| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Foren-Statistiken |
» Mitglieder: 1.596
» Neuestes Mitglied: LiviaEd
» Foren-Themen: 7.252
» Foren-Beiträge: 10.766
Komplettstatistiken
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 451 Benutzer online » 0 Mitglieder » 448 Gäste Applebot, Bing, Google
|
| Aktive Themen |
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 16:47
» Antworten: 0
» Ansichten: 27
|
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 15:56
» Antworten: 0
» Ansichten: 21
|
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
14.08.2026, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 27
|
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 25
|
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 29
|
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 62
|
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 32
|
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 29
|
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
Die voraussichtlichen Wer...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 16:40
» Antworten: 0
» Ansichten: 30
|
|
|
| Keine Abänderung des Beobachtungszeitraumes zur Ermittlung des Wochengeldes wegen Dat |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.02.2021, 11:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Keine Abänderung des Beobachtungszeitraumes zur Ermittlung des Wochengeldes wegen Datumsänderung auf dem Freistellungszeugnis
OGH 10 ObS 66/20h vom 24. November 2020
§ 3 Abs. 3 MSchG
§ 162 Abs. 3 ASVG
Die Entscheidung des OGH:
1. Kam es durch einen Facharzt zur Ausstellung eines Freistellungszeugnisses, welches mit 23. Mai 2018 datiert war, so lag ab diesem Zeitpunkt eine ärztlich festgestellte Gefährdung von Gesundheit bzw. Leben der Mutter bzw. des Kindes vor, die zum Antritt des vorzeitigen Mutterschutzes gemäß § 3 Abs. 3 MSchG berechtigt hätte.
2. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum zur Ermittlung des Wochengeldes (jener Zeitraum, der grundsätzlich betreffend den Nettoarbeitsverdienst für die Arbeits- und Entgeltsbestätigung maßgeblich ist) bestand somit in den Kalendermonaten Februar, März und April 2018.
3. An dieser Wertung ändert auch der nachträglich durch den Facharzt vorgenommene Zusatz nichts, wonach das Freistellungszeugnis ab dem 1. Juni 2018 gültig sein sollte und der Umstand, dass die Dienstnehmerin tatsächlich bis zum 31. Mai 2018 gearbeitet hatte, nichts.
4. Etwas anderes hätte gelten können, wenn der Facharzt hinzuergänzt hätte, dass der ursprüngliche Termin (23.05.2018) fälschlicherweise aus einem Versehen als Beginn der Gefährdung genannt wurde.
5. Der gewünschten Änderung des Beobachtungszeitraumes auf die Kalendermonate März, April und Mai 2018, die für die Arbeitnehmerin ein höheres Wochengeld zur Folge gehabt hätte, kann rechtlich nicht wirksam entsprochen werden.
6. Dies gilt auch, wenn – wie hier – dem Krankenversicherungsträger von vorneherein nur das ergänzte Freistellungszeugnis vorgelegt wurde.
|
|
|
| Kein echtes Dienstverhältnis bei Kooperationsvereinbarung zwischen einer Steuerberatu |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.02.2021, 20:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
[color=rgba(0, 0, 0, 0.9)]Kein echtes Dienstverhältnis bei Kooperationsvereinbarung zwischen einer Steuerberatungsgesellschaft und einem selbständigen Steuerberater[/color]
[color=rgba(0, 0, 0, 0.9)]Ein wirklich sehr spannendes höchstgerichtliches Erkenntnis zur Vertragsqualifizierung der Tätigkeit eines selbständigen Steuerberaters für eine Steuerberatungsgesellschaft finden Sie in WPA 3/2021.[/color]
[color=rgba(0, 0, 0, 0.9)]Unter anderem ging es dabei auch um die Frage, wieviel die Nutzungsmöglichkeiten der auftraggebereigenen Infrastruktur zur Qualifizierung beiträgt und worauf es insgesamt dabei ankommt.[/color]
|
|
|
| Kein echtes Dienstverhältnis bei Kooperationsvereinbarung zwischen einer Steuerberatu |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.02.2021, 20:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Kein echtes Dienstverhältnis bei Kooperationsvereinbarung zwischen einer Steuerberatungsgesellschaft und einem selbständigen Steuerberater
Ein wirklich sehr spannendes höchstgerichtliches Erkenntnis zur Vertragsqualifizierung der Tätigkeit eines selbständigen Steuerberaters für eine Steuerberatungsgesellschaft finden Sie in WPA 3/2021.
Unter anderem ging es dabei auch um die Frage, wieviel die Nutzungsmöglichkeiten der auftraggebereigenen Infrastruktur zur Qualifzierung beiträgt und worauf es insgesamt dabei ankommt.
|
|
|
| Überlassung eines arbeitgebereigenen KFZ an Ehepartnerin – kein Sachbezug wegen Angeh |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.02.2021, 18:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Überlassung eines arbeitgebereigenen KFZ an Ehepartnerin – kein Sachbezug wegen Angehörigenmotivlage
VwGH Ra 2020/13/0036 vom 23. Oktober 2020
§ 15 EStG 1988
Das Erkenntnis des VwGH:
1. Kommt es zur Gewährung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges nicht aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses, sondern nur als Folge eines Angehörigenverhältnisses (hier: der Ehepartnerin des Dienstgebers), so liegt kein steuerlich zu erfassender Arbeitslohn vor und somit auch kein steuerlicher Sachbezug
2. Die Motive für die Gewährung einer Sachleistung können trotz Vorliegens eines Dienstverhältnisses nicht zur Gänze ausgeblendet werden.
3. Wird der Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung des Arbeitgebers (wie etwa Überlassung des arbeitgebereigenen KFZ) und Gegenleistung des Arbeitnehmers (Erbringung der Arbeitsleistung) durchbrochen, weil die Leistung des Arbeitgebers nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, sondern aus anderen Gründen erfolgt (wie etwa Vorteile, die der Dienstgeber im eigenbetrieblichen Interesse oder aufgrund einer persönlichen Beziehung zum Arbeitnehmer gewährt), ist diese Leistung nicht als Arbeitslohn einzustufen.
|
|
|
| Hälftesteuersatz bei Prämien für Diensterfindungen trotz teilweise begünstigter Beste |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.02.2021, 16:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Hälftesteuersatz bei Prämien für Diensterfindungen trotz teilweise begünstigter Besteuerung anwendbar
VwGH Ro 2019/15/0028 vom 17. Dezember 2020
§ 37 Abs. 7 EStG 1988
§ 67 Abs. 1 EStG 1988
Die Entscheidung des OGH:
1. Prämien für Diensterfindungen sind seit 1. Jänner 2016 nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern (sonstiger Bezug unter Anrechnung auf das Jahressechstel).
2. Nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 kann für diese Prämien im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung der Hälftesteuersatz in Anspruch genommen werden.
3. Damit nicht beide Begünstigungen zugleich zur Anwendung gelangen (zur Hintanhaltung einer „Doppelbegünstigung“) sieht § 37 Abs. 7 EStG 1988 vor, dass der Hälftesteuersatz dann nicht zusteht, wenn die Einkünfte zum Teil mit festem Steuersatz versteuert wurden.
4. Wurde eine Diensterfindungsvergütung teilweise oder zur Gänze mit 6 % besteuert, wurden dadurch aber weitere (später ausbezahlte) sonstige Bezüge (zB. Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld) nach dem Lohnsteuertarif (wegen „Sechstelüberschreitung“ nach § 67 Abs. 10 EStG 1988) versteuert, so kann dafür dennoch der Hälftesteuersatz im Sinne des § 37 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht werden.
5. Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte doppelte steuerliche Begünstigung der Diensterfindungsvergütung liegt nicht vor, wenn lediglich auf Grund des zufälligen Auszahlungszeitpunktes der feste Steuersatz des § 67 EStG 1988 zur Anwendung kommt (bzw. kommen müsste), über das Kalenderjahr betrachtet aber andere sonstige Bezüge wegen der begünstigten Besteuerung der Diensterfindungsprämie zum vollen Tarif versteuert werden müssen.
6. Teleologische, historische und verfassungsrechtliche Erwägungen sprechen dafür, die Ausschlussbestimmung des § 37 Abs. 7 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass ein solcher Jahressechstelüberhang einer Progressionsermäßigung nach § 38 EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung zugänglich ist.
|
|
|
| WKO-FAQ-Ergänzung: Lehrlinge in Kurzarbeit - neue Förderung iVm Ausbildungsmaßnahmen |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.02.2021, 18:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
WKO-FAQ-Ergänzung: Lehrlinge in Kurzarbeit - neue Förderung iVm Ausbildungsmaßnahmen während Kurzarbeit - Beihilfe nach "Auslehre"
Lehrlinge in Kurzarbeit
Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Für diese Ausbildungsmaßnahmen gibt es eine spezielle Förderung, in dessen Rahmen 75 % der Kurskosten ersetzt werden. Die Antragstellung ist ab der zweiten Februarwoche 2021 möglich. Mehr Infos auf https://www.wko.at/service/bildung-lehre...lehre.html
Die Entlohnung von Lehrlingen
Lehrlinge erhalten während der Kurzarbeit die ungekürzte Lehrlingsentschädigung. Wechselt der Lehrling während der Kurzarbeit in ein neues Lehrjahr wird die Bemessungsgrundlage auf das aktuelle Lehrjahr erhöht (kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben unberührt).
Nach Ende der Lehrzeit bei Wechsel in ein Dienstverhältnis gebührt ein Mindestbruttoentgelt gemäß der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle.
Beispiel: Kurzarbeit seit März 2020; erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Mai 2020; Beginn des Dienstverhältnisses am darauffolgenden Montag. Die Erhöhung ist mit der Verlängerung der Kurzarbeit ab 1.10.2020 vorzunehmen.
Hinweis: Die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt im Falle des Wechsels des jeweiligen Lehrjahres bzw. in der Behaltezeit jedoch auf Grundlage des Bruttoentgeltes vor Einführung der Kurzarbeit. Bei durchgehender Kurzarbeit ab Phase 1 bleibt die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe in Phase 3 der Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit in Phase 1, im konkreten Beispiel wäre das die Lehrlingsentschädigung vom Februar 2020.
Die Anwendbarkeit der neuen Bemessungsgrundlage (Facharbeiterlohn) wäre nur dann möglich, wenn in Bezug auf diese Mitarbeiter die Kurzarbeit für mindestens einen Kalendermonat beendet wird, diese Mitarbeiter diesen Kalendermonat voll entlohnt werden und in der Folge im Rahmen eines neu genehmigten Projekts mit einer neuen Bemessungsgrundlage abgerechnet werden.
https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html
|
|
|
|