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Miteigentum |
Geschrieben von: Alexander - 13.12.2019, 13:12 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Ich habe einen Klienten (Ehepaar), die gemeinsam eine Immobilie (Lokal) erworben haben - sie stehen gemeinsam im Kaufvertrag.
Die Renovierung haben beide gemeinsam gemacht, wobei Rechnungen überwiegend auf die Firma des Mannes (selbständig in einem anderen Bereich) ausgestellt wurden. Der Mann ist mit seinem Unternehmen vermutlich in der Kleinunternehmerregelung und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Der Mann arbeitet auch im mittlerweile eröffneten Gastrobetrieb mit.
Kann von den Kaufnebenkosten (zB Vermittlungsprovision) die Vorsteuer voll bei dem Einzelunternehmen der Frau angesetzt werden oder nur zur Hälfte oder gar nicht?
Können die fälschlicherweise auf das Einzelunternehmen des Mannes ausgestellten Rechnungen über Renovierungsmaterial 1:1 bei dem EU der Frau gebucht werden, oder müsste der Mann eine Rechnung legen - die dann ohne Mehrwertsteuer wäre und natürlich der Vorsteuerabzug abhanden käme.
Oder sollte aufgrund des gemeinsamen Erwerbs des Lokals, der gemeinsamen Renovierung sowie der Tatsache, dass beide im Lokal tätig sind von einer GesnbR ausgegangen werden?
Ich freue mich über Input.
Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass beide so gut wie kein Deutsch sprechen und die Kommunikation extrem schwierig bis unmöglich ist.
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Nachtarbeitszulage |
Geschrieben von: Eva Maria - 12.12.2019, 22:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Habe einen Landarbeiter KV, der besagt von 19 bis 5 Uhr ist Nachtarbeit. (Arbeitszeit ist von 2 Uhr morgens bis 10 Uhr vormittags). Die "steuerliche Nachtarbeit" ist zwischen 19 und 7 Uhr.
Muss ich nun den Nachtzuschlag bis 5 Uhr oder bis 7 Uhr rechnen?
Ich bin mir überhaupt nicht sicher, aber ich würde den Nachtzuschlag von 2 bis 7 Uhr (also für 5 Stunden) rechnen und könnte dann die erhöhten steuerfreien 540,-- anwenden.
Danke für alle Antworten
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Newsletter von ELDA vom 12.12.2019 zur Zusammenlegung der "Kassen" |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.12.2019, 10:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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ELDA-Newsletter vom 12.12.2019
Österreichische Gesundheitskasse:
Top-Service aus einer Hand.
Aus neun wird eins. Mit 1. Jänner 2020 werden die neun Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeführt. Sie kümmert sich künftig um die Gesundheitsversorgung von 7,2 Millionen Versicherten in ganz Österreich und hebt mit Unterstützung der 285.000 Dienstgeberinnen und Dienstgeber über 50 Milliarden Euro an Beiträgen ein.
Welche Veränderungen sich durch die Fusion für Dienstgeber und Lohnsoftwarehersteller ergeben, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Was ändert sich für Lohnsoftwarehersteller?
Durch die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse ergibt sich für Sie nur ein sehr geringer Umstellungsaufwand. Die Organisationsbeschreibung-DM (DM-Org.) wurde hinsichtlich der Zusammenführung gänzlich an das Wording der Österreichischen Gesundheitskasse angepasst. Bitte beachten Sie, dass außenwirksame Begrifflichkeiten aus Ihrer Lohnsoftware entsprechend berücksichtigt werden.
Beispielsweise wurden in Kapitel D.4 der DM-Org. die Langtextbezeichnungen der Trägercodes angepasst, die Trägercodes an sich ändern sich nicht. Selbstverständlich werden seitens ELDA die Änderungen auch auf den ELDA-Protokollen und Meldebestätigungen berücksichtigt.
Um den Umstellungsaufwand zu minimieren, empfehlen wir Ihnen, die notwendigen Anpassungen mit den für jeden Jahreswechsel üblichen Neuerungen vorzunehmen.
Sämtliche Änderungen finden Sie wie gewohnt in der Organisationsbeschreibung-DM am ELDA-Portal:
https://www.elda.at/cdscontent/?contenti...de=content
[url=https://www.elda.at/cdscontent/?contentid=10007.682446&viewmode=content][/url]
Was ändert sich für Dienstgeber?
Dienstgeber mit Beitragskonten in einem Bundesland
Für Dienstgeber mit Beitragskonten in nur einem Bundesland ändert sich nichts. Das Unternehmen wird weiterhin wie bisher von den jetzigen Ansprechpartnern betreut. Es entsteht kein Umstellungsaufwand.
Dienstgeber mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern
Unternehmen mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern erhalten für wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereichs zum Beispiel bei Meldeverspätungen, Verfahren, Ratenvereinbarung, Mahnungen oder Verzugszinsen bundesweit eine Ansprechstelle. Die regionale Anlaufstelle in dem Bundesland des Firmenhauptsitzes wird zukünftig als „Single Point of Contact“ (SPOC) agieren.
Für alle sonstigen Agenden ist der bisherige Ansprechpartner in der regionalen Vertretung der Österreichischen Gesundheitskasse zuständig – das gilt insbesondere bei Fragen zu Clearingfällen oder zur Entgegennahme von Meldungen. Die Beitragskonten und bereits hinterlegten Bankkontonummern bleiben ebenfalls unverändert aufrecht. Eine Änderung des Beschäftigungsortes ist bei bundesländerübergreifendem Wechsel jedenfalls bekannt zu geben.
Wo kann ich mich informieren?
Wir informieren Sie laufend über verschiedene Infokanäle der neun Gebietskrankenkassen. Das Magazin DGservice, die Dienstgeber-Homepages bzw. Newsletter berichten ausführlich. Wenn Sie den persönlichen Kontakt bevorzugen, erhalten Sie natürlich jederzeit Auskunft bei Ihren bisherigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern. Darüber hinaus finden Sie am ELDA-Portal, auf der neuen Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse www.gesundheitskasse.at sowie den Internetauftritten der neun Gebietskrankenkassen aktuelle Auskünfte.
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Wechsel Gebietskrankenkasse |
Geschrieben von: Emma - 12.12.2019, 09:07 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Dienstnehmer eines oberösterreichischen Unternehmens werden länger als 6 Monate auf einer Baustelle in Wien arbeiten. Kommunalsteuer und U-Bahn-Abgabe in Wien ist klar.
Ist damit auch ein Wechsel zur Wiener Gebietskrankenkasse verbunden? Oder gilt hier der Unternehmensort als die "feste Betriebsstätte"?
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WIKU-Personal aktuell ab 2020 billiger |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 11.12.2019, 23:09 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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WIKU-Personal aktuell ab 2020 billiger
Aufgrund des Steuerreformgesetzes 2020 wurde die Umsatzsteuer bei digitalen Publikationen per 1.1.2020 auf 10 % gesenkt.
Wir geben diesen Steuervorteil unseren Kund/innen gerne weiter, wodurch hauptsächlich unsere Endkund/innen profitieren.
Der Preis für Abo classic beträgt ab 1.1.2020 nicht mehr € 54,00 (inklusive 20 % USt), sondern nur noch € 49,50 (inklusive 10 % Umsatzsteuer).
Der Preis für Abo premium beträgt ab 1.1.2020 nicht mehr € 130,00 (inklusive 20 % USt), sondern nur noch € 118,80 (inklusive 10 % Umsatzsteuer).
Der Preis für das Spezialmagazin für die Personalverrechnung in der Arbeitskräfteüberlassung (4 Ausgaben pro Jahr) sinkt von € 42,00 (inklusive 20 % USt) auf € 38,50 (inklusive 10 % Umsatzsteuer).
Weitere Infos zu meinem LV-Magazin finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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WIKU-Personal aktuell ab 2020 billiger |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 11.12.2019, 23:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Personal aktuell ab 2020 billiger
Aufgrund des Steuerreformgesetzes 2020 wurde die Umsatzsteuer bei digitalen Publikationen per 1.1.2020 auf 10 % gesenkt.
Wir geben diesen Steuervorteil unseren Kund/innen gerne weiter, wodurch hauptsächlich unsere Endkund/innen profitieren.
Der Preis für Abo classic beträgt ab 1.1.2020 nicht mehr € 54,00 (inklusive 20 % USt), sondern nur noch € 49,50 (inklusive 10 % Umsatzsteuer).
Der Preis für Abo premium beträgt ab 1.1.2020 nicht mehr € 130,00 (inklusive 20 % USt), sondern nur noch € 118,80 (inklusive 10 % Umsatzsteuer).
Der Preis für das Spezialmagazin für die Personalverrechnung in der Arbeitskräfteüberlassung (4 Ausgaben pro Jahr) sind von € 42,00 (inklusive 20 % USt) auf € 38,50 (inklusive 10 % Umsatzsteuer).
Weitere Infos zu meinem LV-Magazin finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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