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| Abzugsverbot von freiwilligen Abfertigungen - VwGH "greift ein" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.12.2020, 21:38 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Abzugsverbot von freiwilligen Abfertigungen - VwGH "greift ein"
VwGH Ro 2020/13/0013-4 vom 7. Dezember 2020
§ 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
1. Vom Abzugsverbot erfasst sind freiwillige Abfertigungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (siehe erster Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988), aber nicht begünstigt im Sinne der Z 1 bis 6 dieses Absatzes besteuert werden. Dies trifft auf Abfertigungen an Mitarbeiter mit neuen Dienstverhältnissen zu.
2. Dafür, dass Bezüge „nach“ § 67 Abs. 6 EStG 1988 einen anderen Bedeutungsinhalt haben sollten, als Bezüge „im Sinne des“ § 67 Abs. 6 EStG 1988 gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Worte „im Sinne“ sowie „nach“ oder „gemäß“ werden in der Regel mit identem Begriffsinhalt, nämlich als Verweisung auf eine genannte Regelung verstanden.
3. Auch der Zweck der Regelung spricht dafür, dass freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter mit neuen Dienstverhältnissen vom Abzugsverbot umfasst sind. Das Abzugsverbot soll bewirken, Abfertigungen, die über eine vom Gesetzgeber als begünstigungswürdig erkannte Höhe hinausgehen, zu verteuern und damit darauf hinzuwirken, dass solche Abfertigungen nicht mehr vereinbart und ausgezahlt werden.
4. Hauptanwendungsgebiet des Abzugsverbotes sind , die Führungsebenen von Unternehmen, insbesondere vertraglich vereinbarte Abfertigungen an Vorstände einer Aktiengesellschaft (AG), aber auch an Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der beabsichtigte Lenkungseffekt, über das Abzugsverbot Abfertigungen in nicht begünstigungswürdiger Höhe unattraktiver zu machen und damit die vertraglichen Vereinbarungen zu beeinflussen, würde für diese Personengruppe niemals zur Anwendung kommen.
5. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er ein Abzugsverbot einführen wollte, das für den Hauptanwendungsfall von Anbeginn an keine Wirkung entfalten konnte. Aber auch das Ziel des Gesetzgebers, Personalfreisetzungen unattraktiver zu machen, würde in seiner Wirkung beeinträchtigt, wenn davon nur jener Teil der Arbeitnehmer umfasst wäre, der einem auslaufenden gesetzlichen Abfertigungsregime unterliegt.
6. Zahlungen an Dienstnehmer mit neuen Dienstverhältnissen (= Dienstverhältnisse, die unter das BMSVG = Abfertigung NEU) fallen, fallen somit unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988.
7. Allerdings sprechen sowohl der Gesetzestext als auch Sachlichkeitserwägungen dafür, dass freiwillige Abfertigungen - egal, ob sie nach dem alten oder nach dem neuen Abfertigungssystem bezahlt werden - nur mit jenem Betrag dem Abzugsverbot unterliegen, der über den betraglichen Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 bzw. Z 2 liegt.
8. Das bedeutet, dass nach Z 1 (= Viertelregelung) ein Betrag von bis zu € 49.950,00 (= das Neunfache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für 2021: 9 x € 5.550,00) als Betriebsausgabe absetzbar ist. Zusätzlich kommt noch bei entsprechend langer Dienstzeit das Dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage multipliziert mit dem Dienstzeitenabfertigungsfaktor hinzu (3 x € 5.550,00 = € 16.650,00 ==> bei mindestens dreijähriger DV-Dauer: € 16.650,00 x 2 = € 33.300; bei mindestens fünfjähriger DV-Dauer: € 16.650,00 x 3 = € 49.950,00; bei mindestens zehnjähriger DV-Dauer: € 16.650 x 4 = € 66.600,00; bei mindestens fünfzehnjähriger DV-Dauer: € 16.650 x 6 = € 99.900,00; bei mindestens zwanzigjähriger DV-Dauer: € 16.650,00 x 9 = € 149.850,00 sowie bei mindestens 25jähriger DV-Dauer: € 16.650,00 x 12 = € 199.800,00.
