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  Zusammenfassende Meldungen Finanzamt
Geschrieben von: sattler susanne - 19.02.2020, 19:53 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo


ich buche seit kurzem einen Einnahmen/Ausgaben Rechner (UVA Quartalsweise) der monatlich Waren nach Deutschland liefert
(Beide UID Nummern und Versendungsnachweise vorhanden - also ZM Meldung beim Finanzamt erstellen).

Grundsätzlich ist ja die ZM Meldung strenggenommen nach Lieferdatum bzw. Rechnungsdatum beim Finanzamt zu melden - was bis dato auch zusammen gepasst hat.
Erst jetzt habe ich bemerkt, dass eine Rechnung mit RE-Datum Dezember 2019 (Lieferdatum ebenfalls Dezember 2019) im Jänner 2020 bezahlt wurde.

Somit müsste ich jetzt die ZM Meldung für das 4 Qu. 2019 beim Finanzamt berichtigen.
Nur passt dann die Summe der in der UVA die gemeldeten Kennzahl "ig Lieferungen" (erfasst nach Zahlungsfluss) nicht mit der ZM Meldung (erfasst nach Rechnungsdatum) überein?!
Aber laut Literatur wäre dies so korrekt oder?

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  Deutschland kämpft noch immer mit der Umsetzung der Vorjahresentscheidung des EuGH
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.02.2020, 17:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Deutschland kämpft noch immer mit der Umsetzung der Vorjahresentscheidung des EuGH zur verpflichtenden lückenlosen Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeit

https://www.handelsblatt.com/politik/deu...doHce0-ap2

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  Maturant/innen als Dienstgeber/innen wider Willen oder wer hat die Finanzpolizei.....
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.02.2020, 18:36 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Maturant/innen als Dienstgeber/innen wider Willen oder wer hat die Finanzpolizei auf den Maturaball eingeladen?

 
VwGH Ra 2016/08/0109 vom 05. Dezember 2019
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 35 Abs. 1 ASVG
 
Sachverhalt:
·        Auf einem Maturaball war auch die Finanzpolizei zugegeben und entdeckte, dass 22 Dienstnehmer/innen, die für den Ablauf des Maturaballs zuständig waren (Kellner/innen etc.), nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.
·        Fraglich war, wer dafür letzten Endes denn zuständig gewesen wäre: die Eventagentur, die vom Ballkomitee beauftragt worden war oder das „Ballkomitee“ (die Maturant/innen) selber.
 
So entschied der VwGH:
Der VwGH bestätigte das Vorliegen echter Dienstverhältnisse und fand, dass nicht die Eventagentur für das Anmelden der Dienstnehmer/innen zuständig war, sondern das Ballkomitee.
 
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
 
1. Ballkomitee als Dienstgeber:
·        Zur Frage, auf wessen Rechnung (und Gefahr) ein Betrieb geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080).
·        Unter einem Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG ist - unter Rückgriff auf die Judikatur zu § 34 Abs. 1 ArbVG - jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine Person (Personengemeinschaft) mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119).
·        So gesehen war der Maturaball als Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG iVm. § 34 Abs. 1 ArbVG zu erachten, handelte es sich dabei doch um eine organisatorische Einheit, innerhalb derer die Maturanten mit technischen und immateriellen Mitteln (unter anderem dem Betrieb von Bars, in denen das Barpersonal in Beschäftigung stand) die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse (Lukrierung finanzieller Mittel) fortgesetzt verfolgten.
·        Der Maturaball wurde auf Rechnung und Gefahr der Maturanten betrieben, weil diese nach rechtlichen Gesichtspunkten aus den getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet waren.
·        Die Maturanten traten als Veranstalter auf und führten die gesamte Organisation durch, indem sie (unter anderem) die Anmietung der Halle, den Abschluss von Versicherungen, die Bestimmung der Verantwortlichkeiten tätigten sowie die Dekoration, die Sponsoren, die Musik, die Getränke, das Personal (unter anderem für die Bars) besorgten. Die damit verbundenen Kosten hatten sie aus den Einnahmen der Ballveranstaltung (vor allem Sponsorengelder, Erlöse aus dem Verkauf von Losen, Mehlspeisen und Getränken) zu bestreiten.
·        Auch das dem Barpersonal zustehende Entgelt zahlten sie am Ende des Maturaballs unmittelbar aus der Ballkasse aus.
·        Davon ausgehend waren jedoch die Maturanten als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG des - im Rahmen des Ballbetriebs in abhängigen Dienstverhältnissen nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG beschäftigten - Barpersonals zu erachten.
 
