Maturant/innen als Dienstgeber/innen wider Willen oder wer hat die Finanzpolizei auf den Maturaball eingeladen?
VwGH Ra 2016/08/0109 vom 05. Dezember 2019
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 35 Abs. 1 ASVG
Sachverhalt:
· Auf einem Maturaball war auch die Finanzpolizei zugegeben und entdeckte, dass 22 Dienstnehmer/innen, die für den Ablauf des Maturaballs zuständig waren (Kellner/innen etc.), nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.
· Fraglich war, wer dafür letzten Endes denn zuständig gewesen wäre: die Eventagentur, die vom Ballkomitee beauftragt worden war oder das „Ballkomitee“ (die Maturant/innen) selber.
So entschied der VwGH:
Der VwGH bestätigte das Vorliegen echter Dienstverhältnisse und fand, dass nicht die Eventagentur für das Anmelden der Dienstnehmer/innen zuständig war, sondern das Ballkomitee.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
1. Ballkomitee als Dienstgeber:
· Zur Frage, auf wessen Rechnung (und Gefahr) ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080).
· Unter einem Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG ist - unter Rückgriff auf die Judikatur zu § 34 Abs. 1 ArbVG - jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine Person (Personengemeinschaft) mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119).
· So gesehen war der Maturaball als Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG iVm. § 34 Abs. 1 ArbVG zu erachten, handelte es sich dabei doch um eine organisatorische Einheit, innerhalb derer die Maturanten mit technischen und immateriellen Mitteln (unter anderem dem Betrieb von Bars, in denen das Barpersonal in Beschäftigung stand) die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse (Lukrierung finanzieller Mittel) fortgesetzt verfolgten.
· Der Maturaball wurde auf Rechnung und Gefahr der Maturanten betrieben, weil diese nach rechtlichen Gesichtspunkten aus den getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet waren.
· Die Maturanten traten als Veranstalter auf und führten die gesamte Organisation durch, indem sie (unter anderem) die Anmietung der Halle, den Abschluss von Versicherungen, die Bestimmung der Verantwortlichkeiten tätigten sowie die Dekoration, die Sponsoren, die Musik, die Getränke, das Personal (unter anderem für die Bars) besorgten. Die damit verbundenen Kosten hatten sie aus den Einnahmen der Ballveranstaltung (vor allem Sponsorengelder, Erlöse aus dem Verkauf von Losen, Mehlspeisen und Getränken) zu bestreiten.
· Auch das dem Barpersonal zustehende Entgelt zahlten sie am Ende des Maturaballs unmittelbar aus der Ballkasse aus.
· Davon ausgehend waren jedoch die Maturanten als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG des - im Rahmen des Ballbetriebs in abhängigen Dienstverhältnissen nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG beschäftigten - Barpersonals zu erachten.
2. Verträge waren Dienstverträge und keine Werkverträge:
· Bei den zwischen den Maturanten und dem Barpersonal abgeschlossenen Verträgen handelte es sich um Dienstverträge und nicht um Werkverträge.
· Das Barpersonal verpflichtete sich zur Dienstleistung im Sinn einer Überlassung der Arbeitskraft zur zeitweiligen Verfügung durch die Maturanten unter Eingliederung in den Ballbetrieb, hingegen übernahm es nicht die Herstellung eines Werks im Sinn der Erbringung einer individualisierten erfolgsabhängigen "gewährleistungstauglichen" Leistung.
· Soweit die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Barpersonal und den Maturanten als "Werkverträge" bezeichnet und auch inhaltlich mit typisch werkvertraglichen Bestimmungen ausgestaltet wurden, ist darin eine Umgehungskonstruktion zu erblicken, um die Anwendung der Bestimmungen für Dienstverhältnisse (unter anderem über die Versicherungspflicht nach dem ASVG) zu vereiteln. Derartige Umgehungsgeschäfte stehen jedoch dem rechtswirksamen Zustandekommen (abhängiger) Dienstverhältnisse nicht entgegen.
· Das Barpersonal wurde auch in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Maturanten beschäftigt.
· So lag eine Bindung des Barpersonals an den von den Maturanten vorgegebenen Arbeitsort (angemietete Halle der Stadtwerke H, wo der Maturaball veranstaltet wurde) und an die von den Maturanten in Absprache vorgegebene Arbeitszeit vor.
· Eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des Barpersonals im arbeitsbezogenen Verhalten lag insoweit vor, als für das Ballkomitee bzw. für die Maturanten (die nach den Feststellungen selbst in den Bars mithalfen), während der Durchführung ihres Balls jedenfalls die Möglichkeit bestand, auf die Tätigkeit des Barpersonals durch Weisungen und Kontrollen entsprechend einzuwirken (vgl. auch VwGH 2.5.2012, 2010/08/0083).
· Soweit die Eventagentur Anweisungen erteilte, indem sie das Barpersonal vor Beginn des Balls einteilte, und auch während des Balls Kontrollen durchführte, geschah dies im Rahmen des ihr vom Ballkomitee erteilten Auftrags und daher als Mittelsperson der Maturanten.
· Ferner war von der persönlichen Arbeitspflicht des Barpersonals auszugehen, bestanden doch für das Vorliegen eines Vertretungsrechts, das auch tatsächlich ausgeübt worden wäre bzw. mit dessen Ausübung ernsthaft zu rechnen gewesen wäre, keine Anhaltspunkte (vgl. VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045).
· Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergab sich zwangsläufig aus der persönlichen Abhängigkeit.
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