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| Steuerberaterbestätigung entfällt für Branchen vom Lockdown betroffen |
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Geschrieben von: Andrea2001 - 21.11.2020, 19:45 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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COVID-19- Kurzarbeit im 2. Lockdown lt. Aussendung der KSW vom 20.11.2020
keine Bestätigung des StB/WP erforderlich -Kurzarbeitsbeihilfe bei den laut Klassifikationen nach ÖNACE direkt vom 2. Lockdown betroffenen Branchen (unabhängig davon, wie lange die Dauer der Kurzarbeit beantragt wird) und - für Unternehmen, die Kurzarbeit nur für den November beantragen, keine Bestätigung des StB/WP über die wirtschaftliche Begründung erforderlich.
Die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe wurde entsprechend angepasst (siehe Pkt 6.4.1) und auf der Homepage des AMS veröffentlicht. Dort finden Sie auch in Pkt 10 eine Liste der vom Lockdown betroffenen Branchen. Aufgrund der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr. 479/2020 ist geplant, dass der Lockdown - Zeitraum bis einschließlich 6.12.2020 verlängert wird.
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| Änderungen in der Personalverrechnung betreffend arbeitgebereigene (Elektro)Fahrräder |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.11.2020, 18:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderungen in der Personalverrechnung betreffend arbeitgebereigene (Elektro)Fahrräder und Pendlerpauschale sowie Entbürokratisierung des Jobtickets
1. Änderung der Jobticketregelung mit Wirkung ab 1.7.2021:
Um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu unterstützen, wird dem bzw. der Arbeitgeber/in die Möglichkeit eingeräumt werden, dem bzw. der Arbeitnehmer/in ein Ticket für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig der Ticketart ( 1-2-3- Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc.), die jedenfalls auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen, zur Verfügung zu stellen.
Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten.
Einzelfahrscheine und Tageskarten sind daher nicht von der Begünstigung umfasst.
Die Reichweite des Tickets muss nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt sein.
NEU: Die Zurverfügungstellung wird auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich sein. Kauft also der bzw. die Arbeitnehmer/in das relevante Ticket selbst und erhält es vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeber/in teilweise oder zur Gänze ersetzt, so ist dies im Falle von Ticketerwerbs ab 1.7.2021 abgabenfrei möglich.
Anmerkung: derzeit noch offen ist, ob und inwieweit ein derartiger abgabenfreier Kostenersatz zusätzlich auf dem Lohnkonto vermerkt werden muss (abgesehen von dem Umstand, dass im Lohnprogramm das Häkchen "Arbeitgebertransport im Werkverkehr" mit "ja" gesetzt sein muss). Hier rechne ich noch mit einer BMF-Feststellung im Laufe des Frühjahr 2021. Solange die Lohnkontenverordnung nicht geändert wird, ist dies jedenfalls vorläufig mal nicht der Fall. Auch eine betragliche Erfassung auf dem Jahreslohnzettel (L16) ist vorläufig kein Thema.
Eine Bezugsumwandlung ist - wie schon bisher - nicht möglich (= abgabenfreier Ticketersatz gegen Arbeitnehmerverzicht auf Teile des Gehalts, Lohnes oder sonstiger lohnsteuerpflichtiger Bezüge ==> führt in diesem Fall zu einem abgabenpflichtigen Ticketersatz). Dieses "Umwandlungsverbot" gilt im Übrigen auch für den herkömmlichen abgabenfreien Werkehrtransport.
Eine Pendlerpauschale (ein Pendlereuro ist in weiterer Folge in Bezug auf jene Wegstrecke ausgeschlossen, die von diesem "Werkverkehr" § 26 Z 5 EStG 1988), umfasst ist.
Ebenso wird die Begünstigung der Beförderung mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber unverändert beibehalten werden (zB vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin angeheuerte Schichtbusse).
Die gesetzliche Regelung des § 26 Z 5 EStG 1988 in der ab 1.7.2021 gültigen Fassung lautet im Volltext:
a) Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).
b) Die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden."
Das Inkrafttreten wird in § 124b Z 370 geregelt sein. Dieser lautet:
§ 26 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB!. 1 Nr. xxx/2020 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 enden, und bei Anwendung der lit. b, wenn der Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erfolgt."
