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  Ihr Give-me-WIKU-5 vom 5.3.2021 - das kostenlose Lohnupdate zum Ende der KW 9/2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.03.2021, 15:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ihr Give-me-WIKU-5 vom 5.3.2021 - das kostenlose Lohnupdate zum Ende der KW 9/2021

https://vimeo.com/519957287

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  Phase 4 der Kurzarbeit - eine Recherche zu "wann geht es los" und "was ist dabei zu b
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.03.2021, 13:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Phase 4 der Kurzarbeit - eine Recherche zu "wann geht es los" und "was ist dabei zu beachten"!

Weil doch schon einige nachgefragt haben, ab wann was verfügbar sein wird bzw. ab wann was wie hochgeladen werden kann, habe ich zwischen gestern und heute ein paar Recherchen angestellt, die allerdings insoweit noch als "unverbindlich" anzusehen sind, Ihnen aber doch ein Stückchen Planungssicherheit geben sollen. Immerhin steht ja auch die Karwoche (sprich: Ostern) vor der Türe.

Aus AMS-Kreisen vernahm ich die Kunde, dass diesmal der Programmieraufwand nicht so hoch sein wird, weshalb damit gerechnet werden darf, dass knapp vor dem 1.4.2021 bereits die ersten Anträge beim AMS gestellt (sprich: hochgeladen) werden könnten (wer das schon vorab machen möchte).

Es werden wieder "Erstanträge" gestellt werden müssen (auch dann, wenn man nahtlos von Phase 3 in Phase 4 gleiten möchte). Man wird aller Voraussicht nach bis Mitte April 2021 Zeit haben, diese Anträge rückwirkend stellen zu können.

Die neuen Versionen der Sozialpartnervereinbarung (Version 9.0) werden sehr zeitnah von Seiten der WKO zur Verfügung gestellt werden. Sie erfahren bei mir sofort, wenn dies geschehen ist (persönlich schätze ich, dass diese spätestens Mitte März 2021 zum Download zur Verfügung stehen werden).

Inhaltlich wird sich die Version 9.0 kaum von der Version 8.0 unterscheiden, allerdings wird es für bestimmten Branchen (die in der neuen SPV insoweit exakt nach ÖNACE-Zahlen benannt sein werden) die Möglichkeit geben, das "Brutto vor Kurzarbeit" um bis zu 5 % anzuheben (keine Verpflichtung, sondern "optional", also "freiwillig"). Dies entspricht übrigens jenen "5 %", um die auch das "Bemessungsgrundlage" im Rahmen der AMS-Förderung "Kurzarbeitsbeihilfe" förderwirksam angehoben werden kann (bzw. bis dato angehoben werden konnte). Sollte man allerdings bereits im Vorfeld (d .h. während der Phase 3 aus zB. Phase 2 kommend) diese 5 % ausgeschöpft oder "angeknabbert" haben, dann ist diese Fördermöglichkeit insoweit schon verbraucht. Es sind also in Bezug auf die AMS-Förderung "Kurzarbeitsbeihilfe" keine zusätzlichen oder neuerlichen 5 %.

Sobald die neue SPV 9.0 auf den WKO-Seiten ONLINE ist, werde ich mich dazu auch näher äußern (können).

Musste die SV-Beitragsgrundlage schon mit 1.10.2020 verändert (sprich: angehoben) werden, so muss man nach Ansicht der ÖGK per 1.4.2021 dennoch wiederum den Vergleich mit jenem Wert vornehmen, der vor dem ursprünglichen Beginn der Kurzarbeit lag und daher für den letzten relevanten "Kurzarbeitsbeginn" maßgeblich war (je nachdem, ob man von Anbeginn weg in der Kurzarbeit ohne Unterbrechung dabei war ==> Beitragsgrundlage 02/2020  oder ob dazwischen eine Unterbrechung lag, in der es keine Kurzarbeit gab und danach erneut mit der Kurzarbeit begonnen wurde ==> die SV-Beitragsgrundlage jenes Kalendermonats, der vor dem "Kurzarbeits-Restart" gelegen war).

Musste die SV-Beitragsgrundlage schon mit 1.10.2020 verändert (sprich: angehoben) werden, so wird man mit 1.4.2021 wohl den Vergleich mit jenem Wert vornehmen müssen, der (konstant) während der Phase 3 in der Personalverrechnung zum Einsatz kam (hier stehe ich noch in Abstimmung mit der ÖGK).

