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| Anwendung eines Progressionsvorbehalts im Falle grenzüberschreitender Einkünfteerziel |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.11.2020, 20:43 - Forum: News & wichtige Infos
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Anwendung eines Progressionsvorbehalts im Falle grenzüberschreitender Einkünfteerzielung
BFG RV/7100310/2020 vom 14. Mai 2020
§ 1 Abs. 2 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Ist eine natürliche Person gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
2. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt-)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021, sowie 20.12.2016, Ro 2015/15/0010).
3. Ist eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person nach Art. 4 Abs. 2 des anzuwendenden DBA-Slowakei in der Slowakei ansässig, stellt sich die Frage, ob bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte dieser Person in Österreich deren ausländische Einkünfte zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
4. Weder äußert sich das DBA-Slowakei zu dieser Frage noch geht dies aus den Materialien zum Abkommen (ErläutRV 848 Blg 16. GP) hervor.
5. Für die Auslegung ist nach Art. 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen.
6. Diese findet in den Kommentaren zum OECD-Musterabkommen ihren Niederschlag.
7. Die Kommentare des OECD-Musterabkommens besagen ausdrücklich, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts durch den Staat, aus dem die Einkünfte stammen, nicht ausgeschlossen ist (etwa Rn. 56 des Kommentars zu Art. 23A/23B OECD-Musterabkommen 1977 sowie zu Art. 23A/23B OECD-Musterabkommen 2017; siehe auch Wassermeyer/Kaeser/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung3 Art. 23A MA Rz 122).
8. Daher sind die ausländischen Einkünfte einer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen und in der Slowakei ansässigen Person im Inland zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
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| Höchstbeitragsgrundlage 2021: SV-Dienstnehmeranteil nun nach fast 20 Jahren wieder vi |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.11.2020, 18:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Höchstbeitragsgrundlage 2021: SV-Dienstnehmeranteil nun nach fast 20 Jahren wieder vierstellig
Ich bin gerade dabei, das Personalverrechnungs-Lernbuch "Mein Personalverrechnungstrainer" auf den Stand 1.1.2021 zu bringen (heuer eine gewisse Herausforderung, weil ich auch die 25 Lernvideos für den "Digitalen Personalverrechnungstrainer" wieder alle neu aufnehmen werde).
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage klettert im Kalenderjahr 2021 auf € 5.550,00.
Berechnet man davon den SV-Dienstnehmeranteil (18,12 %), so ergeben sich nun € 1.005,66. Damit sind wir zum ersten Mal in der "Eurogeschichte" vierstellig, was zuletzt im letzten "Schillingjahr" (im Jahr 2001) der Fall war: Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2001: ATS 44.400,00, dies ergab damals rund ATS 8.000,00 an SV-Dienstnehmeranteil; damals waren auch die Arbeiter- und Angestelltenbeiträge noch unterschiedlich hoch.
Übrigens: rechnet man den Eurobetrag von € 5.550,00 mit dem damals veröffentlichten Umrechnungsfaktor auf Schillinge um (multipliziert man diesen Wert also mit 13,7603), so erhielte man ATS 76.370,00 (damals musste man die SV-Beitragsgrundlage zudem auf ganze Schillinge aufrunden).
Das Lehrbuch "Mein Personalverrechnungstrainer" wird in der Fassung 2021 zum Preis von € 128,70 (inklusive Umsatzsteuer, zuzüglich Versandspesen) ab der zweiten Jännerwoche 2021 erhältlich sein, ebenso der "digitale Personalverrechnungstrainer" (€ 390,00 inklusive Umsatzsteuer, zuzüglich Versandspesen), den Sie auch mit zusätzlicher Lernbegleitung durch den Verfasser des Praxisteils, Herr Roland Pühringer (früher: Manfred Hörzi) buchen können und zwar hier:
https://www.personalverrechnungsprofis.a...udium.html
Buch oder/und "Digitaler Personalverrechnungstrainer" ohne Lernbegleitung können Sie unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at bestellen.
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| Änderungen der Konsultationsvereinbarung zum DBA Deutschland aus Anlass von Covid-19 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.11.2020, 09:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderungen der Konsultationsvereinbarung zum DBA Deutschland aus Anlass von Covid-19
Die mit 15. April 2020 in Kraft getretenen Regelungen betreffend die Beurteilung der steuerlichen Folgen von Covid-19-bedingten Maßnahmen im grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsatz gelten betreffend die Ausführungen zu den "Home-office-Tagen" nun auch für "öffentlich Bedienstete".
Insgesamt wurde die Gültigkeit dieser Regelung nun bis 31.12.2020 verlängert. Für die Zeit nach dem 31.12.2020 verlängert sich die Regelung immer automatisch bis zum nächsten Kalendermonatsende, wenn nicht eine Woche vor dem jeweiligen Kalendermonatsende eine der beiden Behörden die Vereinbarung schriftlich aufkündigt.
Zum (neuen) Text der Konsultationsvereinbarung geht es hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...7159caffee
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| Elektro-Fahrzeug, Vorsteuerabzug bei laufenden Aufwendungen |
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Geschrieben von: Doris - 08.11.2020, 11:04 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (3)
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Liebes Forum!
Folgender Sachverhalt: Anschaffung eines Elektro-Fahrzeuges, Listenpreis € 62.000,-
Vorsteuer-Abzug vorerst zur Gänze, für den 40.000,- Euro übersteigenden Teil ist Aufwandseigenverbrauch anzusetzen und so der Vorsteuerabzug zu neutralisieren.
Soweit, so klar.
2 Monate nach der Anschaffung des E-PKW werden 4 Stk. Reifen gekauft (€ 2.500,- inkl. 20 % USt).
Wie schaut es hier mit dem Vorsteuerabzug aus? Steht der zur Gänze zu?
Ich habe weder in der Literatur noch in den UStR eine eindeutige Aussage dazu gefunden....
Herzlichen Dank!
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 45/2020 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.11.2020, 18:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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IT-Branche - KV-Abschluss per 1.1.2021
Die KV Mindestgehälter werden mit 1.1.2021 um 1,5% erhöht (kaufmännisch gerundet am vollen Eurobetrag).
Die IST-Gehaltssumme wird um 1,45 % mit Wirkung spätestens 1.7.2021 erhöht.
Die Lehrlingseinkommen werden mit 1.1.2021 um 1,5 % erhöht (kaufmännisch gerundet am vollen Eurobetrag).
Die KV-Zulagen werden mit 1.1.2021 um 1,5 % erhöht.
Eine Arbeitsgruppe zu dem Thema „Home Office 2021“ wurde für das zweite Quartal vereinbart.
Nahrungs- und Genussmittelindustrie - KV-Abschluss per 1.11.2020
Erhöhung der IST-Gehälter um 1,47 %
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,47 %
Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 1,47 %
Änderungen im Rahmenrecht
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