2. Verträge waren Dienstverträge und keine Werkverträge:
·        Bei den zwischen den Maturanten und dem Barpersonal abgeschlossenen Verträgen handelte es sich um Dienstverträge und nicht um Werkverträge.
·        Das Barpersonal verpflichtete sich zur Dienstleistung im Sinn einer Überlassung der Arbeitskraft zur zeitweiligen Verfügung durch die Maturanten unter Eingliederung in den Ballbetrieb, hingegen übernahm es nicht die Herstellung eines Werks im Sinn der Erbringung einer individualisierten erfolgsabhängigen "gewährleistungstauglichen" Leistung.
·        Soweit die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Barpersonal und den Maturanten als "Werkverträge" bezeichnet und auch inhaltlich mit typisch werkvertraglichen Bestimmungen ausgestaltet wurden, ist darin eine Umgehungskonstruktion zu erblicken, um die Anwendung der Bestimmungen für Dienstverhältnisse (unter anderem über die Versicherungspflicht nach dem ASVG) zu vereiteln. Derartige Umgehungsgeschäfte stehen jedoch dem rechtswirksamen Zustandekommen (abhängiger) Dienstverhältnisse nicht entgegen.
·        Das Barpersonal wurde auch in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Maturanten beschäftigt.
·        So lag eine Bindung des Barpersonals an den von den Maturanten vorgegebenen Arbeitsort (angemietete Halle der Stadtwerke H, wo der Maturaball veranstaltet wurde) und an die von den Maturanten in Absprache vorgegebene Arbeitszeit vor.
·        Eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des Barpersonals im arbeitsbezogenen Verhalten lag insoweit vor, als für das Ballkomitee bzw. für die Maturanten (die nach den Feststellungen selbst in den Bars mithalfen), während der Durchführung ihres Balls jedenfalls die Möglichkeit bestand, auf die Tätigkeit des Barpersonals durch Weisungen und Kontrollen entsprechend einzuwirken (vgl. auch VwGH 2.5.2012, 2010/08/0083).
·        Soweit die Eventagentur Anweisungen erteilte, indem sie das Barpersonal vor Beginn des Balls einteilte, und auch während des Balls Kontrollen durchführte, geschah dies im Rahmen des ihr vom Ballkomitee erteilten Auftrags und daher als Mittelsperson der Maturanten.
·        Ferner war von der persönlichen Arbeitspflicht des Barpersonals auszugehen, bestanden doch für das Vorliegen eines Vertretungsrechts, das auch tatsächlich ausgeübt worden wäre bzw. mit dessen Ausübung ernsthaft zu rechnen gewesen wäre, keine Anhaltspunkte (vgl. VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045).
·        Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergab sich zwangsläufig aus der persönlichen Abhängigkeit.

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  Familienheimfahrt, doppelte Haushaltsführung
Geschrieben von: ERJ - 18.02.2020, 18:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Kämpfe gerade in folgendem Fall mit dem FA.
Ehepaar ohne Kinder. Er selbständig, sie DN in Wien. Hauptwohnsitz ist ein Eigenheim das von ihrer Arbeitsstätte 115 KM entfernt ist. Fahrzeit jedenfalls über 1 Stunde.
Sie hat bisher die Pendlerpauschale geltend gemacht und ist täglich heimgefahren. Altersbedingt und auch wegen unregelmäßiger Arbeitszeit macht/schafft sie das seit 2019 nicht mehr. Ehepaar hat schon lange eine kleine Wohnung in Wien. Die nutzt sie jetzt unter der Woche und fährt am WE heim.
2019 haben wir also Familienheimfahrt und doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Es gab einen Vorhalt den wir beantwortet haben.

Nun kommt der abweisende Bescheid mit dieser Begründung:

Ihrem Gatten wäre eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe ihrer Arbeitsstätte zumutbar.
Laut uns vorliegender Aktenlage verfügt ihr Gatte über keine relevanten, berücksichtigungswürdige, Einkünfte. Zur Beurteilung wurden die letzten ESt-Erklärungen herangezogen.

Die EK des Gatten waren 2018 (krankheitsbedingt) unter 6.000,--. 2017 waren sie darüber. 2019 weiß ich noch nicht.

Meine Fragen dazu:
Muss das FA die Übergangszeit von 2 Jahren nicht immer akzeptieren?
Das FA meint der Gatte solle auch nach Wien ziehen. Das hätte ja zur Folge, dass sie das Haus verkaufen und in eine kleine Wohnung ziehen müssten.
Ist das nicht auch ein Grund der zu berücksichtigen wäre?

Besten Dank!

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  Buchung sonstige Forderung aus Urlaubsvorgriffen
Geschrieben von: Manfred - 18.02.2020, 17:22 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

In der Steuerberatungskanzlei arbeite ich zur Zeit an der Bilanz einer GmbH in der es massive Urlaubsvorgriffe der Mitarbeiter gibt.

Ich soll diese Urlaubsvorgriffe - über EUR 12.000,- als sonstige Forderung einstellen (lt.meinem Chef=Wirtschaftsprüfer).

Aber gegen welches Aufwands / Ertragskonto buche ich das?

Für jeden Tipp wäre ich dankbar.
Liebe Grüße

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  Praxisfrage des Tages: Elternteilzeit oder "normale Teilzeit"
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.02.2020, 08:29 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Praxisfrage des Tages: Elternteilzeit oder "normale Teilzeit"
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob dann, wenn eine Arbeitnehmerin von einer Mutterschaftskarenz zurückkehrt und mit dem Dienstgeber vereinbart, dass sie mit einer reduzierten Arbeitszeit zum Arbeitsplatz zurückkehrt, eine Elternteilzeit vorliegt,
1. obwohl das Wort "Elternteilzeit" nie verwendet wurde oder/und
2. die Elternteilzeitparamater (Mindestabsenkung 20 % oder Mindest-Normalarbeitszeit pro Woche: 12 Stunden)
nicht eingehalten werden.
Kann dann von Elternteilzeit (mit Kündigungsschutz und den "geschützten" Konsequenzen bei Abfertigung ALT sowie Urlaubsersatzleistung) gesprochen werden?

Die Antwort dazu finden Sie hier:


https://www.xing.com/communities/posts/p...1018550123

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  Zulässige Versetzung des Juristen eines Unternehmens, der zugleich Betriebsrat ist
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.02.2020, 07:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zulässige Versetzung des Juristen eines Unternehmens, der zugleich Betriebsrat ist, auf einen anderen Arbeitsbereich

Sachverhalt:

Der Jurist eines Unternehmens war gemäß seinem Dienstvertrag mit der Vertrags- und Angebotsprüfung sowie der Vertragserstellung beschäftigt.
Dementsprechend war er in der Folge in unterschiedlichen Abteilungen und mit unterschiedlichen Gewichtungen der Teilbereiche mit der Ausarbeitung und Vorbereitung von Verträgen befasst, darunter auch Werk- und Dienstverträge, führte Hearings für Personalentscheidungen durch und bereitete Ausschreibungen vor.

