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| Wichtige Änderungen (Entschärfungen) zum "Kontrollsechstel" ab 1.1.2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2020, 17:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wichtige Änderungen (Entschärfungen) zum "Kontrollsechstel" ab 1.1.2021
Initiativantrag zu COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...Uebersicht
Spät, aber doch (und mit einem Jahr Verspätung) werden nun ein paar rechtliche Ungerechtigkeiten (aber längst nicht alle) für die Zeit ab 1.1.2021 aus den Kontrollsechstelregelungen "entfernt". Es sind viele Dinge dabei, die Sie in meinem Fachforum und auch ich in meinen damaligen Gesprächen mit dem BMF angeregt hatte:
Die nachstehenden Änderungen gelten in Bezug auf Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021:
1. Ausdehnung der Kontrollsechstelausnahmen:
Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel sollen neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) zusätzliche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden.
Damit werden steuerliche Nachteile aufgrund des Kontrollsechstels auch für sonstige Fälle verhindert, in denen Arbeitnehmer unfreiwillig Einkommensverluste bei den laufenden Bezügen hinnehmen müssen.
Diese weiteren Ausnahmefälle lauten:
a) Elternkarenz (wie bisher: auch dabei Mutterschutz und Papamonat,
b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,
c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,
d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,
g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,
h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,
i) Teilpension gemäß § 27a AlVG oder
j) Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
2. Kontrollsechstelrollung nun auch in die "andere Richtung":
Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, soll nunmehr im Rahmen der Kontrollrechnung nach § 77 Abs. 4a auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels in Form einer Gutschrift in der Lohnverrechnung vorgesehen werden, sodass der Arbeitgeber in diesen Fällen weniger Lohnsteuer einzubehalten hat, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 nach dem Einkommensteuertarif besteuert worden sind.
Demnach soll diese Regelung der Aufrollung nur für tatsächlich geleistete sonstige Bezüge zur Anwendung kommen können, die auch sämtliche Voraussetzungen der Qualifikation als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 erfüllen, aber im Zeitpunkt der Auszahlung nicht Deckung im Jahressechstel finden (Sechstelüberschreitung).
Da sie im Zeitpunkt der Auszahlung nicht Deckung im Jahressechstel finden, sind sie gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Satz gemäß § 67 Abs. 10 zum Tarif zu versteuern gewesen. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund einer Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif besteuert wurde, der dann aber im Kontrollsechstel Deckung findet (zB aufgrund einer Gehaltserhöhung), soll künftig im Dezember (bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses) durch Aufrollung zum begünstigten Tarif nach § 67 Abs. 1 besteuert werden.
Die Änderungen sollen für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021 zur Anwendung kommen.
Beispiel:
Gehalt Jänner bis Oktober 2.500 Euro monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 2.500 Euro, Gehalt ab November 2.800 Euro monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 2.800 Euro.
Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern.
Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (= Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (5.100 Euro), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (5.054,55 Euro).
Der Text dazu (zur "Rollung in die andere Richtung") in § 77 Abs. 4a Z 2 EStG 1988 lautet:
"Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.“
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| Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen durch Arbeitgeber/innen ohne Betriebsstätte in Ö |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2020, 15:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen durch Arbeitgeber/innen ohne Betriebsstätte in Österreich - rückwirkender Entfall der Lohnsteuerabzugsverpflichtung - freiwilliger LSt-Bezug möglich mit L 16-Übermittlung - neue Lohnsteuerbescheinigung ohne freiwilligen LSt-Abzug
Initiativantrag zu COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...Uebersicht
Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte wird es gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 (rückwirkend ab 1.1.2020) keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug (mehr) geben.
Der Lohnsteuerabzug kann in diesen Fällen jedoch - für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer - freiwillig erfolgen.
Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht z. B. keine Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45 EStG 1988.
Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nach dieser Bestimmung die folgenden Pflichten:
1. ein Lohnkonto zu führen (§ 76),
2. eventuelle Aufrollverpflichtungen (§ 77),
3. die Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 78),
4. die Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79),
5. die Übermittlung eines Lohnzettels (§ 84) und die Gewährung von Einsicht in
Lohnaufzeichnungen (§ 87).
Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.
Die Neuregelung wird bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten.
Lag nach der bis dato gültigen Rechtslage (§ 47 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 91/2019) ein verpflichtender Lohnsteuerabzug vom ausländischen Arbeitgeber vor und wurde dieser auch erfüllt, gilt dies nach der Neuregelung als freiwillige
Lohnsteuerabfuhr.
