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| Covid19 Spezialvollmacht Umsatzersatz |
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Geschrieben von: Silvia - 06.11.2020, 16:19 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (3)
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In den Richtlinien zum Covid-19 Umsatzersatz heißt es unter dem Punkt 5.3
Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschafts-prüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzer-satzes nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
Und im Antragsformular im FinanzOnline ist zu bestätigen:
Ich bestätige als Parteienvertreterin oder Parteienvertreter in eigenem Namen, dass mir eine schriftliche Spezialvollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt. Diese reicht aus, um diesen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes samt allen richtlinienkonformen Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen über FinanzOnline im Namen und
auf Rechnung dieses Unternehmens zu stellen. Ergänzend bestätige ich, dass ich in der Spezialvollmacht ausdrücklich für diese Zwecke zum vertretungsweisen Erteilen der
Zustimmung nach § 48a Abs. 4 c BAO ermächtigt wurde.
Genügt hier nun die Vollmacht die die Bilanzbuchhalter von der WKO im Zuge der DSGVO für seine Klienten erhalten hat? Oder bedarf es hier einer weiteren Vollmacht?
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| Zahlungserleichterungen Sozialversicherung - aktueller Stand |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.11.2020, 15:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) ÖGK-Mahnungen November 2020
Am 6.11.2020 (Versand am 9.11.2020) erfolgt die nächste Aussendung von Mahnungen für rückständige Beiträge, diesmal an Betriebe in Kurzarbeit.
Nicht gemahnt werden die vom aktuellen Lockdown betroffenen Betriebe (Gastronomie, Hotellerie, etc.).
Bei Problemen sollen die Betriebe Kontakt mit der ÖGK aufnehmen!
B) ÖGK-Zahlungserleichterungen für Beitragszeiträume Oktober – Dezember 2020
Voraussichtlich wird es ein verstärktes Angebot von Stundungen mit anschließenden Ratenzahlungen bis Ende 2021 entsprechend den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen für vom aktuellen Lockdown betroffene Betriebe geben. Dabei werden grundsätzlich Verzugszinsen vorgeschrieben, eine Nachsicht ist nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Für nicht von der Schließung betroffene Betriebe gibt es Zahlungserleichterungen wie bisher (primär Ratenzahlungen, Stundungen nur ausnahmsweise).
Betroffene Betriebe sollen sich aktiv bei der ÖGK melden, es gibt keine „automatischen“ Stundungen!
C) ÖGK-Zahlungserleichterungen ab Jänner 2021
Derzeit laufen die Gespräche für ein weiteres Stundungspaket. Anhaltspunkt ist grundsätzlich eine Verlängerung des bisherigen Stundungspakets zumindest für drei Monate, Details folgen!
D) SVS-Zahlungserleichterungen
Seitens der SVS werden wie bisher weiterhin Zahlungserleichterungen (verzugszinsenfreie Stundungen, Ratenzahlungen) angeboten.
Betroffene sollen wie bisher mit der SVS Kontakt aufnehmen.
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid...=svsportal
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| Umsatzersatz - heute geht es los! Alle Details |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.11.2020, 14:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Soeben wurde von der Wirtschaftskammer Österreich ein detaillierter Artikel zum neuen Umsatzersatz freigegeben.
Arbeitgeberkündigungen dürfen zwischen 3. und 30.11.2020 nicht ausgesprochen werden.
Selbstkündigungen und einvernehmliche Auflösungen bzw. Probezeitauflösungen sind demnach kein Problem.
Kurzarbeitsbeihilfen parallel zum "Umsatzersatz" sind ebenso kein Problem (müssen nicht angerechnet werden) wie der Umsatz aus Lieferservice.
Die Anträge können ab heute über die FINDOK gestellt werden.
Zu den Details geht es hier:
https://news.wko.at/news/oesterreich/Ums...term=n%2fa
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| Besteuerung eines außergerichtlichen Vergleichs über Prämien für Diensterfindungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.11.2020, 21:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Besteuerung eines außergerichtlichen Vergleichs über Prämien für Diensterfindungen
BFG RV/6100645/2017 vom 5. Februar 2020
§ 37 Abs. 7 EStG 1988
§ 67 Abs. 8 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung über die Höhe der Abfindung für die Überlassung einer Diensterfindung, so erfolgt die Besteuerung unter Anwendung der Vorschriften des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 Besteuerung als Vergleichssumme: hier 1/5 frei nach oben gedeckelt mit 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und der Rest besteuert nach § 67 Abs. 10 EStG 1988).
2. Zur Anwendung der Regelung über die Drei-Jahres-Verteilung (§ 37 EStG 1988) kommt es nach Ansicht des BFG nicht, weil Prämien für Diensterfindungen grundsätzlich sonstige Bezüge darstellen, für die der begünstigte Steuersatz nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 zur Anwendung gelangt (Ausschluss nach § 37 Abs. 7 EStG 1988 ==> dass dies auch für die Vergleichszahlung gilt, ist nicht wirklich überzeugend).
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| Aktuelles zum Umsatzersatz sowie zur Trinkgeldersatzregelung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.11.2020, 18:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelles zum Umsatzersatz sowie zur Trinkgeldersatzregelung
A) Umsatzersatzregelung:
Jene Richtlinie, welche den Umsatzersatz (80 %) regeln soll, ist im Entwurfstadium und sieht vor, dass zwischen 3. und 30.11.2020 von Arbeitgeberseite keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen.