Betreffend die "freiwillige Option" (freiwillige Erhöhung des "Brutto vor Kurzarbeit" um 5 %) wird es so sein, dass sich diese NICHT auf die SV-Beitragsgrundlage auswirken wird (also beim SV-Günstigkeitsvergleich "außen vor bleibt"). Der Grund dafür liegt schlicht und ergreifend in der Auslegung, dass man ohne Kurzarbeit diese 5 %ige Aufwertung nicht hätte (die im Übrigen auch das Entgelt für geleistete Arbeitszeit nicht umfassen wird).

Da aber zeitgleich das Gastgewerbe mit 1.4.2021 einen KV-Abschluss haben wird, kommt es aller Voraussicht nach zumindest in dieser Branche zu einer großflächigeren Anpassung der SV-Beitragsgrundlage und zwar auf jenen Wert, der sich ohne Kurzarbeit ergeben würde. Konkret bedeutet dies, dass bei jenen, die exakt auf KV-Basis entlohnt werden, die SV-Beitragsgrundlage per 1.4.2021 erhöht werden muss (weil sich ohne Kurzarbeit das laufende Entgelt auch erhöhen würde).

Möglicherweise hat dort eine zwischenzeitig eingetretene "Vorrückung" zu einer Dynamisierung im Bereich des "Bruttoentgelts vor Kurzarbeit" geführt. So dies nach dem 1.10.2020 eingetreten ist (= Datum der letzten "Kurzarbeitsverlängerung") ist zwar das Entgelt "dynamisiert" worden, nicht aber die SV-Beitragsgrundlage. Dies würde nun dort mit Wirkung ab 1.4.2021 (nicht rückwirkend, sondern für die Zeit ab 1.4.2021) geschehen.

Bei jenen, bei denen keine Erhöhung eintreten muss, weil eine ausreichende Überzahlung vorhanden ist (weil es ja im Gastgewerbe keine Isterhöhung gibt) und bei denen zudem keine freiwillige Erhöhung vorgenommen wird (oder würde), bleibt die SV-Beitragsgrundlage "konstant" (wenn sie nicht aus anderen Gründen per 1.4.2021 angepasst werden müsste wie zB aus Gründen der oben beschriebenen zwischenzeitig eingetretenen Vorrückung oder wegen einer allfälligen Ausdehnung der "vertraglich vereinbarten" Normalarbeitszeit).

Für die Zeit ab dem 1.7.2021 sind in Bezug auf die Kurzarbeit - aus heutiger Sicht - gröbere Änderungen zu erwarten, über die Sie aber bei mir laufend und im Detail informiert werden.

Ich werde hier in Kürze das nächste "Give-me-WIKU-5-Video" hochladen, in dem ich auf die Ereignisse der letzten Tage eingehen und einen Ausblick auf die nächsten Tage "wagen" möchte.

Sehr detailliert behandelt werden all die Themen der letzten Tage (Home-office, Kontrollsechstel, Kurzarbeit-Phase 4, aktuelle Judikatur) im Rahmen der nächsten "Jour fixe für dahoam"-Webinar-Termine. Das sind meine "Zoom-Live-Webinare", die ich vierteljährlich abhalte und zu denen es in jedem letzten Kalendermonat eines Quartals je einen Vormittagstermin sowie einen Abendtermin (mit denselben Inhalten; nur optionale Terminmöglichkeiten) gibt. Der Preis dafür je Teilnehmer/in beträgt € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer) . Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.

Die nächste Ausgabe der WIKU-Personal aktuell wird eine Doppelausgabe sein (Nr. 4 und 5/2021), weil doch sehr viele Themen zusammengekommen sind und ich noch die neue SPV mit hineinpacken möchte. Ich rechne mit einem Erscheinen um den 15.03.2021.

Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 9/2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.03.2021, 09:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Friseure - KV-Abschluss per 1.4.2021

  • Erhöhung der Kollektivertragslöhne um 1,55 %
  • Erhöhung der Zulagen um 1,55 %
  • Anhebung Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 1,55 %


Geflügelindustrie - KV- Abschluss per 1.3.2021
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 1,45 %
  • Erhöhung der Zehrgelder um 1,45 %
  • Erhöhung der Dienstalterszulagen um 1,45 %
  • Erhöhung der Zehrgelder um 1,45 %
  • Überzahlungen bleiben in voller Höhe aufrecht.