Nunmehr soll er in einer anderen Abteilung, in der Juristen benötigt werden, ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt werden, im Wesentlichen in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt, nämlich vermehrt mit studienrechtlichen statt personalrechtlichen Fragestellungen.

Er war mit seiner Versetzung nicht einverstanden und bekämpfte sie vor dem Arbeitsgericht.
Hinzu kam noch, dass er Mitglied des Betriebsrates war.

So entschied der OGH:

Das Höchstgericht bestätigte die Zulässigkeit der Versetzung und wies das Klagebegehren ab.
Die Gründe für diese Entscheidung samt ausführlicher Darstellung, worauf es bei der Zulässigkeit von Versetzungen ankommt, finden Sie in der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 4/2020.

Infos und Bestellmöglichkeiten zu meinem Lohnverrechnungsfachmagazin finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

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  Karenz, Elternteilzeit
Geschrieben von: tigmar - 17.02.2020, 15:43 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (1)

Hallo liebes Forum!

Ich habe folgende Frage:
Eine Dienstnehmerin hat im Jänner 2016 ein Baby (1. Kind) bekommen. Bis zur Wochenhilfe arbeitete sie 38,5 Stunden / Woche.
Nach der Karenz ab Oktober 2017 beginnt sie mit 20 Stunden pro Woche wieder zu arbeiten.
Es wurde damals nicht von Elternteilzeit gesprochen, man hat sich einfach geeinigt auf dieses Arbeitszeitausmaß, ohne Befristung bzw. für wie lange.
Der DG hat weniger als 20 DN, also besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ETZ.
Aber somit - nehme ich an - befand man sich in der "vereinbarten" Elternteilzeit.

Im November 2018 kam das zweite Kind zur Welt.
Nun - ab Juli - möchte die DN wieder zu arbeiten beginnen.
Wie sieht das nun "streng gesetzlich" aus? Wäre die ETZ mit dem 4. Geburtstag des ersten Kindes weggefallen und müsste die DN, da kein gesetzlicher Anspruch, eigentlich Vollzeit wiederkommen?
Oder geht die ETZ des 1. Kindes in eine "normale TZ" über?

Jetzt muss ich noch erwähnen, dass der Vater des Kindes vom Juli 2020 bis November 2020 in Karenz geht, also die DN eigentlich gar nicht in ETZ gehen kann.

Meine Fragen: müsste die DN Vollzeit arbeiten oder 20 Stunden pro Woche (wie vor der Wochenhilfe für das zweite Kind)
Der Kündigungsschutz besteht ja nur 4 Wochen nach Ende der Karenz. Solange der Vater in Karenz ist, hat die Mutter keinen Kündigungsschutz, da es sich ja um keinen Fall von ETZ handeln kann, oder?

Vielen lieben DANK!!

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  Krankengeld vom Fiskus
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.02.2020, 15:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.gewinn.com/recht-steuer/steu...om-Fiskus/
[url=https://www.gewinn.com/recht-steuer/steuerrecht/artikel/krankengeld-vom-Fiskus/][/url]

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  Berechtigte Entlassung eines Buchhaltungsleiters wegen Beihilfe zur Verschleierung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.02.2020, 08:22 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachverhalt:

Der Prokurist eines Unternehmens wurde zusätzlich in den Beirat einer der Tochtergesellschaften entsandt.
Für diese Tätigkeit erhielt er ein jährliches Entgelt in Höhe von rund € 6.000,00.

Der Leiter der Buchhaltung half dem Prokuristen bei der „Nichtoffenlegung“ dieser Zusatzeinkünfte.

Dies geschah im Jahr 2008 und wurde im Jahr 2013 aufgedeckt, woraufhin der Buchhaltungsleiter fristlos entlassen wurde.
So entschied der OGH:

Lesen Sie bitte hier weiter:


https://www.xing.com/communities/posts/b...1018538255

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