In diesem Zusammenhang wird in § 83 Abs. 2 EStG 988 ergänzt, dass in diesen Fällen der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen wird, wenn der ausländische Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt hat. In diesem Fall liegt auch gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
In jenen Fällen, in denen ein ausländischer Arbeitgeber NICHT vom freiwilligen Lohnsteuerabzug gemäß lit. b Gebrauch macht, wird eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung gesetzlich verankert werden. Dazu ist das amtliche Formular L 17 heranzuziehen, wobei jedenfalls die gesetzlich genannten Mindestangaben auszufüllen sind (Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge).
Diese Übermittlungsverpflichtung wird jedoch nur für jene Fälle gelten, wenn der ausländische Arbeitgeber einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und somit ein entscheidender Anknüpfungspunkt zum Inland besteht.
Darüber hinaus muss ein hinreichend starker Bezug zum Inland gegeben sein, der bei Erfüllung von folgenden zwei Kriterien vorliegt: Einerseits durch das tatsächliche Tätigwerden des Arbeitnehmers in Österreich (dabei soll auf den Mittelpunkt der Tätigkeit in Inland, analog zu den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Zusammenhang mit Reisekosten, abgestellt werden) und andererseits durch ein zeitliches Kriterium, das dann erfüllt ist, wenn der Mittelpunkt dieser Tätigkeit überwiegend im Kalenderjahr in Österreich liegt.
Die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnbescheinigung wird erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab l. Jänner 2020 gelten.
Die Übermittlung hat an das Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Die Zuständigkeit ist in § 60 Abs. 2 Z 6 BAO geregelt.
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| KFZ Angemessenheitsprüfung |
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Geschrieben von: Walpurga Wendl - 23.11.2020, 11:19 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Ein Auto fällt in die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (und zwar als Kleinbus). Habe ich das richtig verstanden, dass bei diesem Kleinbus dann keine Angemessenheitsgrenze gilt und die Vorsteuer von allen Aufwendungen (Leasingraten, Reparaturen, Reifen, Diesel, etc.) in voller Höhe abgezogen werden kann. Die Anschaffungskosten belaufen sich netto auf 58.795,00.
Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl
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| Pflichtveranlagung -> Fristen |
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Geschrieben von: a.s - 23.11.2020, 11:12 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Forum-Mitglieder,
kurze Frage bezüglich einer Aufforderung der Finanz zu Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung: gibt es eine Frist in der das Finanzamt die Abgabe einfordern kann?
Ein Pensionist hat aktuell die Aufforderung erhalten, die Arbeitnehmerveranlagung 2015 bis spätestens 31.12.2020 abzugeben. Die Jahre 2016-2019 wurden bereits veranlagt.
Pflichtveranlagungsgründe sind vorhanden (mehrere Dienstverhältnisse während des KJ 2015).
Herzlichen Dank für die Rückmeldung und Info, schöne Grüße
a.s
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| SEG / Urlaub / geringfügig beschäftigt |
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Geschrieben von: BERNI - 23.11.2020, 10:45 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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ein geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bekommt lt KV Schmutzzulage monatlich beitragsfrei ausbezahlt
Wenn er in Urlaub ist (beitragspflichtige Schmutzzulage) würde er die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
ist dies schädlich in Bezug auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze?
danke
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| Schulungsunterlage aus der WIKU-PV-Akademie: Spezialfragen zum Thema Arbeitszeit per |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.11.2020, 13:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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[b]Schulungsunterlage aus der WIKU-PV-Akademie: Spezialfragen zum Thema Arbeitszeit per 1.10.2020 aktualisiert[/b]
Spezialfragen zum Thema Arbeitszeit –
die häufigsten Fragen in Lohnverrechnung und Beratung
(ohne Teilzeitbeschäftigung) unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreform 2018
Stand: 1. Oktober 2020
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. Oktober 2022
Die in der Lohnverrechnungspraxis häufigst gestellten Fragen rund um das Thema Arbeitszeit sind Gegenstand dieser Trainingsunterlage.
Sie befassen sich mit Fragen rund um die Gleitzeit, rund um Durchrechnungsmodelle, es beschäftigten Sie Fragen, wie man Guthabensstunden bei Austritt abrechnet? Dann wird Ihnen diese Unterlage garantiert helfen, Ihren Lohnverrechnungsalltag zu bewältigen.
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Das Thema „Teilzeitbeschäftigung“ finden Sie in der Trainingsunterlage „Dienstverträge – freie Dienstverträge – Werkverträge – Aushilfen).
Diese Unterlage gibt es nun auch als „Digitalpaket“. Im Zuge dieses Digitalpakets (Stand: 1. Oktober 2020) erhalten Sie die Arbeitsunterlage sowie die Folienhandzetteln als pdf sowie den Zugang zum kompletten Vortragsvideo zu diesem Thema (ca 3 Stunden). Der Preis dafür betragt € 198,00 (inklusive 20 % USt).
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