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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 42/2020 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.10.2020, 15:59 - Forum: News & wichtige Infos
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Gießereiindustrie - Arbeiter/innen - KV-Abschluss per 1.11.2020
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 1,45 %.
Erhöhung der Ist-Löhne um 1,45 %.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 1,45 %
Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und Zulagen um 1,45 %
Empfehlung einer Corona-Prämie in der Höhe von 150 €
Privatkrankenanstalten - KV-Abschluss per 1.10.2020
Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne, Gehälter und Zulagen um 2,50 %
Auszahlung einer COVID-Prämie je nach Beschäftigungsausmaß von 320 bis 500 Euro.
Gründung von zwei Arbeitsgruppen:
alternsgerechtes Arbeiten
Realitätsanpassung der Schemata
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| BMF: Gutscheine sind nicht als abgabenfreie Mitarbeiterrabatte geeignet |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.10.2020, 22:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BMF: Gutscheine sind nicht als abgabenfreie Mitarbeiterrabatte geeignet
Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer keine Ware oder lässt ihm auch keine Dienstleistung zukommen, sondern übergibt unabhängig von der Coronakrise einen Gutschein.
Kann für diesen Gutschein die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte angewendet gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 angewendet werden?
Die ratio legis der mit dem StRefG 2015/2016 geschaffenen Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte besteht darin, den kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen.
Ein Gutschein bewirkt das Recht, damit Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.
Bei Übergabe eines für eine bestimmte Zeit gültigen Gutscheines ist die tatbestandsmäßig geforderte Einzelfallbetrachtung hinsichtlich des (End)Preises einer konkreten Ware oder Dienstleistung noch nicht möglich.
Ein Gutschein führt auch nicht zu einem „Letztverbrauch“.
Dieser tritt erst mit dem Kauf der Ware oder Dienstleistung ein, für den man einen Gutschein verwendet.
Der Gutschein hat einen geldähnlichen Charakter.
Die Frage des Mitarbeiterrabattes stellt sich somit erst im Zeitpunkt der Einlösung, also dem tatsächlichen Bezug von konkreten Waren oder Dienstleistungen.
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| Arbeitgeber/in übernimmt Kosten für den Covid-Test - Kollektiv- oder Gruppenerfordern |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.10.2020, 22:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeitgeber/in übernimmt Kosten für den Covid-Test - Kollektiv- oder Gruppenerfordernis beachten
Dass die von Arbeitgeberseite übernommenen Kosten für den Covid-Test keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen (soweit nicht Angehörige davon betroffen sind), darüber wurde schon an dieser Stelle berichtet.
Das BMF reiht diese Arbeitgeberleistungen unter § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a EStG 1988 (Präventionsmaßnahmen für die Arbeitnehmergesundheit).
Damit sind aber auch die grundsätzlichen Voraussetzungen zu beachten, wonach diese Leistung allen Arbeitnehmer/innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer/innen zukommen sollten, damit dann auch die Abgabenfreiheit insoweit bestehen kann.
Dazu das BMF:
Ja, es muss für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, den Coronatest vom Arbeitgeber bezahlt zu bekommen, die sich in derselben Situation befinden. Das Gruppenmerkmal ist demnach der Norm der Befreiungsbestimmung entsprechend nach sachlichen Kriterien (zB für alle Risikopatienten, für alle Auslandsdienstreisenden, ...) auszulegen.
Der VwGH hat im Erkenntnis 2013/13/0069 vom 27.07.2016 = WPA 15/2016, Artikel Nr. 403/2016) im Hinblick auf die Steuerbefreiung von Zuschüssen für die Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988) Folgendes festgehalten:
„Dem Erfordernis ("Betriebsbezogenheit" der Gruppenmerkmale) wird - im Sinne auch der Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, 95/13/0062, VwSlg 7039 F/1995, und vom 28. Mai 2002, 96/14/0019, 96/14/0040 und 96/14/0041 - nur im Rahmen der
Prüfung, ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, Bedeutung zukommen.
Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab.“
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| Die Änderungen in der Personalverrechnung durch das Budgetbegleitgesetz 2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.10.2020, 21:17 - Forum: News & wichtige Infos
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Die Änderungen in der Personalverrechnung durch das Budgetbegleitgesetz 2021
Heute wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2021 auf der Parlamentsseite samt Materialien veröffentlicht.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Im Folgenden finden Sie eine Kurzanalyse, wo sich das Budgetbegleitgesetz 2021 im Bereich der Personalverrechnung auswirken wird.
A) Niedriges Einkommen (ALV-Dienstnehmeranteile) bei Kurzarbeit wird "neu aufgestellt":
§ 2a Abs. 7 AMPFG sowie § 37b Abs. 5 AMSG - Inkrafttreten per 1.1.2021
War es bis dato "rechtens", dass für die Frage, ob niedriges Einkommen betreffend die ALV-Dienstnehmeranteile vorliegt oder nicht, die höhere SV-Beitragsgrundlage maßgeblich war und nicht die Höhe dies niedrigeren laufenden sv-pflichtigen Entgelts, wird diese Betrachtung ab 1.1.2021 "umgedreht".