9. Das bedeutet, dass freiwillige Abfertigungen, egal, ob diese nach altem oder nach neuem Recht im Zuge einer Dienstverhältnisbeendigung gewährt werden (egal, ob im Rahmen einer "normalen Vereinbarung" oder im Rahmen eines "Sozialplanes") jedenfalls mindestens (unabhängig von Art und Umfang der begünstigten Besteuerung) bis zu einem Betrag von mindestens dem 9fachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2021: € 49.950,00 als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar sind). Ab einer Dienstverhältnisdauer von drei Jahren kommt dann - wie geschildert - noch das Dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mal Abfertigungsfaktor hinzu und ergibt so dann jeweils den Höchstbetrag. Offen bleibt, ob im Falle der Anwendung Ziffer 2 (also beim Dreifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) auch nachgewiesene Vordienstzeiten "zählen" oder nicht. Aus meiner Sicht sprechen die besseren Argumente ("lange Dienstzeit" aus dem Pressetext des VwGH) für eine Gesamtschau sämtlicher nachgewiesener Dienstzeiten (ohne Abzug bereits in Empfang genommener Abfertigungen). Hier sollte man aber im Zweifel eine absichernde schriftliche Anfrage beim Finanzamt durchführen.
10. Somit kommt es definitiv nicht darauf an, wie die Abfertigung bzw. Sozialplanzahlung beim Zahlungsempfänger bzw. bei der Zahlungsempfängerin besteuert wurde (also, ob mit 6 %, mit Hälftesteuersatz oder nach Tarif).
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| Stellungnahme der ÖGK zu meiner Anfrage in Bezug auf das Zusammentreffen einer Risiko |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.12.2020, 17:09 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Stellungnahme der ÖGK zu meiner Anfrage in Bezug auf das Zusammentreffen einer Risikofreistellung nach § 735 ASVG und einer Krankschreibung
Zum Zusammentreffen einer Risikofreistellung nach § 735 ASVG und einer Krankschreibung:
In diesem Zusammenhang ist zwischen einer VOR Beginn der Risikofreistellung bereits laufenden Arbeitsunfähigkeit und einer WÄHREND einer Risikofreistellung neu einlangenden Krankschreibung zu unterscheiden.
Erlangt die ÖGK davon Kenntnis, dass eine von § 735 ASVG betroffene Person aufgrund eines formellen COVID-19-Risiko-Attests tatsächlich von der Arbeitsleistung durch den Dienstgeber freigestellt ist, so bleibt eine allenfalls laufende Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit bestehen, weil die Freistellung erst während der Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wurde (Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldansprüche wie üblich, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert). Erst ab dem Arbeitsfähigkeitsdatum kann die Freistellung wirksam werden.
Eine während einer laufenden tatsächlichen Risikofreistellung neu einlangende Krankmeldung wird seitens der ÖGK abgelehnt, da keine Arbeitspflicht vorliegt und der Dienstgeber einen Erstattungsanspruch über die ÖGK gegenüber dem Bund hat (keine Auswirkungen auf das "Entgeltfortzahlungskontingent" und die Krankengeldansprüche des Dienstnehmers). Bei dieser Konstellation ist die Dienstfreistellung vorrangig.
Die soeben beschriebene Vorgehensweise wurde zwischen dem Fachbereich Leistung und dem FB Versicherungsservice abgestimmt. Auch die Bearbeitung der einzelnen Fälle erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den beiden Bereichen.
Anmerkung:
Für den Fall, dass meine frei zugänglichen Informationen in diesem Kalenderjahr ein wenig für Ihre Entlastung bzw. Unterstützung gesorgt haben, freue ich mich, wenn Sie dieses Vorhaben mit einem Premium-Abo meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell unterstützen würden, wo die Informationen noch ein Stück weit intensiver erfolgen. Informationen zu meinem Magazin finden Sie jedenfalls hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Schenkung KG Anteile an die Enkel |
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Geschrieben von: Daniel - 15.12.2020, 12:06 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Guten Morgen
vlt kennt sich diesbezgülich jemand aus
Eine KG Kommanditisten will die KG Anteile an die Enkel verschenken (8 und 5 Jahre)
sind die Gewinnanteile als Kommanditist bei den Kindern schädlich für die Familienbeihilfe?
mal schauen was da so kommt
danke schon mal
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| Geringfügigkeit - tägliche Geringfügigkeitsgrenze |
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Geschrieben von: Daniel - 15.12.2020, 11:41 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Guten Morgen liebe Kollegen
ein kleiner Sachverhalt bezüglich einer geringfügigen Beschäftigung
geringfügiges Dienstverhältnis Arbeiter - Stundenlohn € 12,00
Eintritt 02.12.2020
Austritt 15.12.2020 (hat ihm wohl nicht gefallen)
abgerechnet werden sollen 20 Stunden a' € 12,00 - also € 240,00
folgende Meldung
der hochgerechnete Bezug liegt über der Geringfügigkeitsgrenze - bitte überprüfen
dachte allerdings mit wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze sei dies hinfällig
ich kann doch auch für 1 Tag Arbeit € 400,00 erhalten
danke für Eure Beiträge und Meinungen dazu
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| Kurzarbeit Prozente-chaos im Kopf |
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Geschrieben von: KMst - 14.12.2020, 13:01 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Ich bitte um Eure Hilfestellung bezüglich Kurzarbeit:
vom Lockdown betroffener Gastrobetrieb, Kurzarbeit von 1.11. bis 31.1. beantragt
wir haben 70% Arbeitszeitausfall beantragt
aufgrund ursprünglicher Annahme: November 0%, Dezember 50% und Jänner 50%, somit durchschnittlich jedenfalls über 30%
da sich der Lockdown inzwischen verlängert hat, wird es wohl mehr darauf hinauslaufen:
November 0%, Dezember 0% und Jänner vielleicht 50%, im Durchschnitt also definitiv unter 30%
Meine Fragen:
1. ich muss ein Änderungsbegehren machen oder? wie funktioniert das? die selben formulare neu ausstellen wie beim erstbegehren?
2. kann ich die AMS-Abrechnung für den Monat November, in diesem Fall 100% Arbeitszeitausfall, dennoch regulär abgeben, noch vor Abgabe des Änderungsbegehrens?
3. es heißt, dass diese Änderungsbegehren bis Ende des beantragten Zeitraumes möglich sind, könnte ich das Änderungsbegehren auch erst im Jänner einreichen, derzeit ist die Arbeitszeit für Jänner ja noch schwer einschätzbar? Oder bekäme ich dann ein Problem wenn ich eine AMS-Abrechnung für Nov+Dez mit jeweils 100% Ausfall abgeben würde?
Vielen Dank im voraus & lg
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| Quarantäne Vergütung |
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Geschrieben von: wito75 - 14.12.2020, 10:59 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ich hätte eine Frage zur Vergütung der Sonderzahlung der in Quarantäne gewesenen Dienstnehmer in NÖ:
unter https://www.noe.gv.at/noe/Verguetungen_n...esetz.html ist in den FAQ's betreffend Sonderzahlungen folgendes zu lesen:
Sonderzahlungen sind nur ersatzfähig, wenn sie im Monat der behördlichen Verfügung tatsächlich ausgezahlt wurden. Prämienzahlungen (z.B. für ein Dienstjubiläum oder sonstige Einmalzahlungen) fallen NICHT darunter!
Wurde im Monat der behördlichen Verfügung eine Sonderzahlung ausbezahlt, ist die Höhe des Betrages anteilig nach den von der behördlichen Verfügung umfassten Tagen im Sonderzahlungszeitraum (z.B. quartals- oder halbjährlich), zu errechnen.
Sonderzahlungen, die quartalsmäßig gebühren, sind durch 90 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum des Auszahlungsmonats zu multiplizieren.
Sonderzahlungen, die halbjährlich gebühren, sind durch den Faktor 180 zu teilen und mit der Anzahl der Kalendertage im Absonderungszeitraum des Auszahlungsmonats zu multiplizieren.
Das heißt, in den Monaten, in welchen keine UZ bzw. WR ausbezahlt wird, erhält der Dienstnehmer nichts, also auch nicht aliquot!!
Und in den Monaten, in welchen UZ bzw. WR ausbezahlt werden, werden diese dann nur aliquot vergütet!!! 
Ich dachte, diese bekommt man dann zur Gänze für die Tage der Quarantäne!!
Das widerspricht sich doch, oder??
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