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  Gültigkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel und Entfall der vereinbarten Karenzen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.03.2021, 18:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Gültigkeit einer vereinbarten Konkurrenzklausel und Entfall der vereinbarten Karenzentschädigung trotz Dienstgeberkündigung
 
OGH 8 ObA 14/20x vom 29. Juni 2020
 
§ 37 AngG
 
Die Entscheidung des OGH:
1.   Der Dienstgeber kann sich grundsätzlich auf eine Konkurrenzklausel dann nicht berufen, wenn er selbst das Dienstverhältnis löst.
2.   Eine Ausnahme besteht dann, wenn
a.   der bzw. die Arbeitnehmer/in durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben oder
b.   wenn der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem bzw. der Arbeitnehmer/in das ihm/ihr zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (§ 37 Abs 2 iVm Abs 1 AngG).
3.   Die Erklärung, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (= Vereinbarung über die Gewährung einer „Karenzentschädigung“), kann nach allgemeiner Ansicht vorweggenommen werden, etwa im Grundgeschäft (d. h. im Arbeitsvertrag) oder im Zuge der (separat oder später vorgenommenen) Vereinbarung der Konkurrenzklausel.
4.   Dies ändert nichts daran, dass Sinn und Zweck einer solchen Erklärung des Dienstgebers allein ist, den Dienstnehmer in einem Fall, in welchem er wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zur Einhaltung der Konkurrenzklausel verpflichtet wäre, zu eben dem zu verpflichten.
5.   Kam es vertraglich zur Vereinbarung einer Karenzentschädigung, die ausdrücklich im Falle einer dienstgeberseitigen Kündigung ohne schuldbares Arbeitnehmerverhalten nach dem Austritt geleistet werden sollte, so bedeutet dies, dass im Falle einer „dienstgeberseitigen Kündigung ohne schuldbares Verhalten des Arbeitnehmers“ keine derartige Zahlung zusteht.
6.   Entscheidend ist auch, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung den „Grund der Kündigung“ ausdrücklich anführt oder dass für den Arbeitnehmer aufgrund der Umstände erkennbar ist, aus welchem Grund die Kündigung ausgesprochen wurde.
7.   Ein schuldbares Verhalten des Angestellten iSd § 37 Abs 2 AngG – und für die hier vorliegende Vereinbarung, die die Karenzentschädigung davon abhängig macht, dass die dienstgeberseitige Kündigung „ohne schuldbares Verhalten des Dienstnehmers“ erfolgt, kann nichts anderes gelten – muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst.
8.   Im hier zu beurteilenden Fall war der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin zuletzt als Leiter eines Bereichs beschäftigt. Er war Vorgesetzter von rund 40 Mitarbeitern. Aufgrund seiner festgestellten Verhaltensweisen (Rausekeln, Diffamieren und Denunzierung von Mitarbeiter/innen) ist es jedenfalls vertretbar, von einer Zerrüttung des Dienstverhältnisses in Hinsicht auf die ihm zuletzt zugekommene Stellung ausgingen.
9.   Dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbot, für ihn weiter tätig zu sein, jedoch als Experte und damit nicht mehr als Vorgesetzter zahlreicher Mitarbeiter, ändert nichts daran, da es sich dabei um ein inhaltlich anderes Dienstverhältnis gehandelt hätte.

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  Wertveränderungen der Deckungsrückstellung bei Betriebspension stellen keine Werbungs
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.03.2021, 16:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wertveränderungen der Deckungsrückstellung bei Betriebspension stellen keine Werbungskosten dar

VwGH Ra 2019/13/0077 vom 31. Dezember 2020

§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Das Erkenntnis des VwGH:

1. Kommt es zu einer Reduktion der Deckungsrückstellung durch die Pensionskasse für Zwecke der Dotierung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestertragsrücklage, so stellt dies beim Steuerpflichtigen nach Ansicht des VwGH keine Werbungskosten dar.

2. Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss voraus, der sich wirtschaftlich in der Verminderung des Vermögens auswirkt.

3. Die Reduktion der Deckungsrückstellung zum Zweck der Dotierung der Mindestertragsrücklage führt zu keinem solchen Abfluss, der eine Verminderung des Vermögens des Pensionisten bewirken würde.

4. Ein solcher Abfluss findet nämlich bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionskassenbeiträge an die Pensionskasse statt.

5. Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge stellen beim Arbeitgeber einen Lohn-aufwand dar.

6. Beim Arbeitnehmer als Anwartschaftsberechtigten führt die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge zu einem nicht steuerbaren Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

7. Die Besteuerung beim Arbeitnehmer erfolgt erst im Zeitpunkt der Pensionszahlungen durch die Pensionskasse.

8. Daher stellt die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge eine Verfügung des Arbeitnehmers über das bezogene Entgelt dar, obwohl die steuerliche Auswirkung der Entrichtung der Pensionskassenbeiträge beim Arbeitgeber eintritt.

9. Rechnerische Wertveränderungen der Deckungsrückstellung haben somit keine Auswirkungen auf das Vermögen des Anwartschaftsberechtigten und stellen daher keine Werbungskosten dar.

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  Familienbonus
Geschrieben von: dhoell - 08.03.2021, 15:29 - Forum: Steuern - Keine Antworten

Hallo,
folgende Frage: Ein Arbeitnehmer mit Wohnort in Deutschland hat sich bei mir beworben. Er ist Grenzgänger und lohnsteuerpflichtig in Deutschland.
Da er 3 Kinder hat, wäre es für ihn vorteilhaft, in den Genuss des FABO+ zu kommen. Ist es daher möglich, dass er die Lohnsteuer in Österreich entrichtet und daher vom FABO+ profitiert (ohne Nachzahlungspflicht in Deutschland)? Wenn ja, kann dieser gleich bei der Lohnverrechnung monatlich berücksichtigt werden oder geht das nur für Österreicher?
Vielen Dank & beste Grüße

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  Eigener Hausstand am Berufswohnsitz ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung vo
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.03.2021, 15:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

[b]Eigener Hausstand am Berufswohnsitz ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten[/b]

 
[b]VwGH Ra 2019/13/0061 vom 5. Februar 2021[/b]
[b] [/b]
[b]§ 16 Abs. 1 EStG 1988[/b]
 
[b]Das Erkenntnis des VwGH:[/b]
 
1.    Der Berufswohnsitz eines Steuerpflichtigen muss nicht unbedingt ein „eigener Hausstand“ sein, damit Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. Kosten der Familienheimfahrten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
2.    Bewohnt der Arbeitnehmer am Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Mitbewohner eine Wohnung seines Bruders, so stehen ihm – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – die genannten Werbungskosten dennoch zu.
3.    Die analoge Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, welche das Vorliegen eines eigenen Hausstandes verlangt, kommt hier nicht in Frage.
4.    So hat der Verwaltungsgerichtshof schon bisher ausgesprochen, dass Aufwendungen für ein (Untermiet)Zimmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sein können (vgl. erneut VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024; 3.3.1992, 88/14/0081).

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  Leasing PKW
Geschrieben von: Daniel - 08.03.2021, 14:21 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Guten Tag Kollegen

ein paar Sachverhalte bezüglich PKW Leasing, wie geht Ihr da vor

Leasinganzahlung
sonstige Forderung und jedes Jahr anhand der Leasingdauer den jährlichen Betrag auf Leasingaufwand buchen

Leasingdepotzahlung
sonstige Forderung und jedes Jahr anhand der Leasingdauer den jährlichen Betrag auf Leasingaufwand buchen

Leasing Ankauf PKW
ist dieser zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben

bin gespannt

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  OLG Linz: Kurzarbeit - Behaltepflichtregelung der Corona-SPV bedeutet keinen individu
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.03.2021, 10:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OLG Linz: Kurzarbeit - Behaltepflichtregelung der Corona-SPV bedeutet keinen individuellen Kündigungsschutz - OGH-Entscheidung dazu bleibt abzuwarten

OLG Linz 12 Ra 6/21w vom 10. Februar 2021

§ 37b Abs. 2 AMSG

§ 879 Abs. 3 ABGB

Das Oberlandesgericht Linz entschied vor kurzem, dass  die in der Sozialpartnervereinbarung geregelte Behaltepflicht während der Kurzarbeit (und damit wohl auch die einmonatige Behaltefrist) keinen besonderen individuellen Kündigungsschutz für den bzw. die Arbeitnehmer/in entfaltet.

Eine endgültige Entscheidung durch den OGH bleibt abzuwarten, die ordentliche Revision wurde jedenfalls zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Linz:

Die Kurzarbeitsbeihilfe dient  nicht dazu, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu sichern, sondern dazu, Betrieben bei vorübergehenden wirtschaftlichen Problemen die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen und Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Die Kurzarbeitsbeihilfe dient also nicht dazu, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu sichern, sondern dazu, Betrieben bei vorübergehenden wirtschaftlichen Problemen die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen und Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Eine individuelle Ausrichtung der Behaltepflicht als besonderer Bestandsschutz für die einzelnen Arbeitsverhältnisse ist daher gesetzlich nicht geboten.

Die Kurzarbeits-Richtlinie sieht dem Zweck des § 37b AMSG entsprechend als Konsequenz für den Verstoß gegen die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes die Rückforderung der Beihilfe vor (Punkt 6.10) und damit ebenfalls keinen Schutz des individuellen Arbeitsverhältnisses.