Hier haben wir aber darauf hingewiesen, dass heute schon der 5.11.2020 ist und man diesen Punkt tunlichst noch abändern sollte.
B) Trinkgeldersatzregelung:
Hier wird aktuell an der Umsetzung gearbeitet. Sie haben noch nichts verpasst und werden von der Wirtschaftskammer und von mir auch über die Umsetzung dann im Detail sofort informiert werden.
Bitte um Verständnis, dass ich über den derzeitigen Stand noch nichts verraten darf, um die Beteiligten, die noch viel Arbeit vor sich haben, nicht zu brüskieren.
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| Die Sonderbetreuungszeit 4.0 rückwirkend ab 1.11.2020 - was hat sich geändert, was is |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.11.2020, 18:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Sonderbetreuungszeit 4.0 rückwirkend ab 1.11.2020 - was hat sich geändert, was ist gleichgeblieben?
Wie von mir bereits angekündigt wird die Sonderbetreuungszeit adaptiert werden:
1. Die Sonderbetreuungszeit wird nun mit Wirkung ab 1.11.2020 in wesentlichen Punkten geändert (Version 4.0)
2. Die Sonderbetreuungszeit 3.0 endete rückwirkend mit 31.10.2020.
3. Die Sonderbetreuungszeit 4.0 läuft nun rückwirkend ab 1.11.2020 bis zum 9. Juli 2021 (Ende des Schuljahres 2020/2021).
4. Für die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit 4.0 bedarf es nun keiner Vereinbarung mehr, es besteht ein Rechtsanspruch darauf (wenn die Voraussetzungen dafür auch erfüllt sind).
5. Die in den früheren Fassungen (1.0 bis 3.0) enthaltenen Einschränkungen, wonach einerseits die Sonderbetreuungszeit nicht für eine Arbeitskraft gilt, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und andererseits vorrangig (vor der Sonderbetreuungszeit) andere Rechtsansprüche auf bezahlte Dienstfreistellungen in Anspruch genommen werden müssten (zB§ 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB), wurden ersatzlos mit Wirkung ab 1.11.2020 (also rückwirkend) gestrichen.
6. Die Sonderbetreuungszeit kann weiterhin unverändert
6.1. im Falle geschlossener Kinderbetreuungs- und Ausbildungseinrichtungen für Kinder unter 14 (wenn eine Betreuungspflicht besteht) sowie
6. 2. in Bezug auf "betreuungspflichtige Menschen mit Behinderungen" (häufig Kinder mit Behinderungen ohne Altersgrenze),
6. 3. weiters im Falle der Betreuung von behinderten Angehörigen (ohne Betreuungspflicht), wenn die persönliche Assistenz wegen Covid-19 nicht mehr sichergestellt ist bzw.
6. 4. im Falle der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen (ohne Betreuungspflicht), wenn die Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden-Betreuung) ausgefallen ist (muss nicht unbedingt wegen Covid-19 sein).
7. Neu hinzugekommen ist allerdings der Fall, dass man für ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das Betreuungspflicht besteht und welches nach § 7 Epidemiegesetz behördlich abgesondert wird oder wurde, Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen kann und zwar dann, wenn ein Verdacht auf Krankheit oder Ansteckung besteht. Ist das Kind tatsächlich erkrankt (und behördlich) abgesondert, so sind nach den Materialien vorrangig die Regelungen der Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.
8. Das "Kontingent" wurde nun von drei auf vier Wochen (rückwirkend) erhöht und zwar insgesamt für alle vier genannten "Arten" zusammen und nicht je Fall. Dieses Kontingent gilt je Arbeitnehmer/in bis einschließlich 9.7.2021. Hat man bereits seit 1.11.2020 Sonderbetreuungszeit durch Vereinbarung in Anspruch genommen, so wird das Konsumierte auf die neuen 4 Wochen angerechnet. Hat man vor dem 1.11.2020 Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen (also in den Versionen 1.0, 2.0 und in der "kurzen Version" 3.0), so erfolgt keine Anrechnung, die Zähler je Arbeitnehmer/in werden insoweit wieder auf NULL (bzw. 4 Wochen = 28 Kalendertage) gestellt werden.
9. Die Höhe der Rückerstattung des während der Sonderbetreuungszeit fortbezahlten Entgelts durch den Bund beträgt nun 100 %. Der Rückerstattungsantrag ist spätestens innerhalb von 6 Wochen, gerechnet ab dem Datum der Inanspruchnahme, bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzubringen.
10. Das Recht auf Verlangens einer Bescheidausstellung, wenn man mit der "Mitteilung" über die Erledigung nicht zufrieden ist, gibt es nach wie vor.
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| Leasing |
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Geschrieben von: Walpurga Wendl - 05.11.2020, 14:19 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Ein Auto wird geleast:
Es wird eine Leasingvorauszahlung inkl. MWSt geleistet. Muss diese Leasingvorauszahlung auf die Leasingdauer (in meinem Beispiel 48 Monate) aufgeteilt werden? Kann die VSt der Leasingvorauszahlung sofort im Zeitpunkt der Zahlung geltend gemacht werden oder wird diese auch auf die Leasingdauer aufgeteilt?
Walpurga Wendl
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