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| Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2020, 19:39 - Forum: News & wichtige Infos
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Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)
Wie angekündigt kam es betreffend die Sonderbetreuungszeit nun zusätzlich zum "Anspruchsmodell" auch zur gesetzlichen Verankerung eines "Vereinbarungsmodells"
Liegen die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch deshalb nicht vor, weil die Betreuung des Kindes nicht notwendig ist (weil z.B. die Schulen weiter Kinderbetreuung anbieten), dann kann Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.
Diese neue Vereinbarungsmöglichkeit besteht praktisch nur in den Anwendungsfällen, in denen es auch den Anspruch gäbe, aber aufgrund von "Alternativen" dieser Anspruch nicht zusteht.
Für Schlüsselarbeitskräfte gibt es diese Vereinbarungsmöglichkeit nicht.
Analog zu den früheren Vereinbarungsversionen ist auch hier vorher zu prüfen, ob nicht ein bezahlter Dienstfreistellungsanspruch vorrangig besteht und daher erst im Falle des Nichtbestehens oder des Ausschöpfens von bezahlten Dienstfreistellungsansprüchen die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit möglich.
Insgesamt können maximal 4 Wochen für den Zeitraum von 1.11.2020 bis 9.7.2021 an Sonderbetreuungszeit aus dem Anspruchs- und Vereinbarungsbereich genommen und auch rückerstattet werden.
Der dazugehörige Gesetzestext (neuer § 18 Abs.1b AVRAG) lautet:
„(1b) Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit nach Abs. 1, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt für die in Abs 1 Z 1 bis Z 4 genannten Personengruppen. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Für eine nach dieser Bestimmung vereinbarte Sonderbetreuungszeit und Sonderbetreuungszeit nach Abs. 1 gilt insgesamt ein Höchstausmaß von vier Wochen im Zeitraum zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.
Zusätzlich wurde in § 18b Abs. 1c AVRAG verankert, dass eine zu Unrecht bezogene Vergütung (Rückerstattung) zurückgezahlt werden muss.
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| Krankengeldsteuersatz - Verlängerung von steuerlichen Covid-19-Begünstigungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2020, 19:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Krankengeldsteuersatz - Verlängerung von steuerlichen Covid-19-Begünstigungen
Initiativantrag zu COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...Uebersicht
Krankengeldsteuersatz - Verlängerung von steuerlichen Covid-19-Begünstigungen
1. Pauschaler Steuersatz für die vorläufige Besteuerung des versicherungsmäßigen Krankengeldes:
Dieses wird mit Wirkung ab 1.1.2021 (für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden) von 25 % auf 20 % abgesenkt.
2. Verlängerung der Covid-19-Begünstigungen zu Pendlerpauschale/Pendlereuro und § 68 EStG 1988:
Die Möglichkeit, trotz eines Covid-19-bedingten Wechsels ins "Home office" bzw. trotz Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit, trotz einer behördlichen Absonderung, trotz Risikogruppenfreistellung oder anderer Dienstverhinderungen als Folge der Covid-19-Krise (zB Ausfallstunden während der Covid-19-Kurzarbeit) die Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro weiter gewährt zu bekommen, wird verlängert und zwar bis zum Ende des Lohnzahlungszeitraumes März 2021.
Anmerkung:
Die abgabenfreie Covid-19-Prämie (Covid-19-Bonus) gibt es ab 1.1.2021 (nach derzeitigem Stand) nicht mehr.
3. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Trainer/innen etc.
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c erfüllen, können im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung soll nun bis Ende März 2021 verlängert werden.
4. Jahres- und Kontrollsechstelaufwertung bei Kurzarbeit gilt auch für das (gesamte) Kalenderjahr 2021.
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