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| Vertreterpauschale - coronabedingte Entschärfung für das Kalenderjahr 2020 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.02.2021, 10:53 - Forum: News & wichtige Infos
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Vertreterpauschale - coronabedingte Entschärfung für das Kalenderjahr 2020
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten wurde am 1.2.2021 geändert (durch BGBl. II Nr. 39/2021, ausgegeben am 1.2.2021).
Die Anpassung betrifft ausschließlich die "Vertreterpauschale" gemäß § 1 Z 9 dieser VO.
Da eine der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vertreterpauschale lautet, dass mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht werden muss, wird in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 insoweit darauf verzichtet, als ein allfälliges Nichtüberschreiten auf die Covid-19-Krise zurückzuführen war.
Zum Text der Verordnung geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/39/20210201
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| Unfall auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise – kein Unfallversic |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2021, 21:09 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Unfall auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise – kein Unfallversicherungsschutz
OGH 10 ObS 75/20g vom 28. Juli 2020
§ 175 ASVG
Die Entscheidung des OGH:
1. Nimmt ein Arbeitnehmer nach Abschluss des Zwecks seiner Dienstreise (Übergabe eines Mietwagens in Mailand an eine Kundin) nicht den nächsten Zug zurück zu seinem Dienstort (Wien), sondern einen Zug, der erst fünf Stunden später abfuhr, dafür aber eine Direktverbindung darstellte und erlitt er während dieser Wartezeit einen Unfall auf dem Weg zu einem Restaurant, das 2 Kilometer vom Bahnhof entfernt gelegen war, so stand dieses Ereignis nicht unter Unfallversicherungsschutz.
2. Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählen-de Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit.
3. Sie steht als Maßnahme zur Erhaltung der körperlichen und geistigen dienstlichen Leistungsfähigkeit auch während einer Dienstreise in der Regel nicht unter Versicherungsschutz, sondern nur dann, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie zB besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder durstig machende Beschäftigung.
4. Es kommt also darauf an, ob betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind.
5. Unfallversicherungsschutz besteht lediglich dann, wenn besondere Umstände gegeben sind bzw die Verhaltensweise unter erhöhter Gefahr erfolgt und sich diese Gefahr realisiert.
6. Die vom Arbeitnehmer behauptete fehlende Ortskenntnis, die fehlende Kenntnis der italienischen Sprache und die Notwendigkeit der Einhaltung einer Diät stellen keine betrieblichen Umstände dar, die eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme gewesen wären.
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| Aktuelle Fragen an die ÖGK und ihre Antworten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2021, 19:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelle Fragen an die ÖGK und ihre Antworten
Quelle Dienstgeber-Service Nr. 1/2021
mBGM und Verrechnungsgrundlage während Präsenzdienst bzw. bei Kranken- und Wochengeldbezug
Frage:
Ist während eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. bei 100 % Kranken- oder Wochengeldbezug eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln?
Wenn ja, welche Verrechnungsgrundlage ist auf der mBGM anzugeben?
Antwort:
Für den Dienstgeber besteht während der Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie für die Dauer eines Anspruches auf 100 % Krankengeld oder Wochengeld weiterhin Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge.
Bitte übermitteln Sie daher eine mBGM mit der Verrechnungsgrundlage „BV-Verrechnung mit Zeit in der BV“.
Betriebliche Vorsorge bei neuerlichem Wochengeldbezug
Frage:
Eine unserer Mitarbeiterinnen ist bis 2.7.2021 in Karenz (Abmeldung mit „Entgeltanspruch Ende“ = 8.5.2019, „Betriebliche Vorsorge Ende“ = 28.8.2019, „Abmeldegrund“ = Karenz nach MSchG/VKG).
Sie bezieht bis zum Ende der Karenz Kinderbetreuungsgeld.
Nun ist eine neuerliche Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin 5.4.2021 eingetreten.
Hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Wochengeld?
Wenn ja, ist für den Wochengeldbezug ein Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge zu leisten?
Welche Meldungen sind zu erstatten?
Antwort:
Tritt während der Karenz der Versicherungsfall der Mutterschaft ein, besteht ein Anspruch auf Wochengeld, wenn zu diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorliegt.
Unterliegt das karenzierte Dienstverhältnis der Betrieblichen Vorsorge, sind für den Zeitraum des neuerlichen Wochengeldbezuges erneut vom Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlage wird aus den drei Kalendermonaten vor dem Beschäftigungsverbot für das erste Kind gebildet.
Eine Anmeldung bei Beginn des Wochengeldbezuges („Betriebliche Vorsorge ab“) sowie eine Abmeldung bei Ende des Wochengeldbezuges („Betriebliche Vorsorge Ende“) sind zu übermitteln.
Auf der mBGM ist jene Beschäftigtengruppe zu verwenden, die vor dem Beschäftigungsverbot für das erste Kind zur Abrechnung übermittelt wurde. Als Verrechnungsgrundlage ist „BV-Verrechnung mit Zeit in der BV“ auszuwählen.
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