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| Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Betriebsratsmitgliedern oder Behindertenvertraue |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.10.2020, 09:26 - Forum: News & wichtige Infos
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Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Betriebsratsmitgliedern oder Behindertenvertrauenspersonen
BGBl. II Nr. 460, ausgegeben am 29. Oktober 2020
Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach dem ArbVG sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31. Dezember 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
Sinngemäßes gilt für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung (das ist der 1.11.2020) in Kraft sind.
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/460/20201029
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| Schwere körperliche Arbeit als Schwerarbeit - achtstündige Tagesarbeitszeit als MUSS |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.10.2020, 19:35 - Forum: News & wichtige Infos
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Schwere körperliche Arbeit als Schwerarbeit - achtstündige Tagesarbeitszeit als MUSS im Falle fehlenden Gegenbeweises
OGH 10 ObS87/20x vom 28. Juli 2020
§ 1 Abs. 1 Z 4 Schwerarbeits-Verordnung
So entschied der OGH:
1. Nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV liegt körperliche Schwerarbeit vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden.
2. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung der Energieumsatz im Sinn einer Durchschnittsbetrachtung eines achtstündigen Arbeitstags einer Person mit durchschnittlichem Körpergewicht.
3. Eine körperliche Arbeit ist Schwerarbeit, wenn in sie die der Verordnung festgelegte Arbeitskilokaloriengrenze pro Tag erreicht bzw überschreitet.
4. Dabei ist die tatsächliche Arbeitszeit als 8 Stunden zu berücksichtigen.
5. Der Versicherte kann (ua) nachweisen, auch bei einer kürzeren täglichen Arbeitszeit den geforderten Mindestverbrauch erreicht zu haben.
6. Hier wurde die Lage und Dauer der Schichtarbeitszeiten des Klägers sowie die Dauer eines Arbeitstags mit durchschnittlich 7,7 Stunden festgestellt, womit der Beweis nicht gelungen ist.
Praxisanmerkung:
Gerade in diesen Fällen würde ich versuchen, die neuere OGH-Rechtsprechungslinie ins Spiel zu bringen, wonach Umkleidezeiten am Arbeitsplatz Arbeitszeiten darstellen können.
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| Verschwiegene Privatfahrten - Abgabennachverrechnung im Zuge einer Abgabenprüfung - R |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.10.2020, 18:21 - Forum: News & wichtige Infos
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Verschwiegene Privatfahrten - Abgabennachverrechnung im Zuge einer Abgabenprüfung - Regressmöglichkeiten des Arbeitgebers
OGH 8 ObA 54/20d vom 25. August 2020
§ 1358 ABGB
1. Schuldner der Lohnsteuer ist nach § 83 Abs 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer.
2. Der Arbeitgeber ist zum „Einbehalten“ und zur „Abfuhr“ der Lohnsteuer verpflichtet und hat dafür auch einzustehen (§ 82 EStG 1988).
3. Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld im Sinn des § 1358 ABGB, für die er persönlich haftet.
4. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der gezahlten Schuld zu fordern.
5. Wenn der Niederlassungsleiter des Dienstgebers meinte, dass die Privatfahrten nicht ins Fahrtenbuch eingetragen werden sollten, so wäre bei "ordnungsgemäßer Offenlegung" dieser Fahrten und im Zuge einer Kontrolle der Fahrtenbücher die Abgabenschuld dennoch und womöglich früher entstanden, hindert aber nicht am nunmehrigen Regressrecht des Arbeitgebers für die Lohnsteuer, die infolge der Privatnutzung des Firmen-KFZ im Zuge einer GPLA festgesetzt und dem Arbeitgeber zur Haftung vorgeschrieben wurde.
6. Etwas anderes hätte gelten können, wenn eindeutig eine echte Nettolohnvereinbarung getroffen worden wäre.
7. Aus Arbeitgebersicht ergibt sich, dass er sich neben der Lohnsteuer auch in Bezug auf den nicht in Abzug gebrachten SV-Dienstnehmeranteil beim Arbeitnehmer nachträglich regressieren kann, nicht jedoch betreffend die übrigen Lohnnebenkosten wie zB SV-Dienstgeberanteil, DB, DZ, KommSt und Betriebliche Vorsorge (siehe dazu auch OGH 8 ObA 66/19t vom 24. April 2020 = WPA 17/2020, Artikel Nr. 399/2020).
Mehr zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Freie oder echte Dienstnehmer/innen in der Gastronomie |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.10.2020, 21:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Freie oder echte Dienstnehmer/innen in der Gastronomie
VwGH Rao 2019/13/0028 vom 27. August 2020
§ 47 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Im hier zu beurteilenden Fall wurden freie Dienstnehmer/innen in der Gastronomie als steuerliche „echte“ Dienstnehmer/innen gewertet und zwar hauptsächlich aus folgen-den Gründen:
A) Eingliederung in die betriebliche Organisation:
Die „freien Dienstnehmer/innen“ arbeiteten mit den anderen Dienstnehmer/innen zusammen und kontaktierten bei Beschwerden der Gäste, Geräteausfällen oder anderen Vorkommnissen den Dienstgeber, der auch immer wieder nachsah, ob alles in Ordnung war.
