung oder Kündigung von Arbeitnehmern) noch unternehmerische Entscheidungen beinhaltete, kann hier nicht die Rede davon die Rede sein, dass sie wesentlichen Einfluss auf die Betriebsführung gehabt hätte oder Arbeitgeberfunktionen ausgeübt hat.
5. Auf eine allfällige Weisungsfreiheit der Kuratorin im Rahmen der übertragenen Aufgaben käme es wegen der Einbeziehung der freien Dienstverhältnisse in § 1 Abs 1 IESG nicht an. Nach den Feststellungen (siehe oben) lag sie aber auch nicht vor, war sie doch in über das Alltagsgeschäft hinausgehenden Angelegenheiten an die Genehmigung des Gerichts oder der Gerichtskommissärin gebunden.
6. Die tragenden Begründungen der gegenteiligen Entscheidung (OGH 8 ObS 268/98i vom 8. Juli 1999), in der die offenen Entgelte einer Verlassenschaftskuratorin nicht als IESG-gesichert beurteilt wurden, können nicht mehr aufrecht erhalten werden, da in der Zwischenzeit § 1 IESG mehrfach novelliert wurde.
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| Die WIKU-Live-Webinar-Termine für den Kalendermonat März 2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.03.2021, 22:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die WIKU-Live-Webinar-Termine für den Kalendermonat März 2021
Donnerstag, 4.3.2021 von 9 bis 11 Uhr - Abgabenrechtliche Folgen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Abgangsentschädigungen, freiwillige Abfertigungen, Golden handshakes
Donnerstag, 11.3.2021 von 9 bis 11 Uhr - Altersteilzeit aus Sicht der Personalverrechnung
Ausgewählte Fragen und Problemfälle zur (erweiterten) Altersteilzeit
Dienstag, 23.3.2021 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 - Jour fixe Personalverrechnung für dahoam auf d'Nocht oder
Freitag, 26.3.2021 von 9 bis 11 Uhr - Jour fixe Personalverrechnung für dahoam
Letztgültige BMF-Ansicht zur abgabenrechtlichen Beurteilung des "Quarantäneentgelts",
Aktuelles BMF-Protokoll zum Kontrollsechstel
Das Home-office-Gesetz aus arbeits- und abgabenrechtlicher Sicht
Kurzarbeit - Phase 4 - Günstigkeitsvergleich in der SV mit 1.4.2021
Aktuelle Rechtsprechung
Teilnehmerbeitrag je Veranstaltung und Teilnehmer/in: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer)
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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| Aktuelles zur Covid-19-Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.03.2021, 22:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die in der Kurzarbeitsrichtlinie definierte Lockdown-Zeit wird per Vorstandsverfügung auf 9. März 2021 verlängert. Dies ist für den Entfall der Steuerberaterbestätigung betreffend die wirtschaftliche Begründung von Bedeutung.
Kurzarbeitsbegehren mit Beginn im März 2021 können letztmalig (rückwirkend) mit 31. März 2021 gestellt werden, da ab dem 1.4.2021 die Phase 4 der Covid-19-Kurzarbeit beginnt.
Geplant ist, die Möglichkeit des 100 %igen Stundenausfalls in den Lockdown-Branchen auf den gesamten Kalendermonat März 2021 auszudehnen und die Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge für die Kurzarbeitsausfallstunden rückwirkend für die Phase 3 entfallen zu lassen.
Vor kurzem hat das Oberlandesgericht Linz entschieden, dass die in der Sozialpartnervereinbarung verankerten Behaltepflichten und Behaltefristen keinen individuellen Kündigungsschutz regeln, sondern lediglich "beihilfenrechtlicher Natur" sind. Vermutlich wird dieser Fall noch vor den OGH gebracht werden.
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