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| Kein weiterer verpflichtender Trinkgeldersatz für die Gastronomie betreffend den Kale |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.12.2020, 23:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kein weiterer verpflichtender Trinkgeldersatz für die Gastronomie betreffend den Kalendermonat Dezember 2020
Aus dem diesbezüglichen Mitgliederrundschreiben:
Sehr geehrtes Mitglied,
Derzeit kursieren Informationen über Steuerberatungskanzleien, wonach – bei Kurzarbeit - für die Mitarbeiter im Hotel- und Gastgewerbe auch für Dezember 2020 ein Rechtsanspruch auf die Corona-Zulage als Trinkgeldersatz bestehen würde.
Das ist nicht richtig! Aufgrund von Problemen mit der Rückvergütung von Seiten des AMS, die leider nicht rechtzeitig gelöst werden konnten, gibt es für Dezember 2020 keinen Zusatz-Kollektivvertrag über eine Corona-Zulage und somit auch keine rechtlich bindende Verpflichtung des Arbeitgebers, für Mitarbeiter/innen in Kurzarbeit die Corona-Zulage für Dezember 2020 auszubezahlen.
Wir empfehlen eine Auszahlung auf freiwilliger Basis, aber ausdrücklich sofern dies die wirtschaftliche Situation des Betriebes zulässt.
Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung einer steuerbefreiten Corona-Zulage aber nur noch im Dezember 2020 möglich ist.
Details zur Corona-Zulage gibt es auf der Homepage des BMF unter dem Punkt „Sonstige steuerrechtlichen Fragen und Antworten“:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...t-faq.html
Alternativ dazu gibt es auch die Möglichkeit steuerfreie Weihnachtsgutscheine an die Mitarbeiter/innen auszugeben. Hier ist die Ausgabe bis Jänner 2021 möglich.
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...heine.html
Allfällige Auszahlungen einer steuerbefreiten Corona-Zulage für Dezember 2020 sind freiwillig und werden im Falle einer Kurzarbeitsvereinbarung über die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe (anhand der Ausfallstunden) bis zu einem Maximalwert von € 100 refundiert.
Auf der Homepage der gastgewerblichen Fachverbände finden Sie laufend die aktuellen Informationen dazu:
https://www.wko.at/branchen/tourismus-fr...werbe.html
https://www.wko.at/service/kollektivvert...ulage.html
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| Trinkgeldersatzprämie für das Friseurgewerbe sowie für die Fußpfleger, Masseure und K |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.12.2020, 23:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Trinkgeldersatzprämie für das Friseurgewerbe sowie für die Fußpfleger, Masseure und Kosmetiker
Für das Friseurgewerbe sowie für die Fußpfleger, Masseure und Kosmetiker (jeweils für Arbeiter/innen und Angestellte in Kurzarbeit) wurde soeben jeweils ein Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen, welcher die Bezahlung von € 50,00 netto an abgabenfreier Coronazulage für den Kalendermonat November 2020 (Aufrollung!) sowie € 40,00 netto für den Kalendermonat Dezember 2020 vorsieht.
Wir klären soeben mit der Finanzverwaltung noch ab, ob es möglich ist, diese Zahlungen entweder noch bis Mitte Jänner 2021 (rückwirkend) abzurechnen bzw. ev. sogar bis Mitte Februar 2021 rückwirkend.
Um diese Werte ist dann auch jeweils das Brutto vor Kurzarbeit zu erhöhen (einmal für November 2020 und einmal für Dezember 2020). Beachten Sie bitte, dass Sie für November 2020 zwar eine scheinbare Deadline bis 28.12.2020 haben, in Wahrheit hat man aber insgesamt 3 Monate Zeit, die Kurzarbeitsbeihilfenabrechnung in Bezug auf ein Kalendermonat durchzuführen (was natürlich auch eine Liquiditätsfrage ist).
Zum KV-Text der Friseure geht es hier (jener der Fußpfleger, Masseure und Kosmetiker ist praktisch ident):
und zwar ganz konkret hier:
Es soll dann morgen im Laufe des Tages noch eine Handlungsanleitung hochgeladen werden, bei der dann das Anfrageergebnis an das BMF schon miteingearbeitet sein wird. Je nachdem, hat man hoffentlich etwas länger Zeit oder weniger.
Jedenfalls ist es, wenn man sich länger Zeit lassen darf, wichtig, dass man die Novemberabrechnung für die Kurzarbeit beim AMS noch nicht vor der Abrechnung einreicht.
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| Umsatzersatz erneuter Lockdown |
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Geschrieben von: Daniel - 21.12.2020, 14:40 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Guten Tag Kollegen
es folgt ja der erneute komplette Lockdown
für Friseure zB, wurde aufgrund der im Dezember wieder vorherrschenden Möglichkeit der Öffnung, noch keiner eingereicht
jetzt kommt die erneute Schliessung für Handel und Körpernahe Dienstleistungen
weiss einer ob da bezüglich Formular Umsatzersatz noch was kommt oder
kann mit dem Punkt kompletter Dezember geschlossen eingereicht werden?
danke
lg
daniel
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| Trinkgeldersatz auch für Dezember? |
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Geschrieben von: KMst - 21.12.2020, 14:36 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Darf in der Gastro der Trinkgeldersatz auch für Dezember abgerechnet werden?
Und wie schauts bei den Friseuren aus, gibt es da schon Neuigkeiten?
Laut AMS darf man es abrechnen?
lt. AMS Homepage:
"Die Abgeltung für den Trinkgeldentfall kann von Unternehmen der ÖNACE Klassifikationen 55 (Beherbergung),
56 (Gastgewerbe), 86.90-9 (sonstiges Gesundheitswesen), 96.02 (Friseur- und
Kosmetiksalons), 96.04-1 (Schlankheits- und Massagezentren) und 96.09 (Erbringung
von sonstigen Dienstleistungen a.n.g.) in der Teilabrechnung für November und
Dezember 2020 berücksichtigt werden"
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| Phase 3 Lehrjahrwechsel |
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Geschrieben von: Daniel - 21.12.2020, 11:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten Morgen
wie wird in der Phase 3 der Lehrjahrwechsel behandelt?
100% Ersatz auf das tatsächliche Entgelt
nehmen wir an
02. Lehrjahr bis 15.12. € 300,00
03. Lehrjahr ab 16.12. € 424,99
Bezug Dezember € 727,99 = Kurzarbeit maßgebliches Brutto sowie auch für BV Bemessung
aber wird die SV auch gleich angepasst?
oder erst nach Ablauf der Kurzarbeit (Günstigkeitsklausel?)
danke für die Info
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| Änderungen der L-AVO (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.12.2020, 21:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderungen der L-AVO (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung)
BGBl. II Nr. 575/2020, ausgegeben am 18. Dezember 2020
mit Gültigkeit seit 19. Dezember 2020
Neue Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeitenverordnung) sowie von der Verordnung (EG) Nr. 165/2004 (Fahrtenschreiberverordnung) - § 2 Z 7 und 8 L-AVO
8. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
9. Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden.
Erleichterungen betreffend „Regionaler Kraftfahrlinienverkehr - § 7a L-AVO“
Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 24 Abs. 2a KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:
1. von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 56 Tage, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 Z 1 AZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.“
Erleichterung für Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton - § 7b L-AVO
(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.
(2) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/575/20201218
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