Fortan ist ab diesem Datum das tatsächliche Entgelt und nicht die höhere (kurzarbeitsbedingt eingefrorene) SV-Beitragsgrundlage maßgeblich.
Beispiel:
Angestellter in Kurzarbeit
Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) € 1.800,00
SV-Beitragsgrundlage € 2.200,00
Lösung:
Bis 31.12.2020 beträgt die Höhe des ALV-Dienstnehmeranteils, welche in Abzug zu bringen ist, 3 %, weil die höhere SV-Beitragsgrundlage maßgeblich ist.
Ab 1.1.2021 ist das niedrigere Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) maßgeblich, weshalb der ALV-Dienstnehmeranteil, der in Abzug zu bringen ist, 0 % ausmacht.
B) Ausschluss von AMS-Rückforderungen wegen Nichterfüllung des voll entlohnten Kalendermonats für Covid-19-Kurzarbeiten der Phase 1:
§ 37b Abs. 8 AMSG - tritt rückwirkend mit 1.3.2020 in Kraft und bleibt bis 31.3.2023 gültig
§ 37b AMSG erhält einen neuen Absatz 8 mit folgendem Text:
Die Nichterfüllung der Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist kein Rückforderungstatbestand, soweit die Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begonnen hat.
C) Günstigkeitsvergleich für Kurzarbeit im Bereich der Betrieblichen Vorsorge:
§ 6 Abs. 4 BMSVG - Inkrafttreten 1.10.2020
In all jenen Fällen, in denen das Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das davor bezogene Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, ist diese im Gleichlauf zu § 37b Abs. 5 AMSG als Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsbeitrag heranzuziehen. Dies liegt etwa dann vor, wenn ein Facharbeiter noch als Lehrling im Monat davor eine Lehrlingsentschädigung bezogen hat, das Entgelt während der Kurzarbeit – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – aber im darauf folgenden Monat auf der Basis eines Facharbeiterlohns zusteht.
Zu Gesetzestext und Materialien geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
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| BMF zu einer Covid-19-Bonus-Lohnart-Frage |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.10.2020, 20:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BMF zu einer Covid-19-Bonus-Lohnart-Frage
Auf die Frage eines Softwareherstellers, ob man in Verbindung mit der Bezahlung eines Covid-19-Bonus
1. eine neue Lohnart anlegen darf,
2. die jedoch auf dem Lohnkonto "im Bereich des § 3 EStG 1988 angesiedelt ist",
antwortete die Finanzverwaltung, dass dies kein Problem darstellte.
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| BMF zur Frage, ob wesentlich beteiligte GmbH-GF bei KFZ-Sachbezug monatlich zwischen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.10.2020, 19:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BMF zur Frage, ob wesentlich beteiligte GmbH-GF bei KFZ-Sachbezug monatlich zwischen Fahrtenbuchmethode und Sachbezugsmethode wechseln können sowie zur LNK-Frage von Elektro-KFZ
Bei der Frage, ob bei wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer/innen monatlich ein Methodenwechsel bei der KFZ-Sachbezugsbewertung (für DB, DZ und KommSt, für die Einkommensteuer und - in nicht so häufigen Fällen - ev. für die Sozialversicherung nach dem ASVG) zur Anwendung gebracht werden darf, nimmt die Finanzverwaltung eine klare Haltung ein und verneint dies.
Allerdings kann die Variante pro Kalenderjahr verändert werden.
Wählt man eine Variante, so zählt sie für das gesamte Kalenderjahr.
Primär kann man die Sachbezugsbewertungsmethode wie bei echten Dienstnehmer/innen zur Anwendung bringen, alternativ ist es aber bei Führung eines Fahrtenbuches auch möglich, die auf die Privatfahrten entfallenden KFZ-Kosten den relevanten Abgaben zu unterwerfen.
Nützt ein/e wesentlich beteiligte/r geschäftsführende/r Geschäftsführer/in ein Elektro-KFZ auch für private Zwecke, so anerkannt die Finanzverwaltung hier die Abgabenfreiheit.
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| BMF zur Frage, ob untermonatiges Zurückstellen des Firmen-PKW eine Sachbezugsaliquoti |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.10.2020, 19:07 - Forum: News & wichtige Infos
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BMF zur Frage, ob untermonatiges Zurückstellen des Firmen-PKW eine Sachbezugsaliquotierung rechtfertigt
Zur Frage, ob ein untermonatiges Zurückstellen des Firmen-KFZ (hier: wegen "Übersiedlung ins Home-office" über Dienstgeberweisung eine Sachbezugsaliquotierung rechtfertigt, äußerte sich das BMF dahingehend, dass dies nicht möglich wäre.
Es wird entweder ein voller KFZ-Sachbezug zum Ansatz gebracht, wenn die Sachleistung teilweise während des Kalendermonats genützt werden konnte oder gar kein Sachbezug, wenn das Nutzungsrecht des KFZ während eines vollen Kalendermonats entzogen war.
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