In der Sozialpartnervereinbarung könnte ein individueller Bestandsschutz vereinbart werden.

Schon aus der Überschrift „Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes“ (der SPV) lässt sich erschließen, dass mit dieser Vereinbarung die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt, nicht aber dem einzelnen Arbeitnehmer über § 37b AMSG hinausgehende Rechte eingeräumt werden sollen. Es findet sich in der gesamten Sozialpartnervereinbarung auch kein Hinweis auf die Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit und im ersten Monat danach ausgesprochenen Kündigung, was auch der weitaus überwiegenden Lehre entspricht.

WIKU-Praxisanmerkung:

Aus Arbeitnehmersicht passt wohl hier der Spruch "Hoch wer mas nimma gwinna" (Anton Pfeffer in der Pause des Matches Spanien gegen Österreich - hier stand es 0 : 4 - auf die Frage eines ORF-Reportes, wie es jetzt weitergeht. Das Endergebnis 0 : 9 ist ja bekannt).

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  Sonderzahlungsanteile als Bestandteil des erstattungsfähigen Epidemieentgelts - nun d
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.03.2021, 21:33 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (1)

Sonderzahlungsanteile als Bestandteil des erstattungsfähigen Epidemieentgelts - nun dürfte doch Gerechtigkeit einkehren

Noch ist nichts gewonnen, aber es ist ein massiver Hoffnungsschimmer am Horizont zu erkennen.

Das, was wir hier in den letzten Wochen unermüdlich gepostet haben (allen voran: Mag. Rainer Kraft vom Vorlagenportal), nämlich, dass anteilige Sonderzahlungen zum Krankenentgelt nach § 3 EFZG zählen und zwar unabhängig vom Auszahlungs- oder Fälligkeitstermin der jeweiligen Sonderzahlung und diese Regelungen ja ausdrücklich die Vorlage für das "Quarantäne-Entgelt" nach § 32 Epidemiegesetz darstellen, hat nun das Landesverwaltungsgericht Wien in einem aktuellen Erkenntnis entschieden.

Möglicherweise bleibt noch ein höchstgerichtliches Erkenntnis dazu abzuwarten, aber jetzt stimmt zumindest mal die rechtliche Marschrichtung.

Hier kommen Sie zu dem sehr erfreulichen Erkenntnis (Danke an Mag. Rainer Kraft von www.vorlagenportal.at für diesen Hinweis):

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg...20_00.html

Jetzt fehlt uns nur noch ein erfreuliches Erkenntnis zu den Dienstgeberanteilen zur Arbeitslosenversicherung.

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  Abgrenzung FKZ 800.000
Geschrieben von: Verena - 06.03.2021, 09:10 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo liebe Kollegen,

bei beiden Fixkostenzuschüssen sind die Aufwände zu kürzen und der Unternehmerlohn beim Einzelunternehmer steuerfrei zu belassen - soweit so klar.
Beim Einnahmen/Ausgaben-Rechner sind die Aufwände im Jahr der Entstehung zu kürzen - auch klar.
Die Unklarheit kommt bei mir bei der Anwendung in der Praxis: wenn ich jetzt Steuererklärungen für 2020 erstelle bzw. selbst wenn ich mir Zeit lassen würde und sie erst im Juni 2021 abgebe - ich kann noch nicht sicher wissen, welcher Prozentsatz der Fixkosten November und Dezember ersetzt wird, falls ich für den gesamten Zeitraum beantrage weil sich das Ende des Betrachtungszeitraums mit der Frist für die Abgabe überlappt.
Leider habe ich beim Änderungsseminar nicht an diese Thematik gedacht, hat vielleicht jemand von euch Infos dazu?
Die einzige Möglichkeit stellt sich für mich in einer geschätzten Abgrenzung dar, die aber ungenauer wird, umso früher der Abschluss erstellt wird.

Vielen Dank für den Input!

Liebe Grüße
Verena

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  Geplante Änderungen im Epidemiegesetz - Verfassungsjurist schreit auf
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.03.2021, 19:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Geplante Änderungen im Epidemiegesetz - Verfassungsjurist schreit auf

https://www.derstandard.at/story/2000124...GoshfIMuv4


Wer das nicht möchte, kann ev. hier etwas bewirken:

https://www.afa-zone.at/beitraege/stellu...JzyXASeeVQ

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  ÖGK verlängert die Möglichkeit zur telefonischen Krankmeldung bis 31.05.2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.03.2021, 17:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ÖGK verlängert die Möglichkeit zur telefonischen Krankmeldung bis 31.05.2021

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...0befristet

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