1.Die Besteuerung von Sozialplanzahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bedeutet, dass die Zahlung der Reihenfolge nach zunächst nach den Regelungen zur Besteuerung der freiwilligen Abfertigung ALT zu besteuern ist und zwar unter Anwendung des festen Steuersatzes von 6 % (Viertel- und Zwölftelregelung) und darüber hinaus (was nicht mit 6 % besteuert werden kann) mit dem Hälftesteuersatz (bis zu einem weiteren Betrag im Ausmaß von € 22.000,00).
2.Diese Regelung ist für Arbeitnehmer/innen, die dem System der Abfertigung ALT unterliegen, nicht so zu verstehen, dass die gesamte Sozialplanzahlung, egal, wie hoch sie ist, mit dem festen Steuersatz (6 %) besteuert werden muss.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen - KV-Abschluss per 1.2.2021
Die Mindestlöhne werden um die durchschnittliche Inflationsrate des Jahres 2020, zumindest aber um 1,5 Prozent, erhöht
Die Ist-Löhne werden um die durchschnittliche Inflationsrate des Jahres 2020, zumindest aber um 1,5 Prozent, erhöht
Die Zulagen werden um die durchschnittliche Inflationsrate des Jahres 2020, zumindest aber um 1,5 Prozent, erhöht
Die Lehrlingsentschädigung wird um die durchschnittliche Inflationsrate des Jahres 2020, zumindest aber um 1,5 Prozent, erhöht
Die Aufwandsentschädigungen werden um die durchschnittliche Inflationsrate des Jahres 2020, zumindest aber um 1,5 Prozent, erhöht
Die Kinderzulage wird um die durchschnittliche Inflationsrate des Jahres 2020, zumindest aber um 1,5 Prozent, erhöht
Einmalige Corona-Prämie: ArbeitnehmerInnen, einschließlich Lehrlinge, die am 1.12.2020 in einem aufrechten Dienstverhältnis sind, erhalten mit der Dezemberabrechnung eine einmalige Corona-Prämie in der Höhe von 280 Euro
Rahmenrecht:
Fortführung der Arbeitsgruppe Frauenförderung und der Arbeitsgruppe Schichtarbeit und Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu den Themen Home-Office, Telearbeit und mobiles Arbeiten
Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe - KV-Abschluss per 1.1.2021
Erhöhung der KV-Löhne in allen Lohngruppen um 1,5 %
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,5 %
Textmäßige Adaptierungen im Rahmenkollektivvertrag aufgrund von Gesetzesänderungen
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten - KV-Abschluss
Erhöhung der Gehälter um 1,5%
Überzahlungen bleiben aufrecht
Sozialpartnerempfehlung für eine Coronaprämie von mindestens 150 Euro
Erhöhung des Lehrlingseinkommens zwischen 1,5% und 2,84% (Erhöhung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge ohne Matura im Schnitt um 2,33%)
Raiffeisenlagerhäuser - KV-Abschluss
Die Gehälter und Lehrlingseinkommen werden um 1,5% angehoben.
Überzahlungen bleiben in ihrer Höhe aufrecht.
Der Passus „Eine geringfügige Überschreitung der täglichen Arbeitszeit bis zu 15 Minuten ist nicht besonders zu vergüten.“ in § 8 KV wird gestrichen.
Die KV-Partner empfehlen eine COVID-19-Prämie in Höhe von € 200,- an ihre Mitarbeitenden bis spätestens 31.12.2020 auszubezahlen
Raiffeisen Ware Austria /Mischfutterwerke Garant - KV-Abschluss per 1.1.2021
Die Mindestgehälter sowie die Biennien werden um 1,5% erhöht. Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer wertmäßigen Hohe aufrecht.
Zusätzlich wurde eine Corona Prämie in der Höhe von € 400.- für alle ArbeitnehmerInnen vereinbart.
Süßwarenindustrie - KV-Abschluss per 1.1.2021
Erhöhung der KV-Löhne um 1,5 %
Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,8 %
Erhöhung der Dienstalterszulagen zwischen 1,9 und 3,1 %
Freizeitoption - mehr als 3 Arbeitstage pro Jahr
Gesprächsrunde 2021 zu den Themen Tragen von Gesichtsschutz und Umwandlung der DAZ in Freizeit
Der Gesamtabschluss beträgt somit 1,55 %
Ich bin ausgebildete Personalverrechnerin (Abschluss 2014) und möchte zur Aktualisierung meines Wissens ein AQUA-Programm (arbeitsplatznahe Qualifizierung) des WAFF absolvieren. Daher suche ich Kanzleien, die mir im Wiener Raum eine derartige Praxisausbildung ermöglichen. Auch ein allfälliges Mentoring-Programm würde mich interessieren.
Bei Interesse bitte um Kontaktaufnahme an: ingrid.mitterstoeger@gmx.at
Den Antrag auf Rückvergütung bringt man binnen 6 Wochen nach dem vollständigen Verbrauch der 4 Wochen ein. Pro Arbeitnehmer/in ist also grundsätzlich nur ein Antrag möglich (Seiten 4 und 9 des FAQ-pdf).
Wurden die 4 Wochen nicht vollständig bis 9. Juli 2021 verbraucht (= Ende der Sonderbetreuungszeit 4.0) , so hat man bis 20. August 2021 für die Antragseinbringung Zeit (Seite 9 des FAQ-pdf).
Welche Dokumente bzw. Nachweise man beilegen muss, findet man auf der Seite 11 des FAQ-pdf.
Hier findet man sowohl die Richtlinie als auch die FAQ: