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| Ausbildungskostenrückersätze unterliegen der Umsatzsteuerpflicht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.10.2020, 16:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ausbildungskostenrückersätze unterliegen der Umsatzsteuerpflicht
OGH 8 ObA 77/20m vom 25. August 2020
§ 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz
§ 2d AVRAG
So entschied der Oberste Gerichtshof:
Die Rückzahlung von aufgewendeten Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer wird als Teil eines Leistungsaustausches, nämlich als Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers, angesehen.
Danach gilt die Kompensationszahlung nicht als (echter) Schadenersatz und ist daher steuerbar (unterliegt somit der Umsatzsteuer).
Anmerkung:
Der Oberste Gerichtshof folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung und dem seinerzeitigen Urteil des Unabhängigen Finanzsenates (RV/0807-W/06 vom 7.12.2009 = WPA 8/2010, Artikel Nr. 280/2010), wonach Ausbildungskostenrückersätze der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Dieser Fall landete kurioserweise vor dem Arbeitsgericht und ging durch sämtliche Instanzen, weil der Arbeitnehmer mit dem Aufschlag der Umsatzsteuer nicht einverstanden war.
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 43/2020 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.10.2020, 16:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 43/2020
Diözese Graz-Seckau - KV-Abschluss per 1.1.2021
Die KV-Gehälter werden um 1,50 % angehoben.
Der Faschingsdienstag und Allerseelen-Tag sind 2021 frei.
Dienstfreistellung: 4 Akutpflegetage für Eltern (bisher 1), wenn der Alturlaub abgebaut ist
Weiters wird in einer Arbeitsgruppe an eine Lösung für die Pfarrkindergärten in der Stmk. gearbeitet, die in eine GmbH überführt werden.
Handelsangestellte - KV-Abschluss per 1.1.2021
Erhöhung der Gehälter um 1,50 %
Coronapräme von mindestens 150 €
Silvesterzuschläge
Handwerk und Gewerbe - KV-Abschluss per 1.1.2021
Die Mindestgehälter nach dem Kollektivvertrag steigen in allen Verwendungsgruppen und den Meistergruppen um 1,45 %
Die Lehrlingseinkommen steigen um 1,45 %
Die Reiseaufwandsentschädigungen wurden um 2 % auf 7,65 Euro (für eine Abwesenheit von 5 bis 11 Stunden) und 18,26 Euro (für eine Abwesenheit von über 11 Stunden) erhöht
Das Nächtigungsgeld wurde auf 12,24 Euro erhöht.
Die Sondervergütung für Nachtarbeit wurde auf 2,03 Euro/Stunde erhöht.
Rahmenrechtlicher Teil
Verbesserungen im Bereich der Callcenter
Verbesserungen im Bauhilfsgewerbe
Kino - KV-Abschluss per 1.10.2020
Die Werte der Gehaltstabelle werden mit 1. Okt. 2020 um 1,6% erhöht
Die Fehlgeldentschädigung und Kleiderpauschalen werden mit 1. Okt. 2020 um 1,6% erhöht.
Die Werte der Beschäftigungsgruppe I in den ersten vier Stufen werden überdurchschnittlich (bis 9,14%) angehoben und eine weitere Anhebung für 01.04.2021 wurde fixiert.
Die nächste Valorisierung ist für 1. April 2021 angesetzt.
Metallgewerbe - Angestellte - KV-Abschluss per 1.1.2021
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2021 in:
den Verwendungsgruppen I bis VI um 1,45 %
der Meistergruppe um 1,45%
Erhöhung der IST-Gehälter ab 1.1.2021* in:
den Verwendungsgruppen I bis VI um 1,45 %
der Meistergruppe um 1,45 %
*Für die Mitgliedsbetriebe im Berufszweig „Errichtung, Vermietung (Verleih) und Betreuung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen“, tritt die Erhöhung der IST-Gehälter ab 1.3.2021 in Kraft.
Erhöhung der Sondervergütung gem. § 6 RKV sowie der Reiseaufwandsentschädigung um 1,45 %.
Erhöhung des monatlichen Lehrlingseinkommens um 1,45 %.
Die Möglichkeit die IST-Erhöhung gegen Freizeit zu tauschen.
Ab 2021 unterjährige Verhandlungen zu den Themen Homeoffice und transparente Deckungsrechnung bei All In Verträgen
Stein- und keramische Industrie - KV-Abschluss per 1.11.2020
Die Mindest- und IST-Gehälter aller Verwendungs- und Meistergruppen, sowie die Lehrlingseinkommen steigen um 1,50 %
Die IST-Gehälter aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen steigen um 2,45 %
Die Lehrlingsentschädigungen steigen um 2,5%
Die Aufwandsentschädigungen, Trennungskostenentschädigungen und Messegelder werden ebenfalls um 1,50 % angehoben.
Die Sozialpartner empfehlen darüber hinaus den Angestellten bis 31.12.2020 eine Corona-Zulage für ihren Einsatz während der Corona-Krise (gem. § 124 b Z. 350 lit. a EStG) im Ausmaß von mindestens 100,00 EURO zu bezahlen.
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| Vollentlohnter Kalendermonat vor der Phase 3 - kein doppelter Abzug von aufgebautem u |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.10.2020, 15:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Vollentlohnter Kalendermonat vor der Phase 3 - kein doppelter Abzug von aufgebautem und konsumiertem Zeitausgleich
Vor kurzem durfte ich zwei interessante Fragen von Leser/innen meiner WIKU-Personal aktuell mit dem BMAFJ im Detail abklären.
Die Fragen und die Antworten darf ich an dieser Stelle gerne teilen.
Frage 1:
Eine Kurzarbeit (Phase 2) endete am 15.09.2020 und wurde nicht prolongiert.
Nun soll rückwirkend die Phase 3 per 1.10.2020 beantragt werden.
Ist dieses Vorhaben möglich oder erst ab 1.11.2020 möglich, weil man erneut einen voll entlohnten (vollversicherten) Kalendermonat benötigt?
Antwort zu Frage 1:
Hier bestätigt das BMAFJ, dass es keines weiteren voll entlohnten (vollversicherten) Kalendermonats bedarf.
Wenn in Bezug auf die Phase 2 diese Voraussetzung schon erfüllt war, so braucht sie nun - trotz der kurzen Unterbrechung - nicht erneut erfüllt zu werden.
In Bezug auf die Bemessungsgrundlage zur Kurzarbeitsbeihilfe sowie - für die Personalverrechnung - des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit muss allerdings auf jene Basis zurückgegriffen werden, welche für die Phase 2 schon maßgeblich war (und ev. auch für die Phase 1).
In Bezug auf das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit allerdings könnte es sein, dass die in SPV 8.0 für die Phase 3 geregelten Dynamisierungsvorschriften zu beachten sind (KV-Erhöhungen, Vorrückungen und Umgruppierungen, die zwischen 1.3. und 30.09.2020 bereits stattfanden und zu zwingenden Erhöhungen des Entgelts für die geleisteten Arbeitsstunden sowie für die entgeltsfortzahlungspflichten Stunden wie zB Feiertage und Krankenstände geführt haben und die nun auch daher beim Bruttoentgelt vor Kurzarbeit berücksichtigt werden müssen ==> siehe dazu meine Ausführungen im LV-Kurzarbeitsleitfaden im Namen des BMAFJ und der WKO, der in Kürze erhältlich sein wird bzw. auch in WPA 15/2020).
Frage 2:
Es kommt während der Kurzarbeit zur Leistung von Überstunden oder zur Leistung von "Mehrstunden" im Rahmen einer Gleitzeit (Gleitzeitguthaben).
Diese Stunden werden nicht bezahlt, sondern - noch während der Kurzarbeit - durch Zeitausgleich konsumiert.
Wie erfolgt die Berücksichtigung derartiger Stunden im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe (mehrfache Reduktion der Ausfallstunden)?
Antwort zu Frage 2:
Für den Fall, dass "echte" (d. h. zuschlagspflichtige) Überstunden vorliegen sollten, die auch zur Ausbezahlung führen, so werden diese von den Ausfallstunden in Abzug gebracht ==> Zeile "abzüglich geleisteter und bezahlter Überstunden".
Für den Fall, dass eine Aufbuchung auf ein Zeitkonto erfolgen sollte, so gilt, dass das Erwerben des Zeitguthabens (das Leisten dieses "Mehr" an Stunden) unter "geleistete Arbeitsstunden" auszuweisen ist.
Wenn dieses Zeitguthaben dann im gleichen oder in einem anderen Kalendermonat während der Kurzarbeit konsumiert wird, dann ist es unter "konsumiertes Zeitguthaben" auszuweisen.
Jedenfalls ist für Ausfallstunden kein Zeitausgleich zu vereinbaren ==>
==> Wird zB. die Normalarbeitszeit an Montagen von 8 auf 4 Stunden verkürzt und wird "ganztägiger Zeitausgleich" in Anspruch genommen, so konsumiert man diesen Zeitausgleich in Bezug auf jene 4 Stunden, die man sonst hätte arbeiten müssen (diese 4 Stunden werden somit nicht unter "geleistete Arbeitsstunden" ausgewiesen, sondern unter "konsumiertes Zeitguthaben", sodass die restlichen vier Stunden als Ausfallstunden übrig bleiben).
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| Durchführungsbericht KUA - Unterschrift Mitarbeiter? |
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Geschrieben von: MathiasS - 22.10.2020, 13:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forenmitglieder,
bei uns hat sich durch eine Dienstnehmerkündigung während der Kurzarbeit der Beschäftigtenstand um 1 verringert. Da es keinen Betriebsrat gibt, muss also die Gewerkschaft unterschreiben.
Im Forum war zu lesen, dass auch eine Unterschrift durch alle von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmer ausreichend ist, aber in den AMS Dokumenten finde ich nichts dazu. Ist es noch möglich, dass die Mitarbeiter den Durchführungsbericht unterschreiben?
Vielen Dank im Voraus.
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| Weihnachtsfeier - steuerfreie Sachzuwendungen |
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Geschrieben von: Andrea2001 - 22.10.2020, 09:56 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Lieber Herr Kurzböck
da bei vielen die Weihnachtsfeier nicht stattfinden wird können, überlegen einige Unternehmen als Ersatz für die ausgefallene Weihnachtsfeier Gutscheine vom Wirten bei dem die Feier stattfinden hätte sollen auszugeben. Da haben die Mitarbeiter und die Wirte was davon.
Ich nehme an, dass diese Gutscheine in den EUR 186,00 Deckung finden müssen und nicht unter Betriebsveranstaltung mit EUR 365 fallen oder sehen Sie da eine Möglichkeit?
Vielen Dank
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| Heimliche Tonbandaufnahmen sind auch im Arbeitsverhältnis zumeist unzulässig |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.10.2020, 07:48 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Heimliche Tonbandaufnahmen sind auch im Arbeitsverhältnis zumeist unzulässig
OGH 1 Ob 1/20h vom 20. Jänner 2020
§ 27 Z 1 AngG
1. In der Judikatur ist das „Recht am eigenen Wort“ anerkannt, das aus § 16 ABGB abgeleitet wird (RS0031784 [T2]). Dieses Recht steht beispielsweise einer heimlichen Tonbandaufnahme auch außerhalb der durch § 120 StGB gezogenen Grenzen entgegen.
2. Die heimliche Aufnahme von dienstlichen Gesprächen ist ebenso rechtswidrig wie die von privaten, sofern deren Aufzeichnung nicht der üblichen Erleichterung des Geschäftsverkehrs entspricht (siehe dazu auch OGH 9 ObA 215/92).
3. Die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig.
4. Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet Vertrauensunwürdigkeit.
5. Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben einem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung.
6. Wenn der Beklagte dagegen einwendet, dass er das Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstands unbedingt benötigt, ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.
Praxisanmerkung:
Zu diesem Thema, das ja in den Neunzigern des vorigen Jahrhunderts auch im Arbeitsrecht "aufgeschlagen" hatte, gab es mal eine Karikatur in der Zeitschrift "Gewinn" (das muss um 1992 gewesen sein). Auf dieser Zeichnung sah man einen Arbeitnehmer, der ein Aufnahmegerät in der Hand hielt, es seinem Arbeitgeber unter die Nase hielt und ihn bat, den eben gesprochenen Satz zu wiederholen. Dieser beugte sich vor und sprach ganz langsam: "Gerne wiederhole ich den Satz für Sie: Sie sind entlassen".
Der Fall, der hier vom "Senat 1" entschieden wurde, betraf allerdings ein Scheidungsverfahren zwischen Eheleuten, bei dem es auch "um das weitere Schicksal der Kinder ging".
Der Ehemann wollte mit ca. 35 heimlichen Tonbandaufnahmen "beweisen", dass seine "Ex" psychisch krank wäre. Dieser Schuss ging nach hinten los.
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