Kaufmännische Angestellte (nichtjournalistisch) sowie die Redakteure, Redakteursaspiranten und technisch-redaktionellen Dienstnehmer bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Online- und Nebenausgaben
  • Die Tarifgehälter werden um 1,45 % bei Rundung auf den nächsten vollen Eurobetrag erhöht.
  • Die Summen der bisherigen Quinquennienbeträge werden um 1,45 % erhöht.
  • Die Honorierung von Textbeiträgen für ständige freie Mitarbeiter wird auf € 43 pro 1000 Anschläge erhöht, die weiteren Honorarpositionen um 1,45% bei Rundung auf den nächsten vollen Eurobetrag.
  • Die Erhöhungen treten mit 1. April 2020 für kaufmännische (nichtjournalistische) Angestellte bzw. mit 1. Juni 2020 für Redakteure, Redakteursaspiranten und technisch-redaktionelle Dienstnehmer (sowie ständige freie Mitarbeiter) in Kraft.

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  Bauleistung
Geschrieben von: Silvia - 05.03.2021, 08:54 - Forum: Steuern - Antworten (6)

Ein Baumeister bestellt bei einer österreichischen Firma A Klimageräte (für Außen und Innen) für seinen Kunden.
Das Klimagerät wird von der Firma A geliefert und montiert (lt. Angebot Lieferung rund € 9.000,00 und Montage rund € 6.000,00). Im Angebot wird die Lieferung und Leistung mit 20% USt angeboten.

Die Anzahlungsrechnung wird ebenfalls mit 20% USt ausgestellt, es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Anzahlung für die Leistung oder die Lieferung ist.
Die Rechnung für die Klimageräte wurde bereits gestellt, die Leistung wurde noch nicht verrechnet.
Die leistende Firma ist in der HFU Liste eingetragen und hat auch eine DGN - allerdings wird das im Angebot bzw. der Rechnung nicht angeführt.

Ist das nun als Bauleistung zu bewerten (Lieferung + Leistung) oder ist der Ausweis der Umsatzsteuer (für Lieferung + Leistung) in Ordnung?

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  Aktuelle Recherche-Information zum Home-office
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.03.2021, 19:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Eine Abstimmung zwischen Finanz, WKO und mir ergab folgende aktuelle Informationslage:

1. Die abgabenfreie Home-office-Pauschale sowie die Anzahl der Home-office-Tage sind jeweils auf dem Lohnkonto auszuweisen, ebenso auf dem Jahreslohnzettel (L 16).

2. Auf dem monatlichen Lohnabrechnungsbeleg hingegen müssen weder die Pauschale noch die Tagezahl aus abgabenrechtlicher Sicht angegeben werden. Allerdings wird jedenfalls aus arbeitsrechtlicher Sicht empfohlen (§ 2f AVRAG ==> Transparenzgebot der Lohnabrechnung) die monatliche Pauschale auch dort auszuweisen (was im Normalfall aus praktischer Sicht wohl nicht in Frage gestellt wird). Die Zahl der Home-office-Tage muss aber jedenfalls NICHT auf der monatlichen Lohnabrechnung ausgewiesen werden (ein freiwilliger Ausweis ist aber möglich und wird bei entsprechender Lohnartengestaltung wohl auch sinnvoll sein).

3. Da es sich bei der Home-office-Pauschale um einen abgabenrechtlichen Aufwandsersatz handelt, kann auch eine "abweichende Fälligkeit" vereinbart werden (zB Abrechnung der Mai-Pauschale erst im Kalendermonat Juni 2021 - von zwingenden kollektivvertraglichen Fälligkeiten abgesehen).

In den nächsten beiden Ausgaben der WIKU-Personal aktuell gibt es ausführliche Berichterstattung zu den neuen Home-office-Regelungen.

In den WIKU-Live-Webinaren (über Zoom) mit dem Titel "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam" (Freitag, 26.03.2021 von 9 bis 11 Uhr) sowie "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam auf d'Nocht" (Dienstag, 23.03.2021 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30) wird auch dieses Thema ganz ausführlich behandelt werden. Teilnehmerbetrag: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer). Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.

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  Erster Satz Winterreifen aktivierungspflichtig?
Geschrieben von: Tiarel - 04.03.2021, 18:01 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Ein Auto (nicht vorsteuerabzugsberechtigt, Neuwagen) wurde 2020 angeschafft und im November die Winterreifen (samt Felgen ca. 640 Euro inkl. Montage) - diese wurden (weil es in der Vergangenheit auch immer so passiert ist laut der Kollegin) als Aufwand verbucht. 

Nun stellt sich die Frage, ob der erste Satz Winterreifen in Österreich (irgendwie finde ich immer nur die Deutsche Gesetzeslage gerade) zu aktivieren ist. Gefühlsmäßig würde ich selbst sagen ja, würde aber gerne eine Bestätigung erhalten. 

Vielen Dank.

