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| Aushilfenregelung (18-Tage-Regelung) läuft mit 31.12.2020 aus |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.12.2020, 23:33 - Forum: News & wichtige Infos
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Aushilfenregelung (18-Tage-Regelung) läuft mit 31.12.2020 aus
Nun haben wir es geschafft.
Nachdem wir die 18-Tage-Aushilfen-Regelung im Steuerrecht 3 Jahre lang erfolgreich ignoriert haben, läuft die korrespondierende Regelung nun mit 31.12.2020 aus.
Eine der zahlreichen Regelungen, bei denen man sich nicht nur aufs Hirn gegriffen hat und sich die Frage stellt: "Wem bitte schön fällt so ein Mist ein. Da gibt es nur eine "Sanktion". Ausbaden und ein halbes Jahr in einer Lohnverrechnung arbeiten".
Aber leider ging es ja in dieser dilletantischen Tonart weiter. Was wünschen wir uns am meisten: "Einen Gesetzgeber mit Hausverstand und Hirn", der sich auch wieder mehr an der Praxis orientiert und ein bisschen weniger "das kann ja nicht so schwer sein" (O-Ton Gewerkschaft aus den Sozialpartnerverhandlungen).
Aus diesem Anlass (nämlich dem Auslaufen der 18-Tage-Regelung und noch ein paar anderen Kleinigkeiten) gibt es nun eine Änderung im Tarifsystem.
Zu den Infos geht es hier:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
Zu den Detailänderungen geht es hier:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...1601465384
Und: liebe Parlamentarier/innen: für das Jahr 2021 wünsche ich mir, dass ihr zur Abwechslung brauchbare Gesetze beschließt (nichts für ungut: aber es reicht wirklich). Ich wäre zur Abwechslung wieder einmal gerne stolz auf euch.
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| Entgelt nach § 32 Epidemiegesetz - abgabenrechtliche Behandlung - Rückmeldung Finanzv |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.12.2020, 16:38 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Entgelt nach § 32 Epidemiegesetz - abgabenrechtliche Behandlung - Rückmeldung Finanzverwaltung
Heute kam die endgültige Bestätigung dafür, dass das für die Dauer der Quarantäne, die behördlich verhängt wurde, das für diese Zeit fortbezahlte Entgelt
DB/DZ/KommSt: frei und
LSt: laufend ohne Sechstelerhöhung zu behandeln ist
SV/BV-Pflicht wurde als Entgelt von dritter Seite bereits von Seiten der ÖGK bestätigt.
Ich bin nun noch am Klären, wie die (gegebenenfalls) von der Bezirksverwaltungsbehörde erstatteten Sonderzahlungsanteile in der LV zu behandeln sind (ob sie DB, DZ und KommSt-frei sind und ob diese dann nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu besteuern sind).
Sobald ich hier eine Rückmeldung habe, teile ich sie sofort!
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| Ab 17.12.2020 tritt die neue Covid-19-Maßnahmen-VO in Kraft |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 23:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Mit 17.12.2020 tritt die 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung in Kraft
In Bezug auf Arbeitsplätze gilt ab diesem Datum folgende Bestimmung
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Das Betreten von Arbeitsorten, an denen Dienstleistungen erbracht werden, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern
1. während der Dienstleistungserbringung durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und
2. während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(6) Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Die restlichen Regelungen dieser Verordnung finden Sie hier:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Weitere Informationen dazu finden Sie auch hier:
Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at)
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| ÖGK-Einschätzungen zu Einmalzahlungen bei jüngsten KV-Abschlüssen iVm geringfügigen B |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 23:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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ÖGK-Einschätzungen zu Einmalzahlungen bei jüngsten KV-Abschlüssen iVm geringfügigen Beschäftigungen
In Bezug auf die Kollektivverträge der Speditionsangestellten bzw. der Speditionsarbeiter/innen bzw. der Fahrschulen kam es zu einer Ausgleichszahlung für den verspäteten KV-Abschluss in Form einer Einmalzahlung.
Diese gefährdet als sv-pflichtiger laufender Bezug das eine oder andere geringfügige Beschäftigungsverhältnis.
Die ÖGK rät für diesen Fall, die Zahlung auf jeweils zwei Kalendermonate aufzuteilen, um so ev. das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden.
Betreffend den Kollektivvertrag der Seilbahnunternehmen wurde festgehalten, dass die dort verankerte "Einmalprämie" als "Covid-19-Prämie" abgabenfrei behandelt werden kann und somit für sich alleine das Bestehen einer geringfügigen Beschäftigung nicht gefährdet.
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| Geplante rückwirkende Änderungen betreffend die Wochengeldberechnung iVm Kurzar |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.12.2020, 22:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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- Für die Dauer der COVID-19-Pandemie soll ein Günstigkeitsvergleich erfolgen, wenn der für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehende Beobachtungszeitraum in der Pandemiezeit gelegen ist.
- Beim dafür heranzuziehenden Arbeitsverdienst sind sowohl das konkrete, während der Kurzarbeit gebührende Arbeitsentgelt als auch die Kurzarbeitsunterstützung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Unterlagen sind vorzulegen.
- Dies ist rückwirkend auf jene Versicherungsfälle der Mutterschaft anzuwenden, welche ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.
§ 746 Abs. 5 ASVG wird lauten:
(5) Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von § 162 Abs. 3 in den Fällen der Kurzarbeit nach lit. b diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach § 361 Abs. 3 vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.
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