Die Auswirkung auf die Pendlerpauschale ist in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i EStG 1988 geregelt. Diese Bestimmung lautet ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt:
(NEU) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. (Unverändert): Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2. Änderung bei der Pendlerpauschale - gilt ab dem Tag, welcher der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgt:
Der Ausschluss von der Pendlerpauschale gilt nur, wenn dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt wird.
Nicht umfasst sind demnach Fahrräder und Elektrofahrräder.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist gemäß§ 4b der Sachbezugswerteverordnung kein Sachbezugswert anzusetzen und die Pendlerpauschale geht nicht verloren ==> "Klarstellung" bedeutet, dass dies eigentlich mindestens schon seit 1.11.209 gilt (= Zeitpunkt, per dem die Sachbezugswerte-Verordnung dahingehend geändert wurde, dass die Zurverfügungstellung von arbeitgebereigenen "Fahrrädern" , egal, ob e-bikes oder "herkömmliche Fahrräder" keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (mehr) darstellten).
Die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 in der neuen Fassung (gültig ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt) lautet im Volltext:
(unverändert Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu (NEU):, dies gilt nicht, wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird".
Zu den Gesetzesmaterialien geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
Dazu passt ein Artikel in der Tageszeitung "Der Standard", der heute erschienen ist:
https://www.derstandard.at/story/2000121...lqTjzwCjII
Diese Information erscheint in der Ausgabe Nr. 19/2020 WIKU-Personal aktuell.
http://www.wikutraining.at
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| Quarantäne von Arbeitnehmer/innen, die vom Ausland nach Österreich einreisen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.11.2020, 16:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quarantäne von Arbeitnehmer/innen, die vom Ausland nach Österreich einreisen
Ausländische Arbeitnehmer, die nach Österreich einpendeln, werden in ihren Heimatländern unter Quarantäne gestellt
In vielen österreichischen Nachbarstaaten wird der/die Pendler/in im Falle einer Quarantäne vom Arzt/Behörde als arbeitsunfähig angesehen und es erfolgt eine Krankschreibung. Die ÖGK sollte ausländische Krankenstandsbestätigungen anerkennen. Die AUVA leistet in solchen Fällen auch ihren Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Es ist daher den Betrieben zu empfehlen, im Falle einer Quarantäne den Mitarbeiter aufzufordern, eine Krankenstandsbestätigung zu erwirken, wenn dies (rechtlich) möglich ist. Dies unabhängig davon, in welchem Nachbarstaat der Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wurde.
Tschechien
In der Tschechischen Republik kann die Quarantäne entweder von einem Arzt oder einer staatlichen Hygienestation angeordnet werden, die dafür entweder das Formular "Bestätigung über Quarantäneanordnung" ausstellen oder eine Art ‚Bescheid‘ über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (sogenannte eKrankschreibung) verwenden. Einen ‚anderen‘ Bescheid (im österreichischen Sinne) gibt es in CZ nicht.
Ab heuer wird in den meisten Fällen die eKrankschreibung verwendet.
Die Voraussetzung, dass für den tschechischen Mitarbeiter in Quarantäne die Lohnkosten rückerstattet werden, ist, dass für diesen die Sozialversicherung in Tschechien gezahlt wird.
Slowakei
Eine positiv auf das Corona-Virus getestete Person erhält in der Slowakei auf Anfrage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt (unter Angabe von konkreten Diagnose-Kürzeln), mit der, gleichzeitig Quarantäne angeordnet wird. Es handelt sich hier um eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung auf COVID-19 mit angeordneter Heimisolation.
Wird ein Mitarbeiter als Kontaktperson (z.B. wegen positiver Testung der Gattin, des Kindes unter häusliche Quarantäne gestellt), wird auch in solchen Fällen vom Hausarzt auf Anfrage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund einer Quarantänemaßahme/Heimisolation ausgestellt.
Die slowakischen Corona-Förderungen sind nur für Arbeitgeber mit Firmensitz oder Niederlassung in der Slowakei vorgesehen.
Ungarn
Verhängt die ungarische Behörde die Quarantäne über den ungarischen Staatsbürger, hat der österreichische Betrieb keinen Anspruch auf Ersatz gegenüber den ungarischen Behörden für allenfalls fortgezahltes Entgelt.