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  Sanierungsunternehmen als Mischbetrieb – Bau-KV oder Gebäudereiniger-KV
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.03.2021, 15:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sanierungsunternehmen als Mischbetrieb – Bau-KV oder Gebäudereiniger-KV

OGH 8 ObA 14/20x vom 29. Juni 2020

§ 9 ArbVG

Die Entscheidung des OGH:

1. Verfügt ein Unternehmen, welches Sanierungen nach Sturm, Brand, Wasserschäden oder sonstigen Kontaminierungen durchführt, über mehrere Gewerbeberechtigungen und dabei unter anderem auch für das Gewerbe der Gebäudereinigung sowie jenes des Baugewerbes (Baumeister), so stellt sich die Frage nach der Anwendung des richtigen Kollektivvertrages.

2. Nachdem dieses Unternehmen als „Mischbetrieb“ geführt wird (= ohne fachlich-organisatorische Abgrenzung der einzelnen Bereiche), ist es entweder der Kollektivvertrag für die Gebäudereiniger oder der Kollektivvertrag für das Baugewerbe (Anmerkung: in Bezug auf die Höhe der Entlohnung: ein „riesiger Unterschied“, da die KV-Löhne nach dem Bau-KV um einiges höher liegen).

3. Nach den gerichtlichen Feststellungen kam keinem der Bereiche eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zu und wurde das Sanierungsunternehmen von außen weder eindeutig als „Reinigungsunternehmen“ noch als „Bauunternehmen“ wahrgenommen.

4. Aus diesem Grund ist jener Kollektivvertrag zur Anwendung zu bringen, der die größere Zahl von Arbeitnehmer/innen erfasst. Um dies festzustellen, ging das Verfahren in die Verlängerung (Anmerkung: dem Bau-KV sind knapp 130000 Arbeiter/innen aus Baugewerbe und Bauindustrie unterworfen; dem „Reiniger-KV“ unterliegen knapp 40000 Arbeiter/innen).

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  Ausfallsbonus und steuerpflichtige Anzahlungen
Geschrieben von: Emma - 04.03.2021, 11:46 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Beim Ausfallsbonus ist ja grundsätzlich die KZ 000 der UVA heranzuziehen. In dieser Kennzahl sind auch steuerpflichtige Anzahlungen enthalten, die ja eher "willkürlich" eingehen und keine echten Umsätze darstellen.
Bleiben die Anzahlungen tatsächlich in dem Monat drinnen, in dem sie vereinnahmt wurden?

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  Ausfallsbonus Take Away Umsätze
Geschrieben von: Daniel - 04.03.2021, 11:15 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Guten Morgen

wisst Ihr ob Take Away wie beim Umsatzersatz nicht schädlich für den Ausfallsbonus sind?
es müssen beim Ausfallsbonus ja die Umsätze eingetragen werden, wie wird dann verhindert das Take Away Umsätze den
mindest Ausfall von 40% nicht beeinflussen

danke

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  Zukunftsstiftung OÖ unterstützt heimischen Arbeitsmarkt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.03.2021, 19:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zukunftsstiftung OÖ unterstützt heimischen Arbeitsmarkt

Quelle: Corona-Chefinfo der WK OÖ: Newsletter vom 2.3.2021

AMS OÖ, Land OÖ und die Sozialpartner haben die Zukunftsstiftung OÖ ins Leben gerufen, um den mittelständischen Unternehmen und deren Mitarbeitern zu helfen wenn coronabedingt ein Jobverlust droht. Die Hilfestellungen reichen von Berufsorientierungshilfe, über Schulungen und Praktika bis zur aktiven Arbeitssuche. Dadurch können Arbeitslose so schnell wie möglich eine entsprechende Ausbildung absolvieren und auch neue – am Arbeitsmarkt gefragte – Berufswege erschließen.

Die Zukunftsstiftung OÖ – Zielgruppenstiftung richtet sich an Klein-und Mittelbetriebe, die aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie einen Personalabbau vornehmen müssen und das freigesetzte Personal mit einer Arbeitsstiftung unterstützen möchten:

https://newsletter.wko.at/Media/bfaec0b0...ersion.pdf

Die Zukunftsstiftung OÖ – Insolvenzstiftung richtet sich hingegen an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von oö. Klein- und Mittelbetrieben, die ab dem 16. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie Insolvenz angemeldet haben:

https://newsletter.wko.at/Media/bfaec0b0...o--ins.pdf

Die Anmeldung für beide Stiftungen ist ab sofort möglich.

Nähere Auskünfte dazu erhalten interessierte Personen und Unternehmen bei den beiden Stiftungsträgern:

Educare
05 7000 7201
marianne.radler@wifi-oefa.at
www.q-net.at

Qualifizierungsverbund
0732 / 6922 6400
ast@fab.at
www.fab.at

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