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| Unwirksame Urlaubsvereinbarung für die Dauer einer vereinbarten Ausbildungsverpflicht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.02.2021, 19:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Unwirksame Urlaubsvereinbarung für die Dauer einer vereinbarten Ausbildungsverpflichtung
OGH 9 ObA 69/20t vom 29. September 2020
§ 12 UrlG
So entschied der OGH:
1. Kam es zwischen Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin zur Vereinbarung zur Teilnahme an einer Ausbildung, im Zuge welcher die Arbeitnehmerin einerseits dienst-frei gestellt wurde, jedoch andererseits auch während dieser Zeit (für die Dauer der Ausbildung) Urlaub konsumieren sollte, so ist dieser Teil der Vereinbarung (über den Urlaubskonsum) rechtsunwirksam.
2. Wenn es wie hier um den regulären gesetzlichen Urlaubsanspruch geht, so muss es dem Arbeitnehmer freistehen, den Urlaub völlig nach Belieben zu verbringen.
3. Urlaub soll dem Arbeitnehmer durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen nämlich in erster Linie einen Freiraum zur Selbstbestimmung geben, damit er sich erholen kann.
4. Wenn der Arbeitnehmer wie hier geschehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gerade nicht mehr frei ist, womit er die Urlaubszeit verbringt, fehlt es an dem dem Urlaub immanenten Freiraum, weshalb eine solche Zeit nicht als Urlaub im Sinn des UrlG gewertet werden kann.
5. Die Arbeitnehmerin war aufgrund der Ausbildungsvereinbarung schon deshalb nicht mehr frei, die 270 Stunden Urlaub für Tätigkeiten nach freiem Gutdünken zu verwenden, weil sie in der Ausbildungsvereinbarung die Pflicht übernahm, unter bestimmten Umständen dem Arbeitgeber Kostenersatz zu leisten, so bei Nichterreichung des Ausbildungsziels zum vorgesehenen Zeitpunkt bzw bei Fehlen einer Bestätigung, zumindest zu 75 % während der Ausbildungszeit anwesend gewesen zu sein.
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| Kurzböck-Support im BÖB-Forum geht bis Ende Februar 2021 in die Pause |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.02.2021, 11:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzböck-Support im BÖB-Forum geht bis Ende Februar 2021 in die Pause
Liebe BÖB-Forums-User/innen!
Durch kurzfristig aufgetretene Umstände bin ich leider gezwungen, meinen Support hier im Forum bis Ende Februar 2021 in die Pause zu schicken.
Ab 1.3.2021 bin ich gerne wieder für Sie da.
Natürlich steht Ihnen dieses Forum für den wunderbar funktionierenden wechselseitigen Austausch weiter zur Verfügung.
Beachten Sie aber bitte auch, dass ich zwischenzeitig (also während meiner Pause) einlangende Fragen hier nicht (auch nicht nachträglich) bearbeiten kann.
Ich werde hier noch bis Ende der Kalenderwoche Nr. 6/2021 - wie gewohnt - die News posten, aber auch dies dann für KW 7 und 8/2021 jeweils ruhen lassen.
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| Kurzböck-Support im BÖB-Forum geht bis Ende Februar 2021 in die Pause |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.02.2021, 11:54 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Liebe BÖB-Forums-User/innen!
Durch kurzfristig aufgetretene Umstände bin ich leider gezwungen, meinen Support hier im Forum bis Ende Februar 2021 in die Pause zu schicken.
Ab 1.3.2021 bin ich gerne wieder für Sie da.
Natürlich steht Ihnen dieses Forum für den wunderbar funktionierenden wechselseitigen Austausch weiter zur Verfügung.
Beachten Sie aber bitte auch, dass ich zwischenzeitig (also während meiner Pause) einlangende Fragen hier nicht (auch nicht nachträglich) bearbeiten kann.
Ich werde hier noch bis Ende der Kalenderwoche Nr. 6/2021 - wie gewohnt - die News posten, aber auch dies dann für KW 7 und 8/2021 jeweils ruhen lassen.
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| Kurzarbeit - Korrektur von Fehlern in der Abrechnung |
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Geschrieben von: KMst - 03.02.2021, 11:20 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Ich habe im Monat Dezember einen Fehler in der Abrechnung entdeckt, und zwar habe ich irrtümlich die aufgrund des Trinkgeldersatzes erhöhte Bemessungsgrundlage vom November auch für Dezember übernommen. Somit ist pro Dienstnehmer die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe irrtümlich um jeweils 80,- zu hoch.
Hat jemand von Euch Erfahrungen mit der Korrektur von Abrechnungen?
Was würdet Ihr tun?
Im darauffolgenden Monat um diesen Betrag kürzen?