Personen, die zu Hause oder in einer Gesundheitseinrichtung aus epidemiologischen Gründen überwacht werden, gelten als erwerbsunfähig.
Die dazu gehörende Codierung ist 7. Die „Codierung 7“ ist nur rechtmäßig, wenn die Quarantäne behördlich angeordnet wurde.
Slowenien
Das 5. Anti-Corona-Hilfspaket vom 15.10.2020 legt fest, dass der betroffene Mitarbeiter 80 % seines Lohns/Gehalts weiterbezieht und der Arbeitgeber eine Erstattung durch den Staat beantragen kann. Die Art. 62 - 67 regeln diesen Sachverhalt für die Zeit vom 1.9.2020 bis 31.12.2020. Anspruch auf Verdienstentgang haben allerdings nur Dienstnehmer, die in Slowenien beschäftigt und sozialversichert sind.
Für slowenische Pendler, die in Österreich beschäftigt sind und in Slowenien in Quarantäne gehen müssen, bekommt der österreichische Arbeitgeber in Slowenien hingegen keine Erstattung der Arbeitgeberkosten. Eine Vereinbarung zwischen den Staaten bezüglich der Erstattung gibt es nicht.
Deutschland
Laut dem deutschen Infektionsschutzgesetz (IfSG) können dem Arbeitgeber ebenfalls die Kosten für eine angeordnete Quarantäne erstattet werden, wenn im Arbeitsvertrag des Betroffenen der § 616 BGB explizit ausgenommen ist. In Österreich entspricht dies den § 1154b Abs. 5 ABGB/§ 8 (3) AngG.
Die deutschen Behörden gehen daher davon aus, dass der österreichische Arbeitgeber (wie der deutsche Arbeitgeber in Bezug auf § 616 BGB) zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn § 1154b Abs. 5 ABGB/§ 8 (3) AngG. nicht explizit im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Ein solcher Ausschluss ist jedoch nach Ö Recht nicht möglich, da die persönlichen Dienstverhinderungsgründe zwingendes Recht sind (§§ 1164 (1) ABGB, 40 AngG).
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| eLearning-Kurse für Lehrlinge in Kurarbeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.11.2020, 15:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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eLearning-Kurse für Lehrlinge in Kurarbeit
Quelle: Information der Wirtschaftskammer Österreich
Wenngleich in der Zeit des Lockdowns die 50%ige Ausbildungspflicht für Lehrlinge in Kurzarbeit entfällt, wird auch für die Zeit nach dem Lockdown der Bedarf an Online-Kursen für kurzarbeitende Lehrlinge relevant sein. In der Liste der für Lehrlinge vorgesehenen Ausbildungsmaßnahmen werden sich voraussichtlich auch Online-Kurse finden. Die diesbezügliche Antragstellung wird frühestens im Laufe des Dezembers möglich sein.
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| Ergänzende Info zur Trinkgeldersatzregelung - Handling bei der AMS-Beihilfenabrechnun |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.11.2020, 17:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ergänzende Info zur Trinkgeldersatzregelung - Handling bei der AMS-Beihilfenabrechnung
Wie rechnet der Betrieb die abgabenfreie "Covid-19-Gastro-Prämie" mit dem AMS ab?
Der Betrieb muss zur Realisierung der "zusätzlichen Beihilfe" für die abgabenfreie Coid-19-Prämie für den Trinkgeldersatz das Bruttoentgelt im vollentlohnten Monat vor Kurzarbeit um 80 EUR erhöhen.
In der Folge errechnet sich aufgrund der zusätzlichen SV-Beiträge der AG und AN sowie des 1/6 Sonderzahlung in der Regel eine um 100 EUR höhere Beihilfe.
Bei Rumpfmonaten rechnen die Abrechnungstools aber immer anteilig.
Beginnt der Betrieb nicht vor oder am 1.11.2020 mit der Kurzarbeit sondern im Laufe des Novembers, so wird auch der Beihilfenanteil für den Trinkgeldersatz aliquotiert.
Die Abrechnung mit dem AMS hat jedenfalls FÜR den Monat November 2020 zu erfolgen (bis spätestens 28.12.2020).
Ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, im Dezember 2020 durch Aufrollung des Monas November 2020 auch die AMS-Beihilfe dafür zu wahren, wird abgeklärt.
Gilt dies auch im Falle untermonatigen Austrittes im "Prämienmonat"?
Ja. In diesem Fall gebührt die Prämie in der Lohnverrechnung anteilig.
Die Eingabe in der AMS-Beihilfenabrechnung erfolgt hier dennoch ungekürzt in Höhe von € 80,00, da das AMS-Abrechnungstool durch den untermonatigen Austritt auch ein untermonatiges Kurzarbeitsende (beim austretenden Arbeitnehmer bzw. bei der austretenden Arbeitnehmerin) annimmt und so automatisch auch im Bereich der Förderung aliquotiert.
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| Kollektivvertragsaktualisierung KW 47/2020 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.11.2020, 12:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierung KW 47/2020
Arztangestellte Kärnten - KV-Abschluss per 1.12.2020
IST-Gehälter werden um 2% erhöht (mit 01.01.2021)
Freiwillige Erhöhungen seit 1.1.2020 können in die Erhöhung eingerechnet werden.
Empfehlung einer Coronaprämie in der Höhe von € 300,- bzw. für Angestellte unter 20 h/Woche in der Höhe von € 150,- (bis spätestens 31.12.2020)
Anpassung der Anrechnungsbestimmungen für Karenzzeiten an die gesetzlichen Bestimmungen
Information und Consulting - KV-Abschluss per 1.1.2021
Die Mindestgehälter nach dem Kollektivvertrag steigen in allen Verwendungsgruppen und den Meistergruppen um 1,50 %
Die Lehrlingseinkommen steigen um 1,50 %
Die Reiseaufwandsentschädigungen wurden um über 6 % auf 8,00 Euro (für eine Abwesenheit von 5 bis 11 Stunden) und auf 19,00 Euro (für eine Abwesenheit von über 11 Stunden) erhöht
Das Nächtigungsgeld wurde um 25 % auf 15,00 Euro erhöht.
Die Sondervergütung (künftig Zulage) für Nachtarbeit wurde auf 2,03 Euro/Stunde erhöht.
Sozialwirtschaft Österreichs - KV-Abschluss per 1.1.2021
Die Lohn- und Gehaltsansätze werden mit Wirkung vom 01.01.2021 linear um 1,5 % erhöht.
Die Zulagenbemessungsgrundlagen sowie die Anlagen der Dienstordnung werden um 1,5 % erhöht.
Covid-19-Krisenabgeltung:
Mitarbeiter*innen, die in den Eigenen Einrichtungen beschäftigt sind und im Zeitraum vom 16. März bis zum 31. Mai 2020 mehr als die Hälfte ihrer Normalarbeitszeit tatsächlich erbracht haben, erhalten auf Grund der besonderen Umstände eine einmalige Abgeltung im Ausmaß von EUR 500,- (aliquote Auszahlung bei Teilzeitkräften).
Mitarbeiter*innen der Verwaltungsdienststellen, die durch die Auswirkungen der Covid-19-Krise einer besonderen Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, kann eine Prämie gewährt werden.
Anpassung der DO-Pensionen mit dem Faktor 1,015.
Die Anpassung der Pensionskassenbeiträge um 0,17% wird für das Jahr 2021 ausgesetzt.
Rahmenrecht:
Zugrundelegung der vorangegangenen Arbeitszeit bei der Berechnung der Pensionsbeiträge sowie der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspensionen und der fiktiven gesetzlichen Pension bei Kurzarbeit
Gleichstellung von freien Dienstverhältnissen bei der Einstufung in das Gehaltsschema sowie für das Urlaubsausmaß für Eintritte ab 1. Jänner 2021
Anpassung der Projektleitungsabgeltung unter Anwendung eines Anrechnungsmodells an die Integrationsprojekte der ÖGK
Einführung einer Fachzulage für IT – Infrastrukturbetreuer*innen der SVS im Ausmaß von 3 bis 10 % der Zulagenbemessungsgrundlage
Einreihung der Pflegefachassistent*innen in Gehaltsgruppe I, Dienstklasse D, sowie Schaffung einer Fachzulage in Höhe von 5 %
Gespräche zu weiteren Themen wurden vereinbart.
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