Im Verhinderungsfall haben sie beim Arbeitgeber angerufen, der dann aus dem Kreis der Arbeitskollegen für Ersatz gesorgt hatte. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung gelangt, die „freien Dienstnehmer“ seien in die im Unternehmen der Revisionswerberin bestehenden betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen, was auf keine vom Verwaltungsgerichtshof auf-zugreifenden Bedenken stößt.
B) „Untaugliches Vertretungsrecht“:
Eine Vertretung war hier nur im Falle einer durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit bedingten Verhinderung möglich gewesen.
Die Frage eines Ersatzes stellte sich nur im Falle einer allfälligen Verhinderung, sodass kein generelles Vertretungsrecht vorlag.
C) Unglaubwürdiges Auftragsablehnungsrecht:
Der Gastronomiebetrieb hat es erfordert, in Zeiten besonders intensiven Geschäftsganges genügend Dienstnehmer in Einsatz zu bringen, weshalb er in den Spitzenzeiten auf die Arbeitskraft der „freien Dienstnehmer“ angewiesen ist.
Ein in diesen Einsatzzeiten praktiziertes „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ hätte daher mit den Anforderungen des Gastronomiebetriebes nicht in Einklang gebracht werden können und ist somit unglaubwürdig.
Dieser Artikel erscheint in der WIKU-Personal aktuell Nr. 18/2020, dem LV-Magazin von Wilhelm Kurzböck.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Halber KFZ-Sachbezug: taugliche und untaugliche Programme für ein Fahrtenbuch |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.10.2020, 20:54 - Forum: News & wichtige Infos
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BFG RV/7100516/2020 vom 21. April 2020
§ 15 EStG 1988
So entschied das BFG:
A) Der halbe KFZ-Sachbezug:
1. Wird das arbeitgeber(firmen)eigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahres-durchschnitt für Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausmaß von höchstens 500 km monatlich benützt, ist als Sachbezugswert nur der halbe Betrag anzusetzen.
2. Zur Nachweisführung betreffend den halben Sachbezugswert nach § 4 Abs 2 der Sachbezugswerte-VO reicht eine Differenzrechnung aus, nach der die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweis-lich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer den nach der V maßgebenden Wert nicht überschreitet. Eine "lückenlose" Nachweisführung ist nicht erforderlich (VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0074 = WPA 20/2014, Artikel Nr. 570/2014).
3. Jedenfalls bedarf es aber einer konkreten Behauptung betreffend die Anzahl der Privatfahrten und der Beibringung geeigneter Beweismittel.
B) Fahrtenbuch als geeignetes Beweismittel:
4. Ein geeignetes Beweismittel dafür könnte zB darin bestehen, dass der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch führt und dies als Beweismittel vorlegt.
5. Wird der Nachweis durch ein Fahrtenbuch erbracht, sind darin Reisetag (Datum), die Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reise-zweck, die Anfangs- und Endkilometerstände und die Anzahl der gefahrenen Kilo-meter festzuhalten.
6. Das Fahrtenbuch dient damit auch der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Fahrten von den auf Privatfahrten entfallenden gefahrenen Kilometer.
C) Computerprogramm als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch:
7. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
8. Aus dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches folgt allerdings, dass die dem Nachweis der betrieblichen Fahrten dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
9. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist.
10. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden.
11. Die gebundene oder jedenfalls in sich geschlossene Form soll dabei nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen.
12. Diesen Anforderungen wird nur eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen.
13. Die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches stellt idR einen geeigneten Nachweis für das Ausmaß der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer dar.
14. Darin sind aber nicht nur die Dienstfahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen.
D) Elektronisches Fahrtenbuch war hier „ordnungsgemäß“:
15. Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrtenbuch vorgelegt, das mit der GPS Fleet Software erstellt wurde. Darin sind alle Tage und alle Fahrten lückenlos mit Uhrzeit und Kilometerstand erfasst. Bei den einzelnen Fahrten ist auch eine Spalte enthalten, in der ersichtlich ist, ob die jeweilige Fahrt als betrieblich oder privat deklariert wurde
E) Fahrten zur Dienststelle stellen bei Dienstnehmer/innen Privatfahrten dar:
16. Bei der Kontrolle des Fahrtenbuches zeigt sich, dass sämtliche Fahrten in die Dienststelle des Arbeitgebers als betriebliche Fahrten ausgewiesen wurden, wo doch die Fahrten in die Arbeitsstätte als private Fahrten auszuweisen sind.
17. Wenn der Steuerpflichtige vorbringt, er habe auch Fahrten als privat ausgewiesen, obwohl er dienstlich unterwegs gewesen sei, so vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Damit räumt er ein, dass die Zuordnung im Fahrtenbuch zu privat gefahrenen Kilometern oder betrieblich gefahrenen Kilometern nicht den Tatsachen entspricht. Er untergräbt mit diesem Vorbringen die Beweiskraft des vorgelegten Fahrtenbuches.
Dieser Artikel erscheint in der Ausgabe Nr. 18/2020 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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