Oder es einfach dabei belassen?
danke & lg
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| Chaos Jahres- und Kontrollsechstel |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.02.2021, 10:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Es erreichte mich eine verzweifelte Anfrage zum Thema "Jahres- bzw. Kontrollsechstel":
Wir befinden uns im Jänner-Abrechnung Chaos zum Thema Kontrollsechstel.
Dürfen bei der Jänner-Abrechnung bei Rückrollungen ins Jahr 2020 bereits jetzt Gutschrift aufgrund des Kontrollsechstels gemacht werden für das Jahr 2020.
Oder gilt dies erst für das Jahr 2021?
Meine Antwort dazu lautete:
1. Sollte sich durch eine Nachzahlung von laufenden Bezügen für das Jahr 2020, die Sie im Jahr 2021 bis zum 15.2. zur Auszahlung bringen, ein höheres Kontrollsechstel ergeben als noch im Dezember 2020 (was ja eigentlich "logisch" ist), dann darf man insoweit auch eine Gutschriftsrollung machen (Differenz zwischen "Kontrollsechstel nach Rollung und Kontrollsechstel vor Rollung").
2. Was Sie allerdings (noch) nicht machen dürfen, ist einen "normalen Jahressechstelüberhang" in ein mittlerweile gestiegenes Kontrollsechstel verschieben. Das darf man erst für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2021.
Die Faustregel für das Jahr 2020 lautet: es gilt der der höhere Sechstelwert (im Vergleich zwischen unterjährigem Jahressechstel und endgültigem Kontrollsechstel), allerdings nach oben begrenzt mit jenem Betrag, den das Jahressechstel zum Zeitpunkt der unterjährigen Jahressechstelüberschreitung ausmachte.
Die Faustregel für das Jahr 2021 lautet: es gilt der höhere Sechstelwert (im Vergleich zwischen unterjährigem Jahressechstel und endgültigem Kontrollsechstel).
Die SV-Dienstnehmeranteile der Sonderzahlungen müssen diese Verschiebung jeweils mitmachen!
Sinngemäß gilt die Rechtslage auch in Bezug auf das BUAG-Jahreszwölftel bzw. das BUAG-Kontrollzwölftel.
In der Ausgabe Nr. 2/2021 der WIKU-Personal aktuell (wird noch diese Woche versandt) finden Sie dazu auch ein ausführlich erläutertes Zahlenbeispiel.
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| Berechtigte vorzeitige Austritte lösen nicht das AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG a |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.02.2021, 20:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Berechtigte vorzeitige Austritte lösen nicht das AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG aus
OGH 8 ObS 12/19a vom 24. Jänner 2020
§ 25 IO
§ 45a AMFG
Die Entscheidung des OGH:
1. Kam es als Folge einer vom Insolvenzgericht angeordneten Betriebsschließung zu berechtigten vorzeitigen Austritten von Arbeitnehmer/innen nach § 25 IO und wurde zuvor von Seiten der Insolvenzverwaltung das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG nicht eingeleitet, so verlängert sich der Zeitraum der jeweiligen Kündigungsentschädigung bzw. des Schadenersatzes nicht dadurch, dass durch die Zahl der ausgetretenen Arbeitnehmer/innen (hypothetisch) der Schwellenwert für das Frühwarnsystem überschritten wurde.
2. Zwar hätte die Insolvenzverwaltung mangels Austritterklärungen theoretisch nur nach Ablauf 30 Tage-Frist (nach vorheriger AMS-Verständigung) ausgesprochen werden können, aber theoretisch wäre es möglich gewesen, dass das AMS auch die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigungen vor dem Ablauf der 30-Tage-Frist erteilt hätte.
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| Coronaabsonderung während Krankenstand |
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Geschrieben von: Ulrike - 02.02.2021, 18:00 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Sehr geehrtes Forum!
Wenn ein DN im Krankenstand eine Absonderung aufgrund von Corona hat, ist dann die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit um diese Zeit länger?
Also 6 Wo voll 4 Wo halb + Coronabsonderung z.Bsp. 3 Wo, dann gesamt 13 Wochen Entgeltfortzahlung?
Vielen Dank und noch einen schönen Abend
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| Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen??? |
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Geschrieben von: Manfred - 02.02.2021, 14:52 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Ich glaube ich verliere langsam den Überblick über die beantragbaren Zuschüsse und Ersätze
Im Kurier von Heute wird ein Interview mit Hr. Houf von der KSW abgedruckt in der er von diesem Umsatzersatz spricht,
und das darüber die Experten der KSW am Wochenende lang gebrütet haben.
Meint er den FKZ800.000 oder den Ausfallsbonus?
Danke
M. Haslinger
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